{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-02-13_2_StR_230_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-02-13","aktenzeichen":"2 StR 230/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2307 070 f\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Viehhändler Adolf R mm , geboren\n\nam EEE 1922 in. Cm über EEE ,\n\nwohnhaft daselbst, ür. &,\nwegen Licineides uU.2.\n\nhat der 2. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung von 12. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter \\Werner\n\nBundesrichter Dr. Sauer\nals ‚beisitzende Richter,\n\nBundesenwalt EEE |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär ED\n“als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 13.\nFebruar 1951 wird verworfen. ' Ya\n\nDer Anzeklagte hat die Kosten des. ER 3%;\nmittsls zu tragen. : REN.\n\nVon Rechts wegen\n\nws\n\nreger\n\n[pr]\nS\nH=}\nAR\n(0)\n..\n\n—— nn. te\n\nDer Angeklagte hatte als der für die Ägentur\nseines Vaters zu Vieheinkäufen bevollaüchtigte Vertreter von dem Viehhändler De fernmündlich\nSchlaclhtschweine zum Preise von 1.34 Dii pro Pfund\nLebendgewicht gekauft. Da seinem Vater dieser Preis\nzu hoch wer, versuchte der Ingcoklaste den Kauf rückgängig zu machen. Dil hielt jeäoch daran fest\nund kündigte für den Fall, dass die Schweine nicht\nzum vereinbarten ?reis und Termin abgenomaen würden,\neine SchaGensersatzforderung an. Der Vater des Angeklagten, In sen., bestand au? seiner vweigerung. DEREN verkaufte deshalb die Schweine\nanderweitig, löste aber nahezu 2000.- üDii weniger,\nals er nach dem Kaufvertrag von R sen. hätte verlangen können. Auf den Uuterschieäsbetrag\nnahm er diesen bei Gericht in Anspruch. Im Zivilprozess wurde der Anzeklagte als Zeuge sidlich dar-\n\nüber vernomnen, ob ein fester Kaufvertrag: von.ihmimit\n\nDEE geschlossen worden sei. Er stellte dies\nin Abrede.\n\nEr ist wegen lieineides und versuchten Betrugs\nverurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und des Strafrechts. Sie ist\nunbegründet.\n\nI.) Zum Verfahrensrecht:\n\n1.) Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls ist zwar davon auszugehen, dass die Zeugen\n\nDOEEREEEE und dessen Angestellte Beim über ihr\n\n- 3.\n\nZune\n\n»\n\nPa Pa Zu\n\n- u une\n\n4\n\n. könnte doch auf einem Verstoss gegen § 55 Abs 2 das Ur\n\nPraep &E -\\ Veran\nDa\nung\n\n- 3.\n\netwaiges Recht zur Verweigerung der Auskunft nicht,\n\nwie es § 55 Abs 2 StPO vorschreibt, belehrt wurden.\n\nDas kann jedoch das Urteil nicht gefährden. Der Bundesgerichtshof hat in Bd 1, 39 entschieden, dass der 3\nAngeklagte auf eine Verletzung des § 55 Abs 2 seine Re\nvision nicht stützen kann. Selbst wenn im vorliegenden\nFall die Rechtstellung des Angeklagten durch das Unter\nbleiben der Belehrung der Zeugen über ihr etwaiges Aus-4 |\nsageverweigerungsrecht betroffen worden sein sollte, so® ne:\n\nteil nicht beruhen. Denn nur eine falsche Aussage der %#\nZeugen hätte es zum Nachteil des Angeklagten beeinflus#\nsen können. Das Gericht hat aber die Angaben der Zeugen für wahr gehalten. N\n\nRi\n\n2.) Fehl geht auch die weitere Rüge, die beiden 3\nZeugen seien der Tat, die den Gegenstand der Untersu- E\nchung bildete, verdächtig gewesen und hätten deshalb\nnach § 60 Nr 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen. Die %\nden Gegenstand der Untersuchung bildende Tat im Sinne\ndieser Vorschrift war zwar nicht nur der dem Angeklag- .