{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-01-12_2_StR_96_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-01-12","aktenzeichen":"2 StR 96/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2308 025\n\nBeglaubigte Abschrift‘\n\n2_St.R. 96/50\nII - 74/50\n\nIm Namen des Volkes!,.\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den Kraftfahrer can Hermann Heinrich I Emm ,\n\naus AUEEEB,. geboren am 1904 in Li:\nzur Zeit in u in der Untersuchungs-\n\nhaftanstalt H\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der\nSitzung vom 12. Januar 1951, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Mantel\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ENEENEEENEN\n\nals Beamter der Bundes»\nanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbeanter de\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hamburg vom 23. Oktober 1950 mit\nden ihm zugrunde liegenden Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des kechtsmittels, sn das Landsericht Hamburg zurückverwiesen.\n\nVon Rechts: wegen.\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten, dem äie An- %\nklage schwere sittliche Verfehlungen an seiner leiblichen\nTochter vor und nach Vollendung ihres 14, Lebensjahres zur\nLest legt, wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 !\nNr. 1 in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen nach\n§ 176 Nr. 3 StGB. zu 3 Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie mit der Verletzung sachlichen Rechts und verfehrensrechtlicher Bestimmungen begründete Revision des\nıngeklagten macht in letzter Beziehung u.&. geltend, er\nsei nicht auf sein Recht, die Bestellung eines Verteidigers\nzu beantragen, hingewiesen worden, deshalb sei die\nBeiordnung eines Verteidigers ungulässiger Weise unterblieben. Diesem Angriff kann der Erfolg nicht versagt ,\nbleipen.\n\nDer Angeklagte, der wegen einer Tat, die nicht nur\nwegen Rückfalls ein Verbrechen war, unter Anklags stand\nund sich ausserdem bis zur Hauptverhandlung Über 3 Monate\nin Haft befand, konnte (innerhalb einer Woche) nach Mitteilung der Anklageschrift beantragen, dass ihm ein Verteidiger bestellt werde. Dann hätte ihm gemäss § 140 Ir. 2\nund 5 StPO. ein Verteidiger beigeoränet werden musser.\nNach § 201 Abs. 1 Satz 3 in der Fassung des Gesetzes\n\nSn\n\n- 3 -\n\n‚zur Wiederherstellung der dechtseinheit vom 12. September\n1950 muss der Angeklagte bei Mitteilung der Anklageschrift\nauf dieses Recht hingewiesen werden. Diese seit dem\n\n- 1.. Oktober 1950 geltende Bestimmung ist bei der am 2,\nOktober 1950 bewirkten Zustellung der Anklageschrift an\nden Angeklagten nicht beobachtet worden. Allerdings hat\n..der Vorsitzende die Zustellung noch vor dem l. Oktober\n1950, nämlich am 28. September 1950, verfügt, also zu\neiner Zeit, als der Angeklagte auf sein Antragsrecht\n\nnoch nicht hingewiesen werden musste. Die Anordnung des\nVorsitzenden kann jeäoch nicht getrennt von ihrer Vollziehung betrachtet werden, Der durch sie eingeleitete\n‚Verfahrensvorgang setzte sich in dieser nach dem 1. Oktober\n1950 geschehenen Vollziehung fort und fand darin ihr bestimmungsgemässes Ende. Dieger Vorgang kann daher nur als\nein einheitliches Ganzes betrachtet und rechtlich bewertet werden und hätte deshalb den zur Zeit seines\nAbschlusses geltenden Verfahrensvorschriften entsprechen,\nalso den Hinweis auf das Antragsrecht des Angeklagten\n\n‘ enthalten müssen. Der verfahreusrechtliche Tatbestand lag\nalso anders als in der Sache II - 57/50 gg. Monitor, die\nder Senat em 5. Januar 1951 entschieden hat. Dort war die\nAnklageschrift dem Angeklagten vor dem 1. Oktober 1950\nzugestellt worden, der verfahrensrechtliche Vorgang des\n\n© 201 StPO. (a.E.) war also abgeschlossen und deshalb galten\nfür die Frage der Verteidigung die §§ 140, 201 StPO. in\nder ulten Fassung.\n\nJener Hinweis kann auch nicht in dem der Zustellungsurkunde beigefügten Vermerk des Zustellungsbeamten gefunden werden: \"Der Angeklagte wurde befragt, ob und\n\nwelche Anträge er in Bezug auf seine Verteidigung für die\nHauptverhanälung zu stellen habe. Er erklärte: Ich will\nkeine Anträge stellen.