{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-02-16_2_StR_109_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-02-16","aktenzeichen":"2 StR 109/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"n, Jistensstcnens 2 StR 109,50 . ”\n\n2308 018\n\nFür das Nachschlagewerk! .\n\n|. np men ——.. — nn ne ee re re ne tn .\n\nRechtssatzs i.) § 49 a StGB in der Fassung der Veroränung vom\n. u sai 1945 ist nicht: typisch. nationclsozialistisch\nund gilt deshalb weiter.\n\n2.) Die AA Rür. 1 war weder ein Gesetz in Zormelien\nSinne noch hat Sie das deutsche Strafrecht sachlich geänderi. Sie ist mit dem Inkrafttreten des\nBesatzungss vetuts gegenstandslos geworden und ist\nseitdem nicht mehr enzuwenden. Für die Frage ihrer ..\nAnwendung ist ausschliesslich der Zeitpunkt des a.\nRichterspruches, nicht aber derjenige der Tatausführung massgebend:.\n\nUrt. v. 16. ebruor 1951. . Schwurgericht Flensburg\n\nj 2 StR 1099 ’50\n\nIm Nomen des Volkes!\n\nIn der Strafisache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Peter 0 EB in Sum i.\nüber: un U GEM. ser. am Cu 1509 in ru\nGER, ?>2: DEE, 2-21. Untersuchungs hart\n\nwegen Beihilie zur erfolglosen Vorbereitung eines\nMordes und wegen versuchten Betruges\n\nhat der Strafsenat Ges Bundesgerichtshofes in der\nSitzung vom 16. Februar 1951, an der teilgenommen\nheben:\n\nBundesrichter Dr, Kirchnsr\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner,.\nBundesrichter Dr. Sauer,\nBundesrichter Henneka,\n. Bundesrichter Dr. Dotterweich\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt:\nals Vertreter der 'Bundesanwaltscheft,\n\nJustizsekretär\n- els Urkundsbeamter der Goschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision dos Angeklasten Feter OEM gegen\ndas Urteil des Schwurgerichts in Flensburg vom\n22, August 1950 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten.des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVen Rechts wegen.\n\nu\n\nce 5 ar\n\nge\n\n“2.\n\nGründe,\n\nLurch Urteil vom 22, August 1950 hat des Schwurgericht\nden Angeklegten O0 ii wegen Beihilfe zur erloiglosen Vorbereitung; eines ;Iordes nach $ A9 ae IiI SIGB\nund wegen versuchten Betrusges zu einer Gescntstraie\nvon 5 Jehren und’2 Yonaten Zuchthaus und zum Verlust\nder bürgerlichen Ehrenroechte auf die Dauer von fünf\nJehren unter Anrechnung der erlittenen Unterwuchungshaft verurteilt. .\n\nWach den Feststellungen des Urteils hat OB Anfang\n\n: September 4947 in DEEP Beziehungen zu dem iit-\n\nangeklagten Erhard SIEB aufgenommen, der sich mit\nder Absicht trug, den Kaufmann Josef Sup, nit\ndessen Frau er gescäalechtsvertruuliche Beziehungen\nunterhielt, umzubringen. OR versprach ien SIWl,.