{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1951-01-03_2_StR_65_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-01-03","aktenzeichen":"2 StR 65/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2\nx\n\nm\n°\n\n2, 65/51 2308 052:\nIn Nauen äes Volke\n\nin der Strafsach: jegen\n\ndem Elektromecheniker karl Otto 7 EM , geboren\n\ncn GE 1895 in u wohnhaft daselbst, :,\n\nvo: ie =\nwegen Diebstahls.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bunäcogerichtshofes in der\n\nSitzung von 16. iärz '1951, ‚en der teilgenoimnen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner -\nels Vorsitzender, -\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n| Bundesrichter Henneka -\nBundesrichter Werner\nBundesrichter ir, Sauer\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsamvel‘ GERNE\näls Vertreter der Zundesam, altschaft,\n\n' Justizsckretir\nals Urzundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nZür Recht erkannt: :\n\n. Auf die Revision des kngeklagten x wird das Urteil\nGes Landgerichts Oldenburg vom 3. Januar 1951 iin\nStrefe eusspruch nit den diesem zugrunde \"liegenden\nFeststellungen auf;ehoben und die Sache in diesem\nUmfenge zur neuen Verhendlung und Entscheidung en’\ndas Landgericht zurückverwiesen, das auch über die\nKosten des Iechtsnittels zu befinden het.\n\nIn übri;er virä die Revision des Ange: :lagten vervor?en.\nVon Rechts wogen\n\n0.\n\ndass der Angeklagte den Schrott mit Ab Zür sich vog b\n\nmur ein Notdiebstahl nach § 248 a StGB vorliege. Das ist\n\n\"gibt jedoch, dass der Strafausspruch möglicherweise von:\n\n‚‚bvrigung der einzelnen Strafzumessungstatsachen eine Ge®\n\nDie Strafkamner unt den Au; yeklagten wegen Diebstahls\nsu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Der Schuldspruch.\n\n\"ist rechtlich bodenkenfrei. Die Strafkammer stellt fost } F\n\ndass der An;eklagte im August 1950 nachts von em Grun Bi;\nstück eines Bauunternehmers alt den früheren Mitanreklagten E | einen Sack Schrott holte und zu sich in\naen Keller schaffte. Der Zusammenhang der Urteilszründe\nergibt auch noch als Überzeugung des Vorderrichters,\n\nwerten wollte. Dauit ist der Tatbestand des § 242 Ste®\"\nausreichend dargetan.\n\ntit der Revision macht der Angeklagte geltend, dass\n\njedoch nicht der Fall; denn die Strefkemmer stellt sowohl Zest, dass der wert des Schrotts erhebiich über de\nwöchentlichen Unterstützungssatz äcs Angeklagten lag, .\nals auch, dass or nit hochwertigem letall als Inhalt\ndes Sackes. bei Ger “egnalıme rechnete. Damit ist dic inweneborkeit des 3 245 a StGB einwandfrei verneint (RG\nJü 1937, 2520). „as der Angeklagte hiersegen vorbringts\nrichtet sich nur zogen die tatsächlichen Peststellungen\ndes Vorderrichtore und ist deshalb für die Revisionsin“\nstenz unbeachtiich.\n\nDie.auf die ellgemein erhobene Sachbeschweräe hin gr\nbotene weitere Hechprüfung des eagefochtenen Urteils er\n\nRech ;sirrtun beeinflusst ist. Die Straflammer hat nach’\n\n-3-.\n\nfüngmisstrafe von zwei Koneten für angemessen gehalten\n‚and auch :uf oje erkannt. Gemäss § 27 b StGB ist aber an\n\nStelle einer verwirkten Freiheitsstrafe von weniger als\n\ndrei Monaten auf eine Geldstrafe zu erkennen, wenn diese\nden ätrafzweck erreicht. Lass die Strafkemmer dies ge- '\nprüft hat, isst sich .-dem Urteil nicht entneimen, weil\n\nes zu § 27 b StGB. keine Stellung ninmt. Auf diesen Xan-\n\ngel kenn der. >trafausspruch beruhen (RGSt 60, 115). In-\n\nsoweit muss deshalb die Revision Erfolg haben.\n\n'gez.: Dr. Kirchner xgoz.: Dr. Dotterweich gez. :Heineka.\n\nse2.: ‘lerner. ez;:3 Dr. Sauer\nSC . &\n\n. .\nI IULICNSEE khmeieehe ;\n\n.—— u msn\n\na er\n\nLS ANg . BR TeN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-03/2-str-65-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-03/2-str-65-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:06:47.450787+00:00"}}