{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1950-12-19_2_StR_30_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1950-12-19","aktenzeichen":"2 StR 30/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Beglaubigte Abschrift,\n\nWird teilweise abgedruckt.\n\nII - 3/50\n\nIn Namen des Volkes!\nIn der Strafsasche\n\ngegen den kfm. Angestellten ‚Rolf, Wilhelm Jonni W iEEEEREEN\naus Hop, geboren am HE 1911 in ru,\nwegen Urkundenfälschung\n\nhat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sttzung\nvom 19. Dezember 1950, an der teilgenommen haben:\n\ner ne an\n\nSenatspräsident . Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Krumme\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Krauss\n‚als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEEEEEEER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent wm\nals Urkundsbsamter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8. Februar 1950 wird verworfen,\n\nDie nach dem 8, Februar 1950 von dem Angeklagten erlittene weitere Untersuchungshaft wird auf die Strafe\nangerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten\nübersteigt,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rochtsmittele zu\n\ntragen.\nVon Rechts wegen.\n\nGründe:\n\nIm Juni 1948 wandte sich der Augeklagte, der damals als\nWohnungsmakler in HR tätig war, an den Angestellten des\nCB Wohnungsamtes B BD , den er aus seiner eigenen früheren Tätigkeit bei dem Wohnungsamt kannte. Der Angeklagte bat BB um die Beschaffung einer Zuzugsgenehmigung\nfür seinen Kunden SW. DEM kaufte daraufhin 3 im freien\nHandel erhältliche Meldescheine, versah sie mit dem Stempel\n\" Zuzug genehmigt - Wohnungsamt Abt. III Hgg ' swie dem\nDatumsstempel und legte sie zwischen orädnungsmässig ausge-\n\n. füllten Meldescheinen dem zur Erteilung der Zuzugsgenehmigung\nzuständigen Abschnittsleiter Ep vor, der sie unterzeichnete, ohne zu wissen, dass es sich um leere Formulare handelte.\nBB zab diese Formulare dem Angeklayten. Dieser liess sie\ndurch SEEEMB nit den erforderlichen Personalangaben versehen.\nEr wusste hierbei, dass der Genehmigungsvermerk erschwindelt\nwar und eine Zuzugsgenehmigung in Wirklichkeit nicht vorlag.\nSCHE zahlte an den Angeklagten für die Beschaffung der\n\n\" Zuzugsgenehmizung\" 60.-—- M. In gleicher Weise erlangte\n\n1 Zuzugsgenehmigungen \" verkaufte der Angeklagte in den Monaten Januar bis Mai 1949 an seine Kunden Heggp, VWeiEEEEEM,\nZW und Haß. Ausserdem ei;snete sich der Angeklagte einen\nihm Yon Hs treuhlinäerisch übergebenen Betrag von 800.-— M\nDie Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund dieses von ihr\nfestgestellten Sachverhalts wegen Urkundenfälschung in fünf\nFällen und wegen Untreue zu einer Gesamtstrafe vun zwei Jahren\nGefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 200.-- M verurteilt\nund ihm die bürzerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei\nJahren aberkannt. Die auf die Verurteilung wegen Urkunden-\n\nu u\n\nTälschung in fünf Fällen sowie die bildung der Gesamtstrafe\nbeschränkte, auf die Verletzung srehlichen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten hatte das damals zur Entscheidung\nberufene Oberlandesgericht Hamburg genäss § 35 Abs. 2 der\nVo. des Zentrel-Justizamtes vom 17.11.1947 ( VOBl. f.d.Brit.\n%. 1947 5. 149) dem Obersten Gerichtshof für die Britische\nZone vorgelegt. Nach Art. 8 III Z. 11lo des Gesetzes zur Wiederherstelluns der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12.9.1950 ist nunmehr der\nBundesgerichtshof für die Entscheiäung zuständig.\n\nDie Revision macht in erster Linie zeltend, dass äle\nhier abzuurteilenden Fälle der Urkundenfälschung in Fortsetzungszusammenhang mit den in der Sache geren Schröder u.A.