{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-03-15_2_StR_60_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-03-15","aktenzeichen":"2 StR 60/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"„s0/3i\n\nor 6: 118\n\n2308 049\n\nIm Nomen des Volkes\n\nDT we Te\n\nIn der Straisache\ngegen\n\nden Trogisten Adolf Hermann Xarl .L umEEnp\nin CE. 7GEEEEBBsir25:: @; FF. ;chnsitz: Sg, Ars. TOD: Drogerie Fu, -\ngeboren am iD 1918 in XP, Deutscher, verh.,\neV,\n\nwegen Vornahne unztichti, ger Handlungen\n\nhet der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\n\n‚der Sitzung vom 15. März 1951, an der teilgenom-\n\nmen habens\n\n®\n\nBundesrichter Dr. Xircı:ner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter erner\n\nBundesrich ter Dr. Sauer\n.als beisitzende Richter,\n\n. Erster Staatsenwalt. nn\nals Vertreter der Bundesenweltschaft,\n\n. Justizeekretär au |\n\nfür Recht erkennt: hd\n\nnie Revision des Angeklasten geren das Yrteil\ndes Landgerichts in Flensburg. vom 15. Dezember\n1950 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat üle Xost:n des Recht si T=\ntels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nes\n\nne ren Are in ne BE A ee nn eh\n\nnn mund Im au anime een ee en a et\n- * Teen\n\nte DH\n\nA ie men\n\n0 57 Z\n\nnie\n\nE7\n\ntu en ee am\n\nDZ\n\nGründe:\n\nDer Ansekla”te, der als Geschäftsführer in einer Drogerie in Sp ü%i5 ist, befühlte in Sonver 1950 in den Verkaufsraum der Dro>erie die am\nEEE 1941 geborene Christo Tg an den\nKnien und am Oberschenkel. Er hatte bei dem Kind\neinen schwarzen Zchnbelag beobachtet und wolite\nfeststellen, ob dieser Belag auf orgenische Frkrankungen. zurückzuführen sei. Obwohl die Mutter\ndes Kindes, nachdem sie hiervon Kenntnis erlangt\nhaette, den Angeklagten zur Rede st-llts und sich\nderartige Handlungen verbat, untersuchie er am\n4. Oktober 1950 im Lagerraum der Drogerie erneut\ndas Kind. Nachdem das Kinü auf sein Verlangen sei-\n\nne lange Hose und den Schlüpfer ausgezogen nette,\nbefühlte er es on den änien, in der Leistengegend\nund berührte mit zwei Fingern den Geschlechtsteil.\nfer Vater des Kincos ist verstorben. Die ilutter\nstellte an 5. Oktober 1950 S irafenireg gegen den\nAngeviasten.\n\nDos Landgerickt in Flensburg hat den Angeklag-\n. ten mit ürteil von 15. .Dezember 1950 wegen tätlicher seteiiemne zu drei Monaizn Gefängnis verurteilt\n\nMit der Revision fügt. der Angoklagte Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist.\nunbegründet. Dis rechtlichen Ausführungen des Urteils sind. zwer nicht erschöpfend, jedoch genügen\ndie tatsächlichen. Feststellungen zur Begründung.\ndes Urteils.\n\nFR VL\n\nu\n\nDer Eröffnungsbeschiuss bezog sich entsprecnen? der Anklage nur auf den Vorgeng am 4. Ol-tcber 1950, diese Anklage ist nicht erweitert worden. In dem von ihn fest; gestellten Sachverhalt hat.\ndas ÜUrteil zwar auch die Hendlung des Angsklagten\n\n-. im Sommer 1950 angeführt. Es kann jedoch mit ge-\n.nügender Bestimthoit ersehen werden, dass das\nLandgericht bei der Beurteilung nur die dem Zröffnungsbeschluss zugrundeliegende Handlung des Angeklagten bei dem Vorfall am 4.. Oktober 1950 heranzieht und den Vorgang im Sommer 1950 als Vorge-\n\nschichte zu. der Straftat des Angeklagten wertet.\n\n. Das Lendgericht hat festgestellt, dass der\nAngeklagte aus überspanntem medizinischen Interesse und nicht aus Wollust gehandelt hat. Es hat\n\n‚deshalb ein Sittlichkeitsverbrechen nach § 176\nAbs. I Ziff 3 S+GB verneint. Es ist aber durchaus\nmöglich, dass eine Handlung, zuch wenn sie nicht\n\nsinnlichen iotiven entspringt, das allgemeine\nSchan- und Sittlichkeitsgeiünl in geschlechtlicher: Beziehung verlstzt und eine Wissachtung und\nGeringschätzung eines Anderen ausärückt und deher\n\n“den Tatbestend der tätlichen Beleidtgung erfüllt\n\n(Rast #5, 344; 67; 174).\n\n.Bsi dem Vo:fell am 4. Oktober 1950 net der Angeklagte den nackten. Körper des Kindes abgotastet\nund dessen Geschlechtsteil berührt. Die Beurtei-.\n. Zung. eines, derartigen Vorgehens © als einen tätli-\n\n-4i-\n\nchen, ehrverletzenden Angrif2 gegen das Kind. begegnet keinen rechtlichen Bedenken (36Stt60, 35).\nDass das Xind selbst Verständnis Zür den ‚ehrver-\n. letzenden Charekter:der Handlung des Angeklagten\nhatte, ist nicht erforderlich. Festgestellt ist\nim Urteil, dass die Mutter des Kindes als dessen .