\nbei dem beabsichtigten orde in der !ieise ililfe zu\nieisten, Gass.er Känner ausfindig machen wollte , dic\n\n. diese Tas ausführten. Tatsächlich führte er dem Si -\n\n@E auch ärei Burschen zu, die Sp unbringen\n\n‚sollten und ihm nachstellten, jedoch auch nicht zu\n\neinem Versuche kamen. Schliesslich versuchte er.auch\nSCHE nach DEE zu Locken, damit er dort in\nden Rhein geworfen werden könne. .Auch. dieser Plen\nmisslang. Die Tat ist dann später in DEE auf\nVeräntgesung von SIEB Aurch einen Ausländer aus» _\ngeführt worden, ohne dass Op in irgendeiner Weise,\nauch .nicht äurch Vorbereitungshandlungen behilflich\nwar. Ferner hat Oil nach den Feststellungen des\nSchnurgerichts einen Betrugsversuch begsngen. Er\n\nhat nämlich Gie alte Freu KEEEE in Tagen, die\n\nRT rd NEE eh ee\nerg 7 WERE NE RO ELETT en 2. ET R\nDH Ra .. f fi “ Ad\n“ : . . ... Fe lad\n.\n\n.u.\n\n- 5.\n\nutter des Kaufmanns Josef Sm aufgesucht und\nihr vorgespisgelt, von ihrem Sohn den Auftrag orlslten zu haben, sich von ihr 500 2ii unä 2 Pfund Speck\ngeben zu lassen, was Trau SC indes cplehnte,\n\nit der Revision rügt der Angeklagte Ver? ZahrensmängeX\n\nund ie Verletzung sachlichen Rechts. als Verfehrensmängel wirä geltend gemecht, das Schwurgericht habe\nden Hilfsamtrag des Verteidigers, don Anscklagten\n\n. OB zur Beobachtun,; seines Geistoszustendes in eine .\n\nHeil- oder Frlegeanstalt einzuweisen, zu Unrecht abselehni. Im Übrigen habe das Schwurgericht zu Unrecht\ndie Bestimmung des § 49 a StGB angewandt, die natio- °\nnalsozielistischem Gedenkenzut entspreche und daher\nkeine Gültigkeit mehr heben könne. Ausserdem rügt\n\nic Revision, dass das Schwurgericht Gie Aa® i Ziff? 8b\nnicht angewendt habe, Es muss ihr der Er?olg in ‚gesamten Umfang versagt bleiben.\n\nVerfahrensrecht.\n\nNach dem Inhalt der Niederschrift des Schwurgerichts\nüber üle Hauptverhandlung beantragte. der Verteidiger\ndes Angeklagten Op, dass der medizinische Sachverständige Dr. CE der die beiden Hitangeklagten\n\n- SIEB unä SCHEEEEB untersucht hatie, auch ein Gut-\n\nachten über die Zurechnungsfähigkeit dos Op erstatten solle. Der Vo:’sitzende des Gerichts hat darauf diesem Antrag folgend den angerufenen Sachver- -\nständigen am 15. Auszust 1950 beauftragt, die erforderiichen Untersuchungen bei OB Äurchzuführen.\n\nGum men mn nn nn nen een\nDar Ye ” .\n\nar\n\n‚ m B5\nrn. GE TGERUEE? 7 533\n\nDurch verkündeten Gerichtsbeschluss vom 18. August Ii95C\nist aisdenn dieser Sachverständige in der :laupiverhandiung auch zur Abgabe eines Gutachtens Über den Gcisteszustand des Angeklagten «ufgeTfTordert worcsr und hat dareuf das von ihm geforderte Gutachten erstatiet. Aus\n\nder Sitzun;sniederschrift des Gerichts geht nicht hervor, dass OEM oder sein Verteidiger. zu den Ausführun-\n\n‚gen dieses Sachverständigen einen Deweisamtrag gestellt\n\nhätten. Dagegen ergibt das >rotokoli, dass der Verteidiger OWEEB am 19. August 1950 gelegentlich seiner\nSchlussausführungen mit der Beneuptung, OB sci nur\nbeschränkt zurechnungsfühig, beantragt hat, es möge\nauf ihn die Bestimmung des § 51 Abs 2 StGB angewanät,\nfürsorglich aber seine Unterbringung in einer leil- und\nPfleseanstelt zum Zwecke der Beobachtun; auf seinen\nGeisteszustanä an ‚eoränet werden. Das Schwurgericht