{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-03-20_2_StR_38_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-03-20","aktenzeichen":"2 StR 38/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1.) ser zur Täuschung im Rechtsverkehr äie be- nn\n\nglaubigte Abschrift einer nie vorhanden ge- 2.\n\n“ wesenen Urschrift gebraucht, fällt nicht cc\n\nunter § 267. Urkundenfälschung. begeht er\n\nnur dann, wenn die Beglaubigung: fälschlich\nhergestellt oder verfälscht ist. - .:\n\n2.) er sich im Rechtsverkehr .eines falschen A\n\nNamens bedient, begeht: Urkundenfälschung, Be 57\n\n' wenn er dadurch über seine.Deraönlichkeit © .$\n\n‚täuschen ili. 0 on\n\nVAktenzeichen: \"2 St R 38/51 |\n\"Urt.vom 20. März 1951. 26 Mein,\n\n9%\n\n2 StR 38/51","text_plain":"Gesetz: StGB § 267\n\nRechtssatz:\n\n1.) ser zur Täuschung im Rechtsverkehr äie be- nn\n\nglaubigte Abschrift einer nie vorhanden ge- 2.\n\n“ wesenen Urschrift gebraucht, fällt nicht cc\n\nunter § 267. Urkundenfälschung. begeht er\n\nnur dann, wenn die Beglaubigung: fälschlich\nhergestellt oder verfälscht ist. - .:\n\n2.) er sich im Rechtsverkehr .eines falschen A\n\nNamens bedient, begeht: Urkundenfälschung, Be 57\n\n' wenn er dadurch über seine.Deraönlichkeit © .$\n\n‚täuschen ili. 0 on\n\nVAktenzeichen: \"2 St R 38/51 |\n\"Urt.vom 20. März 1951. 26 Mein,\n\n9%\n\n2 StR 38/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nu m oma mn nn ze u\n\nin der Strafsache gegen\n\nden Xauimenn Alfred Karl N WW , zuletzt in CD\njetzt in der Haftanstalt in Mg, geboren an ii 1599\n\nin Sm\n\nwegen Urkundenfälschung u. a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. März 1951, an der teilgenommen haben:\n\n' Bunäesrichter Dr. Kirchner |\n\n| als Vorsitsender,\n\n. Bundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Henneka\nSundesrichter - Werner.\nSundesrichter Dr. Sauer\n\nals beisitzende Richter,\n\nErster Stastsemsalt GEEEEREEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft “\n\nJustizengestellter . EM\nals ‚Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\nZür Recht erkannt:\n\n.: T.\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in llainz vom 13. Oktober 1950 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehopen, und zwar\n\n- 2.\n\ni. im Schuld- unä Strafausspruch, soweit üer Angeklagte wegen Urkundenfälschung Gurch Vorlegung gezälschter Urkunden zum Zwecke der sheschliiessung\n21% Faule GR verurteilt worden ist,\n\n2. in Gesamtistrafausspruch,\n\n3. hinsichtlich der Zinziehung einer Schreibmaschine,\n| 11. |\n\nIn dem Umfang, der’ sich aus I ergibt, wirä die Sache\n\nzur neuen Verhandlung und antscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an das Lanögericht zurückverwiesen.\n\n. Iil.\nIm übrigen wird die aevision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n6 rin d_e:\n\nx}\n\nDer Angeklagte ist äurch des Urseil des Landgerichts\nMeinz vom 15. Oktober. 1950 unter Freisprechung im übrigen wegen\nfortgesetzter Urkundenfälschung in 3 Fällen, Doppelehe in Tat-_\neinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung, unbefugter Führung\nakademischer Grade, fortgesetzten Betrugs in einem besonders .\nschweren Fall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, nittelbarer Falschbeurkunäung, Betrugs in Tateinheit\n\n‚ mit Urkundenfölschung, fortgesetzten Betrugsversuchs in Tat-\n\neinheit mit Lortgesetzter schwerer Urkundenfälschung zu einer\nGesamtstrafe von 5 Jahren Zuchthaus verurteilt worden.