{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-03-15_2_StR_323_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-03-15","aktenzeichen":"2 StR 323/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"vd\n\n2307 013\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den ehem. Polizeiwachtmeister Fritz II gun\naus, COM: geboren am EEE 1916 in Dip Kreis\n\nyo )\n\nwegen Verführung\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.0ktober 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Moericle\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter °\n\nals Vorsitzender,\nDr.Kirchner\n\n. Dr.Dotterweich\n\nHenneka\nWerner\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nder Strefkemmer des Landgerichts Lüneburg bei\ndem Amtsgericht in Celle vom 15.WHärz 1951 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\n. zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPe 3 OR\nERBE\n\n>\n\n. ..\n\nv\nPs\n\nEn\n\n. m\n\nRE\nAlla\nen\n\nPr\n..\n\n10 P A975 Nr 4, SAU EN. ws PER GER .\nRER: a 2 ER, iD 7 ra\n\nDer Angeklagte, der bis zum 24.Januar 1951 Polizeibeamter in CB var, ist durch Urteil des Landgerichts\nLüneburg vom 15.März 1951 wegen Verfhrung gemäss § 1§ 2 StGB zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er\nhat im Spätsommer 1948 mit der 14-jährigen Tochter Ursua der Eheleute REM in CE, die ihn als Untermieter in ihr Haus aufgenommen hatten, den Beischlaf vollzogen. Das geschlechtsvertrauliche Verhältnis mit dem\nMädchen hat er darauf bis etwa Hai 1950 fortgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verfahrensverstösse und die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\nSie ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrecht.\n\n1. Mit nur tatsächlichen Behauptungen mecht die Revision in erster Linie geltend,. das Landgericht habe bei\nder Feststellung des Sachverhalts das Ergebnis der Hauptverhandlung unrichtig wiedergegeben. Diese Ausführung\nist im Revisionsverfahren unzulässig.\n\n2. Zu Unrecht rügt die Revision, dass das Landgericht es\nunterlassen habe, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit\nder Zeugin Ursula ROMEB einen Sachverständigen zuzuziehen. Wie aus den Urteilsgründen mit Klarheit hervorgeht, het sich des Lendgericht die erforderliche Sachund Lebenskunde selbst zugetraut, um die Aussage dieses\nnunmehr 17-jüährigen Hädchens richtig zu beurteilen, das\ngeschlechtliche Erlebnisse zus seiner Pubertätszeit berichtete. Die sachliche Würdigung solcher Aussagen .ist\n\nv.\n\n-3—-\n\nnicht so schwierig, dass sich der lebenserfahrene Rioä\nter sich ihrer ohne scechverständige Hilfe enthalten k.\nmuss, Sie erfordert nicht unbedingt ein besonders :\nfachliches Wissen. Dies könnte nur dann der Fall sein:\nwenn aussergewöhnliche seelische Gegebenheiten zu b =\nurteilen sind, oder wenn sich Widersprüche offenbaren\ndie auch mit reifer Lebenserfahrung nicht sachgemiss b\ngewürdigt werden können. Diese Voraussetzungen liegen)\nhier jedoch nicht vor. Das Landgericht hat der Zeugin:\nUrsula RER nicht in allen Funkten geglaubt. Es #3\nhat jedoch mit Sechlichkeit das Glaubwürdige der Zeugenaussage von den Unglaubwürdigen geschieden. Die\nrichterliche Aufklärungspflicht ist daher nicht dadurch verletzt worden, dass kein Sachverständiger 3\nbeigezogen worden ist (§ 244 Abs 2 StEFO).\n\n3. Auch soweit die Revision die Beweiswürdigung des\nLanägerichts angreift, geht sie fehl. Sie rügt zu\n\nUnrecht, es sei unzulässig, einzelne Teile der Aus-Bage- der Zeugin Ursula REM für beweiskräftig zu\n\nE erachten, während einige unrichtige Angaben als für\nE. ‚die‘ ‚$laubwürdigkeit der Zeugin unschädlich betrach-\n© tet 'werden. Das Gericht ist in der Würdigung einer\n\nK .., eR@ügenaussage frei (§ 261 StPO). Die Beweiswürdi-KR \" “ gung des Tatrichters ist mit der Revision nicht angreifbar, sofern sie nicht gegen die Denkgesetze und ® ”\nne die allgemeinen Erfahrungssätze des Lebens verstösst.:\n5 ‚Ein Ermessensmissbreuch kenn nicht in der Tatsache\ngesehen werden, dess das Lendgericht einige Angaben\n\n&\n|\n\nSi\nEr 2\n\n.w Ra... ,\n\nF4\nvn\n2\neu\n\nrn X\n\nBr\n\nm DW TVERN\nj\n\n%\n\nFIRE TE EOEENERERE wg\na, a er BA\n\nE73\n\nder Zeugin Ursula REM für wohr, andere jedoch für\nsachlich unrichtig gehalten hat.