{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-02-21_2_StR_312_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-02-21","aktenzeichen":"2 StR 312/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2502 071\n\n2 StR 312/51\n\nIm Hamen des, Volkes\n\n— m m in ur wma m .-\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n@en Bäckergesellen Anton FT EEE zus 1m,\ngeboren am EEE 1927 in ROM... -\n\nu\n\nwegen Tahrlässigen Falschceides-\n\nhat der 2. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Dezenber 1951, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. WHoericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Eenneka\nBundesrichter Werner\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt NEN\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht eriannts\nAuf Gie Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Eildesheim vom 21.Februar\n1951 nebst den Feststellungen auf;;jehoben und die\nSzche zur neuen Verhandlung und Intscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\n\neng N ge m ae + we, em\nre er t7 eTLNDT E\"\nA BIP EN ” z an .nn u.\n\nN ee = r TRTCHTT\na mus RL dub BE FERN r rn > rin: ui Q\n\n- 2.\n\ngründe\n\nDas Landgericht in Hildesheim hat den Angeklagten _\nwegen fahrlässigen Falscheides zu zwei lionaten Gefängnis\nverurteilt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt\nzugrunde:\nDurch Beveisbeschluss vom 4. April 1950 ordnete die Zivilkammer des Landgerichts in Hildesheim in der Ehescheiäungssache TEMP zegen IWW die Vernelmung des\nAngeklagten als Zeugen an. Die ihn betreffenden !'ragen\nGes Deweisbeschlusses hatten Folgenden Wortlaut:\n\"12. Unterhält die Kläserin seit Sommer 1949 ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu Anton\nTop . - --. Liachten TB und die Kläserin heimlich Ausflüge nach Tee. besuchten\nsie zusemnen das Bino und Tanzvergnügen?oeace .\nwaren sie zusammen auf dem Bäckervergnügen im\nTotol MR am 28.1.507..... Alles hinter dem\nRücken des Beklagten?....\n13. Dekarı Anton TB im Dezember 1949 vom\nWohnungsamt ein eigenes Zimner zugewiesen? 3esuchte ihn in der Folgezeit die Klägerin nehrfach Ges Abends?,..... .\n14. Besuchte die Klägerin Tanzvergnügungen ‚nur mit\nSrlaubnis des Beklagten und in Begleitung ihrer\nEltern?..... Fu\n19, laben die Klägerin und Anton Te an -\n16.3.1950 abends gegen 20 Uhr an ciner kleingartenleube Ecke AB-NWstrasse den Goschlechtsverkehr ausgeübt?..... \\ '\nAm 20.Juni 1950 wurde der Angeklagte auf Grund dieses 2\nDeweisbeschlusses im Wege der Rechtshilfe vor den Ants- \\\ngericht in Surgdorf vernommen. Er gab u.a. an!\n\n072 ’\n\n3.\n\n\"Zu 13. Ich unterhalte zu der Kläsgcrin keinerlei erotische Beziehungen. Es ist lediglich\neine reine Iauskancraäscl:aft, die durch das\ngemeinsame Wohnen bedingt ist. Ich bin hin\nund wieder mit der Kliigerin zum Kino und\nzum Tanz in zeschlossenen Gesellschaften gcganzen. Ausser uns beiden war immer ein\nElternteil dabei, So auch bei dem Bäckerver- :\ngenügen im Hotel U am 28.1.50..0.. Dies ge- £ $\nschah nit Wissen des Beklagten, In diesem SE\nFalle kan er sogar selbst noch hinterher. In :\nDezember 1949 bekam ich vom Wohnungsamt ein\n\n, x R N\nIL r 22 x San Su, N\nPr REISE SERRE-ANIBR!\n\neigenes Zimmer zugewiesen. Ich wurde von den Bi\nEltern der Klügerin beköstigt. Die Hutter der oo\nKlägerin brachte mir dann das Essen in Be- &\nSleitung ihrer Tochter. B 3\n\nZu 19. Von diesem Punkt weiss ich überhaupt\nnichts, Ich stelle es entschieden in Abredessso\" R;\n\nDiese Aussage beschwor er anı Schlusse seiner Ver- , 3\nnehmung. Nach den Feststellungen ücs land;erichts ist 5\nsie insofern inhaltlich unvollständig und damit falsch, u\nals der Anseklagte nicht angegeben hat, dass ihn die\nEhefrau JM zuch allcin wiederholt in dem von ihm = R\ngemieteten Zimmer besuchte, und ausserden verschwie- j:;\nsen hat, dass er an Neujahr 1950 allein mit der i:hefrau SF\nIM Sie Wohnung der Frau Dip aufsuchte,. die\nabwesend war und Frau JR die Wohnungsschlüssel zur\nVerfügung gestellt hatte. lach den Ausführungen des\nUrteils trifft den Angeklagten der Vorwurf der Fahrlässigkeit.