\" Denn der in dieser Befragung enthaltene Hinweis auf die Verteidigungsmöglichkeit des Ange»\n. schuldigten entspricht der Vorschrift des § 201 in der\nFassung vor der Ergänzung, die sie in Satz 3 des Abs, 1\ndurch das Vereinheitlichungsgesetz erfahren hat. Nach\njener Bestimmung hat der Vorsitzende den Angeklagten\n\nbei Mitteilung der Anklageschrift zu einer Erklärung\ndarüber aufzufordern, ob er die Vornahme einzelner Beweis- «)\nerhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens (vor\ndem... Oktober 1950: \"gegen die Anordnung der Hauptver-\n‚handlung\") vorbringen wolle, Darüber hinaus aber verlangt\n§ 201 a.a.0. in dem neu eingefügten Satz 3 in Abs. 1 ausdrücklich, dass der Angeschuldigte auch auf sein Recht\nhingewiesen wird, gem. § 140 Abs. 1 Nr. 2 oder. 5 die Be»\nstellung eines Verteidigers zu verlangen. Diese zusätsliche Bestimmung will den Rechtsschutz des Angeklagten\nverstärken, der während der Heırschaft des 3. .keiches\n\nin mannigfacher Hinsicht, u.a. auch durch eine weit»\ngehende Lockerung der Bestimmungen über die notwendige e)\nVerteidigung geschmälert worden war. (Siehe Art,IV § 32\nder Zuständigkeitsverordnung vom 21.2.1940). Sie schreibt\ndaher vor, dass beim Vorliegen der Fälle des § 140 Nr. 2\noder 5 der Angeschuldigte richt nur über die jedem Angeschuldigten zustehende allgemeine Befugnis zu seiner\nsachlichen Verteidigung, sondern auch über. das besondere\nRecht, die Bestellung eines Verteidigers zu verlangen,\nbelehrt wird. Hierfür genügt der blosse Hinweis auf die\nallgemeine Verteiäigungsmöglichkeit nicht.’\n\nie\n\nDemgemäss darf auch der Erklärung eines nur auf\ndiese Befugnis hingewiesenen Angeklagten, er wolle keine\nAnträge stellen, kein Verzicht uuf des ihm etwa zustehende\nbesondere Recht zum Antrag auf Bestellung eines Verteidigers entnommen werden. Nur dann könnte ein Verzicht überhaupt in Betracht kommen, wenn sich der Angeklagte bei\nAbgabe einer Erklärung, die einen Verzicht enthalten könnte,\n‚des preiszugebenden Rechts bewusst war. Im Falle des Angeklagten ist dies mindestens zweifelhaft. Aus demselben\nGpund kann deshalb auch darin, dass er es auch in der\nHauptverhandlung unterliess, die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, Kein Verzicht auf sein Antragsrecht gesehen werden. Zwar kann ein Progessbeteiligter\nauch stillschweigend auf eine ihm eingeräumte Befugnis\nverzichten. Dann aber muss aus seinen Erklärungen oder\nseinem sonstigen Verhalten zweifelsfrei der Wille zum\nVerzicht sich ergeben. (Vgl. auch RGSt. 62, 142).\n\nEs besteht demnach die Möglichkeit, dass der Angeklagte, wenn er auf sein Antragsrecht hingewiesen worden\nwäre, die Bestellung eines Verteidigers beantragt hätte\nund dass ihm dann ein Verteidiger beigeordnet worden wäre.\nEs ist ferner nicht ausgeschlossen, dass die Nitwirkung\neines Verteidigers, insbesondere in der Hauptverhandlung,\nzu einem anderen, dem Angeklagten günstigeren Ergebnie,\nwenn auch nur im Strafmass, geführt haben könnte. Dann\naber kann das ohne den Einfluss des Verteidigers\nergangene Urteil auf der Verletzung der Vorschrift,\nderen Beachtung zu seiner Beioränung hätte führen können,\nbaruhen. Aus diesem Grund muss das Urteil aufgehoben\nwerden. (§ 337 Abs. 1 Satz 1 StPO.)\n\nBei diesem Ergebnis bedarf es nicht noch der\nErörterung der weiteren Verfahrensrüge des Angeklagten,\nes hätte ihm schon nach § 140 Abs. 2 a.a.0. ein Verteidiger\nbestellt werdeh müssen.\n\nIn sachlichrechtlicher Beziehung könnte das Urteil,\nunter der Voraussetzung, dass die neue Hauptverbandlung\nin tatsächlicher Beziehung zum selben Ergebnis führt,\nkeinen Bedenken begegnen, auch nicht insoweit, als das\nvon der Revision beanstandete Strafmass in Betracht\nkommt.\n\ngez. Dr. Kirchner gez. Werner ge& Henneka gez. Mantel\n\ngez. Dr. Sauer\n\nBeglaubigt:\n\nJustizassistent, als Urkundse\nbeamter der Geschäftsstelle des\nBundesgerichtshofs.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-12/2-str-96-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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