\n- 42246/49 Ges Landgerichts Hamburg - dem Angeklagten zur\nLast selegten Straftaten ständen und die \" Anklage \" daher\n\" verbraucht \" sei. Von einem Verbrauch der Strafklage kann\nallerdings keine Rede sein, weil das in der Sache Sch\nergangene Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Besteht jedoch der von dem Angeklagten behauptete Fursetzungszusammenhang, dann würde das früher eingeleitete Verfahren in der\nSache gegen Sch auch die 5 Fälle der Urkundenfälschung\nunfas,en und deshalb die dort dadurch begründete Rechtshängigkeit dem gegenwärtigen Verfahren entgerenstehen, Die auch\ndem nevisionsgericht obliegende Prüfung dieser Frage ergibt,\ndass ein solches Prozesshirdernis nicht vorliegt.\n\nIn den Verfahren gegen Sch werden dem Angeklagten\nVerbrechen und Vergehen gegen die §§ 348 Abs. 1, 333, 271,\n272 StGB., Art. XIII 36. Nr. 18, § 49 StGB. vorgeworfen. Wach\ndem Inhalt der Anklageschrift prägten Angehörige des Stat.\n\n-4-\n\nLandesamtes Hp in beträchtlichen Umfange falscho Personelplatten für die dort geführte Kartei, Auf Grund dieser\nPlatten wurden Bescheinigungen über den früheren Zuzug der\nbetreffenden Personen ( der sogenannte \" HoB-Nachweis \" )\nausgestellt und daraufhin die erneuten Zuzugsgenehmigungen\nerteilt. An der Beschaffung und Verwendung dieser Nachweise,\nder Erlangung der Zuzugsgenehmigungen und der Bestechung der\nBeamten dee. Stat. Landesamtes soll der Angeklagte von April\nbis Juni 1948 in 17 Fällen mitgewirkt haben. Er ist in jenem\nVerfahren am 23.1.1950 wegen fortgesetzter schwerer mittelbarer Falschbeurkundung, Beihilfe zur Bestechung, Beihilfe zur\nUrkundenfälschung und Beihilfe zum Vergehen gegen Art. XIII\ndes KG. Nr. 18 verurteilt worden.\n\n'\n\nDie Strafkammer verneint einen Fortsetzungszusammenhang\nzwischen den Fällen in der Sache gegen Schi) und denen\ndag gegenwärtigen Verfahrens. Das Ziel, nämlich die Bescohaffung von Wohnberechtigungen für Personen, die hierauf\nkeinen Anspruch gehabt hätten, sei zwar das gleiche gewesen;\ndoch die Methode, mit der der Angeklagte dieses Ziel zu erreichen suchte, unterscheide sich erheblich. Es fehle deshalb.an der Glelohartigkeit der Begehungsweise. Auch ein\ndio Fälle beider Verfahren umfassender Gosamtvorsatz sei\nnicht gegeben.\n\n. Der Standpunkt der Strafkammer ist, soweit er die dem\nAngeklagten in beiden Verfahren zur Last gelegten Urkundenfälschungen betrifft, aus Rochtegründen nicht zu beanstanden.\nNach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts liegt\nFortsetzungszusammenhang dann vor, wenn der Täter sinen den\nGesamterfolg umfassenden einheitlichen Gesamtvorsatz stossweise durch im wesentlichen gleichartige Betätigungen verwirklicht, die dasselbe Rechtsgut und dasselbe Strafgesetz\n\n-5:-\n\nverletzen. Ob ein solcher Gesamtvorsatz bestanden hat, ist\nTatfrage. Der Vorderrichter erklärt hierzu, es müsse nach\nden von ihm im einzelnen dargelesten Umständen angenommen\nwerden, dass die im gegenwärtigen Verfahren abzuurteilenden\nVrkundenfälschungen auf Grund neugefassten Vorsatzes begangen seien. Hiermit bringst er unmissverständlich zum Ausdruck,\ndass er sich von einem Gesamtvorsatz nicht habe überzeugen\nkönnen, Schon sus diesem Grunde verbot sich die Annahme eines\nFortsetzungszusammenhangs; denn sie ist nur dann rechtlioh\nzulässig, wenn der Tatrichter die volle Überzeugung von dem\nVorhandensein seiner Voraussetzungen gewonnen hat {HRk. 1940\nNr. 181; OLG. Bamberg in HESt. Bd. 1 S. 258). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob ein Gesamtvorsatz sohon deshalb\n‘ entfällt, weil im Falle Sch Beihilfe und im gegenwärtigen Verfshren Täterschaft angenommen worden ist (RGSt. Bd.