hat\nauf diesen Hilfsamtrag nicht durch Beschluss, sondern\nGleichzeitig mit dem verkündeten Urteil entschieden\n\nund dabei den Antr::g abgelehnt. Dieses Verfehren ist\nnicht zu beanstanden,\n\nSoweit der Antrag den § § 1 StPO in Sinn hat, ist soine\nAblehnung berechtigt, weil nach üleser Bestimmung\n(in der z.Zt. des Urteilsspruchs geltenden Fassung)\n\n“eine Unterbringung nur uf Antrag eines Sachvorstün-\n\ndigen angeordnet werden derf. Soweit der Antrag dahin\nzu verstehen wäre, dass er die Vernehmung einss zweiten Sachverständigen erstrebt, wäre er nur ein Beweis-\n\n‚ ermittiun;sentrag, Gem das Gericht Aso nicht statt-\n\nzugeben brauchte; es durfte ihn deher auch erst in\n\n. den Gründen bescheiden.\n\nge\nKr\nN\n\n|\n\n.\nFE en\n-\n\nSachliches_Recht. _\n\nDie Auffassung des Schwurgerichts, der Anzcklagte OB\nhabe dem Hitangeklegten Si zur Bezehun: eines Kordes, der dann aber unabhängig von seiner ililfeleistun;\nsusgeführt wurde, Hilfe geleistet und sich somit der\nerfolglosen Beihilfe im Sinne des § 49 a.Abs ISI StcB\nschuldig gemacht, ist durch den festgestellten Sachverhalt gerechtfertigt und enthält keinen Rechtsirrtum,\nder den Angeklagten beschweren könnte. Die von der Re-\n\nvision dagegen vorgebruchten Bedenken betreffen aus-\n: schliesslich die tatsächlichen Feststellungen und sind\n\nsomit unzulässig. Die tatsächlichen Teststellungen entheiten auch keine Widersprüche.\n\nDie sachliche Rüge der Revision ist aber euch insoweit\nverfehlt, als sie die Auffassung vertritt, die Bestinmung des § 49 a StGB n? hätte deshalb nicht angewandt\nwerden dürfen, weil sie nationalsozialistischem Gedankengut entspreche und daher seit dem Zusammenbruch des\ndeutschen Reiches nicht mehr in Kraft sei. Es lässt sich\n\nmen mn nn ern\n\nen mini\n\nzuar nicht verkennen, dass die neue Fassung des § 49 a.\n\nStGB vom 29. Mai 1943 als eine Hinneigun; zum \\Mllensstrafrecht angesehen werden kann. Dieser Umstand aber\nbesagt allein noch nichts für die Annehme, es handle\nsich hier um nationalsozialistisches Gedankengut, Gas\nder heutigen Rechtsauffassung widerspreche. Auch die\nsogenennte subjektive Theorio des Reichsgorichts Über\nden Versuch fol;te willensstrafrechtlichen Gedankengängen und war dennoch von nationalsozialistvischem Gedenken;ut unberührt. Der Jenat vermeg sich daher den\nBedenken, die in der Rechtsprechung vereinzelt gegen\n\nme en mn\n\nwe\n\ngg Berg ne\n\nwi\n\nER\n\n\"die Weitergeltun; der neusn Tassung dieser (esetzos-\n\nbestimmung vorgebracht worden sind (s. OLE Inmburg\n\nMDR 1947,137; IG Beriin IR 1949,121) nicht anzuschlisssen. ür is; vielmehr mis dem ehemaligen oCKärz der Auf-Tossung, dass § 49 a StGB in der Fassung der VO von\n\n29. ziai 1945 nicht typisch nstionalsozialistisch ist\nund daher heute weiter gilt ({s. OGH Urt vom 21. Juni\n\n1949 - StS 2/49 - ; OIG Tür Hessen, Senat Darmstaät,\n\nBoschl von 14. Februar 1947, WW 1947/48 S 697).