{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-02-20_2_StR_252_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-02-20","aktenzeichen":"2 StR 252/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2\n\n’ “ren - > eo uRr EN\n\n> EEE 27.8 a 3 .\n\nBu SEE 3 ER 2\n_ n ‘ .\n\n2305 046\n\nStR 252/51\n\nDNS\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\nden Boten Fritz Wilhelm 4 EEE , geboren an\n\nEEE 551 := SEE: zu: 2eit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen liordes pp.\n\nhat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung von 23. August 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann .\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss.\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Henneka j\nBundesrichter Scharpenseel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr bei der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär «>\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Hamburg vom\n20. Februar 1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n%\n\nn. ...\n“rg BR\nende e 1% ar <\n\n„0 mz MINE \" \"25\n\n.\n“w.\n\nD » .\nx v. wu\" + ‘\n. . .? >. ‘ em x PN\n. “ wen‘ . a .\nun re OR EN OR 032\n\nE73 “ 7\n;\nEIS 2\n\n.\n3\n\nB\n>\n„' “\nB\nu. un yore B\nRL,\nEL!\n\nno\n\n.a\n\nDr 7\nPen)\n”\n\nvw\nPR.\nd\nrer\nRER\nRN,\n\nGrü näes:\n\nAm Dienstag, den 21. November 1950 begab sich der.\n\nAngeklagte in Hamburg zu der in der Bahrenfelder Chaussee\ngelegenen Wohnung der 75-jährigen ledigen Tabakhändlerin\nSEM. in dort nit Gewalt gegen die alte Frau Geld weg-\n\nzunehmen. Er plante, an.der ‚Nohmungstür zu klingeln,\nFräulein ©) beim Öffnen eine Hand voll Pfeffer ins.\n\nGesicht zu streuen, damit sie ihn nicht ‚erkennen könne,\n‚und sie darauf mit einem Faustschlag. zu betäuben, um\n\n. ungestört nach Geld. suchen zu können. Diesem Plane ent-\n\nsprechend ging er auch vor. Nachdem er: Fräulein sb “\n\n\" Pfeffer ins Gesicht gestreut hatte, wollte ‚die Angegriffe-. \".\n'ne ‚davonlaufen. Der Angeklagte packte. sie aber, um sie .-\n\nfestzuhalten. Sie rutschte dabei aus und kam auf den\nRücken zu liegen. Nun trat ihr der Angeklagte mit. sei-\n\n‚nen schweren Schnürschuhen, die mit dicken Hartgumni- |\n\nsohlen und Eisen an den. ‚Absätzen versehen. waren, ‚mehrfach gegen den Kopf und. das Gesicht. Sodann ‘208 er die...\n\nblutende und röchelnde ‘Frau an den Füssen in das Schlaf- “\n. zimmer. ihrer. Wohnung,- wo er’sie: liegen liess. Bis dahin\n\nwollte er sie noch nicht töten. Er suchte nun nach Geld.\n\n. Als er die misshandelte Frau röcheln hörte, nahm er- an, “\n\ndass sie sterben werde. Er befürchtete abet nen könne\n\na\nBr\n\nRn)\n\na\n\n27\n\n”\n\nsie noch lebend finden \"und sie könne ihn dürch ihre Aus- = .\n\n. sag überführen. Deshalb entschlöss er sich, sie sofort.\n\nzu töten. Wit einer. Schere und mehreren Nessern ver-\n\n‚setzte er ihr deher Stiche in die Brust, in den Hals\nund ins Gesicht, bis sie.kein Lebenszeichen mehr von\n\nlee wrkae y ee\nKr vr 0 . u”\nv\n\nT\n\nwur Tan\n“\n\nt.\n\n4\n\n\"sich gab;.Unter Kitnahme von Geld, Zigareiten und einer\n\nsm war tot.\n\n.iangen Zuchthaus verurteilt. Es hat festgestellt, dass’\n\nWillen zu töten ausgeführten Stiche den Tod des Opfers\n\n‚Angeklagten hätte das Schwurgericht nach dem Grundsatz\n\nrege ane\n3 ware rt be> DA FAN PEACE IR SEE SGyre, Pz A 97 v 22 j re \\\nERLNEEN Bus ci IKT BE RL 2.82 Wa ug: 1 525 Zi sn 22003 2525 3:78: 7 52:7, 2804 00 wer\n‘ & *. x no man\n\nAktentasche, die er daraufhin'an sich nahm, verliess .\ndann der ‘Angeklagte die \\iohnung seines Opfers. Fräulein =\n\nDas Schwurgericht in Hamburg hat durch Urteil vom\n20. Februar 1951 auf Grund dieses Sachverhalts. den Angeklagten als Mörder und zugleich als Räuber zu lebens-\n\nder Angeklagte das Fräulein S vor allem. aus dem ..\nGrunde getötet hat, weil er verhüten wollte, durch die\nbefürchteten Aussagen des, ‚möglicherweise noch länger\nlebenden ?räuleins seines” \"pis zur Tötung begangenen Verbrechens - nämlich des versuchten schweren Raubes -\nüberführt zu werden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzungdes sachlichen Rechts. Sie führt aus, das Schwurgericht\nhabe nicht genügend berücksichtigt, dass der Angeklagte\nschon zu Beginn des Überfails, ohne: töten zu wollen,\neine Todesursache durch die verübte Wisshandlung gesetzt habe. Es sei. nicht festgestellt, ob die mit dem\n\nherbeigeführt hätten. Das Gericht habe mehrere, gleich\nwirkungsvolle ‚und selbständige Todesursachen festge-.