\n\nvG\n\nDas Landgericht hat au? die erkamte strafe die Untersuchungshaft in vollem Umfang engerechnet und ausserdem\näie Zinziehung einer Schreibmaschine, eines Kinderäruck-\n\nar\nRi\n“:\nFt\nwi,\nae\nIr\nAr\nar\n& ..\nE32)\nEn\nse,\n\nkastens, eines Klischees, mehrerer Stempel sowie einiger ge- &\nfälschter Urkunden angeoränet. =\nGegen äleses Urteil richtet sich die Revision des Ange- :°\nklagten, die ausschliesslich die Verletzung des sachlichen\nH Rech ıtes rügt. Sie ist nur zum Teil begründet. - #\nF 1.) Das Lenägericht stellt in dem angefochtenen Urteil fest, il\nri . dass der Angeklagte im Sommer 1946 dem Standesamt EEEEED/ ':\nne OcEEEEER zur Zwecke ser Eheschliessung mit der ledigen\nME ' Peula G GB eine von dem ungarischen Arzt Ur. CB ve-Kg ‚schaffte, \"gefälschte\" Geburtsurkunde sowie ein von demselben\n\nArzt ebenfalls beschafftes \"gefälschtes\" Schreiben des K.u.K.\nMinisteriums des Innern in WEB vom 7. April 1914 vorgelegt\n\nBe hat. 5 sieht in ülesem Verhalten den Gebrauch gefälschter\n\nFig Urkunden im Sinne des § 267 StGB. Diese rechtliche Beurteilung\nin ist nicht frei von Rechtsirrtum. Die beiden von dem Angexlagten dem Standesamt vorgelegten Urkunden vom.2.. Juli 1937,\"\ndie enscheinenä nicht vorgelegen haben, sondern in Urteil nur\n\\ wörtlich wiedergegeben werden, erwecken den Anschein. notarielu ler 3eglaubigungen der Abschrift eines Geburts- und Zauf-\n\nS scheines der Pfarrgemeinde St. Me zu SCHE\n\n, von 27. Avril 1914 und der Abschrift eines Schreibens des\n\n. K.u.K. Ministeriums des Innern in WM an den X.u.K. Major\nBe . Alexander von Scham, TCM z117, EEE Str. EB, vom\n\nie 7. April 1914. Sie besagen nach ihren Inhalte, dass die\n„ichtigkeit der Abschriften nach den — dem Notar - vorliegen-\n\nwen\n\name ann ne +\n\nNT\n\nan ya\n\n- en nn men ne . en\n.\n\nden Urschriften beglaubigt wird. Aus den : Feststellungen\nGes Landgerichts ergibt sich, dass es ülese Urschriften\nnie gegeben hat, und dass ihr Inhslt frei erfunden ist.\nJeöoch ist den Ausführungen üss angefochtenen Urteils nicht:\nzu eninehmen, dass die notariellen Beglaubigungsvernerke\nvom 2. Juli 1937 gefälscht sind. Das Urteil führt auf BL4\neus, dass aer Angeklagte zum Zwecice der Eheschiiessung\neine \"falsche\" Geburtsurkunde vorlegte. Auf BI 5 des Ürteils sagt das Landgericht: \"ijeiter legte der Angeklagte\nein von ir. TCM beschafftes sefälschtes Schreiben des\n£.Uu.K. Ministeriums des Innern von 7. April 1914 vor.....*\nDieser Wortlaut erweckt guf den ersten Anschein den äindruck,\nals habe üns Landgericht: nicht die Unechtheit der Beglaubigungsevermerke, sondern die fälschliche Anfertigung der in,\nAbschrift veglaubigten Urkunden Zeststellen wollen. Durch\ndie Übrigen Ausführungen des Urteils auf 81 17 wird diese\nAuffassung noch bestärkt. Lort stellt das. Landgericht dest,\nGase der Angeklagte unechte öffentliche Urkunden zur Tau.\nschung in Aechtsverkehr gebracht rat. üle Urkunden seien\nunecht, da sie von einer anderen Person herrühren als\nGerjenigen, üle in ihnen els Aussteller bezeichnet ist.