{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-02-16_2_StR_271_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-02-16","aktenzeichen":"2 StR 271/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1.\n\n. .\n\n+\n\nou\n\n% 7 : Te n \" ’ % x.» .* » A” .’ . %“ ’ ;\nen te BERIRS .. had „’ Ser RER .*r\n\nx\n\nDer Schwörende verwirklicht‘ den Tatbestand\"\ndes § 154 StGB auch denn, wenn er etwas. zü‘.:\nwissen behauptet; was er ih Wirklichkeit ‚-“;\n\nnicht weiss. . BZ a\n\n§ 154 StGB setzt nur vorzus, dess der -\nSchwörende vorsätzlich eine ’falsche Aus-\n\naze vor Gericht mit seinem Eide bekräftigt, 4\nund dass hierbei die für die eher\nvorgeschriebenen Förmlichkeiten beachtet:.2,%\nsind. Es ist deshalb bedeutungslos, ob’ derän -\nAbnshme des Eides Verfahrensvorschriften.: $\n\nentgegenstanden. “\n\n’\n\nDe\nBAR:\n\n*\n\nJm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Beifahrer Wilhelm \"EZ 0) zus Din.\ngeboren em EEE 1901 in Tg\n\nr\n»\n.\n.\n.\n>.\n3\n“\nLS\n>\n€.\nR\n\nwegen Meineiäs\n\nrt m\nu\n\nhat der 2.Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der\nz Sitzung vom l0o.Jduli 1951, an der teilgenommen haben:\n\n} Senatsprüsident Dr.Moericke .\n\n“ als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Kirchner\nBundesrichter Dr.DAtterweich\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter v\\erner\n\nals beisit:;ende Richter,\nErster Staatsamvalt Dr\n\nels Vertreter der Bundesenvualtschaft,\nJustizangestellter >\n\n‚als Urkundsbeemter der Geschäftsrtelle.\n\n} für Recht erkannt\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen vom 16.Februar 1951\nwird verworfen.\nDer #ngeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEur I TZEe\n2\n\n> Pe)\n.\ns\n\n%\n\n. -\n> seen\n.\n’\n\nA 4\n.\n\nGrün\n\n jp m mn u\n\n[7\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids\ngemüss § 154 &tGB zu neun Monaten. Gefängnis und zu den\nWebenfolgen des § 161 Abs 1 StGB verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.\n\n\"1.Verfahrensrügen.\n\n% r\n\n>\n\n1. Die Revision behauptet zunächst eine Verletzung des\n§§ 338 Iir 1 StPO. Die Begründung des Angriffs ergibt\n\njedoch, dess sie nicht die vorschriftsmässige Beset-\n\nzung des Gerichts, sondern ‘dessen Zuständigkeit in\nZweifel zieht. Das ist der Fall des § 338 Nr 4 Stpo.\nDie Revision führt an: \"Ausweislich des Hauptverhandlungsprotoko","text_plain":"iktenzeichens 2 StR 271/51 - \" on\nUrteil vom.lo. Juli 1951 . LG Bremen. .\n\nur <}\n\n„3\n\nFun x 2 % Ki,“\nR “ Rt ER:\nTRETEN\n\nFür das & Naohschingener k\n\nGesetz: BEN 'SteB § 154. .\n\nRechtssatz: 1.\n\n. .\n\n+\n\nou\n\n% 7 : Te n \" ’ % x.» .* » A” .’ . %“ ’ ;\nen te BERIRS .. had „’ Ser RER .