{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-01-23_2_StR_150_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-01-23","aktenzeichen":"2 StR 150/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a +2. 2252.02 SUB E20 EEE Zee Ze\n\n+\n\n”.\n&\n?\nw\n\n2307 061\n\nIn Femen des, Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schlachterneister Arthur Jacob TI um\n\neus. EEE . Des tr. &, Seboren\nan u 1.399 in SEE\n\nvegen Beihilfe zum Heineid Urs\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 29. Mei 1951, an der teilgenommen haben: \"\n\nSenatspräsident Dr. Lioericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Werner\n\nBundesrichter Dr. Szuer\nals beisitzende Richter,\n\närster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusiizsekretär |\n. 818 Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reckt erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hanburg vom 23. Januar 1951\nwird verworfen. Die Urteilsfornel wird dahin\nberichtigt, dass der Anszeklagte wegen Beihilfe zum Meineid in Tateinheit mit Beihilfe zur\nfalschen uwneidlichen Aussäge verurteilt ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu trugen.\nVon Xechts wegen\n\ngrün\n\nac\n\nae,\n\nwen.\n\nDie Strafkcnner het den Angeklagten wegen Beihilfe zum bieineid und zur falschen uneidlichen Aussuge zu 1 Jahr und 5 Monaten Gefängnis verurteilt, .\n&usserdem ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDener eines Jahres und die Eidesfähigkeit für dauernd aberkannt.\n\nSeine Revision macht geltend, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt und ferner das\nsechliche Recht falsch angewandt. Die Revision ist\nunbegründet,\n\n1.) Fehl geht die Rüge, die Strafkamıer habe\nnicht ausreichend ermittelt, worin die Gehilfentätigkeit des Angeklagten bestanden habe. Denn\ndas Urteil stellt fest, dass er sich mit .beiden\nZeuginnen, von denen die eine eidlich, die andere\nuneidlich in seinem Scheidungsprozess falsch aussagte, vor. ihren Vernehmung gen unterhalten und ihnen dabei mitgeteilt hat, er werde als Beklagter\nim Prozess. ehewidrige unä ehebrecherische Beziehungen zu ihnen bestreiten und er erwarte das gleiche von ihnen: Diese Feststellungen genügen der\nVorschrift des § 267 Abs 1 StPO.\n\n... 2°) Der Schuldspruch begegnet auch keinen\nsachlichrechtlichen Bedenken. Was die Revision\ninsoweit zu ihrer Begründung vorbringt, richtet\nsich zum Teil unzulässigerweise gegen die Fest-.\nstellungen des Tatrichters,. Auch so weit sie seine Beweiswürdigung als vermeint ‚lich widerspruchs--\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nvoll und denkfehlerhaft bemängelt, kann ihr kein\nErfolg zuteil werden. Denn das Urteil leidet nicht\nen solchen Llängeln.\n\nAuf Grund der Feststellung, der Angeklagte ha-\n‘be die Weineidszeugin Rh, obi;ohl sie schon von\nvornherein. entschlossen ver, vor Gericht unwehr auszusagen, durch. seine ‚Besprechung mit ihr in diesen\nEntschluss bestärkt, konnte die Strefkemier. rechtlich zutreffend annelmen, dass er ihr asd\nhilfe zum Meineid geleistet hat. Selbst vienn..er ä\nihr keine Bedenken gegen den beabsichtigten Heineiä\nnehr zu. zersireuen brauchte, weil sie solche möglicherweise nicht hatte, konnte er doch, vor allen\n‚durch die Zusicherung, er werde dafür sorgen, dass\neuf ihr nichts sitzen’ bleibe, verhindern, dass Bedenken in ihr entstanden und sic in ihrem Entschluß\nwankend wurde. Auch darin liegt schon Beihilfe.\n\nOb die von der Revision bekämpfte Auffassung\nder Strafksmner zutrifft, der Angeklagte habe sich\ndurch pflichtwidriges Unterlässen der Beihilfe schuldig gemacht, kann dahingestellt bleiben. Denn die\nFeststellungen des Watrichters ergeben darüber hin-\n‚aus, dass er durch Handeln beide Zeuginnen dahin beeinflusst hat, die Unwahrheit zu sagen; und zwar hat\n“ er beide durch dieselbe Handlung beeinflusst, die\nUnwahrheit zu sagen, also in Tateinheit Beihilfe zun\nMeineid und Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage\nbegangen. Diese rechtliche Bewertung komunt in der Urteilsformel der Stru.fkeimer nicht zum Ausdruck; der\n\n+\n\n-4 ..\n\nSenat hat die Formel dalıer berichtigti in.\n\n3.) Ebensowenig ürfolg hut das Rechtsmittel wit seinen Anzriffen gegen den Strafausspruch. Sie richten sich zum Teil unzulässiger-\n‚ weise gegen die ihm zugrunde liegenden Feststellungen, die weder Widersprüche noch Denkfehler eufweisen.\n\nZutreffend hat die Strarkanner dem Än;ze- h.\nklegten auch den Eidesnotstend nach § 157 StGB = hi\nnicht zugebilligt.. zuf ihn kann sich der Meineidsgehilfe jedenfalls dann nicht berufen, wenn\ner Prosesspartei ist (vgl BGESt 1, 23 ff).\n\nDie allgemein erhobene Sachrüge zibt noch\nVeranlassung zu prüfen, ob dem Angeklagten die\nSidesfähigkeit nach § 161 Abs 1 StEB aberkamt\nwerden durfte. \\ie der Senat in dem insoweit zur\nVeröffentlichung vorgesehenen Urteil von 3. April\n1951 -. 2 StR 83/51 - entschieden hat, kann gegen\n‚den Heineidsgehilfen auf dauernden Verlust der\nEidesfähigkeit erkennt werden, wenn das Gericht\nvon der Möglichkeit der Strafermässigung zu seinen Gunsten keinen Gebrauch machen will. Allerdings geht, die Strafkamnmer von der Meinung aus,\nes müsse gegen den lieineidsgehilfen auf die Ne-\n‚benfolge der Eidesunfähigkeit erkennt werden. Ob\ndies zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Denn\n. auf dem derin etwa enthaltenen Rechtsirrtum beruht ‚des Urteil nicht. 3s bringt nämlich zum Aus-\n\n5.\n\n5 -\n\ndruck, dass der Angeklagte \"äie treibende Lraft\"\nvor und Zür die Sirulteten der beiden Zeusginnen\nin erster Linie verantwortlich ist; er sei \"mit\neiner starken Energie\" vorgegangen und habe auf\nCie ihnen drolienden ücchteile nicht die gerinz;ste\nRücksicht genormen. Deshalb kommt die Strafkammer\nzu den ürgebnis, dass er eine noch höhere Strafe\nels die zu 10 Lionäten Gefängnis verurteilte Hein-\n. eidszeugin verdiene. Deraus ergibt sich, dass die\nStrafkamer die Zidesfähigkeit, die sie der Zeu-\n&in aberkannt hat, dem Angeklagten auch dann abgesprochen haben würde, wenn sie diese liebenfolge\nfür ..nur zulässig, nicht aber für geboten gehalten\nhätte.\n\nDass dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer eines Jahres eberkennt worden\nsind, ist rechtlich bedenkenfrei (§§ 161 Abs 1,:\n49 Abs 2, 44 Abs 1, 45 St@B). |\n\nDr. Hoericke Dr. Kirchner Henneka\n0 Werner Dr.Swr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-23/2-str-150-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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