{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-02-01_2_StR_173_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-02-01","aktenzeichen":"2 StR 173/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 173/51. | 2507 056...\n\nJm_Namen des Volkes\nJn der Strafsache\n\ngegen den berufslosen Jürgen Hans 5 EEE , :cö.\nam EB 1925 in FEED, wohnhaft in SEE, U)\nstr. @&,\n\nwegen Unzucht zwischen Männern usa.\n\n‘hat der 2.Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.duni 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter - Dr.Dotterweich\nBundesrichter KHenneka\nBundesrichfter Werner\nBundgsrichter Dr.Sauer u\nals beisitzende Richters“\n\nBundesenwel +4 EEE\n\nals Vertreter der Bundesanvaltscheft,\nJustizangestellter |\n\nals Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennt.\n\n1. Auf die. Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Jtzehoe vom 1.Februar 1951\na) mit den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen\nErpressung und im Ausspruch der Gesemtstrafe aufgehoben. dn diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Lendeericht zurickverwiesenz\n\n\"ir\n\nBde: Pe Zr\n\n- 2.\n\nb) dahin ergänzt, dass der Angeklagte, soweit ihm\nder Eröffnungsbeschluss ausser der nach § 175 StCB\nabgeurteilten Tat noch ein fortgesetztes Vergehen gegen § 175 StGB in der Zeit von 1948\nbis 1950 zur Last legt, freigesprochen wird. In\ndiesem Umfange hat die Staatskasse die Kosten des\nVerfahrens zu tragen.\n\n2. Jm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n| Von Rechts wegen\n\nDie Strefksmmer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit iäinnern und wegen Erpressung zu einer Gesamtstrafe\nvon sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision\n. des Angeklagten ist teilweise begründet.\n\nI. Jn verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision\neine Verletzung der §§ 245 und 267 StPO. Worin die\nRevision einen Verstoss gegen § 245 StPO findet, lässt\ndie Rechtfertigungsschritt entgegen der Vorschrift des .\n§ 344 Abs 2 S 2 StPO nicht erkennen. . Zu § 26'/ St2O bemängelt sie, dass die Urteilsgründe die einzelnen Aussagen der Zeußen nicht enthielten und nicht darlegten,\n‚ warum die Strafkammer den Ang gaben des Zeugen Sp in\n” einem Falle glaube, in dem anderen: jedoch nicht. Dieser Angriff geht fehl. Nach § 267 Abs:1:S 1 StPO müssen die Urteilsgründe nur die für erwiesen erachteten\nTatsachen ‚angeben, in denen das Gericht. die gesetz-\n\nm\nN\n”\n\n- 3 -\n\njichen. Merkmale der stra’baren Handlung gefunden\nhat, Die Mitteilung der Beweiswürdigung ist nicht\nzwingend vorgeschrieben, wie aus § 267 Abs 192\nStPO hervorgeht. Das Gericht braucht deshelb die\nAussagen der Zeugen nicht im einzelnen zu schildern. Es ist auch nicht verpflichtet, näher: zu begründen, warum es die Aussage eines Zeuge >\nfür richtig, zum Teil für falsch hält.. Die’ Rügeider\nVerletzung von Verfshrensvorschriften ist deshalb\nunbegründet.\n\nII. Die Sachbeschwerde muss jedoch zum Teil SrTolg\nhabens u\n\n1.) Die Verurteilung wegen. eines Vergehens nech § 175\n‚StGB ist allerdings im Ergebnis zutreffend; denn der\nAngeklaste strich nach den Feststellungen der Strafkammer dem auf dem Sofa liegenden KB nit einer\nBürste über den geschlossenen Hosenschlitz bis zum\nSamenerguss. Seine Einlassung, er habe mehr aus\nScherz gebürstet, Km habe weder ein steifes\n„ Glied noch Samenerguss gehabt, hält die Strafkamner\nfür widerlegt. Deshalb bestehen gegen die Anwendung\ndes § 175 StGB keine Bedenken.