{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-03-06_2_StR_29_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-03-06","aktenzeichen":"2 StR 29/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7308 025\n\n“irn _\n\nPunkt 4 für das Nachschlagewerk I!\n\nGesetz:\n\nr\n\nGesetz zur Verhütung erbkranken Yaeciwuchses vom\n14.7.1535 in der Fassung des lese‘zes vor 24.6,\n1935 § 14; Ausführungsverorännn? m A’ra.n Gesetz\nvom 14.7.1935 Art 5 und 14.\n\nkechtseatz:Gemäß Art 5 der AVO hat sich der Arzt jeier auf die\n\nUnterbrechun; einer Schwangerschaft gerichteten Titigkeit vor einer Entscheidung der Gutachterstelle\nzu enthalten, es sei denn, daß der kEingrif? wegen\nunmittelbarer Gefahr für Leben ;der Gesundheit der\nSchwangeren nicht aufgeschoben werden kann. Nimmt\nder Arzt vor einer Entscheidung der Gutachterstelle\nund obne eine unmittelbare Gefahr einen Singriff\nvor, so-ist er auch dann nach Art 14 Abs 1 in Verb.\nm. Art 5 Abs 1 AVO und Art 14 Abe 1 des Gesetzes\nvom 14.7.33 (24.6.35) zu bestrafen, wenn dieser\nEingriff nicht zum ärfolge führt.\n\nAktenzeichen: 2 St.R. 29/51\nUrt. vom 6. März 1951 LG Oldenburg\n\nAue 2\n\n2 StR 23/51\n\nImNamen de 8 volkes\n\n- In der Strafsache\n\ngegen den praktischen Arzt und Geburtshelfar Dr.med.\n\nAnton 3 EEE , zeboren arı WERE 1597\n\nin SC, wohrhart in VOTE ‚>aiiHHiiin\n\"strasse ,\n\nwegen Abtreibung\n\nhut der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der\nSitzung vom 6. März 1951, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Kirohner\n\nals Vorsitzender,\nZundesrichter Dr. Dottörweich\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Werner..\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt GKERREEREED\n\nals Beamter der Bundes-\n. anwaltschaft,\n\nJustizsekretär\n\nals Urkunäsbeanter der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: .\nAuf die kevision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des lanägerichts in Oldenburg voiı 1. Nevember 1950 mit allen Feststellungen aufgehöben, 80 -—\nweit es den Angeklagten betrifft, und die Sache in\ndiesem Umfang zur neuen Verhandlung.und Entscheidunp, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwieren.\n\nVon Rechts wegen\n\nDI ni dere\n\nPe u? - SU 00 = 07\n\nGründes\n\nDer Angeklagte öffnete am 9. August 13950 die\nGebärmutter der schwangeren Ehefrau HE, setzte\n\n.einen mit einem Wattetampon gesicherten Quellstift\n: ein.und versprach, am nächsten, Tage die. Auskratzung\n\nvorzunehmen. Hierzu kam es jedoch nicht, weil die Polizgeibehörde eingriff. Die Frucht ging an 1. Oktober\n1950 ab. Ob dies auf die Behandlung des Angeklagten\n\nzurückzuführen wer, konnte die Strafkanner nicht Ltost-\n\nstellen .\n\nAuf Grund dieses Sachverhaits ii die Strafkamner.\n\nden Angeklagten wegen versuchter Fremdabtreibuig zu\närei Monaten Gefängnie verurteilt. Seine Revision ist\nbegründet.’\n\n1.) Zu Unrecht sieht die hkevision allerdings\neinen Verfahrensverstoß darin, daß die Strafkammer\nbei der Urteilsfindung ein in der Hauptverhandlung\nnicht verlesenes Schreiben des Arztes Dr. Dip zur\nFeststellung seines Inhalts verwertet hatj denn das\nGericht kann den Inhalt einer Urkunde statt duroh\nVerlesung auch durch Befragung des Angeklagten, des\nVerfassers der Urkunde ode: anderer Personen fest -\nstellen. In der Behauptung, das Schreiben des Dr.\nDEM sei nicht verlesen worden, liegt deshalb noch\nnicht die gemäß § 344 Abs 2 § 2 StPO erforderliche\n\n‚Angabe einer einen Verfahrensmangel enthaltenden\n\nTatsache.