{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-03-20_2_StR_56_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-03-20","aktenzeichen":"2 StR 56/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"SE EEE NGIETEEL, 777. Eee \"a:\n; 5 7 ’ \" ‘oo\ng Tnchiitdgener Ro. 2508 070\n\nDE\na\n\n..\nEN,\n\ngesetz: StPO § 344 Abs 2 S 2\n\nPEN\n\n. Rechtssatz: 'Bezeichnet die Begründung einer verfahrensrecht- -:\nlichen Rüge nicht genau die Tatsache, in der\nsie einen Verfahrensverstoss findet, so muss der.\n\nKO. verfahrensrechtliche Ahgriff schon deshalb\nwo scheitern, und zwar selbst dann, wenn in ainer 2\nPe ‚enderen Tatsache,ädie die Revisionsbegründung\n\nm\n\n& nicht angibt, ein Verfahrensmengel enthalten\nü . sein sollte. i\n\nBZ Aktenzeichen: .2 St R 56/51 _\nUrteil. vom 20.März 1951 LG.Hamburg.\n\n.\n\n.. ran,E\n&\nP}\n“\n\nern\n\ncr?\n\nir\n\nJa Unmen des Voikes i\n\nJn der Straßoache 0 nn f\n. gegen den Lehrer ;lelmut Theodor. s 5 En : iu\n\nıiE\nICE, geboren ::: np 1922 in mem, - il\nwegen Künzverbrechens\n\nhat der 2,Strafsenet des. Bundesgerichtshofe in der Sitzung\nvon 20.lrz 1951, an der teilgenomaen haben: '\n\nBundesrichter Dr.äirchner . f\n\nals Vorsitzender, if\n\nBundesrichter Dr.I0tt torweich .\nBundesrichter llenneka '\n\nBundesrichter Verner if\nBundesrichter Dr.Sauer f\n' als beisitzende Richter; |\n\nErster Staatsanınlt EEE\n\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft, |\n\nJustizangestellter. GEEERENS\nals Urkundsbeomter der Geochi-ftss ;telle,\n\nm ln men ne -\n\nzir Recht erkannt:\n\nmern un ee ne\n\nDie Revision des An geklagien gegen das Urteil des . 4\n\nLandgerichts in Hamburg vom 19.Oktober 1550 wirä i\n\nverworfen. ' “\nDer Angeklagte hat die Kosten des nochtsmitieis zu u;\n\n|\n\nvragen. . ’d\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\n“ .\nBine Kenn on Anne unmeante Amen\n\n— oe\nmn mann ne -\n— Er ie ’ -\n\n. .\n\nnr\n\nALTEN Yon\n\nur\n\nPP ET nr Te\nEN\n\n(3\n\nin Tateinheit mit fortgesetzten Betrug zu 2 Jahren Ge-\n\nbei’ Einkäufen in verschiedenen Orten mit ürfolg als ech-\n\nwird Bezug genommen\". Jm unmittelbaren Anschluss an äiese Verlesung beantragte der Verteidiger, den, Sachver- '\n\n-2 -\n\ngründe:\n\n.t\n\nPe 2\n\nder Angeklagte ist wegen fortgesetzter Falschmiünzeret\n\nfüngnis verurteilt worden. : Er stellte im Laufe von 6 ion\nten achtzig Zuluche 20.-Dii-Scheine her unä vo wendete sie’\n\ntes Geld. Ja der Haup tverhenälung- Eusserten sich ärei\närztliche Sachverständige. über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Die beiden ersten erklärten lim zür ZU-\nrechnungsunfühig, der. dritte Zür voll zurecknungsfähig.\nDie Strafkammer. ist der Auffassung dieses Sachverständi-. „\ngen gefolgt. Die Revision. des Anzeklagten greift Gas Ur-\n\nteil wegen angeblicher Verletzung des Verfehrens- und des ;\nStrafrechts an. \"\n\n1.) In verfahrensrechtlicher Beziehung rügt sio einen $\nVerstoss gegen § 74 5t?0. wie sich aus der Niederschrift -\nüber die Hauptverhendlung ergibt, . wurde vor der Vernehmung des äritten Sachverstänäi gen, Prof. Dr DEE:\nauf die Frage des Verteidigers, wie es zu seiner Beiziehung als Sachverst: indiger gekommen sei, ein Schreiben _\nder Stantsanwaltschaft verlesen;. es lautet: \"Y.n.A.\nHerrn leiter der poychiatrischen Klinik Prof.Dr. Dup-ZEMB..... mit dem Antrag auf Erstattung eines Segengutachtens. Auf die Gutachten Blatt 85 ff und 113 ££ d.h,\n\nständigen wegen Befangenheit ebzulehnen. -Sachäem dieser\nerklärt hatte, nicat befangen zu sein, und der Startsanwalt dem Antrag widersprochen hatte, erliess das Sericht\n\nPS\nGE ED\n\nI:\n&\nvet.\na“\n\nUr\n\n-3 -\n\nSolgenden Beschluss: \"Ver Antrag des Verteidigers\nwird abgelehnt\". Zine Begründung ist dem Beschluss\nnicht beigegeben.