{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-01-17_2_StR_249_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-01-17","aktenzeichen":"2 StR 249/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"geistzn\nRechtssatä:\n\nAkt ehzeicken: 2 StR 249/51 .\nUrteil vom 21, September 1951 . .16 Osnabrück .\n\n2305 088\n\neh En,\n26 et 3\nge te\n\n\"5170 s$. 1,.9 2 ur ER\nder Kraftitahrer muss &anit bechnäng? h\n\nZraft Tahrzeugen aufblendet, und Eu\nseine’ Fahrweise rechtzeitig hierauf, \\\n\neinrichten, namentlich ‚Ale Geachwin- 3\n\n%\n\na. r or -\nPi 2 Sk 24 TI. wu, ZXLRTMT, Fa 23 au.x GE7R3 . > . . .\nERREEETE BEER NFARRT RT\" Sr ©\n..r ... “ . 2,” ’ ‘ ” , - . 8 . -\n.. x: .”. R .\n\nSR. 0. nn\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Kraftfahrer lieinricn W «UHREN in\nEB 2: (0: SEE. <>. ©: ED\n1903 in on. E\n\nwegen fahrlässiger Tötung und anderer Straftaten\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der\nSitzung vom 21. Scpotember 1951, an der veilgenommen\nhaben: . . /\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter - Dr. Xirchner\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter : Dr. Sauer\nals beieitzende Richter,\närster Staetsanreli Dr. iD\nais Vertreter der Bundesanwaltschalt,\nJustizangestellter I)\nals Urkunäsbeanter der Goschäftsstelle,\ntür Recht erkannt:\n\nAuf üle Revision der Stastsamvaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Osna-. , .*\n\nvrück vom 17. Januar 1951 nebst den zu- x\ngruräde liegenden Feststellungen aufgehoben. e$\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Bg\nEntscheidung, auch über die 'Kosten des OR\nRechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar %\nen das Landgericht in Hannover. Be\n\nVon Zechis wegen\n\nDenn 7\n\nu De.\n\nGründe:\n\n4:\n\n1.) Am 22. Novenber 1949 früh 7 1/2 Uhr fuhr der Angeklagtie mit einen 1 t-Lieferwagen alt abgeblendetenm\n\n‚Licht auf der Ternverkehrsstrasse:..von Astrup nach\n\nBremen; die Strasse verläuft an Ger Stelle, auf die\nes für das Strafverfahren enkommt, fast gradlinig.\nZurch den Nachis gefallenen Regen war die Fahrbahn\n\nleicht angefsuchtiet und schlüpfrig. Der Angeklagte be-\n\nfuhr sie au2 den rechten Seite nit einer Geschwindigkeit von 60 - 65 km/S%. Zurz vor Diepholz näherten\nsich ikm ir der en vigegengesetäten Fahrtrichtung zwei\n\nhintereinander fahrende Lastzüge. Als der erste von\n\nihnen etva 25 n entlernt wer, blendeic der Fahrer die-\n\nses Lastzuges (der mis Licht Zuhr) seinen Scheinwerfer.\n\nplötzlich auf, sodass, der Angeklagte stark Seblendet\n\n‚wurde. Zr setöte darauf sogleich seine veschwindig-\n\nkeit auf etwa 50 km/St herab und: trat leicht auf die\nFussbreuse. 2is ev mit dieser Geschwindigkeit an den\nneidern Lastzügen vorbeifuhr, bemerkte er plötzlich\neiwa 10 - 12 m vor sich auf der rechten Fahrseite\n\n2 nebeneinander in soil Aichtung Zahrende Rad-Zabrer, dis er bis dahin. nicht erblickt hatte. Obgleich er sofort scharf? bremste e, konnte er einen Zusannenstoss nicht verhindern. Die Raäfekrerin wurde\ndabei tödlich verletzt und starb an demselben Tage,\nder Radfahrer yurde nur verletzt.\n\nFackdem Ges Landgericht den Angeklagten greige- .\nsprochen hatte, het das Oberlendesgericht Oldenburg.\"\n\n” . .\nSIE €\n\na.\n\nFR}\n\n..\n\nLSFRE- TER NDR\n\nti. .\n\nhe regnen seen\n\n.\nu\n\nPu ee Sr\n\n..-\n2 >\n\n«\neh\n\nER RE 2 RE. Kerr\n\n..*\nut\n\nSr;\n\nR ar\n\nB Pater, Fr ni\n\nar Herrn, EG an .\nERLERNEN rn, 9” re\ni :\n\n...\n\neen\n\nser\n\nMET\n.\n\nun.\n.\n\nrn...\n..o A\n\n'n\n\nDar SI;\n\n-\n\nDee\n\nSan\n‚\n\n..\n\nPL R 27 BAAE EN\n..\n\n...\n“\n\n07 x\n...\n\n“\nvs.