\ngesetzlicher Vertreter nicht mit dem Hendeln des\nAnseklagten einverstanden war und dass der Angeklagte dies auch wusste.\n\n....... Das Handeln aus medizinischen Gründen schließt\n. eine Beleidigung nicht aus, da,die Absicht der 3eleidigung nicht wesentlich ist (RGSt 12, 141).\n\nNotwendig isi nur, dass der Angeklagte das Be-\n\n}: wusstsein hatte, dass seine Handlungsweise ein\n\nI; | ehrverletzender Angriff gegen das Kind sei. Die-\n\nses Bewusstsein ist aus der Art und Weise des Vo\ngehens des Angeklagten ohne Bedenken zu entnehmen,\nzumal er, wie das Urteil festgestellt hat, selbst\n\n.: zugibt, dass er ein solches Verhalten an seinen\n\"Kind nicht ‚geduldet hätte. Die Annahme eines Ver-\n'gehens einer täütlichen Zei eldigung gegenüiber den\nKind lässt somit keinen Rechtsirrtum erkennen. ..\n\nBaer teN\ner\n\nee s\nKR\n\na Ad ie teen a Ei EZ 2 22 222 2002\nB .\not\n\n- : Er ee Durch einen tätlichen Ingrit? gegen die ähre\neines. minderjährigen: Kindes kann unter ‚besonderen\n© Umständen auch eine unmittelbare Beleidigung der '\n. .Ehre.des Vaters, und wenn dieser. verstorben iBt,:\n‘der. ‚Mutter, die in diesem Felle gesetzlicher- Ver=. e\nireter und: für. das: Kind: verantwortlich. dat, erföl- .,\n\n-5-\n\nZA\nN, earghen . . . er\n\n5.\n\ngen. Ts kenn dies zber nur engenommen werden, wenn\nbesondere UnstEnde zu deu Anzriiı gegen die iıre\ndes Zindes deczu zcünen, die einen unuit;eibaren\nAngr/f£ avf die Zure der \\.ıster ericennen lassen\n(TCSt TO, 245 £L; 74, 294)-\n\nSolche besonders Yastinde ergeben sich aus\nden Festrtellungen des Urtzils. Die Autler des Kindes hatte nach dc.ı Vorfall im Sommer 19550 den Angerlegsan zur 2ede gestellt un? sich derartige\nHendlungen verbeten. Sie hatte hiebei derauf hingewiesen, dass sie elbst über genügend medizinische Kenntnisse vorfüge, um den Gesindheitszustend\ndes Kindes beurteilen zu können.\n\nEreichtlich im Vert-’ruen derauf, dass der Angeklagte sich en des Verbot kalten w''rde, hat die\nimtter dem «inse des Betreten der Drogerie nicht\nuntersagt. Ungeachtet des ausdrücklichen Verbotes\nhat der Anzchlaste die nüchste Galegsnheit, bei\nder des Kind sein Jesch&f+ aufsuchte, dazu benutzi,\nern ihm wieder dio voxbotenen ehrvarletsenden üntorsuchungen vorzunehmen, und zwar in noch weitergehendem Hcssco sls im Somser, denn er hat jeisst auch\nden Geschlechtsteil des Kindes betastet. Diese besonderen Uustünde ergeben, dass er durch sein deandein auch der Yiutier seine Missachtung kundgab. Daß\ner sich dessen bewusst ver, foıgt deutlich eus den\nFeststellungen des angefochtenen Urteils.\n\n- 6\n\nYJ\n\n.. .\nm nn .. eo\n\n—_-.\n\n+6.\n\nDas Lendzericht hat somit o4ne Rechtsirrtsum\nauch eine Baleidipgung der ilutter ces Aindes\nengenomien.\n\nAllerdings ist dies keine tätlliche Belei-Gigung, da ein. solche eine Tinwirkung auf den\nZKörger der Beleidigten erfordert. s liegt nur\nein tütlicunr Aırzifl gegcn das nd, nicht\njedcech gegen die \"utter vor. Der tTätiiche Angriff ;ıgen des XKiad enthölt nur zugleich die\nKundgebung der ’Ussachtung der siutter (RGSt 57,\n173; 70, 250). Das angefochtene Urtoil entheit swar keine klaren Ausführungen in diesem\nPunl-te. Aus den Strafzumessungsgründen geht\njedoch hervor, dass die Ttrafe dedurch nicht\nbeeinflusst ist, demnach das Urteil nicht auf\neiner möglichen rechtsirrtünlichen Ansicuht:des\n\n.\" Landgerichts beruht ($' 337-StPO0).. .;:.\n\nIn der Formel des Urteils 18% die Verurteilung des Au nkiassen wegen tätlicher Beleidigung cüsgesprochen, während aus den Gründen\nersichtiich ist, dass fas Landgericht zutref-Zend zwei durch (ie zleiche Handlung begenfene\nBeleidigungen, nänlich des xiades und'der YMutter angenonaen hai. Die nissverständliche\nFassung der wrteilsformel beschwert demnach\nden Angeklagst:n nicht.\n\n‚§ 35\n\nDie Strafzu:.2ssungsgründe lassen keinen.\nRechtairrtun erkennen.\n\nKasten § 475 St20.\n\ngez. Dr.iirchner ges. dr. notsterweich ges.Henneka\n\ngez. „erner ges. Dr. Sauer\n\n“\n>\n\nRE Er We\n\nan ne\n\n.\nhet rn\n\nRX 2}","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-15/2-str-60-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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