\n67 S. 130, 138 £, 175, 177).\n\nAuch die weitere Auffassung der Strafkammer, die Mitwirkung des Angeklagten bei der ?rägung von Metallplatten\nsei der Ausfüllung von Meldescheinen nicht gleichartig, ist\nrechtlich bedenkenfrei. Die Verneinung des Fortsetzungszusammenhangs zwischen den Fällen der Urkundenfälschung als\nsolcher ist deshalb zutreffend. Damit hat jedoch die Strafkammer die frage noch nicht erschöpfend behandelt. Das\nOberlandesgericht ist der Ansicht, es könne ein beide Verfahren umfassender fortgesetzter Verstoss gegen Art. III\ndes äG. Nr. 18 „egeben sein. Von diesem Gesichtspunkt aus\nbestünde möglicherweise eine Gleichartigkeit der Betätigung.\nDas Oberlandesgericht hält auch insoweit einen Gesamtvorsatz für denkbar.\n\nDie Ansicht, der Angeklagte könne mit einem einheitlichen Gesamtvorsatz gehandelt haben, ist allerdings insoweit bedenklich, als auch die im Jahre 1949 begangenen\nVerstösse von ihm erfasst sein sollen; denn er hat sich\ninzwischen längere Öeit in Untersuchungshaft befunden. Das\nspricht r..ch der allzemeinen Lebenserfahrung dafür, dass\ndie späteren Straftaten auf einem neuen Vorsatz beruhten\n( 26. in DJ. 1939 9. 307 ). Abschliessend ist aber diese\nWrsge nur vom Tatrichter zu entscheiden. Ausserdem kann\nder Fall SCHE zus dem Juni 1948 in den vom Oberlandesgericht für möglich gehaltenen Zusammenhang fallen. Deshalb erhebt sich die Fra;;e, ob dadurch die tateinheitlich\nmit dem etwaigen fortgesetzten Verstosse gegen Art. XIII\ndes KG. Nr. 18 zusammenfallenden anderen Delikte, hier\ndie eine oder sogar die fünf Ür'undenfälschungen, ebentells zu einer Zateinheit mit der. Urkundenfälschungen im\nFalle Sch -usammenscschlossen wür!en, Wäre dies der\nFall, so rüsste das gegenwärtige Verfahren eingestellt\nwerden ( RGSt. Bad. 67 S. 53 ).\n\nIn der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist anerkannt, Jass mehrere an sich selbständige strafbare Handlungen durch eine dritte zu einer Einheit zusammengefasst werden können, wein jede für sich mit dieser weiteren Straftat in Idealkonkurrenz steht ( RGSt. Bd. 44\nS. 223; Bd. 56 S. 329; Bd. 60 S. 241; Bd. 68 S. 216.).\nAber schon in der Entscheidung vom 7.1.1911 ( RESt. Bd.\n44 S. 223 ) hat das Reichsgericht ausgesprochen, dass\nbei dem fortgesetzten Delikt die Frage nach der Handlungseistheit nicht »ohrne Untererdnung der \" Handlung \" unter\neinen bostimuten gesetzlichen Tatbestand zu lösen sei,\n\nund daraus die Folgerung gezogen, d«..ss bei Verschiedenheit\ndieser Tatbestände die Möglichkeit bestehe, dass eine Kette\nvon Tätigkeitsakten aus dem Gesichtspunkte eines Tatbestandes die Erfordernisse der fortgesetzten Straftat in\nsich vereinige, während aus dem Gesichtspunkte eines anderen Tatbestandes ihre Zusammenfassung zur gleichartigen Handlungseinheit unzulässig sei. Das nimmt das Reichsgericht zunächst für den Fall an, dass Teilakte einer fort.\ngesetzten Eandlung den Tod mehrerer wenschen herbeigeführt\nhaben, weil das Leben verschiedener Personen verschiedene\nRechtsgüter darstelle, was die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges mit rechtlicher Notwendigkeit ausschliesse.