\n\n’\n„ur:\n\nun\n\n' begründet hätte. ur unter normelen Verh&ltnissen\n\n| nahme, dass die Geschwindigkeit von 60: - 65 km/St,\n\n.\n\nBet ee ln\n’ zer. Da Sr 2000\n\n.\n_ “\n\ndas Urteil aufgehoben; in der zweiten Verhandlung\nvor dem Lendgericht ist der Angeklagte wiederum ‚freigesprochen worden. äs,ist der Ansicht, dass der Angeklagte nicht verpflichtet war, bei der Begegnung mit\nden beiden Lastzügen seine Geschwindigkeit weiter\nherabzusetzen als er es getan hat. Man hätte von ihm\nauch nicht verlangen können, dass er beim Aufblenden\ndes entgegenkommenden LAW schärfer bremste, denn bei\nder Schlinfrigkeit üer Strasse hätte er ein Schleudern befürchten müssen, das noch grössere Gefahren\n\n(trockene Strasse), nätte er seine Geschwindigkeit ge-\n?ahrlos ‘unter 50 Ym/St herebsetzen können. Es sei ferner. nicht erwiesen; dass er die beiden Redfahrer vor\ndem Aufblenden gesehen habe oder habe schen müssen.\nZbensovenig liesse sich feststellen, dass er nach Aufkören der Zlendwirkung üle beiden Raälal:rer rec! hizeitig hätte erkennen müssen. Denn er habe sich zunächst\n2 Sekunden in dem \"Blendschleier\" befunden, der durch\nGas Aufblenden verursacht worden sei und der ihm jeaes Sehen unmöglich. gemacht habe. Nach diesen 2 Sekunden habe es beim Angeklagten noch 8. Sekunden gedauert,\nbis Gie. Zlendung voll überwunden worden sei (im ganzen also 10 Salunden).\n\n2.) Die Revision. der Stantsanwaltschaft gegen das\n?reisprechende Urteil ist begründet.\n\nDer Ausgangspunkt des.Erstrichters ist die. An-\n\nZuuci 2,7 kan a\nt\n\nh\nv\nY\nÄ\nF\nh\ni\nA\n£.\n}\n\n..d\n\n- =\n\ndie der Angeklagte unmittelbar vor dem Aufblenden sinhielt, nicht zu gross gewesen sei. Diese Würdigung bedeutet, dass die rechtmässigen Fahrbahnbenutzer - hier\ndie Radfahrer, - schutzlos einer häufig gegebenen lebensgefährädenden: Verkehrslage ausgesetzt sind, Gie sie\nnicht. verursacht haben und an der sie nichts zu ändern vermögen, die aber der andere — hier der Angeklagte - durch seine Geschwindigkeit (in Verbindung\nmit der allgemein durch einen LAW verkörperten erhöhten Betriebagefahr) mindestens mitherbeigeführt hat und\ndie er hätte vermeiden. können. Es liegt auf der Hand,\ndass diese Auffassung, worauf auch der Oberbundesannelt\nzutreiTend hinweist, einen grossen Neil der rechtmässigen Vegebemutzer in unverständiicher Weise entrechtet;'\nsie kann also nicht richtig sein. Sie ist auch nicht\nrichtig, weil sie au? einer Verkernung des Begriffs der\nFahrlässigkeit beruht.\n\nLie Strafkamner ist der Ansicht, dass der Angeklagte\n\nDr ie\n\nman Vernünftigerweise von Anm‘ hätte verlengen können.\n\n\"0b das in jeder Beziehung zutrifft, braucht nicht ent-\n\nschieden zu werden. Entscheidend ist, dass die Geschwindigkeit, mit der der Angeklagte unmittelbar vor dem Aufblenden fuhr, nach den hier gegebenen Umständen zu hoch.\nwar. Die Begegnung mit einen entgegenkommenden beleuchteten Kraftwagen bedeutet regelmässig eine gewisse Gefahrenquelle, weil auch bei ebgeblendeten Scheinwerfer\neine beschränkte Blendwirkung eintritt, die die üöglich-\n\nver\n\n.\nwhr\n\ns*.\n\nei tn ET\n\nBa\nv\nw\n\n’\n“\n.\n«\n*\n\nTg\n6 >\n\n“..\nii\nERS,\n\n. bis zur Wiederherstellung der vollen Sehschärfe “ nn\n\nkeit, die rakrbahn nach vorne zu übersehen, beeinträch-\n\nie. Das ist allgemein bekannt. Der & vafifahrer muss\n\nauch damit rechnen, dass ein begegnendes Kraftfahrzeug\nvirzeitig das Fernlicht einstellt (aufblendet), desgleichen damit, dass er rechtmässige Wegebenutzer\n\nnahe vor sich hat, wenn er die Ziendwirkung überwunden\n\nhat, und sie in grosse Gefahr bringt, weil er das Fahrzeug nicht rechtzeitig zum Stehen bringen kann. Hiernach muss er sein Verhalten einrichten und zwar nicht\nerst beim fremden Aufblenden, sondern schon dann,\n\nwenn die Begegnung bevorsteht (vgl RGSt 70, 48; RE in R\nIW 1957, 2645 Nr 7; RG Goltä 74, 376; RCZ 128, 149 u\n(156)}. 