\nös hanäle sich un öffentliche Urkunden, da sowohl die\nseburtsurkunde als such die ‚Namensgebung nur von einer mit\nöffentlichen Glauben versehenen Person innerhalb des ihr\nzugewvicsenen Geschäftsbereiches in der vorgeschriebenen\nForm aufgenommen. werden könne. Zu der Frage Ger Schtheit\nder notariellen Beglaubigungsvernerke von 2. Juli 1937:\nhat sich das Landgericht jedoch nicht seäussert unü auch\nnichts festgestellt v. Es hat Gaher such nicht zu der Möglichkeit Stellung genommen, ob der Angeklagte etwa von einer\n\nSE\n\n. 5 m\n\nzwar echten, aber inhaltlich unwahren ausländischen öffentlichen\nUrkunde -— damit von einer falschen Beuriunäung - zum Zwecke\n\nSR. der Täuschung Gebrauch gemacht hat. (§ 273 StsB, Goltd Ärch :\n56, 78, RGSt 68, 300). Diese Mängel haben üle Rechtsaus- e\nFührungen des angefochtenen Urteils beeinflusst. |\n\ntr Hg on PR BE 6 “\neig EEE\n\nIrrig ist die Auffessung, - von der das „anägericht :\noffenbar ausgeht - , die hier in Frage kommenden Urkunden E\nseien deshalb unecht, weil es die Urschriften der beglaubigten f\nAbschriften Überhaupt nicht gibt. Wäre die Begiaubigung dieser\nAbschriften wirklich von dem öffentlichen Notar vorgenommen\nworden, dessen Persönlichkeit aus den Beglaubigungsvernerken\nvon 2. ‚Juli 1937 erkenntlich ist, so wären die Urkunden in ie\nihrer Eigenschaft als beglaubigte Abschriften zweifellos echt. Fe\nSie wären jedoch inhaltlich unrichtig und unwahr. Die Vorlage =\nsolcher unwenrer, jedoch echt beglaubigter Abschriften iet kein :\nGebrauch \"gefälschter\" Urkunden im Sinne des § 267 StGB. Es ist |;\nder Revision beizupflichten, dass es zum Tatbestand der Ur- . i\nkundenfälsckung nicht genügs, wenn der Täter nur von einer\nAbschrift einer gefälschten Urkunde, mag sie auch beglaubigt\n\n‚sein, zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht. Vielmehr s\nist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der R\nsich der Senat anschil:sst, grundsätzlich erforderlich, dass i\nder Täter denjenigen, der getäuscht werden soll, in die Lage\nversetzt, die gefälschte Urkunde selbst. sinnlich wahrzunehmen.\n(R6It 69, 2285 76, 3335 RG Urt vom 19.1.1937 4 D 963/36 in\n\n“\n\na GE\n\nKr ;5%\nx. 5% 1937, 759). Die Bedeutung einer Urschritt könnte eine Ab- ä\n\\ schrift allerdings haben, wenn sie als die von dem angeblichen ik\n4 :Aussteller herrührenäe Urschrift ausgegeben unä in einer Weise Bi\n® verwertet wird, als sei sie zu den Zwöcke hergestellt, ir fr\nFR Rechtsleben die Urschrift zu ersetzen. (R6St' 69, 227). Damit R\n\nPR Be\nPeEW FE IEEEBBERT O0 ES ac\n\nel tja\n\nihres Unechtseing dem Standesamt vorgelegt, so hat er zur Täu-\n\nder Tatbestand des 3 267 StGB erfüllt würde, wäre somit er-Zorderiich, dass das zur Täuschung vorgelegte schriftstück Nicht j\nlediglich Gie Bestimmung hat, wörtliche iiledergabe einer\nanderen. Urkunde zu sein. Es müsste ausserden dazu bestimmt\ngenssen sein, in der voriiegenden Form selbst als ärklärung\nihres angeblichen Ausstellers zu gelten (26 HRR 1940, Nr: 1364),\nDiese Voraussetzungen liegen dann nicht vor, wenn - wie es\nhier. möglich ist - Abschriften nicht bestehender Urkunden der\nWahrheit zuwider, aber .in echter leise beglaubigt worden sind. E\nDie bisherigen Feststellungen und Rechtseusführun;en des Land. :\n\nserichts können daher den Schuldspruch nach § 267 StGB nicht\ntragen.