\nten zur last liegende lieineid und Betrugsversuch, vielmehr der ganze tatsächliche Vorgang, auf den sich nicht\nnur diese falsche Aussage, sondern auch die Angaben der\nbeiden Zeugen im Zivilprozess bezogen, nämlich die Kauf\nverhandlungen zwischen dem Angeklagten und Dein 2\n(vgl auch R6St 50, 163; Ioewe-Rosenberg StPO 19. Aufl %\n§ 57 Anm 12a). Dass. die Bekundungen des Angeklagten und%\ndie der Zeugen sich widersprachen und unabhängig voneinander beurteilt werden können, kann daran nichts\nändern. Trotzdem bestand für die Strafkammer keine\nVerpflichtung, von der Vereidigung der Zeugen abzu-\n\nx -4-\n\n-4-\n\nsehen. Denn sie hielt ihre Angaben im Zivilprozess\nfür ebensowenig unglaubwürdig, wie die in der Hauptverhanälung gegen den Angeklagten.\n\n3.) Einer Verlesung des Notizzettels, auf dem\nDD seiner Behauptung gemäss den Inhalt der\n\n. fernmündlichen Abrede mit dem Ängeklagten unmittel-\n\nbar danach festgehalten hatte, bedurfte es nicht. Er\nkonnte vielnehr, wie geschehen, auch im Wege des Vorhalts an die Zeugen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden. Denn seine Verlesung war weder\nbeantragt noch durch die allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs 2 StPO geboten \"\nINGSt 35, 1985 BEISt 1, 95).\n\n4.) Ebensowenig begegnet die Bescheidung der\nbeiden hilfsweise gestellten Beweisamträge des Angeklagten irgendwelchen Bedenken, üit dem einen woll\nte er nicht etwa dartun,' dass die Telefonleitung in\n\n‚der Nähe seiner Wohnung _ 2.2t. des Gesprächs mit\nEu in einen Mass beschädigt war, dass eine\n: fernmüindliche Verbindung mit diesen ausgeschlossen -\n\ngewesen wäre; dena dass er mit ihm fernmündlich verhandelt hatte, gab der Angeklagte selbst zu. vielmehr sollte nur bewiesen werden, dass die Leitung\n\n. wiederholt schadhaft. war, und er sie selbst einige\n\nMale notdürftig instand gesetzt hatte. Diese Behauptung aber hat die Strafkammer als wahr unterstellt.\n\n. Trotzdem konnte, wovon die Strafkamer überzeugt ist, .\ndie Fernleitung während des Gesprächs nit Due :\n\nvon Störungen frei gewesen sein. Auch den zweiten\nHilfsamtrag hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei beschieden. Sie unterstellt seine Behauptung,\n\n-5.-\n\nrm\n\nwre\n\n- ar. .\net wu Km ne a ne\n\n#* “\nRE\nRE rn et\n\nRZ\na\n6\n\nRG v7\n\nIr\n\n.. . N\nPIE VERREREER R\non US >\n- ...,n.,\n\nnn en\n\nur\n\nut\n\nren\nen.\n\n.., nr\n\n\"kundung fest, es sei kein Vertrag mit DeiiB zu- {\n\n nelmen, dass der Angeklagte schon am Tage nach der\n\n.5_\n\nes sei im Münsterland nicht üblich, Schweine ohne %\nvorherige Besichtigung zu kaufen, ebenfalls als rich\ntig. Treizdem konnte — und das nimmt die Strafkammer;\nan — der Kauf mit DuiiB ohne die sonst kbliche n\nBesichtigung zustande gekommen sein. 3\n\n5.) Zu Unrecht wirft die Revision der Strafkan-W\nmer eine Verletzung ihrer Aufklärungspflicht vor. Der\nvon ihr ermittelte Sachverhalt weist keine Lücke auf]\ndie ihr von Amts wegen zu weiteren ergänzenden Pest-;\nstellungen hätte Veranlassung geben müssen. 