\nIn der Entscheidung Bd. 57 S. 189 erklärt es das Reichsgericht aber auch für zulässig, eine fortgesetzte Straftat,\nunter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt betrachtet,\nals eine Mehrheit selbständiger Handlungen zu werten, selbst\nwenn sie nicht gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtet sind. Im Urteil HRR. 1939 Nr. 5535 verneint es denn die\nFrage, ob mehrere selbständige betrügerische Handlungen\ndurch fortgesetzte unberechtigte Führung eines Titels zu\neiner Einheit zusammengefasst werden könnten, unter ausdrücklicher Berufung auf Bd. 44 S, 223. Schliesslich ist\n\nin der nicht veröffentlichten Entscheidung vom 11.1141938\n\n( 1D 651/38 ) klar ausgesprochen, dass eine minder schwer\nstrafbare fortgesetzte Handlung nicht die Kraft habe, durch\nTateinheit mit melireren unter sich selbständigen schwerer\nstrafbaren Handlungen diese für den Strafausspruch zu einer\neinheitlichen Tat zu vertirden,\n\n-8 -\n\nDas Überlandesgericht tritt im Vorlegungsbeschluss\ndem Urteil des Reichsgerichts Bd. 44 S. 223 bei, äussert\njedoch segen die späteren Entscheidungen Bedenken. Es\nmeint, die fortgcsetzte Handlung stelle sich als Handlungseinhcit im Rechtssinne dar, die auch frrundsätzlich diese Einheit in allen Auswirkungen zu bewähren\nhabe. Eine /usnahme dürfe nur dann .semacht wurden, wenn\ndie Zusammenfassung mehrerer selbst'indiger Tätigkeitsakte zu einer Handlungseinheit schlechthin unzulässig\nsei, wie bei der Verletzung höchst persönlicher Rechtsgüter mehrerer Personen. Andernfalls würde dem Riohter\ndie Aufgabe überlassen, aus kriminalpolitischen Erwägungen selbst Recht zu setzen, je nachdem ilım ein gefühlsmässig unerwünschtes Entscheidungsergebnis zusage oder\nnicht, Das könnte zu einer empfindlichen Beeinträchtigung\nder Rechtssicherheit führen.\n\nDer Senat hält dicse Bedenken für unbegründet, Für\nden vorliegenden Fall bedarf nur die ıragu der Entscheidung, ob die Urkundenfälsc:hung im Falle Schp unä Ale\nim gegenwärtigen Verfchren festgestellten durch einen\netwaigen gleichzeitigen Verstoss gegen Art. XIII des KG.\nNr. 18 zu einer Einheit werden können. Dioser Fall liegt\nähnlich den vom Reichsgericht in HRR. 1939 Nr. 535 und\nim Urteil vom 11.11.1938 entschiedenen. Allen diesen\nFällon ist gemeinsam, dass der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen hat, die gleichzeitig\nden Tatbestand einer minder schwer strafbaren fortgesetzten Tat erfüllen. Sieht man zunächst von der Verletzung ler minder schweren Strafnorm ab, se kann die\nSchuld des Angeklagten nach den geltenden gesetzlichen\nVorschriften nur dadurch gerecht gesühnt werden, dass\nder Tatrichter für jude einzelne Streftet die angemessene Strafe festsetzt und dann „cmäss § 74 StGB. eine Ge-\n\n-9.\n\nsentstrafe bildet. Nimmt men dann hinzu, dass der Täter\nausserdem noch fortgesetzt gczen eine andere minder schwere Strafnorm verstossen hat, so kenn das unmöglich zu\neiner Minderung seiner Schulä führen. Dieses Ergebnis\nwürde aber erreicht, wenn man nunnehr statt mehrercr Str:f.\nteten cine einzige annähme. Ausscordem hätte dies zur Folge,\ndass die unter einander selbständigen schwerer strafbaren\nHandlungen als unselbständige Teile einer minder schwer\nstrafbaren Tat erschienen. Das wäre eine Konstruktion,\n\n“ie die Tatsachen des Lebens vergewaltigte. Dass infolge\nder vom Reichsgericht vorgenommenen Grenzziehung dem Richter die Aufgabe überlessen werde, aus kriminalpolitischen\nErwägungen selbst Recht zu setzen und hierbei je nach seiner gefühlsmässigen Einstellung zu dem Ergebnis zu verfahren, ist nicht einzusehen. Die fortgesetzte Handlung\n\nist eine Erscheinung des sozialen Lebans. Das Reichsstrafgesetzbuch hat sie im Gegensatz zu älteren Strafgesetzbüchern begrifflich nicht bestimmt, jedoch in § 74 StGB.\nmit dem Norte \" selbständige \" anerkannt, und es damit der\nRechtsprechun;; überlassen, ihren Inhalt und ihre Grenzen\nfestzulegen. Diese Aufgabe können die Gerichte nur dann\nrecht erfüllen, wenn sie sich hierbei im Einklang mit dı..