*r\n\nx\n\nDer Schwörende verwirklicht‘ den Tatbestand\"\ndes § 154 StGB auch denn, wenn er etwas. zü‘.:\nwissen behauptet; was er ih Wirklichkeit ‚-“;\n\nnicht weiss. . BZ a\n\n§ 154 StGB setzt nur vorzus, dess der -\nSchwörende vorsätzlich eine ’falsche Aus-\n\naze vor Gericht mit seinem Eide bekräftigt, 4\nund dass hierbei die für die eher\nvorgeschriebenen Förmlichkeiten beachtet:.2,%\nsind. Es ist deshalb bedeutungslos, ob’ derän -\nAbnshme des Eides Verfahrensvorschriften.: $\n\nentgegenstanden. “\n\n’\n\nDe\nBAR:\n\n*\n\nJm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Beifahrer Wilhelm \"EZ 0) zus Din.\ngeboren em EEE 1901 in Tg\n\nr\n»\n.\n.\n.\n>.\n3\n“\nLS\n>\n€.\nR\n\nwegen Meineiäs\n\nrt m\nu\n\nhat der 2.Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der\nz Sitzung vom l0o.Jduli 1951, an der teilgenommen haben:\n\n} Senatsprüsident Dr.Moericke .\n\n“ als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Kirchner\nBundesrichter Dr.DAtterweich\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter v\\erner\n\nals beisit:;ende Richter,\nErster Staatsamvalt Dr\n\nels Vertreter der Bundesenvualtschaft,\nJustizangestellter >\n\n‚als Urkundsbeemter der Geschäftsrtelle.\n\n} für Recht erkannt\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen vom 16.Februar 1951\nwird verworfen.\nDer #ngeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEur I TZEe\n2\n\n> Pe)\n.\ns\n\n%\n\n. -\n> seen\n.\n’\n\nA 4\n.\n\nGrün\n\n jp m mn u\n\n[7\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids\ngemüss § 154 &tGB zu neun Monaten. Gefängnis und zu den\nWebenfolgen des § 161 Abs 1 StGB verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.\n\n\"1.Verfahrensrügen.\n\n% r\n\n>\n\n1. Die Revision behauptet zunächst eine Verletzung des\n§§ 338 Iir 1 StPO. Die Begründung des Angriffs ergibt\n\njedoch, dess sie nicht die vorschriftsmässige Beset-\n\nzung des Gerichts, sondern ‘dessen Zuständigkeit in\nZweifel zieht. Das ist der Fall des § 338 Nr 4 Stpo.\nDie Revision führt an: \"Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 16.Februar 1951 ..... hat die\nHeüptverhendlung als \"\"öffentliche Sitzung der Straf-Jugendkemmer als Jugendschutzkemmer des Landgerichts\"\"\nstattgefunden.\" Hiernach will sie ersichtlich nur\ndie widerspruchsvolle Fassung der Sitzungsniederschri ft .\nbeznstenden, nicht aber beheupten, dass die Verhandlung\n\n‚in Wirklichkeit nicht vor der Strafkemmer, sondern vor\n\nder für den vorliegenden Fall unzuständigen Jugendkemmer stattgefunden habe. Das ist eine sog.Protokollrüge. Sie kann nicht zur Lufhebung des Urteils. führen,\nweil es nicht auf der Sitzungsniederschrift, sondern\neuf dem Ergebnis der Heuptverhendlung beruht (R6St 58,\n\n143; 68, 272).\n\n”\n\nBR:\nR2”\n*, “\nDr\nDer\n£\n\nAR\n\nTER AG RBUHERTNVERIT. 7 he EE RR\n.\n\n“ anführt, mit dem Angeklagten \"über die Sache gespro-\n\n2. Weiterhin beanstandet die Revision ‚ dass der Zeuge\n\nScnD nicht. vereidigt worden ist. Die Strafkammer.