3\n\n6.) Schliesslich gibt das Urteil entgegen der\nKeinung der Revision die Tatsachen an, die für die 4\nVerurteilung des Angeklagten wegen lieineids und ver-$\nsuchten Prozessbetrugs erforderlich sind. :\n\nAls seine unrichtige Aussage stellt sie die Be-2\n\nstande gekommen. Diese Angabe enthielt nicht nur eine rechtliche Würdigung des Ergebnisses seines Gesprächs mit ibm, sondern zugleich die Behauptung der]\nTatsache, dass er mit ihm zu keiner Einigung, insbe-$\nsondere auch nicht über den Preis der. Schweine gekoma]\nmen sei. Demgegenüber ist es bedeutungslos, dass die?\nAnklage ihn noch anderer Unwahrheiten beschuldigte, 2 .\ndie das Urteil ihm nicht zur last legt. Auch die Restz ;\nstellungen zum inneren Tatbestand reichen trotz ihren, ;\nKürze aus. Dem Zusammenhang des Urteils ist zu ent-\n\nmassgebenden Verhandlung mit DOEEEEEE von 5. Janustt\n\n6.\n\n«\neo ICh ;\nEr\n\nnr,\nus\nwur.\n\nVer umge, nr\na 3\nA,\n\na»\n\nı.\n\n6.\n\n1950 ihn anrief und ihm mitteilte, sein Vater wolle\nnur zu einem um 2 Pfennige niedrigeren Pfundpreis\n\nam Kauf festhalten, dass ihm aber Po sofort\nerwider'te, er bestehe auf der Erfüllung des Vertrags.\nSchon 14 Tage später forderte dieser in einem Schreiben an RB sen. Ersatz seines Schadens. Nach weiteren 2 Wochen bereits verklagte er ihn vor Gericht.\nDie Vernehmung des Angeklagten als Zeuge fand auf-\n\n® grund eines Beweisbeschlusses vom 15. März 1950 am\n\n25. Kai 1950 und seine Vereidigung am 23. August 1950\nstatt. Die Möglichkeit, dass es bei seinem Gespräch\nmit Du infolge etwa ‚gestörter Verbindung zu\neinem Missverständnis gekommen sei, schliesst das\nLandgericht aufgrund der als glaubwürdig gewerteten\nAussage des Zeugen aus. Dass die Strafkammer aus diesem Sachverhalt schliesst, der Angeklagte sei sich\nbei der Eidesleistung der Unrichtigkeit seiner Angabe bewusst gewesen, weil dies \"die gesamten Tatbestände ergeben\", \"ist rechtlich bedenkenfrei,\n\nII. Zum sachlichen Recht.\n\nMit den. Ausführungen unter I) 6.) ist bereits\ndie sachlich-rechtliche Seite der Revision erörtert,\nmit dem Ergebnis, dass das Urteil auch insofern feh-\n\n'lerfrei ist. Was die Revision zur Begründung ihres\n\nsachlich-rechtlichen Angriffs noch anführt, richtet\n\n* e . r\n. Sr Fr\nBernd EEE\n\nug Fern\n\n. Fr\nee\nSur ZEN\n\nNER PER\n„_EBEAET RS,\n\n2\n\nx\n\nur\n\nBE =: 5.\n\nHenneka\n\n. Dr, Sauer\nN\n\nsich gegen die widerspruchsfreien Feststellungen\nund gegen die denkgesetzlich mögliche Beweiswür-Dr. Dotterweich\n\nE23\nR ,\n! 2\n® .\nDe 3\nN c $ı .\nes ® . .\nin $ . No\n& = ya .;\n2} ® ne\n» Pe R Kb ee en, KR\nun Pr ! n “ R “ . &\n= S » » kJ .\nR 2 982} x .s , k\n‚ Due lud > a »\nSs HM, Di “ BES} . x\nPe id ” es -\n+ IS ” oo:\nKo} A . “_\n\nat.\n‘ ” Zrsg\n\n..0o . EORONELE A re a! fa * Bat KERNEFERT\n\na SE TEE DER on 2\n\nen, per","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-13/2-str-230-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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