\nAnschauungen und Tatsachen des Lebe::s nalten. Mehrere Fälle\nschwerer strafbarer Handlungen einem Falle einer minder\nschweren Straftat unterzuordnen, würde eine Umkehrung der\nsozial-ethischen Bewertung mensrhlicrhen Verkaltens bedeuten. Eine Bcsriffsbestimmung, die dies zulicsse, kann auch\nvor dem Recht nicht bestehen, dessen Aufgabe gerade in der\nOränung des sozialen Lebens nach den Grundsätzen der Gerech=-.\n\n-10 -\n\ntigkeit besteht.\n\nAus diesen ürwägungen hält dcr Senat es für rechtlich\nausgischlossen, dass ein etwaiger fortgesetzter Verstoss\ndos Angeklagten gegen Art. III des KG, Nr. 18 die Urkundenfälschungen im Prozess Schi und dic in dem gegenwärtigen Verfahren festgestellten zu einer Einheit verbinden\nkönnte. Ein Prozesshindernis, wie die Revision bshauptet,\nlivgt also nicht vor,\n\nIn der Sache selbst begegnet der Schuldspruch wegen\nUrkundenfälschung in fünf Fällen keinen rechtlichen Bedenken. Zutreffend erblickt die Strafkammer in der Ausfüllung\nder von dem Absclmittsleiter Enge mit der Zuzugsgonehmiswyg versehenen 3Blankoformulare die Herstellung einer unsonten Urkunde zur Täuschung: im Kechtsverkehr. Schon damit ist der Tatbestand der Urkundenrfälschung nach § 267\nStGB. in der Fassung der VO. vom 23.5.1943, gegen deren\nWeitergeltung keine Bedenken bestehen, erfüllt. Der Angeklagte het en der Herstellung dieser Urkunden dadurch mitgewirkt, dass er die von MB unterzeichneten Formulare\nbeschaffte und hierdurch seine Kunden überhaupt erst instund setzte, die falschen Zuzugsgenehmigungen anzufertigen. Weiterhin hat er sich an der Ausfüllung der Urkunden\nauch persönlich beteiligt, mindestens durch Einsetzen von\nAktenzeichen. Es mag sein, dass die Formulare, wie die Re\nvision vorträgt, erst durch die Unterzeichnung duroh die\nKunden zu Urkunden im Rechtssinne wurden. Der Angeklagte\nist jedoch nach der zulässigen Wahlfeststellung der Strafkammer ( R4St. Bd. 63 S. 430 ) entwoder als mittelbarer\nTäter. oder als Mittäter anzusehen. Yittelbare Yäterschaft\nliegt nach der »utreffenden Auffassung der Strafkammer\n\n- 1) —\n\n( RG. in HaR. 1940 Nr. 1364 ) dann vor, wern die Kunden\ngutgläubig gewesen sind, was die Strefkswmer richt zweifelsfrei hat klären können. In dicsem Falle ist dem Angeklagten das gesamte Handeln seiner Kunden, also auch die\nUnterzeichnung der Formulare, zuzurechnen ( HRR. 1940\n\nNr. 1364 ). Für den Fall der Böszlüubigkeit der Kunden\nist die Mittäterschaft des Angeklagten duroh die Strafkammer ausreichend begründet. Dor äusseren Tatseite nach\ngenügt jede Mitwirkung, sei es auch nur durch eine vorbereitende Handlunz. Hinzukommen muss der inneren Tatseite nach, dıss der Mittäter dan ganzen Erfolg gemeinschaftlich nit den übrigen Tätern als eigenen herbeiführen\nwollte. Dass der Angeklagte in der darselegten Weise an\nder gemeinschaftlichen Herstellung der unechten Urkunden\nmitgewirkt hat, unterlicgt keinem Zweifel. Die Strafkammer stellt zuch den Täterwillen des Angeklagten ausreichend fest, indem sie ihn mit dem eigenen finanziellen\nInteresse an der Tat begründet. Was der Angeklagte hiergegen vorbringt, richtet sich ausschliesslich zegen die\neinwandfreien tatsächlichen F.ststcllung;en dcs Vorderrichters und ist doshalb in der Revisionsinstang unbeachtlich:;\n\nIn einem Punkte gcben allerdıngs die Ausführungen des\nUrteils zu Bedenk.n Anlass. Bei der Prüfung der Frage,\nob auch die Äunden des Angeklagten der Urkundenfälschung\nschuldig seien, gelangt der Vorderrichter zu dem Ergebnis.\ndass gezen sic zwar cin erheblicher Verdacht bostehe, dass\nsie aber nıcht mit Sicherheit überführt werden könnten.