\n\n4. Unbegründet ist weiter der £ngriff der Revision,\ndass das Lendgericht mit unzulässigen Gründen den\nHilfseantrag des Verteidigers auf Einnehme eines Augenscheins im Hause RB abgelehnt hat. Die Verteidigung hatte diesen Antrag gestellt zum Beweise der angeblichen Unrichtigkeit der früheren Angaben der Ursula RE, sie habe im Bette liegend sehen können,\ndass der Angeklagte\n\na) nackend vor seinem Bette stand, und\n\nb) sich auf seinem Bette nackend ausstreckte und\n\ndann ein steifes Glied bekam.\n\nDas Landgericht hat den Hilfsamtrag im Urteil (81 11)\nmit der zulässigen und rechtlich einwandfreien Begründung abgelehnt, dass diese Behcuptung des Angeklagten\nals wahr unterstellt werde (§ 244 £bs 3 StPO). Im\nübrigen hat es darauf hingewiesen, dass Ursula RER\nWW in der Hauptverhandlung nur ausgesagt hat, sie\nhabe von ihrem Bette aus gesehen, dass der Angeklagte\nsich bei offener Tür nackt ausgezogen habe und nackt\nim Zimmer herumgegengen sei. Allein diese Feststellung: 'hat das Landgericht seinen Feststellungen zugrunde gelegt. Es hat in unangreifbarer Weise festgestellt, dass die Zeugin die dargelegte Beobachtung von\nihrem Bette aus machen konnte, Die frühere Aussage der\nZeugin, sie habe gesehen wie der ingeklagte sich neckt\nauf seinem Bett gestreckt und dort ein steifes Glied\n\nN\n\n,\n\nB\n’\nT\n\n-5. „a\n\ngehabt habe, ist in die Feststellungen des Gerichts %\nnicht cufgenommen und auch dort nicht verwertet wor- #\nden. Ein Verfahrensverstoss durch /blehnung des Hiles\nentrags der Verteidigung liegt daher nicht vor. F\n\n5. Schliesslich rügt die Revision zu Unrecht, dass\ndas Lendgericht angebliche Widersprüche in den fussegen der Ursula REM nicht durch Ausübung des\n\nrichterlichen Fragerechts rufgeklört habe. Das Lend- :\ngericht hat die Angaben dieser Zeugin einer so sorg- 8 F\nfältigen Würdigung unterzogen, dass aufzuklärende 3\nWidersprüche in den Feststellungen des Urteils nicht\nmehr ersichtlich sind. +® E\n\nII. Sachliches Recht.\n\nLit rechtlich einwandfreien Erwägungen ist das\nLendgericht zu dem örgebnis gekommen, dass der Ängeklagte die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale\nder Verführung. im Sinne des § § 2 StGB erfüllt het. .;\nEs hat ‚susgeführt, dass er seine altersmässige Jber- . 2\n\nlegenheit, seine Vertrauensstellung im Hause m\n\nri, sein Ansehen und sinnliche Reize (schamlose Berinrun Mi\n, gen, ‚Herumlaufen ‚in nacktem Zustand) zum Mittel be- BE\nge \"mutzt: ‚het , um, ‘den Willen des Hiidchens seinen ge- Be\nBar B2: }\n\n„schleöhtlichen, Ürieben \"geneigt: und 'dienatbar ZU... %\nmachen... \"Ausserdem: hat es festgestellt, dass Ursulen u\nER ASt Sündenchenten war, und dass der Angez\nklagte diese aunbeschöl tenheit. kennte. Der Annahne, den; A\nUnbescholtenheit ‚liegt, dabei kein Rechtsirrtum zugrung,\nI de. Die > Tatsache, dass ‘der Angeklagte vor ‚dem ersten. |\n\nBi 2\n...\n\nzo“\nune .\n\nD\nPEN\nPER SR,\nMR\n\n’ F\n\nie nn Ser\nSa a\npr.\n\nen\n\nomas\n\n.\n.\n\n%\n.\n$\n. ‘\n5%\n\n3\n‘\n\n”\nyo\n%E\n\ng\n\\s\n2)\n2,\na\nze.\n\nFA\n54\n%\n\nh\n* N\n\nDu\n\nEONERANEET\n\nv\n\naan\n\nr\n\nDER.S. Dunn:\ns ” %\nx nt\n\n-6 -\n\nBeischlaf das liädchen wiederholt unzlichtig berührte,\nberechtigt ihn nicht, wie es durch die Revision geschieht. den Vomurf der Bescholtenheit zu erheben.\nSein fortgesetzes schemloses Verhalten wer nach\n„uffassung des Lendgerichts ein bewusst angewandtes\nWittel, um das llädchen geschlechtlich zu beeinflussen. Er kenn sich deher nicht darauf berufen, dass\ndes \\lädchen beim ersten Beischlaf nicht mehr die\ngleiche Unversehrtheit hatte wie zu dem Zeitpunkt,\nels er sich ihm zum ersten llale n’herte (R6St 32,\n438). Nach den Feststellungen des Icndgerichts het\nder !.ngeklaßte zudem die Ursula Ri, die an\nsich nicht von seltst zum Geschlechtsverkehr bereit\nwar. mit dem ersten Beischlaf überrascht, so. dass\nsie \"nicht wusste, wie ihr geschah\", Der Angriff\nder Revision, dass diese Feststellung der Lebenserfehrung widerspreche, weil alle Löädchen von 14 Jahren\nheute aufgeklärt seien, geht fehl und liest neben\nder Seche,. Er enthält im Grunde nur eine in der\nRevisionsinstanz unbeschtliche tatsächliche Behauptung, mit der die Feststellungen des Urteils\nerschüttert werden sollen.\n\nIm übrigen lässt die Prüfung des Urteils keine\nRechtsfehler oder Verstösse gegen die Denkgesetze\nerkennen. #uch die Strafzumessungsgründe sind\n\n71 -\n\nrechtlich bedenkenfrei. Die unbegründete Revision des /ngeklarten war daher -zu ververfen.\n\nDr .lloericke Dr.Kirchner Dr.Dotterweic\n\nIenneka vVerner\n\nea.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-15/2-str-323-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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