\n\nAuch soweit die Revision rügt, das Schwurgsricht habe\n\n\"zu Unrecht die AAR 1 Ziff 8 db nicht engevendt, muss\nihr der Erfolg versagt bleibsn. Die Rechtsnatur und\n\näie rechtlichen folgen der sogenannten AAR 1 haben _\nin der Rechtsprechung unä der Literatur widersprechen-\n“de Beurteilungen gefunden. Während. die ;ichrzahl. dor\n\n“ deutschen Gerichte in dieser Anweisung; ein Gesetz im\n\nformeilen und materiellen Sinne gesehen haben und daher\nder Auffassung gewesen sind, diese Anweisung hab> auch\nsachliches Strafrecht geschaffen, hat der Grosse Senat\ndes OLG Eessen dahin entschieden, dass diese änweisung, dic zwar die deutschen Richter binde, das sachliche Strafrecht unberührt lasse und nur sine vVorschrift darstelle, nie der Richter von seinen ürmessen bsi der Strafzumessung Gebrauch zu machen habe\n(HESt.1, 298) (vgl v. Weber 9IZ 1946,238; MDR 1948,\n367; DRZ 1950,217).\n\nDer erkennende- Senat ist der Auffassung, dass die\nAAR 1, die.nach Auskunft der Hohen Alliierten Kommission nicht mehr in Kraft ist, weder ein Gesetz in\nformellem Sinn wer noch des deutsche Strafrecht\nsachlich verändert hat.\n\n.\nKi\nEA\n\na\n\nIm Gegensatz zu alien anderen Gesetzen des Alliierten\nOberberenlshabers, des Xontroilrates und der Hilitärregierungen ist die AAR I nie veröffentlicht und damit\nder deutschen Rechtsgemeinschaft bekannt gemacht worden.\nSie wurde vieimehr lediglich den deutschen Richtern\nüberreicht, sobalä sie, von der zuständigen Hilitärresierung; zur Rechtsprechung zugelassen, ilre richterliche Tätigkeii aufnahmen. Auch ihr Ausserkrafttreten\nwurde nie öffentlich bekannt gegeben. Ihr Tortlaut,\n\nGer die persönliche Anrede wählte, lässt erkennen, dass\nhier ein Ööffentlich-rochtiicher Hoheitsakt voriag, der\n\n. vom tatsächlichen Inhaber der deutschen Souveränität.\n\nels dem Träger der rechtsprechenden Gewalt ausging,\nnicht an die deutsche Rechtsgemeinschaft, sondern an\nden deutschen Richter gerichtet war und lediglich eine\nBeschränkung der richterlichen Strafgevelt enthielt.\nEs hendelt sich hierbei keinesvegs um einen Akt der\nJustizführung oder Ger Justizlenkung, dor Ge Unabhänsigkeit des Richters unzulüssigerweiso einschrünkte.\nüber es handelt sich uch richt um eine Kormensetzung,\ndie bei allen Kulturstaaten nur dem Gesetz im materiellon Sinn vorbehalten ist, das zweifellos der Veröffentlichung bedarf. Gegen die Absicht der Justizlenkun;\nspricht der allgemein gefasste, auf keinen Zinzelfall\nbezogene sachliche Inhalt des \\jortlautas. Dass es sich\n\n‚nicht um Normensetzung handelt, ergibt sich aus der\n\nForm der Anweisung, die im ausgesprochenen Gegensatz\nstand zu der Form der rechtsetzenden Gesetze, die von\nden westlichen Siegermächten erlassen wurden. Jene\nWinschränkung der Strafbelu;nis Ger deutschen Richter\nvar veranlasst durch das Wisstrauen der Siegerstaaten\ngegen die deutsche Strafrechtsgesetzgebung der national-\n\nsozialistischen Zeit, die erst durch Gesetz von solchen Jostimmungzen gereinigt werden soilte, dis sich\nals typisch nationalsozialistisch erweisen konnten.