\nEine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe müsse\n\n-12 -\n\ndeshalb unterbleiben, Mit Recht bezeichnet die Revision diese\nErwägung als unzulässig. Konnte der Vorderrichter keine zweifolsfreie Feststellung darüber treffen, ob die Kunden gutoder bösgläubig gewesen sind, so hätte er von der dem Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgehen müssen.. Das wäre\n\nin diesem Felle die Bösgläubigkeit der Kunden gewesen, weil\nder Tatrichter von seinem Standpunkt aus bei dieser Sachla;;e den Angeklagten wegen Beihilfe hätte verurteilen können.\n\nIndessen beruht das Urteil nicht auf diesem Rechtsirrtum,\nDer Vorderrichter hat den Schluss, dass der Angeklagte die\nTaten als eigene gewollt habe, bereits vor den Ausführungen\nüber die innere Einstellung der Kunden endgültig und abschliessend unter Hinweis auf das eigene Interesse dee Angeklagten an dem Erfolge gezogen. Die späteren Erörterungen\nüber die Frage der Strafbarkeit der Kunden sind deshalb ohne\nEinfluss auf die vorhergehenden Feststellungen zur Mittäter“-\nschaft dcs Angeklagten gewesen und können den Bestand des\nUrteils nicht gefährden. -\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Annahme von fünf\nselbständigen Handlungen sind ebenfalls unbegründet, Die\nStrafkaumer vermeint es, dass der Angeklagte mit einem sich\nauf die Verwirklichung des Gesamterfolgos beziohenden Vorsatz gehandelt habe. Sie schliesst dies daraus, dass \" die\neinzelnen Fälle zeitlich zum Teil weit auseinander liegen\nund die strafbaren Handlungen immer nur denn geschahen, wenn\nzufällig mal ein Wohnungssuchender an den Angeklagten WERp\n@&M herantrat. \" Dieser Schluss ist denkmöglich und für das\nRevisionsgericht bindend. Dass der Angeklagte sich die in\nden letzten beiden Fällen verwandten Formulare bereits bei\ndem dritten Vorgang aushändigen liess, steht dem nicht ent-\n\n- 11 -\n\ngexen,; denn es legt nur die Annahme nahe, dass der Angeklagte entschlossen war, bei jeder sich bietenden Gelegen-.\nheit gleichartige Straftaten zu begehen. Ein solcher Entschluss erfüllt nach ständiger Rechtsprechung nicht die\nVoraussetzungen des cinen bestimmten Gesamterfolg un.\nfasscnden einheitlichen Vorsatzes, der zum Begriff der Fortsetzungstat gehört.\n\nAuch die gegen den Strafeusspruch erhobenen Bedenken\näus Angeklagten greifen nicht durch. Die Strafzumessung ist\nSache des Tatrichtors. Das Revisionsgericht kann sie nur auf\nRschtsfehler hin nachprüfen, Einen den Angeklagten beschwercnden Rechtsfehler enthält jedoch das Urteil nicht. Der Angeklagte wendet sich entweder in unzulässiger Weise gegen\ndie tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer, so wenn\ner die Annahme dcs Vorderrichters bekämpft, dass er BE\nzu den von diesem begangenen Straftaten bostimmt habe, oder\ner greift in die dem Tatrichter vorbehrltene Ermessensfreiheit ein, wenn er behauptet, dass er im Verhältnis zu Bu\nund Sch zu hoch bestraft scoi. Im übrigen hat der Vo\nderrichter die unterschiedliche Behandlung ausreichend und\nüberzeugend damit begründet, dass BEP uneigennützig, der\nAngeklagte aber zu seinem eigenen Vorteil gehandelt und mit\nder Ausnutzung der Wohmungsnot aus eigensüchtigen 3cweggründen eine ehrlose Gceinnung bewiesen hat. Bei dieser Sr.chlag0 begegnet auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach den §§ 32, 2§ 0 StGB. keinen rechtlichen Bedenken,\n\nDio Revision des Angeklagten war daher mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 S. 1 StPO. zu verwerfen,\n\n‘\n\ngez. Richter gez. Krumme gez. Werner\n\ngez. Krauss gez. Dr. Geier\n\nBeglaubigt:\n\nMorges Arm 9\nlle\n\nIustizacsistent\nals Urkundsbsamter der Geschäfts\ndes Bundesgerichtshofes","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-12-19/2-str-30-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-12-19/2-str-30-50","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:06:47.364355+00:00"}}