{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-02-06_2_StR_123_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-02-06","aktenzeichen":"2 StR 123/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Frage, ob ein ausserehelicher Beischlaf als\nunzüchtig zu betrachten ist, kann auch hei Vorliegen eines Verlöbnisses nur nach: den Umständen\ndes einzelnen Falles entschieden werden.","text_plain":"2508 003 “\n\nFür 9as_lachschlagenerk.,\n\nGesetz: StGB § 181\n\na\n\nRechtssatz: Die Frage, ob ein ausserehelicher Beischlaf als\nunzüchtig zu betrachten ist, kann auch hei Vorliegen eines Verlöbnisses nur nach: den Umständen\ndes einzelnen Falles entschieden werden.\n\nAktenzeichen: 2 StR 123 51 „.®\nUrt v 4. liai 1951 „LG Flensburg\n\nu m mn 5 immer bu\n\n. Im LkLanen des Volkes\n\nIn der Straisache gegen\n\n1. den Keizer Iudolf 1:\nCE: trasse @, Sch\n’\n\noren am 19 in\n2. seine geschiedene\n\nShefreu iierie „lartha ı: END\ngeb Ze: in A Zp-Leger Y, geboren\nan 1905 in\n\nwezen schwerer KXuppelei\n\nhet der 2. Strafsdnat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 4. kai 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSpnatspräsident Dr. lL.osericke\nals Vorsitzender,\n\nTundesrichter Dr. Kirchner\nRundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter kenneka\n\nRundesrichter Werner\nals beisitzende Richter,\n\nSrster „tastsamıalt uEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nZür Kecht erkannt:\nDie Levision der Angeklagten gegen das Urteil des Tendgerichte in »lensburg vom 6. Februar 1951 wird verworfen.\n\nDie Angeklagten haben die Xosten des Rechtsrittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n„ie Angeklagte ı.erie 1b duldete, dass ihre jetzt\n19 Jenr? alte, ekeliche Tochter zelga vom 10. :entenber 1950\nen etve 8 Vase lang mit ihrem, ein Jahr älteren Geliebten\nSCHE ir einem Zimmer ihrer Wohnung in einem Bette übernachtsete und geschlechtlich verkehrte. Die Wochter ist von\nEEE schunanger; sie betrachtest sich als mit diesen verlobt.\n\nAls der Angeklagte Rudolf ip, der von seiner Frau zug .\nzuriten i,el geschieden war und von ihr getrennt lebte,\nhievon erfuhr, kehrte er zu seiner I'rau zurück und verlangte\ndie \"ntfernune des KB aus der \"/ohnung. Er selbst nahm\ndie Brziehungen zu seiner Frau wieder auf und blieb bei ihr\nwohnen. Auf Titten sciner Tochter erlaubte er jedoch den\nCB, in der ihm gehörenden “Tohnlaube zu übernachten.\nör hündisste seiner Tochter den Schlüssel zur Wohnlaube aus\nund Culäste es, dass sie in der Folgezeit regelmssig dort\nmit SEE in dem einzigen vorhandenen Bett übernachtete\nund den Geschlecktsverkehr ausübte.\n\nDurch Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 6, Febru- .\nar 1951 wurden die „ngeklagten wegen schwerer ıuppelei nach e))\n§ 181 ıbs 1 Ziff 2 StGR je zu einem llonat Gefängnis verurteilt.\n\n\"u\n[\n.\n\nlit ihrer kevision rügen die Angeklagten Verletzung des\nsachlichen Rechts. Das Pechtsmittel ist unbegründet.\n\nDes Lendgericht kommt zu dem ürgebnis, dass bei den\nsescbener besonderen Umständen der Beischlaf zwiscken der \"Tochter\nLolege und SE als Unzucht im Sinne der §§ 180, 181 StGR\nenzuseren sei, auch wenn ein Verlöbnis zwischen beiden bestend.\nDes Gericht ist demnach in rechtlich zutreffender Jeise davon\nausgegengen, dass die }Frage, ob ein ausserehelicher Beischlaf\nelse unzichtig zu betrachten ist, nur nach den Umständen des\neinzelnen Yelles entschieden werden kann. Die Annshre besonderer\nUnst\"nde, die hier den Geschlechtsverkehr zwischen der Tochter\nund SB als unziichtig erscheinen lassen, “ird durch die,\nvenn auch sürftigen, so doch ausreichenden Feststellungen des\nUrteils getragen.