\nhat von der Verteidigung \"wegen Teilnahmeverdacht\"\nabgesehen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Zeuge\nder Beteiligung an der Tat, die den Gegenstand der\nUntersuchung .bildet, verdächtig ist, unterliegt\n\nden pflichtgemässen Ermessen des Tatrichters. Dessen Entscheidung kann das Revisionsgericht nur\nderaufhin nachprüfen, ob sie auf Rechtsirrtum beruht. Ein solcher Rechtsirrtum ist hier nicht erkennbar. Sch het nicht nur, wie die Revision\n\nchen\", Die Strefkammer stellt vielmehr ausserdem\nfest, dass der Ingeklagte bei der Leistung des leineides \"ersichtlich unter dem ungünstigen Einfluss\ndes Zeugen. Sch\" stend. Sie durfte zus diesem\nGrunde ohne Rechtsirrtum Sch für teilnehnever*-\ndächtig halten. '\n\n3. Zu Unrecht’ behauptet:sodann die Revision eine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO. Sie meint, bei den\neinander widersprechenden Aussagen des i.ngeklagten\n\nund des Schg> einerseits und des ?olizeibeamten\nHD cnäererseits wäre eine Besichtigung der Strasse erforderlich gewesen, auf der Sch seinen\nKraftwagen trotz Parkverbots hatte stehen lassen. _\nSie trägt jedoch entgegen der Vorschrift des 8 344\n\nAbs 2 S 2 StPO keine Tatsechen vor, die das Gericht\nzur Einnchme des Augenscheins h*tten drängen müssen, .\n\nar\n\n-A -\n\nnachdem es schon die Überzeugung von der Richtigkeit\nder Bekundungen des Hg gewonnen hatte. Es ist\nauch überhaupt nicht ersichtlich, dass dieses Beweismittel für die Frage, wie lange der Wagen gestenden hat, von irgendeiner Bedeutung sein könnte.\n\n4. Ferner bemängelt die Revision, dass die Strafkammer zu dem Antrage des Verieidigers, das Verfehren\ngemäss § 153 Abs 3 StPO einzustellen, keine Erklärung der Staatsanwaltschaft eingeholt hat. Hierin\nliegt jedoch kein Verfahrensverstoss. Das Gericht\nmuss nach § 33 StPO die Prozessbeteiligten vor einer\nEntscheidung anhören. Der Vorderrichter het aber\nüber den Antrag des ‚Verteidigers überhaupt nicht\nentschieden, Diese Unterlassung rügt die Revision\nnicht, Eine solche Rüge könnte czuch schon deshalb\nnicht durchgreifen, weil § 153 St?O die Einstellung\ndes Verfchrens nur bei Übertretungen und Vergehen,\nnicht eber bei Verbrechen gestattet.\n\n5. Schliesslich beanstandet die Revision noch in\nzwei Funkten wiederum nur die Fassung der Sitzungsniederschrift. Auch hier handelt es sich also um.\nreine Protokollrügen, die den Bestand des Urteils\n\nnicht gefährden.\n.\n\nII. Sachbeschwerde.\n\nDer Angeklagte hat in einem Verfehren gegen den,\nKraft2ehrer Sch wegen ‘Übertretung der Strassenverkehrsoränung vor Gericht als Zeuge bekundet, er wisse °\n\nBEILTPE EZLTTUEEEIDITTI FT IL EELLETEETETEEUNEEERET ER ED, ER N eye\n\n1\n\n-5.-\n\nmit Sicherheit zu sagen, dass er und Sch nit\nihrem Lastkreftwagen nicht länger als zehn Minuten\nin einer Stresse, für die Parkverbot galt, gehalten\nhätten, und diese Aussage ordnungsmässig beeidet.\nDie Strafkommer stellt bedenkenfrei fest, dass\ndieser Aufenthalt mit dem Kraftwogen mehr als 1 1/4\nStunden gedauert hst, und dass der Angeklagte nicht\nder festen Überzeugung gewesen sei, er habe nicht\nlönger als zehn llinuten gewährt. Demit ist der\nZusscre und der innere Tatbestand des § 154 StGB\nausreichend begründet.