\n\nTE,\n\nDie Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine\n\n- A pn\nSachbesclhwerde, Sie hat Erfolg.\n\nUnbesründet ist allerdings der Angri{f (er Revision, es liege jedenfalls insor’ern keine Zidesverletzung\nvor, als der Angeklagte verschwiegen hat, dass ihn die\nIhefrau Sp viederholt auch allein in seinem Gemieteten Zimmer besuchte. Gerade danach war der Angcelklagte im Beweisbeschluss ausdrücklich gefragt, Die richterliche Vernehmung hat sich auch auf diese Trage erstreckt,\ndenn der vernehmende Richter hat sich nach den Ausführunsen des Urteils streng an Gen zeweisbeschluss gehalten. Die Aussage des Angeklagten, die „utter der rau IB\nWW Have ihm in Begleitung ihrer Tochter das Zssen in das\ngemietete Zinner gebrecht, enthält nicht die ganze Wahrheit, Wach der Feststellung des Landgerichts ist vielmehr auch wahr, dass Trau J@MB ihn wiederholt auch ohne\nBegleitung ihrer iutter an Sonntagvormittagen und auch\ndes Abends in seinem Zimmer aufgesucht hat. Die Aussage\ndes Angeklagten ist daher unvollständig, weil sie die\nsestellte Beweisfrage nur teilweise beantwortet. obwohl\nsich die Offenbarungspflicht des Angeklagten auf die\nvollständige Beantwortung der Frage erstreckt hat, Diese\nunvollständige Aussage .ist ceher falsch, Der verschwiegene Teil des wahren Sachverhalts war für den Ehescheidungsproseß von 5odeutung, weil es darauf ankan, ob Frau Ja\nihre Pflichten als hefrau daäurch verletzt hat, dass sie\nhinter dem Rücken ihres ilannes mit fremden Lännern zusanmenkam. Das Landgericht hat danach angenommen, dass der\nverschwiegene Teil des wahren Sachverhalts unter die Beweisfrage des Deschweisbeschlusses und damit unter den\nEid fiel. 25 hat jedoch die Frage, ob dem Angeklagten\nVorsatz zur last fällt. mit der Begründung verneint, er\nmöge den verschwiegenen Besuchen kcine Bedeutung im Sinne\n\nbu 975\n\nrue a,\n\na a TE TE 7 x Y Sr het in EN as\n\n5.\n\nvon Ehewidrigkeit beissemessen haben. Dabei ist es von\nder rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung zusgegensen, dass der Angeklagte die Bedeutung dieser Besuche übersehen. und sich darüber in einen beachtlichen\nIrrtum beZunden hat, dass sie unter die 3eweisfrage\nfielen, Lit zutreffender Begründung rechnet aber das\nLandgericht dem Angeklagten seinen Irrtun als Fahrlässigkeit an. Scine Zrwägung, je Tatsache, cass die Deweisftrage ausdrücklich auf scin Alleinsein nit Frau\nIM abstellte, hätte dem Angeklagten die Bezogenheit der Deweisfrage auf alle Besuche der Frau JR\nzum Bewußtscin bringen können und müssen, lässt keinen\nRechtsfehler erkennen, Die Ausführungen der Revision\ngegen diese Feststellungen des Urteils zum inneren Tat-\n. bestand gehen Zehl. Zu Unrecht erörtert sie, ob der\nAngeklagte aus der Frage des Richters nach \"erotischen\nBeziehungen\" zu Frau JE Habe entnehmen müssen, dcss\nalle Besuche unter die Geweisfrage fielen. Sie üÜbersieht dabei, dass in den Beweisbeschluss des Prozeßgerichts nach allen diesen Besuchen ausdrücklich -ge-Zvas;t war, Unerheblich ist auch ihr Vorbringen, dass\nder Angeklagte vor der Vernehmung nicht gemäss § 391\nZPO belehrt worden sei. Diese Tatsache wäre für die\nBestrafung wegen fahrlässigen Falscheides bedeutungslos. Im übrigen enthält die Revisionsbezründung nur\neine unzulässige Kritik an der richterlichen Teweiswürdigung und neues tatsüchliches ‚, Vorbringen, das\n\nin der Revisionsinstanz unbeachtlich ist,\n\nDie Revision beanstandet aber zu Recht, dass das\nLandgericht dem Angeklagten auch wegen äes Verschveigens\nseines Zusammentreffens mit Frau JB in der Wohnung\n\n-w—n,\n—\n\no/b.H\n\nx\nr\n\n6.