\n\n„s kenn dabei dehingestellt bleiben, ob zwischen der\nGochter und VIE in zeaenseitiges ernstliches Theverenrechen, „ie es cin Vrrlöbnis erfordert, bestanden hat, und\nob von beiden bei ihrer ..inderjährigkeit ein Verlöbnis rechtswirksam eingsganren »ercen konnte. Intscheidend für dic Beurteilung eines Verlöbnisses kann auch nicht sein, ok die wirtschaftlichen Grundlagen für eine baldige Sheschlicssuns [egeben\nseren. „ie /nnerme einer Unzucht wird jedoch von den weiteren\nFeststellungen des Urteils getragen.\n\nZienach befanden sich irı Haushalt der EB 5 von den\n\n10, im Alter von 4 bis 23 Jahren stehenden Kindern der Infeklagten. „Während die Tochter mit Ko in einen !aum übernachtets, schlief die iiutter in einem Nebenraum mit den anderen\n„indern. ::s konnte bei dieser Sechlage sen Zinderr richt verborgen bleiben, dess ihre Schwester mit KEEEEM zusernneniebte.\nAuch eis SB in der \"/ohnlaube schlief, musste den lindern °\noffenber werden, Gass die Tochter :.elga sich jeden !bend dorthin\n\n-h-\n\nKH\nPrize\n\nzent\n\nwu\nDWZ\n\nPapERNNERN\n\nu\nre\n\nzwischen Verlobten stets den Begriff der Unzucht nach den: ‚ange- ..;\n\nnicht abgehalten und ihn unterbunden haben, vielmehr sogar\n\nnichts degegsen unternommen, soidern es sogar ‚gefördert.\n\nTen in. der Öffentlichkeit Anstoss erzegte und, dass: sie, wi,\n\nbegab. Es kenn dies, wenn es auch im Urteil nicht ausdrücklich _\n\nausgeführt ist, bei dem gegebenen Sachverhalt aus den Feststellungen entnommen werden. Des Urteil stellt weiterhin fest,\ndess bei den Bewohnern des Lagers das Zusammenleben der Tochter .\nund des SED Aniass zum Gerede gab und weitgehend Erpörung\nauslöste. Soweit die Revision diese tatsächliche Feststellung\ndes Gerichts Angreift, kann sie damit nicht gehört werden, da. Bu\nAngriffe gegen die tatrichterliche Beveiswürdigung im Revisionsverfahren unzulässig sind.\n\n\"in ausserehelicher Geschle chtsverkehr unter. diesen Um- 5;\nst“inden ist ale Unzucht im Sinne‘ der Strafbestimmung der\n%8 180, 181 StEB anzusehen. Zur Erörterung, ob der Beischlaf 5\nführten Bestimmungen erfüllt, bestand daher nach der Sachlage\nkein Anlass (RGSt 71, 13; 77, 125, DR 1939 3 1145 #2, DSSR 39,\n213).\n\nDas Lendgericht sieht das Vorschubleisten darin, dass die: ,;\nAngeklagten ihre Tochter von dem Geschlechtsverkehr mit zu\n\nSchlafräume zur. Verfügung stellten. Diese Erwägung ist recht- .\nlich bedenkenfrei. Die Angeklagten waren auf Grund ihrer Er-. u\nziehungspflicht gegenüber ihrer minderjährigen Tochter: ı di: . )\nals Vohnungsinhaber oder Besitzer der Wohnlaube verp Zlichtet;.\nein derartiges Zusemmenleben zu verhindern. Sie: haben nicht nı\n\nkus den Feststellungen des- Urteile geht hervor, dass die\nAngeklagten wussten, dass das Zusammenleben ‚der Tochter mit.\n\n1 5\" =\n\n.\n\n5\ns\n\ndie Äusserung des Angeklagten HMM deutlich erkennen lässt,\ndiese Auffassung der Umswohner nicht ablehnten, sondern für begründet hielten. NDeraus ist aber zu entnehmen, dass sie sich der\nUnzüchtigkeit des Verhältnisses bewusst waren. Es ist somit der\näussere und innere Tatbestand mit zusreichender- Bestimntheit\nfestgestellt. u\n\nDie Strafzumessungsgründe. lassen keinen Rechtsfehler erkennen. u\n\n. . .\nen Denn e\n\nDr. Hoericke Dr. Kirchner Dr. Dotterveich\nHenneka Werner .\n\nTone ge et ee nie\n\n“\n\nPROCE Sn\n\nPR","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-06/2-str-123-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-06/2-str-123-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:36.580950+00:00"}}