\n\nDie Revision sieht, wie sich aus ihrer Begründung\nergibt, den von ihr any;enommenen Vorstoss ‚gegen § 74\nStPO darin, dass das Gericht den Antrag auf Ablehnung\ndes Sachverstäundigen zu Unrecht. abgewiesen und den .Be-\n\nsrif? der Befangenheit vorkannt habe. Die Revision wacht\ndamit als Tatsache im Sinne des § 344 Abs.2 Satz 2 St20,\n\n\"in der sie einen Verfahrensmengel zu finden glaubt, den\n. Umstand geltend, dass der ablehnende Beschluss sachlich\n\nunrichtiig sei. Ob dies zutrifft, kann jedoch dem Beschluss nicht 'entnommen: werden;- da er keine Begründung\nenthält. Sie erst würde es ermöglichen, zu »rifen, ob\nder Beschluss sachlich richtig ist oder nicht. Der den\n\n“ Beschluss anhaftende Mangel liegt vielmehr möglicherwei-\n\nse darin, dass er überhaupt nicht mit Gründen versehen\nist. \"Diese Tatsache hätte äie Revision als fehlerhaft\nrügen müssen, wenn sie auf; ärfolg hlitte rechnen wollen. '\nGibt aber eine Revis! ionsbegründung die einen möglichen\nVerfahrensverstoss entneltende Tatsache richt, an, 80\nmuss der verZahrensrechtliche‘ Angri?? schon desualb\nscheitern, selbst wenn in einer anderen Tatsache,die\nnicht bezeichnet ist,..ein Verfahrensmangel liegen soll-.\nse.\n\n2.) Die aus vermeintlicher Verletzung des sachlichen\nRechtes hergeleit isten Angrirtie machen ‚geltend, die\nStrafkemner habe gegen § 51 StGB, gegen allgemeine\nDenkgesetze, insbesondere gegen wi ssenschai rtliche &r-\n\nden\n\nEn nei nee u\n\nSu EEE\" nn am nd Bormen on mann wm tem un ee\nTe ee nr. ©\n“... Pa BE Ver EEE\n\n. gegen den Grundsatz \"in dubio pro reo\" verstossen.\n\nrichtet sich ausschliesslich gegen das Zrgebnig der tat-\n-richterlichen Beveiswürdigung zur Frage der strafrecht-\n\n' prüft eingehend die Gutuchten, besonders der üle Zurech-\n\n_ Voraussetzungen vorlag und schon deshalb weder eine Zu- --\n\nten, ‚die! den Angeklagten für zurechnungsunfühig erklär-\n\n- 4 -\n\nkenntnisse auf dem Gebiet der Psychoanalyse und der\n\"tiefenpsychoanalytischen\" Forschung und schliesslich\n\nDas der Begründung dieser Rügen dienende Vorbringen\n\nlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten. Die Strafkemner\n\nnungsfühigkeit verneinenden Sachverstündigen, die äle\nFälschung des Angeklagten als Ausfluss einer schweren .\nDepression. und als unbewusste Triebhandlungen mit\nZuaägscharakter bezeichneten.\n\nDie Strafkemmer stellt fest, dass beim Angeklagten\nkeine der im § 51 $tGB näher :bezeichneten biologischen\n\nrechnungsunfähigkeit noch eine verminderte Zurechnungsfähigkeit. gegeben war. \"Mit rechtlich eirwanäfreier 3e-\n‚‚griinäung ‚legt sie .ausführlichdar, warum sie die Sutack-\n\nten, nicht billigt,und veist insbesondere darauf. hin,\ndass sie nicht überzeugend nachzuweisen vermögen, in- -\nwiefern der: Angeklazte ‘6 konete lang sachgerecht und\nzielstredig Geldfülschungen im Zustanä unbewusster und\nunviderstehlicher Triebhaftigkeit begengen heben könne.\n\nEbenso. 2ehlerfrei sind. die, Ausführungen des. Urteils, die\n\"das Gutachten des, dritten Sachverständigen würdigen. Die\nStrafkamner übernimmt äessen Ergebnis’ nicht,. ohne sich\nnit \"ihm krit visch auseinanderzusetzen, und fügt inn\n\na\n\ns\n\nfr\n\n- 5. ‘\n. ‚ Po\n\neigene sachkundige, aus der Lebenserfahrung geschöp?te\nErwägungen hinzu. Sie widersprechen in keinem Funkte _\nanerkannten Grundsätzen der Wissenschaft. Die Revision\n\n. ist selbst nicht in üer Lage, eine unangefochtene ür.\nkenntnis auf dem Gebiet der Psychoanalyse zu bezeichnen, u\ndie das Urteil ausser Acht gelassen haben könnte. zs\nfehlt schliesslich jeder Anhalt dafür, dass das erkennende Gericht bei Verurteilung des Angeklagten Zweifel an\nseiner vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit gehabt hätte. Auch im übrigen lässt das Urteil keinen\nsschlichrechtlichen Fehler erkennen.\n\n“.\n\nESP RR un: oo.\nrt Asa; PETE Sy\n\nu . gez.Dr.Kirchner gez.Dr.Dotterweich: ges.Henneka\ngez. Weiner 0 ge2.Dr.Sauer. on\n\n4\n\nElke","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-20/2-str-56-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-20/2-str-56-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:37.775971+00:00"}}