\n\nBrilling an Weujahr 1950 einer fahrlässigen Eidesverletzung für überführt erachtet hat. über dieses Zusanmentreffen war nach dem Beweisbeschluss des ?rozeßgerichts nicht ausdrücklich gefragt. Es könnte allerdings von der allgemeinen Frage Ir. 12 des Beweisbeschlusses nach ehewidrigen Beziehungen der Frau JB\nerfasst gewesen sein, und zwar dann, wenn es ehewidrig\nwar. Das Landgericht hat aber nicht festgestellt, dass\nder Angbklagte aus dieser allgemeinen Frage seine\nPflicht hätte entnchmen können oder müssen, auch\ndieses Neujahrstreffen in der Wohnung EB »vei .\nseiner Vernehmung zu ofZenbaren. Nach seinen Aus-Zührungen hat der vernehmende Richter sich streng\n\nan Gie Trage des Beweisbeschlusses gehalten, Er hat\nüdcm Angeklagten den Be;riff der ehewidrigen Beziehungen nicht erläutert. Der Ausdruck in der Vernenrmungsniederschrift, der Angeklagte \"unterhalte zur\nAlägerin keine erotischen Beziehungen\", stammt eben-Zalls von dem vernehmenden Richter, der damit zus Gem\nInhalt der Zeujenaussage des Angeklagten das nach\nseinem Dindruck Wesentlichste hervorgehoben hat, Es\nist aber nichts darüber festgestellt, was sich der\nAngeklagte unter den Begriffen \"ehewidrige Beziehungen\" oder \"erotische Beziehungen\" vorgestellt hat.\nEs fehlen ausserdem Feststellungen darüber, ob das\nVerbalten des Angeklagten gegenüber Frau Jim bei\ndieser Gelegenheit ehewidrig gewesen ist. Deshelb ist\nnicht zu erkennen, ob er überhaupt hinsichtlich seiner\nPflicht, das Neujahrszusammentreffen mit Freu J ER zu\noffenbaren, sich in einem Irrtum befunden hat, der ihm\nvom rechtlichen Standpunkte aus vorgeworfen werden kann.\nDies wäre mur der Fell, wenn nicht nur die. Offenbarung\ndes Neujahrstreffens tatsächlich unter die Beweistrage\n\n-T-\n\nfiel, sondern auch der Angeklagte diesen Unstand deshalb nicht erkannt höütte, weil er es an der erforderlichen Nachprüfung hätte Zehlen lassen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht dargetan. Im übrigen gibt\ndas Landgericht keinerlei Degründung für die angenommene\nTehrlössigleit des Angelilagten. Das Urteil führt aus,\nes habe \"somit euch in diesem Falle nur eine fahrlässise eidliche Beiiundung\" festgestellt werden können.\nWorin es eber diese Fahrlässigkeit sieht, wird nicht\ndargelegt. Seine Feststellungen beziehen sich vielmehr\nnur darauf, dass auch der Vorfall em lleujahrstag Gegenstand der Vernehmung des Angeitlagten in den Sinne\nwar, dass er sich hierüber zu äussern hatte. Sie beifassen sich also wur mit der sachlichen Tezogenheit\ndieses Vorfalls auf die Deweisfrage. Dass der Angeklagte diese Bezogenheit aber hätte erliennen können\noder nicht, ist weder ausdrücklich festgestellt, noch\naus dem Zusemzennang der Urteilsgründe eriiennbar. Dieser iangel in der Schuldfeststellung ergreift das gesanie Urteil. sc ist nicht ausgeschlossen, dass auch\nder Strafausspruch auf diesem Tiangel beruht.Das Urteil\nist daher nicht zufrechtzuerhalten.\nDr. Hosricke Dr.Kirchner Dr.Dotterweich\nHenneka j Werner\n\n*","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-21/2-str-312-51","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 391","ref_norm":"391","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-21/2-str-312-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:37.196026+00:00"}}