\nZeitliche Geltum; konnte und sollts die AAnR 1 ihrer\nganzen Tatur nach nur solange beanspruchen, als die\nGerichtshoheit in Deutschland von den Alliierten\nii iilitärrezierungen in Anspruch genommen wurüe. Kit\ndem Inkrafttreten des Zesatzungsstatutes war sie dea-\n.her inhaltlich gegenstandslos geworden, weil durch\ndiesen öffentlich-rechtlichen Akt die unmittelbare\ndeutsche Gerichtshoheit von selbst wieder erstanü,\n‘vgl Punkt 2 des Statuts, wo die Besatzungsbehörden\nnur für andere Gebiete, nicht aber für die Ausübung\n1, der deutschen Gerichtsbarkeit Vorbehelte machen.\n% : Damit wurde der deutsche Richter von der Beschrän-\n| kung seiner Strafgzwalt, die eine Veränderung Äaes\nsachlichen Strafrechts nie zur rolgo hatte, befreit,\nund seine richterliche Gowalt lebte ohne weiteres.\nin vollem Umfang des geltenden deutschen Strafrechts und der wiedererstanäenen deutschen Gerichtshoheit wieder auf. Spätestens aber hat die AR i\n$ durch dus Gesetz Nr 15 der Alliierten iHlohen Xommisn sion, das die Aufhebung des liilRegG Nr 2 verfügte, °\nihre Grundiage verloren. In der Britischen Zone ist\ndie Tatsacke, dass sie nicht mehr weiter gelte, in\neinem Schreiben des Legal Aävisor's Zonel. Ofzice\nvon 15 Oktober I9AQ bekannt gegeben worden. Die\nübrigen Besatzungsmächte heben eine amtliche Erklärun;, dass in ihren Besatzungsbereichen die AAR 1\n„nicht mehr gelte, zuar nicht abgegeben. Das Gexeral-\n<F sokrotarist der Hohen Xommission hat jedoch der 3un-I gesresierung auf ausdılickliche Anfrage am 17. Okto-\n\n. “,\nee N tn\n\nRT TB pie NEN\n\n- 09 .\n\nber 1950 mitgeteilt, dass diese Anweisung in Bundesge-.\nbiet nicht mshr in Kraft sei. Der Zeitpunkt des Ausserkraftiretens ist dabei nicht gonannt voxrden. Dieser\nüitteilung kann nach Form und inhalt zweifellos nur\ndeklaratorische Dedeutung zukommen. Nichts lässt aber\ndeutlicher erkennen, dass es sich bei dieser Znweisung \\\nweder um ein Gesetz in Tormellen Sinne noch um eine\nstrafrechtliche Norn von sachlich rechtlichem Gehalt\nhandelts, als der Unstanä, dass sie, ohne Üüberheau pt\nausärücklich aufgehoben worden zu sein, ihre Geltung\nverlor, sovald dis Desatzun;smächte die deutsche Gerichtshoheit wieder erstehen liessen. Dieser Vorgang\nist der deutschen Rechtsgemeinschaft völlisz. unpekannt\ngeblieben und selbst von der Hehrzahl der deutschen\nRichter nicht wahrgenommen worden. Die rechtliche Natur\nder AAR 1 ist nicht.nach dem sachlichen Strafrecht,\n\ndem Verfahrensrecht oder gar dem Recht der Serichtsverfassung zu beurteilen. Das Verständnis für die\nrechtliche Eigenart dieser Anweisung Kann nur gefunden\nwerden aus dem Begriff und dem lesen der Gerichtshoheit\nund der daraus hergeleiteten richterlichen Strafgewalt\nsowie aus der einzigartigen Tatsache, dass die Sieger--\nmichte nach dem Zusammenbruch des -Doutschen Reiches\ndie deutsche Souveränität auf Grund tatsächlicher\nHerrschaft in vollem Umfangs ausgeübt haben, bis sie\nsich selbst im Besatzungsstatut doschränkten,\n\nDie AAR-i hat die rechtsorhebliche Tatsache zur Voraussetzung, dass die Militärrogierungen die von ihnen in\nAnspruch genommene deutsche Souveränität ohne Rück=-\nsicht auf den Grunäsatz der Gewaltentrennung ausübten\n\nx\ns\n\nSo.