\n\nIm vorliegenden Felle ist die Patsache, dass die Urschriftes :\nder angeblichen Abschriften nicht bestehen, für die Anwendbar- . ;\nxeit des § 267 StGB dann unerheblich, wenn sich ergeben sollte,‘ :\ndass üle notariellen Beglaubigungsvernerke vom 2. Juli 1937 ge--\nZälscht unä daher unecht sind. Wäre dies der Fall, und hat der\nAngexlaste die gefälschten Beglaubigungsvernerke im Bewusstsein\n\nschung im Rechtsverkehr eine wnechte Urkunde gebraucht, hat\nelso den Tatbestanä Ges § 267 StGB erfüllt. Las Landgericht\nhätte daher die eusschlaggebende Frage nach der ächtheit der\nBeglaubigungevernmerke nicht ungeprüft lassen dürfen. De üae. SE\nUrteil in dem oben behandelten Teil durch ungenügenäe Tatsachenfeststellungen und irrige Rechtsausführungen sachliches Recht\nverletzt, ist es insoweit nebst den sugrundeliegenden Feststellungen \"sufzuheben.\n\nIr .\n\nBSR\n\n6\n\n2.) Ohme Rechtsirrtum hat das Landgericht den Tatbestend\neines Verbrechens der Do»pelehe im Sinne des § 171 StGB in\nTeteinheit nit einem Vergenen der Falschbeurkundung naca\n\n3 271 StGB als äurch das Verhalten des Angeiilagten erfüllt\nerachtet. Nach den eindeutigen und in sich widerspruchslosen\nFeststellungen des Urteils war sich V ip ©. Zt. des Eheschiusses in OEM ses Fortbestandes der gültigen Zhe\nmit seiner Shefrau Friedl N m geb. CoD benusst.\n\n&s trifft such zu, dass der Angeklagte durch die £heschliessung zit der ?eula “ En iv OB unter falschen\n\nNenen und unter falschem Titel das zuständige Standesamt über\n\nseine Persönlichkeit täuschte und dadurch eine Falsohbeurkundung \\\n\nia Heiratsregister bewirkte. Dieses Verhalten kann den Tatbestand des § 271 StGB allerdings mur damm erfüllen, wenn zur\nTatzeit die Beweiskraft des Heiratsregisters in Oel\n\n‚sich auch auf die Angabe der ?ersönlichkeit der Eheschliessen-\n\nden erstreckte. Diese Frage ist vom Landgericht nicht gepeäth\nworden, das;sich mit der Untersuchung begnügte, wie sie sich :\n\nregister heantworten lüsst. Sie ist aber zu bejahen, da üle\n\nBestimmungen der §§ 60, 11 des Deutschen Personenstandsgesetzes von 5. 11. 1957, das in Oesterreich äurch üle Verordnung |\n. von 23. 11. i938 (RGB1 1938 I, S 1919) eingeführt würde, gemäss\n\"8 2 des Verfassungsgesetzes vom 1. Mai 1945 der tepublik\n\nOesterreich iu oesterreichischen Bundesgebiet heute noch in\n\nKra?s sind.\n\n3.) Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Landgericht.\nhabe Gen Begriff der Urkundenfüälschung insoweit verkennt,\n\n: els es den Angeklagten auch in üen Fällen nach § 267 StGB\n\nsckuläig gesprochen habe, in denen er Urkunden mit dem Namen\n\nKIRR\n\nop Men\n\nnach den in Jeutschland gelterden Recht für deutsche © tandes.\n\nu TA TEEN BIER N\n\nee\n\n.\nER SRG\n\nMC unterschrieb. Es ist zwar richtig, dass nicht jede.\nUnterzeichnung einer Urkunde mit einem falschen Namen eine\nUrkundenfülschung in sich vegreift. Das vergehen nach § 26°\n8455 ist eine Fälschungstat, deren wesentliches Merkmal die\nTatsache ist, Gase über die ?erson des wirklichen Ausstellers\nein Irrtum erregt oder aufrecht erhalten wird. Es muss der u?\nAnschein erweckt werden, daso der wirkliche Aussteller der Ur- ®\nkunde eine andere Person sei, als Gjejenige, von der sie her:.:;; .\nrührt. (RGSt. 48, 240). