{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-01-05_2_StR_177_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-01-05","aktenzeichen":"2 StR 177/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"27\n\n2. StR _ 177/51\n\ntm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nMartha Gertrud Ida D EB zer. Kup. sch.\n198 in An KR e\n\nwegen Kuppelei pp»\n\nhat der 2. Strafsenat des Bunddsgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5%. Juni 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nNals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Henneka .\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Ir. Seuer\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt ]\n\nais Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil. des\nlendgerichts Hamburg vom 5. Januar 1951 nebst den\nihm zu Grunde liegenden Feststellungen insoweit eufgehoben, als die Unterbringung der Angeklagten in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden ist.\n\nIn diesen Umfang wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. besonders jeweils 2 bis 3 WM. Als im Sommer 1949 ein Freier\n\nauf ihre Bitte 1 Die\n\nar\n\nzu.\n\nünde:\n\nbie seit elf Jahren blinde Angeklagte Dip nahm im Som\nmer 1949 die Dirne Henriette Hl und ihren Liebhaber\nKarl-Heinz KB in ihr einziges Zimmer, in dem sie auch\nselbst schlief und wohnte, als Mieter auf. Sie erhielt von\nbeiden für jede Nacht 4 Si Miete. üit Wissen der Angeklagten\nübte die HE den ausserehelichen Verkehr mit Ki und\ndreimal mit anderen liännern in dem von ihr mitbenutzten Zimmer aus, Für die Duldung des Verkehrs mit anderen Männern »\nzahlte sie der Angeklagten neben der täglichen Miete noch\n\nder HM in die Vohnung der Angeklagten kan, um dort. mit\nder Hip zusammenzutreffen, veranlasste ihn die Angeklagte;\nmit ihrer 17-jährigen Nichte Ursula Dem, die als Fürsorgezögling entlaufen war, in ihrer. Wohnung den Geschlechts.-\nverkehr auszuüben. Die DOEEREREED erhielt: ‘für diesen Verkehr\netwa 20 bis 30 ii, wovon die Angeklagte: 10 ix für sich forderte und erhielt. Im Herbst 1949 kam. wieder ein fremder kann\nin die Wohnung der Angeklagten, um dort ein Strassennädchen\nzu suchen, Die Angeklagte forderte bei dieser Gelegenheit\ndiesen Mann und ihre, Nichte: U) auf, in ihrer Wohnung\nmiteinander geschlechtlich\" zu verkehren. Es kam jedoch zu! keinen.\nUnzuchtshandlungen zwischen den beiden, weil die De -\nihre Tage hatte, Der fremde Mann gab jedoch ı der ‚Angeklagten\n\n\"Das ‚Landgericht Hanburg hat die Angeklagte, die im Sinne\ndes § 51 Abs 2 StGB vernindert zurechnungsfähig ist, wegen:\nfortgesetzter Kuppelei zu neun Monaten Gefängnis verurteilt\nund ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\n3\n\nangeoränet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision\nder Angeklagten, mit der die Verletzung des sachlichen . :.\nStrafrechts gerügt wird,\n\nDie Sachbeschwerde ist nur zum Teil begründet.\n\nDie Anwendung des § 1§ 0 StGB auf den vom Landgericht\nfestgesteilten Sachverhalt ist unbedenklich. Danach hat die\n‚ Angeklagte sowohl gevohnheitsmässig wie auch aus Eigennutz\näurch Gewährung von Gelegenheit und durch Vermittlung der\nUnzucht Vorschub geleistet, Eine gewohnhei tsmässige Begehung\nim Sinne:-des § 1§ 0 StGB liegt vor, wenn infolge wiederholter\nBegehung gleichartiger Straftaten die Widerstandskraft des\nTäters gegen den verbrecherischen Anreiz gebrochen ist. Es\nmuss also ein durch Übung ausgebildeter, selbständig fortwirkender Hang.der Beweggrund des Handelns gewesen: sein\n(RGSt 32, 394). Dabei genügt nicht‘ ein: \"allgemeiner Hang zu\nunzüchtigem Treiben, vielmehr setzt. § 1§ 0 StGB einen Hang\nzur Unterstützung fremder Unzucht‘ voraus. Alle diese Nerkmale hat das Landgericht. ohne. Rechtsirrtum festgestellt, Auch\ndie Überzeugung, dass die /ingeklagte aus Bigennutz gehandelt\nhat, begegnet keinen“ rechtlichen. Bedenken,. da sie für die .\nÜberlassung ihres Zimmers, Geläliche Vorteile erstrebt und\nerhalten hat.\n\nUnbegründet ist die Rüge der Revision, das Landgericht\nhabe zu Unrecht engenommen, dass zwischen den Zeugen\nund U) kein ernstliches Verlöbnis bestanden habe. Die\nFes ststellung des Landgerichts, Ep und Kup seien durch\nkein ernstgemeintes Verlöbnis verbunden gewesen, steht\n\"nicht im Widerspruch zu den sonstigen Ausführungen des\nUrteils. Auch die weitere Feststellung, die Angeklagte\n\nhabe den Mangel eines ernstlichen Verlöbnisses deutlich am\nGewerbe der Hg erkannt, beruht nicht auf einem Verstoss\ngegen die Deniigesetze. Im übrigen ist dieses angebliche\nVerlötnis ohne jede rechtliche Bedeutung für die Strafbarkeit der Angeklagten; denn aus den Feststellungen des Land.