\n\nDie Revision meint, es komme nur eine fehrlässige Verletzung der Eidespflicht in Betracht.\nSie beruft sich hierfür zuf die Bemerkung des Urteils, der Angeklagte könne die Vorgänge in der\nZeit bis zur Eidesleistung vergessen haben. Das\nsteht jedoch der Annahme der Strefkamner, der\n\n. Angeklagte hebe vorsätzlich falsch geschworen,\nnicht entgegen. Denn der Vorderrichter sieht\ndie Eidesverletzung nicht allein in der nicht\nrichtigen Ingabe der Dauer des Parkens, sondern\nvielmehr darin, dass der /ngeklagte erklärte, er -\nwisse mit Sicherheit zu sagen, der Kraftwagen...\nhabe nicht länger als zehn linuten gehalten, obwohl er dessen gerade nicht sicher gewesen ist.\nDiese Würdigung lässt keinen Rechtsirrtum er-.\nkennen. Denn dass der Schwörende den Tatbestend\ndes § 154 StGB auch dann verwirklicht, wenn er\n\n=\n\n.\ng.\nEr\n3 £\n.,\n“r\n.'\n.\nSr\nEi\n*\n\nS & wur e\nee Zu zu\n\nID Ne\n\n.on\n\nI\nJ\n\netwas zu wissen behauptet, was er in Wirklichkeit\nnicht weiss, ist in der Rechtsprechung cnerkennt\n(RGSt 65, 22, 275 68, 278, 281 ff; 76, 94 ff).\n\nFerner vermisst die Revision eine Prüfung der\nFrage, ob der Angeklagte als Mittäter des Sch\ngemiss § 55 StPO auf das Recht zur Verweigerung\nseines Zeugnisses hätte hingewiesen werden und\nseine Vereidigung nach § 60 Hr 3 StPO hütte.unterbleiben missen. Es kommt hierauf jedoch nicht an.\nDer Tatbestand des § 154 StGB ist erfüllt, wenn\nder Schwörende vorsätzlich eine unrichtige Aussage\nvor Gericht mit seinem Eide bekräftigt, sofern\nhierbei die für die Fidesleistung vorgeschriebenen\nFörmlichkeiten beachtet sind. Es ist deshalb bedeutungslos, ob der /bnchme des Eides Verfchrensvorschriften entgesenstenden (R0St 62, 147; 70, 366; RG\nJW 1933, 2216).\n\nVon einer £{nwendung des § 157 StGB het die\nStrafkammer abgesehen. Sie stellt fest, dass der\nAngeklagte überhaupt nicht mit der Möglichkeit gerechnet habe, durch eine wehrheitsgem':sse Aussage\nsich selbst als Beifahrer der Gefehr einer Strafverfolgung nach der Strassenverkehrsordnung auszusetzen. Bei dieser S:chlege ist die Verneinung\ndes Eidesnotstendes rechtlich bedenkenfrei; denn\ner ist entgegen der Ansicht der Revision nach\n\nce\n.\n%\nn\nEr\n[2\n\nER,\nDR a\nI ACEEE NER\n. 3\n.\n\n22\n;\n\nwär\nEu >\n-\n\nseh\n\n... LIY7 N\n\nx\n\nen 2\n\n22, Ad\n\nz#\nGer. s\n\nDE pr\n\nZub, : >\nWir’. Fr\net .\n..\n\ng 3 4\n..\nFalls\n2\n\nw\n“\n\nv\n\nx\n\nmie re. .\nwe ee ee wneraiııe ®\nBf‘ 6\n\n8 157 nF nicht schon dann gegeben, wenn die wehrheitsgemisse Aussage die Gefchr einer Strefverfolgung nach\nsich ziehen kann (so § 157 Ir 1 aF), sondern nur,\n\nwenn der Schwörende mit seiner unrichtigen kussage\n\ndie Atwendung einer solchen Gefehr beabsichtigt,\n\nDr. Möericke Dr. Kirchner Dr.Dotterweich\nHenneka Werner\n\nZ\n\nww\n\nas\n\ner‘","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-16/2-str-271-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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