\n\nDE 7 PR 20\n\nwir\n\n‘ Dr os.\nVor ee.\n\nEr\n\nng\n\n—— mut“:\n\nei\nwe ln.\n\nunä deher auch Über die rechtsprechende- Gewalt veriü;-\nten, die sie in sr ersten Zeit nur Gurch Gie Besaszungs-\n\ngerichte, spätor in jedoch stets zurehmenden Masse, danc-\n\nben auch Äurch Geutsche Gerichte ausüben iiessen. Diese\nvölkerrechtliche unä staatisrechtliche Lage s7gab sich\naus der beäirgzun;slosen deutschen Kapitulation, aus dem\nRuhen der deutschen Öfrentlichen Geualten und den in\n\n. Deutschland vorgefundenen staatsrechtlichen Gegebenhei-\n\nten. Durch. Gesetz Ur 2 des Obersten Befchlshavers ist\nGaher in Art I zit? 1 in Ausübung der Gerichtshoheit\nverfügt. worden:\n\n\"Im besetzten Gebiet werden die folgenden Gerichte\nhiermit geschlossen und die Antsgewalt wird ihnen\nentzogen, bis sie zur Hiederaufnehme ihrer Tütigkeit ermächtigt werden:\n\n&) veoo_,.\n») oo,0\n\nC) vo...\n\nIn Art IV desselben Gesetzes wurde Über ‘die wögliche\n\"iederausnahme der Tätigkeit der deutschen Gerichte be-\n\nstimmt: °\n\n- Diese Gerichte sollen erst dann wiedereröf’net\nworden und ihre ordentliche Tätigkeit aufnehmen,\n“wenn und soweit dies in schriftlichen Anweisungen\n\nder Militärregierung bestimmt wird.\"\n\nDie Aufnehme der Tätigkeit der deutsehen Justiz wurde\ndurch die Ausführungsverorädnung Nr 1: zu Militärregierungsgesetz Nr 2 eingeleitst, deren erster Abschnitt\n\nr\nL\n\nws\n- il -\n\nfolgenden Wortlaut hat:\n\nAllgemeines,\n\n\"Die mit Zustimmung der ijilitärregieruns; wiedereröffneten Amtsgerichte, Landserichte und Oberlandesgerichte sowie alle Tichter, Staatsamzülte,\nNotare, Gezrichtsvollzieher, Urkunäsbeante, Rechtsanuälte, 2ochtskonsulenten und andere im Bereiche\nder Justizverwaltung_-amtliche Funktionen eusübende Fersonen worden hiermit zur Ausübung aller j\n\"ihrer amtlichen Funktionen. ermächtigt, vorbehalt- *\nlich der in den §§ 8 bis 14 des Militärregierungsgesetzes Nr 2, der in den 85 7 {p), ic}, 8. und 9,\nder von der Eilitärregierung erlassenen Ailgemeinen Anweisung für Richter Wr 1 und der in dieser\nAusführungsverordnung vorgesehenen Einschränkungen\nund Bedingungen, \"\n\nAlle diese Äusserungen lassen erkennen, dass die Übertragung der Gerichtsbarkeit und der richterlichen Gewalt an Gerichte und Richter als einseiti;er Akt des\ntatsächlichen Inhabers der unbeschränkten deutschen _\nSouveränität angesehen wurde, der erforderlich war,\nweil die unmittelbare deutsche Staatsg>wealt damals noch\nnicht von deutschen Stellen ausgeübt werden konnte. Die\nÜbertragung; der Gorichtsbarkeit als solcher sowie der\nsogenannten vichterlichen Gewalt an deutsche Gerichtskörper und deutsche ‚ichter geschah unter der Verantvortung der