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, #\nwenn trotz falscher Namensführung über die Persönlichkeit des\nAusstellers kein Zweifel bestehen kann. In den vorliegenden\nFällen ist aber eine täuschung über die ?erson des wirklichen\nAusstellers hervorgerufen worden. Der Angeklagte hat sich\n\nschon vor der Unterzeichnung des Mietvertrages mit dem Bankier\n\n. Tealter FB vnä der 5 Anstellungaverträge als eine andere,\n\nvon ibm wesentlich verschiedene zersönlichkeit ausgegeben, wenn\nes auch den von ihm vorgetäuschten “Chefdirektor\" Robert\nnd der Firma \"I\", dic eine Zentrale in Stuitgart\nSeben solite, nie gegeben hat. Eri.hat le äolle eines anderen,\nvon ihr erdachten, wirtschaftlich bedeutenden Mannes gespielt.\nwiee kat er getan, um iMuRechtsleben nich; nit seinen Nanen\naandein zu aüssen,. sondern um in den Augen der Rechtagemeinschaft, die er täuschen wollte, ein von seinen Selbst verschiedener Anderer zu sein. Dass er auch in der Absicht zu täuschen ”\ngehandelt hat, ergeben die einwandfreien Feststellungen des\nLandgerichts. Seine Verurteilung nach § 267 3t6B in den ange-\n\nführten Fällen ist irrtumsfrei (vgl 2GSt 46, 298).\n\n6\n\n4.) Zu Unrecht führt die Revision aus, das Landgericht habe\nsachliches Strafrecht Güadurch verletzt, dass ee unter lissachtung der Allgemeinen Anweisung en Richter är 1 einen besonders schweren Tall im Sinne des § 26% Abs 4 StGB angenommen\nhabe. Zur Zeit des Urteilsspruchs war äie AAR Nr 1 im Bundesgebiet nicht mehr in Kraft. Sie verpflichtete daher den\nRichter nicht mehr. Tie der erkennende Senat schon in seinen\nzun Abäruck bestimaten Urteil vom 16. Februar 1951 (2 StR\n109/50) entschieden hat, hat die AAR Nr 1 das sachliche Strafrecht nicht — auch nicht zeitweise - verändert unä ist daher\nnachträglich auch nicht auf Taten anzuwenden, die zu einer\nZeit begangen worden sind, als sie noch in Äraft war.\n\n\"Das Landgericht hat im übrigen bei der rechtlichen\nBeurteilung der Taten des Angeklagten wiederholt die Bestirzungen der AAR Nr 1 beachtet, obwohl es an sie nicht\nmehr gebunden war. Dieser Fehler beschwert den Angeklagten\nnicht.\n\n5.) Nach seinen Feststellungen, dass äle von dem Angeklagten zur Herstellung gefälschter Urkunden bemitzte\nSchreibmaschine gegebenenfalls in Hiteigantum seiner Zhefrau steht, hätte das Landgericht diesen Gegenstand nicht\ngemäss § 40 StGB einziehen ätrfen. § 40 StGB kann nicht\nengevuandt werden, wenn an der betroffenen Sache Personen\nels Eigentümer finglich berechtigt sind, welche an der ver.\nübten Tat nicht schuldhaft beteiligt waren. (RGSt Iü 1933,\n174). De nur körperliche Sachen, nicht aber Rechte eingezogen werden können, wäre auch üle üinziehung des Eigentuns-\n\nBR ee a Feine. oe\n\n0\n\nSymigee\n\nBee\n\nwuzde\n\ner\n\net\nBAR Fe En ZZ 2\n\n- 10 -\n\nanveils des Angeklagten unzulässig. (Olshausen, Anm li\n\nAbs 2 zu § 40 stGB). In dem angefochisnen Urteil sind die\nkigentumsverhülinisse an der von dem Angeklagten zur Tai\nbenutsien Schreibmaschine keinesfalls hinreichend gekiärt.\nss wird Aufgabe der tatrichterlichen Feststellung sein, das\nVersäunte nachzuholen unä danach die Entscheidung gemäss\n\n§ 40 StGB zu treffen. Die Einziehung der Schreibmaschine\nvar demnach aufzuheben.\n\nIm übrigen sind die Feststellungen unä Rechtseus.\nführungen des angefochtenen Urteils irrtumsfrei.\n\ngez. Dr. Zirchner ' gez. Dr. Dotterweich gez.Henneka\n\ngez. Herner ges. Dr. Sauer\n\n.\n\n«&","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-20/2-str-38-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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