\n\n2.) Hingegen ist die klige der ehe der\nhilfsweise in der Hauptverhandlung gestellten Be -\nweilsamträge teilweise begründet. Die Sitzungsniederschrift enthält hierüber folgendes:\n\n\"Der Verteidiger bezüglich Dr. SCEEEEEB deantrsgte: In erster winie Freisprechung, evtl...\nbeantragte er die Vernehmung des Dr. med. DAB\nund der Ärzte, die der Kommission angehören.\nDr. Dogg darüber, daß er auch die Überzeugung\n\n‚hatte, dag zur Vermeidung ernster schwerer\nSchäden an ler Gesundheit der Frau Egg eine\n\n. Unterbrechun;; der Schwangerschaft erforderlich.\nwar.\"\n\nDie Strafkamner hat hierzu in den Urteilsgründen\nfclgendermassen Stellung genommeni\n\n\"uf Grund der Gutachten der Saohverst'indigen\nDr. DD unü Dr. ZUM ist das Gegenteil\nder vom Angeklagten behaupteten Tatsache schon\nerwiesen. Deshalb beiurfte es nicht der Ein -\nholung der hilfsweise beantragten Gutachten\nder Gutschterstelle und Tr. Da.\"\n\nDie Ablehnung einer Vernehmung der Ärzte der\nGutachterstelle ist rechtlich bedenkenfrei, da sie\noffender nur als Sachverständige bestätigen sollten,\ndaß die Unterbrechung der Schwangerschaft medizinisch\nangezeigt gewesen sei, und die Strafkammer das Gegenteil hiervon auf Grund der bereits erstatteten Gut -\nachten für erw_.esen ansah, § 244 Abs 4 5 2 StPO. Tr.\nDa ist aber auch als Zeuge benannt worden, nämlich\nzum Beweise .der der Vergangenheit angehörenden Tat -\nsache ($. § 5 StPO), daß er.- Dr. Da - eine Unter -\nbrechunz der Schwangerschaft zur Vermeiäung einer\nernsten Gesundheitssch“digung. für erforderliok gehalten bat, gemeint ist erkennbar: Zur Zeit,‘ als er bei\nder Gutachterstelle die Zrkl’rung beantr-gte, daß der\nEingriff notwerdig eai. Diesen Beweisamtrag durfte\n\n——f in am.\n\nı_ =:\n\n- u won\n\ndied Straflamker nicht mit: der Begründun; «blehnen,\ndaR ds Gegenteil bereits erwiesen sei, denn gemäß\n\n§ 244 Abs 2 § 2 kann das Gericht von der beantragten Vernekmung eines Zeugen hur d..ın &bseken, wenn\ndie Tatsache, die bewiesen werder soll, ä.h. die\n\nGer 'Beweisführer beweisen will, schon erwiesen ist.\nDaB war’ hier nicht der Fall. Auf dıeser: Mangel kann\nGas Urteil beruhen. Denn wchn richt nur zwei Ärzte,\nwie sich aus den Ausführungen zur Sachbesohwerde ergeben wird, sondern soger ärei die Unterbrechung der\nSchwangerschatt zur Zeit des- Eingriffs für notwendig\nhielten, danr wäre möglıcherweiss die Strafkammer zu\nder Überzeugung gelangt, daR auch der Angeklagte dieser Auffassung Fewesen sein könne, was sie im Urteil\nverneint hat.\n\n3.) Zutreffend un. von der kevision unbeanstandet\nbeurteilt die Strefkemmer den Eingriff des Angeklagten\nals Versuch einer Frerdabtreibung nach 3 218 Abs 3\n9 1 StGB. -Sie stellt auch auf Grund der Saohverständigengutachten einwendfrei fest, daß die Unterbrechnung\nGer -Schwangerschaft zur Abwendung einer ernsten Gefahr\nfür das Leben oder die Gesundheit ger Frau Hegain\nnicht erforderlich gewesen sei. kechtlich bedenklich\n3st jedoch die Begründung für die Annahme, daß auch\nder Angeklagte die Unterbzeohung zum Schutze der Schwangeren nicht für notwendig ;ehalten habe. Die Straf -\nkammer bezeichnet es allein dechelb, alt’ susgeuchlossen, daß\ndex Angeklagte dieser Ansicht gewssen sein könne,\nweil die Sachverständigen die Unterbrechung nicht\nfür angezeigt angesehen haben. Das ist denkgesetzlich\nfehlerhaft; denn wenn. zwei Ärste eine medizinische\nFrag? übereinstimmen? beurteilen, so folgt daraus\n\n“noch nicht mit logisch.r Notwendirkeit, das auch\n\nein dritter Arzt zu dem gleich.n äörgebnis gelangt.