\nstellt. Es bestehe daher die Höglichkeit, dass der Tod\ndie Folge eines Umstandes sei, den der. Angeklagte bewirkte, als er noch nicht töten wollte. Zu Gunsten des\n\nin dubio pro reo diese Höglichkeit der rechtlichen Be-\n\n-4-\n\nurteilung zu Grunde legen müssen. Dieser Grundsatz\nsei aber verletzt. a, j\n\nDer kevision ist der Erfolg zu versagen. Das\nSchvurgericht hat festgestellt, dass drei verschiedene körperliche Vorgänge zum Tod von Fräulein sg\ngeführt heben: 1. eine Massenblutung im Gehirn,\n\n2. eine Fettembolie in der Lunge, 3. eine allgemeine\nVerblutung. Die Gehirnblutung ist die Folge einer Alterserscheinung. Sie ist nicht mit Bestimmiheit auf.\neine äussere Gewalteinwirkung zurückzuführen, sondern\n-. kann durch einen infolge des erlebten. Überfalls hervorgerufenen seelischen Schreck ausgelöst worden sein.\nWahrscheinlich, aber nicht sicher hätte sie den Tod\nzur Folge gehabt. Die Fettembolie und die allgemeine\nVerblutung sind nach der Feststellung des Schwurge-\n\nSea....richts die Folgen der von dem Angeklagten verübten\n\nGevalteinwirkung. Sie waren tödlich. Jedoch ist nicht\n‚fFestgestellt, in welchem Umfange sie durch die von dem\nAngeklagten mit Tötungsvorsatz ausgeführten Stiche hervorgerufen worden sind. Mit überzeugender Klarheit hat\naber das Schwurgericht festgestellt, dass diese Stiche,\n\n_ die der Angeklagte mit dem Willen zu töten seinem\n\nOrfer beigebracht hat, genügt haben, um den Tod des\nOpfers herbeizuführen. Allein diese Stiche mit den\nliessern und .der Schere werden dem Angeklagten vom\nSchwurgericht als vorsätzliche Tötungshandlungen angerechnet. Das geschieht ohne Rechtsirrtum. Nach der Feststellung des Schwurgerichts hat nämlich Fräulein san\n\nrer\n. ‘\n\n.\n.\nei\n23\nBe?\nsg\n...i;\nBa\n3.8\n;\n»\n. \\\n- 8\nFa\n»\n\n2\n\na\nn Yaw\n\na:\n\n“ u\n$y ee.\n\n2 SC\n\nae, s ..\nea ar te\nB\n\n”\nBi\n\nnn FE\n\nm\n\nge\n\nnn a EB nn aan\n\n.w\n.\n\n» ‚\n\nx\n\n» EEE BET FL TUT\n\nnoch gelebt, bevor der Angeklagte sich an sie herangemächt hat, um sie zu töten. \\ur deshalb ist auf sie\neingestochen worden, weil sie noch lebte, aber nach\ndem Willen des Angeklagten sterben sollte. Sie hat\nauch noch gelebt und Lebenszeichen von sich gegeben,\nwährend der Angeklagte ihr die tödlichen Stiche bei-\n: gebracht hat. Aus dem Zusammenhang des angefochtenen\nUrteils kann daher mit Bestimmtheit die Überzeugung\ndes Schnurgerichts entnommen werden, dass sie infolge\nder empfangenen Stiche früher gestorben ist, als sie\nsonst gestorben wäre, auch wenn sie ohne die Stichverletzungen schon eine Sterbende war. Das ist. entscheidend. Damit ergibt sich aus dem schwurgericht-\n\n', lichen Urteil schlüssig, dass der Angeklagte den Tod\nder alten Frau vorsätzlich verursacht hat. Ein Rechtsirrtum liegt in dieser Feststellung nicht. Es ist in\nder Rechtsprechung und Rechtslehre allgemein anerkannt, dass auch an Sterbenden ein Tötungsverbrechen\nbegangen werden -kann.\n\nIm übrigen lässt die Prüfung des angefochtenen\nUrteils keinen Rechtsfehler erkennen. lit zutreffen-\n‘den Gründen ist ‘das Schwurgericht insbesondere zu\nder Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte ein\nMörder im Sinne des § 211 StGB ist, weil er die Tötung ausgeführt hat, um eine andere Straftat zu verdecken. Die verübte Tötung het daher eine besondere\nverwerfliche Gesinnung des Täters geoffenbart. Auch\n\nv\n\na\n.\n5\n.t\n\nL .725\n2:\n\nsch\n\nwe\n\nEp iyaı-\n\nwo.\n\nI,\n\n‚\n6.\n\ngegen die Annahme eines besonders schweren Raubes im\nSinne von §§ 249, 251 StGB bestehen keine Bedenken.’\n\n.\n\nNeumann Krauss Busch\nHenneka . ; Scharpenseel\n\n€\n„.\nB\na\n\nehe 2\n\nRue + Sue\n\n-\npr\n\nR\ngap\n\na\nEy\n\nv.\n\n.. >\nER UEBRERES\nx\n\nBi;\n\nni\nrY\nNE\n.\n«\n»%\n\n&\n€\n\nap\n$","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-20/2-str-252-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-20/2-str-252-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:37.084290+00:00"}}