jilitärregierung, jedoch mit Einschränkungen und Bedin;ungen. Diese wurde ofrenbar aus der Un-\n\nu nn ne\n\nbeschränktheit der in Ansmuch genommenen deutschen Souveränität hergelsitot, die an. ehemaligen ieutschen Tar-Tassungspestimmungen keine Grenze ?and. Solche Zinschränkungen der yrichterlichen Gewalt enthiel; die AAT 1. Sie\nwar nach ihrem sachlichen inhalt ein steatsrechtlicher\nakt, durch den die inhaber der unbeschränkten Gewalt\nSinen Teil dieser Gesialt an den deutschen Richter abtraten und insoweit Auftrag und Vollmacht umsrenzton,\nSie re;;elte in erster Linie Gas Yollmachisvorhältinis\nzwischen dem dameiigen Inhaber der Staatsgewalt und\n\ndem zur Rechtsprechung berufenen deutschen jlichier.\nDaher betraf sie selbstverständlich nicht die Richter\nder Besatzungsgerichte, die ebenfalls im ilamen der Besatzungsmacht in Deutschland Recht sprachen, auch nicht\nsoueit äeutsches Recht auf Deutsche anzuuenden war. DOnnoch gelt vor den dcutschen Gerichten wie auch vor den\nBesatzungsgerichten dasselbe deuische Strafrascht, das\nder Besatzunssrichtor in vollem Unfange, der deutsche\nFichter hingegen nur mit bestimmten Eirschrünkungen, für\ndie ellerdings Ausnaknen vorgesehen waren, ausschöpfen\ndur?ta. Nunmehr ist im Grundges»tz der Deutschen Dundesrepublik der Umfang der richterlichen Gewalt genau umschrisben, wie es der Geutschen Rechtzüberlieferung 'entspricht.’ In 2chmen seiner Bestimmungen ausste die richterliche Gewelt in Deutschland wieder von solbst in dem\nAugenviick aufleben, als die alliierten Besatzun;smächte\ndie tatsächliche Inhaberschaft der unmittelbaren deutschen Gerichtshoheit aufgaben. Das ist mit dem Besatzungsstatut geschehen. j\n\n.Da die AAR 1, wie oben nachgewiesen ist, weder ein Gesetz\n\nim formellen Sinne noch eine strafrechtliche Norm war,\n\n[5\n\n- 13 -\n\ndie das deutsche Strafrecht veründerte, so ist “ür die\n»rage der Notwendigkeit ihrer sachlichen Anuendun; nur\nder Zeitpunkt Ges Urteils@ßspruchs, nicht aber derjenige\nGer Straftat massgebend. Aus demselben Trunde ist hier\ndie Vorschrift des § 2 a StGB weder unmittelbar noch\n\nentsprechend anzuuenden: die AAR 1 ist rach ihrem Weg-\n\nfall kein \"mildercs Strafgesetz\" im Sinne dieser Gesetzesbestimnung.\n\nDas Schwurgericht hat danach im vorliegenden Fall durcheus zu Recht den vollen Strafrahmen des 8 A9 a StGB nF\nohne die Bostimmungen der AAR 1 auf die im Jahre 1947\nverübte Tat angewandt. Dio Strafzumessungsgründe lassen\neinen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch 'die Verurteilung\nwegen versuchten Betruges gibt zu rechtlichen Bedenken\nkeinen Anlass.\n\nDie. Kostenentscheidung beruht auf § 475 StPo.\n\ngez. Dr.Kirchner gez. \\lerner gez. Henneka\n\n‚gez. Dri.Sauer gez. ‚Dr. Dotterweich\n\nj non\nMini\n\nEZ OPEN\n\nZen\n\non\n- ne near","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-16/2-str-109-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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