\nDinen solchen Schluß hat Gie Straframm.r aber of -\nfenbar gezogen; denn 8ir. läßt ce an. jeder anderen\nPegründung für ihre Auff:ssung, de. Angeklagte habe di Gefshrlosigkeit der Solwungersoh:.ft der\nrau HOME erkannt, Lshlen. Das ist um vo angreifbarer, als gerade nach der allgemeinen Lebenserfahrung tei schwierigen medizinischen Fragen die An -\nsichten der Ärzte auscinsrdergehen. Das zeigt be -\nsonders deutlich der vorliegende Fall. Schon nach\nder letzten Entbindung hat der behaud .Inde Arzt Frau\nHB gesagt, 628 eine erneute Schwa- „ursehaft eine\nerhebliche Gefahr für ihre Gusunckeit mit sioh bringen\nwerde. Selbst Dr. DE hai während des Eingriffs,\nden der Angeklagte vorgenommen hatte, die Unter -\nbrechung der Schwangerschaft für begründ.t erklirt,\nwenn: er auch in der Hauptverkandlung Giesen Ötand =\npunkt aufgsb, Bei dieser Sachlage widerspricht die\nFolgerung der Strafkamner, der Angrklagte könne bei\nder Vornahme des .ingriffs keinor anderen “nsicht g.-\nwesen sein als die Sachverständigen in der Lauptverhandlung, sowohl den Deukgenctzen wic auch der le -\nbensorfahrung. Darin liegt ein sachlich-rechtlicher\nFehler, der glıichf:lls zur Aufhebung des Urteils\nnötigt.\n\n4.) Ergibt dio neue: Verhandlung, da& der Angeklagte die Unturbrechung dsr Schwangerschaft zur Ab-\n\nwendune siner ernsten Gefahr für die Gesundheit der\nFran DB für crforasrlich hielt, so’ hat er sich\n\n- on\n\nin einem Sachverhaltsirrtun befunden, der seine\nSchuld gemäß 5 59 StGB ausschließt, sowcit ihm\n\ndie Anklage cin Verbrechen gegen § 218 Abs 3 1\nStGB zur Last legt. Alsdann ist das Verhalten des\nFngeklagten unter. dem Cesichtspunkt des § 14 des\nGesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom\n14. Jali 1933 in der k=ssung des Gesetzes vom\n\n24. Juni 1935 und, der rt 5 und 14 der vierten\nAusf\\ıhrungsverordnung zu dicsem Ges.tze vom 18.\nJuli 1935 zu prüfen.\n\nNach Art: 5 der ausführungsverordnung darf\neine ®rztlich angezeigte Schwangerschaftsunter -\nbrechung Erst Vorg.nommen werden, nachdem cine\nGutacktsrstulie, den Eingriff für erforderlich erklärt hat, es sei dınn, daß er wegen \"unmittelbarer\nGefahr für Leben oder Gesundheit nicht aufgesohoben\nworden kann. Gemäß art 14° aa0 wird mit Gefängnis\nbestraft, wer d>n Vorschriften des art 5 zuwider -\nhandelt. Hat .ine solche unmittelhare Ge’ahr auch\nnicht nach der Vorstellung des “ngeklagten bestanden, so ist er jedenfalls nach art 14 aal zu be -\nstrafen.\n\nAllerdings spricht ärt 5 davon, daß eine\nSchwangerschaftsunterbrechung erst nach einer Erklärung der Gutachtorstelle vorgenommen werden dürfe, während dieser von dem Angeklagten erstrebte\nErfolg hier nioht .eingetreten ist. Darauf kann es\nJedoch nicht ankommen. Der Gesetzgeber geht er -\nsichtlich davon aus, daß ein ärztlicher Singriff\nanch zum Erfolge führt. Wenn er denn vorschreibt,\n\nre N N\nvr 2% B Var\nD ’\n\nF\n%\n\ndab: die Unterbrechung erst vorgenomusn werden\ndürre, wenn sinus Gutuchterstelle den Lıngriff\nfür erforüerlich erklirt habe, so komst darin\ndeutlich zum „usdruck, daß ccer ärzt sich jeder\nauf cine Unterbiechung gerichteten Tätigkeit vor\neiner Entscheidung der Qutachterstelle zu ent -\nhaltın hat...\n\ngez. Tr. Kirchner gez. Dr. Dotterwsich\ngez. Honneka 5ez. Werner gez. Dr. Sauer.\n\n- 77","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-06/2-str-29-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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