-\ngerichts geht hervor, dass der im Zimmer der Angeklagten\nvon der HB nit ihrem Liebhaber ausgeübte Geschlechtsver- _\nkehr in Anbetracht der Umstände, unter denen er stattfand,\nunzüchtig war. Die Angeklagte hat diese Umstände selbst\nherbeigeführt und konnte nicht im Zweifel darüber sein,\ndass sie ‚die Unzucht förderte.\n\nOkne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch angenommen, .\ndass die Angeklagte bewusst die EB zu Erwerbszwecken ausgenutzt, aus Geldgier zur Unzucht angetrieben und sie damit\n\nausgebeutet hat. Die Bestimmungen des § 180 Abs 3 StGB stehen daher der Strafbarkeit ‘des Verhaltens der Angeklagten\nnicht entgegen.\n\nDe\n\n‚Die Feststellungen des Landgerichts zur inneren Tatseite\nsind erschöpfend und weisen keine Rechtsfehler. auf.\n\nIm Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts\nist das Landgericht bei der rechtlichen Beurteilung zutref-Zend davon ausgegangen, dass die Kuppelei im Sinne des § 1§ 0 StGB keine Sammelstraftat ist, die als eine Handlungseinheit\naufzufassen wäre (RGSt 12, 164). Es hat jedoch festgestellt,\ndass die von der Angeklagten verübten. ‚mehreren ®inzelhandlungen im Fortsetzungszusammenhang stehen. und ‚daher eine\nfortgesetzte Tat bilden. Der Begriff. und die Voraussetzungen\nder fortgesetzten Tat sind dabei‘ nicht. verkannt. Insbesondere\nist der Gesamtvorsatz hinreichend tatsächlich festgestellt\n\nund begründet, 25 bestehen auch keine rechtlichen Bedenken\ngegen die Innahme, dass mehrere gewohnheitsmässige Taten\n\nder Kuppelei im Fortsetzungszusammenhang stehen können\n(RGSt 72, 286).\n\nNicht ausreichend begründet ist jedoch die Anordnung\nder Unterkringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt. Die zwangsweise Unterbringung in einer solchen\nAnstalt stellt eine so schwere Beschränkung der Freiheit\ndar, dass die Notwendigkeit ihrer Anordnung sehr sorgfältig\ngeprüft werden muss. Ihre Voraussetzungen sind nur dann\n‚erfüllt, wenn der Bestand der Rechtsordnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger gegen sie gerichteter\nHandlungen unmittelbar bedroht wird, und eine Abhilfe für\ndie Zukunft zur Aufrechterhaltung des Bestandes der Rechts-\n\noränung geboten und nicht auf andere \\leise als durch die je:\n\nweils in Betracht kommenden Sicherheitsmassnahmen zu erreichen ist (RGSt 73, 303). Das angefochtene Urteil lässt -\n\nZweifel darüber zu, ob das Landgericht alle böglichkeiten ge.\n\nprüft hat, die Angeklagte nach Verbüssung ihrer Strafe auf\nandere Weise von weiterer Förderung der Unzucht abzuhalten.\nDazu gehört insbesondere ihre mögliche Betreuung durch die\nBlinden-. oder Trinkerfürsorge oder etwa ihre Unterbringung\nin einer Blindenanstalt mit ihrer eigenen Zustimmung. Die\nStraftat der Angeklagten ist im Jahre 1949 begangen. Seit--\nher hat sie sich nicht mehr strafbar gemacht. . Der Einfluss\nihrer Tochter kann demnach heilsam auf sie gewirkt haben,\nSie ist noch verhältnismässig jung (43.Jahre). Aus früheren Zeiten sind keine strafbaren Handlungen von ihr bekannt.\nIhr sittlicher Tiefstand allein lässt keinen sicheren\nSchluss darauf zu, dass die erstmalige Verbüssung einer\n\nbb:\n\na\n\nRITTER:\n\nx\n\nRN\n\nHe\n\n»\n\nee;\n\nFreiheitsstrafe von neun Monaten keinen Eindruck auf sie\nmachen wird. äs muss daher geprüft werden, ob nicht eine\nBetreuung dieser körperlich stark behinderten Frau und\n\neine ernsthafte Beschäftigung ihr den Anreiz zur Kuppelei\nnehmen werden, Diese Prüfung ist um so notwendiger, als sie\noffenbar durch ihre schlechte wirtschaftliche lage zur Tat\nveranlasst worden ist. Erst wenn diese Prüfung zu einem\nverneinenden ürgebnis führen sollte, kann die Frage bejaht\nwerden, ob die öffentliche Sicherheit ihre Unterbringung\nerfordert. Die Unterbringung in einer Heil-oder Pflegeanstalt ist vom Gesetz als das letzte Mittel vorgesehen\ndas zur Erreichung der notwendigen Wahrung der öffent\nlichen Sicherheit sich darbieten muss (Urteil ‚des 'erkennenden Senats vom 6. Kärz 1951 - 2 StR 28/51 -).\n\nDr. koericke Dr. Dotterweich - Henneka\n\n‚Werner . Dr. Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-05/2-str-177-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-05/2-str-177-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:06:47.538220+00:00"}}