25 kann dahingestellt bleiben, ob ein Lastsrafifanrer in jedem Begegnungsfalle, auch ohne das\nfremäe Aufblenden, seine (sicher nicht mässige) etwaige Geschwindigkeit von 60 - 65 km/5t erheblich und\nunter 50 km herabsetzen muss. Der Angeklagte war jedenfalls dazu verpflichtet, weil die Strasse schlüpfrig\nwer und er inlolgedessen nicht imstande war, bei. ‚einer .\n3Lendung seine Geschwinäigkeit so herabzusetzen, ‚dass\n\n‚er vor ihm befindliche Vegebenutzer nicht gefährdete ' Be:\noder verletzte. Die weitere Entwicklung der Vverkehrs-- 1%\nlage und ihre tatsächliche Beurteilung durch den N\nersten Richter haben gezeigt, dass keine andere sichere En\n\nHöglichkeit bestand, den Unfall zu verkiiten. Dies alles’\nmuss um So mehr gelten, als die Strafkammer dem Angeklagten ?Zür die Zeit nach Beendigung der Blendwirkung A\n\nun:\n\n(\"Adaption\") einen Zeitraum von 10 Sekunden zubilligt\n\n6.\n\n°\n\n‘ ’\nYe Ne\n\nund mindestens für die \"ersten Sekunden\" nach den 2 Sekunden \"3lendsckleier\" zugunsten des Angeklagten eine\nschulälose Unmöglichkeit des Erkennens annimmt.. Das\nbedeutet, dass er vom Aufblenden ab eine Strecke von\netwa 55 m zurücklegte, bevor er anfing, die Strecke,\n\ndie vor ihm lag und auf: der sich VWegebenutzer beian-\n\nden, zuverlässig zu erkennen!\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nist es sehr wahrscheinlich, dass der Unfall nicht geschehen wäre, wenn der Angeklagte schon angesichts der\nbevorstehenden Begegrung seine Geschwindigkeit, wozu\n\n‚er fähig war, erheblich herabgesetzt hätte. Wäre. hier-\n\nnach der ursächliche Zusammenhang zu bejahen, so wäre die\nFrage des Verschuldens zu prüfen; die bisherigen Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte frei von\nVerschulden ist.\n\nUnerheblich ist, ob der Kraftwagen des Angeklagten\nein LKW im Sinne des § 9 Ib 2 der StVO ist. Auch wenn\ner es nicht wäre und wenn infolgedessen für ihn die Be-\n\nschränkung der Geschwindigkeit nach § 9 Ib 2 nicht gälte,\n\n‚hätte er seine Geschwindigkeit, nach § 9 Abs 2 und zufolge\n\nseiner allgemeinen Sorgfaltspflicht so herabsetzen\nmüssen, dass car den. Unfell vernied.\n\nDas Urteil musste deshalb aufgehoben und die ‚Sache\nmusste zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückver--\nwiesen werden. Der Senat hat von der Ermächtigung des\n§ 358 Abs 2 StPO Gebrauch gemacht. Die zur Entscheidung\n\n%\n\n. . tr. Pan\noo. PR “\nWir VER 5\n\n2. Be x! KARA \\ [272-3 [7 ‘a PB . ..\nTE Dr RE\n\nFR\n\nA\n\n:\n.\n\nr}\n\n*\n\n.\n\nx\n\nwe+’\n\n..\nRn, \" Pr Du . . Ss . ’ u. BER\noe . De nr” _,. Pi 4 By\nRE ee AR rer tin war Nr 2A N y\n\n.\nrn.\n\n. n. .\n\nnn:\n\nBi keit entsprechend den Gefahrenmöglichkeiten, die sich\n\n...\nESS DE 2.3 „Sup Pa 200 Due Pe ZN\n. . ..\n\nnr ,\n\nDEF re Der © ee\n\nberufene Siraikamner wird in der neuen Verhandlung\nnamentlich zu prüfen haben:\n\n„sun ar\n\na) ob der Unfail vermieden worden wäre, wenn der Angeklagte schon vor dem Aufblenden seine Geschwindig-\n\naus der Verkehrslage ergaben, herabgesetzt hatte, 5 ,\n\nb) ob der Angeklagte schulähaft gehandelt hat.\" ER\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes-\n\nanwalts.\n\n-_’\n\nDr. Hoericke ' Dr. Kirchner Dr. Dotterweich\nWerner \"Dr. Sauer\n\n..\nsts\nTue\n..\n.\n\n“\n..\n.\n\nBEZ 327 2 77\n\nu...\n\n*:\n\nfx","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-17/2-str-249-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-17/2-str-249-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:06:47.809996+00:00"}}