\n“Der Eröffnungsbeschluss lezt dem Angeklagten jedoch ein fortgesetzes Vergehen nach § 175 StB zur\nLast. Nach der Anklage sollen nämlich der Angeklagte\nund Ku ausserdem noch von 1948 bis 1950 gleichzeitig häufig sich selbst befriedigt und der Angeklagte sich hierbei von Ki zur Erregung der Sinnenlust an Hosenschlitz und Oberschenkel haben fassen\n\n-4-\n\nlassen. Jnsoweit sieht die Strefkammer den Angeklagten nicht als überführt an. Sie het ihn jeloch nicht\nfreigesprochen, weil ihm eine fortgesetzte iEndlung\nvorgeworfen werde. Das ist rechtsirrig. Nimmt\n\nder Tatrichter entgezen dem Eröffnungsbeschluss\n\nkeine fortgesetzte Handlung, sondern nur einen\nTätigkeitsakt an, so muss er in dem erwiesenen\n\nFalle verurteilen, im übrigen aber freisprechen\n\n(vgl die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung\ndes BGH vom 9.1.1951 - 1 StR 25/50-). Der Senat het F\ndies nachgehot. 7 5,\n\n2.) Die Anwendung des § 253 StGB rechtfertigt die\nStrafkammer mit folgenden Feststellungen: Sp\nwollte seinen Freunden - unter ihnen den Angeklagten - überflüssige Sachen schenken. Der Angeklagte\nbat Sp@® un dessen neue Ringelstrümpfe, die er zerade trug. Sp@@M lehnte ab. \"Da zog ihm der Angeklagte kurzer Hand Schuh und Strünpfe aus, zog sich\ndie Ringelstrümpfe an, behielt sie und überliess H\nSp@@B seine geflickten Socken. Dieser war seiner\nweichen, schüchternen Persönlichkeit nach unfähig,\ndem brutal und entschlossen auf sein Ziel zugehen-\n\nden Angeklagten einen äusseren Wide.stand entgeren- N)\nzusetzen und liess es geschehen\",\nDiese Feststellungen tragen den Schuldspruch K-\n\nnicht. Es fehlt an der Angabe des Nötigungsmittels.\nDass der Angeklagte \"brutal und entschlossen\" auf\nsein Ziel zuging, genügt hierfür nicht; denn damit\nist nur seine innere Haltung gekennzeichnet.\n\n- 5.\n\nZum Tatbestande der Erpressung gehört jedoch, dass der\nAngeklagte durch \"Gewalt\", d.h. durch eine gewaltsame\nHandlung, Sp@ zur Duldung der \\legnahme bestimmt hat.\nDarüber ergibt das Urteil nichts.\n\nGegen die Verurteilung wegen Erpressung besteht\nnoch ein weiteres Bedenken. Die Strafkammer hat hierfür sechs Monate Gefängnis ausgesprochen. Liect dieser Fall vor dem 15.September 1949, dann muss das\nVerfahren gemäss § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom\n31.Dezember 1949 eingestellt werden, sofern der ingeklagte einer Straftat überführt ist. Die Strafkemner\nbegnügt sich mit der Feststellung, dass sich der Vorfall im Jahre 1949 \"an einem nicht näher feststellbaren Tage\" ereirnet habe. Damit ist nur gesagt,\ndass der Tag nicht nüher feststellbar ist, nicht aber,\ndass sich über den Zeitpunkt überhaupt keine Feststellungen treffen lassen. Eine Prüfung der Tatzeit\nunter dem von der Strafkamner möglicherweise übersehenen Gesichtspunkt des Straffreiheitsgesetzes kann\ndeshalb zu einem dem Angeklagten günstigen Ergebnis\nführen. Jst allerdings nicht mit Sicherheit zu ermitteln, ob sich der Vorfall vor dem 15.September 1949\nabgespielt hat, dann findet das Straffreiheitsgesctz\nkeine Anwendung, weil dessen Voraussetzungen in diesem Falle nicht nachgewiesen sind.\n\nIll. In der neuen Verhandlung wird die Strafkamner\n'im Falle Spa nrüfen müssen, ob der Angeklagte Geveit gegen eine Sache oder 'zegen eine Person angewandt hat. Nur im ersten Falle kommt § 255 StcB in '\n\nt,, ,\ndan IT\n\nr\n\n-6-\n\nBetracht, im zweiten § 255 StGB. Ergibt die\nneue Verhandlung hierüber nichts, so ist dic Anwendbarkeit des § 242 StEB zu prüfen,\n\nDr. Moericke Dr.Dotterweich - Hennekz\nWerner Dr. Sauer,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-01/2-str-173-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-01/2-str-173-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:36.542493+00:00"}}