{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1950-12-12_2_StR_61_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1950-12-12","aktenzeichen":"2 StR 61/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Beglaubigte Abschrift 2908 036\n\n/ 2 StR. __61/50\nII - 9/50 \\\n\nIm Namen des volkes !.,\n\nnme armen\n\nIn.der Strafsache\n\n& egen\nden Schmelzschweisser Klaus Heinrich Wilhelm K aumED\naus IB, geboren. am WEEM1926 in LU,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\nhat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sltzung\nvom 12. Dezember 1950, an der teilgenömmen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nals beisitzende Richter,\nErster Steatsanwalt iin\nals Vertreter der Bundesanwaltaohaft,\nJustizsekretär uw\nals Urkundsbeanmter der Geschäftessteläle,\n\nfür Recht erkannt: \"\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Lübeck vom 12. Juni 195€ wird\nverworfen, jedoch wird unter Abänderung dieses\nUrteils die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Trinker-Heilanstalt odsr einer Entziehungsanstalt angeordnet. .\n\nDie Kosten des Rechtemittels hat der Angeklagte zu\ntragen. . .\n\n- 2.\n\n. Gründe;z:\n\nAm 14. Januar 1950 schlug der zweimal wegen Widerstandes\ngegen die Stautsgewalt und wegen Körperverletzung vorbestrafte, dem Alkoholgenuss ergebene Angeklagte im Zustande der\nVolltrunkenheit die Kellnerin S@EMP mehrfach mit der Hand\nins Gesicht, so dass sie Kratzwunden, einen Bluterguss und\neine Verletzung der Oberlippe davontrug, und zerstörte einen\nTeil ihrer Wohnungseinrichtung. Auf die Polizeiwache gebracht, nannte er die Polizeibeamten \"blöde Hunde\", die\naufgehängt werden müssten, und beschädigte die Einrichtung\nder Nachstube. - Am 11. Februar 1950 stach der Angeklagte\nmit der etwa 7 om langen Klinge seines Taschenmessers 5 oder NN)\n6 Male auf die SW ein, die hierbei mehrere tiefe Wunden\nan Hals und Schulter und leichtere Verletzungen am Hinterkopf und an der rechten Hand erlitt.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Schwurgericht den\nAngeklagten wegen VVlltrunkenheit und wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 5 Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer\nTrinkerbeilanstalt angeyrdnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegründet.\n\n1.) Die Revision macht zunächst geltend, dass das Vorgehen des\n‘Anreklagten gegen die SP am 14.1.1950 zu Unrecht dem N}\nSchuldspruch wegen Volltrunkenheit zu Grunde gelegt worden\n\n3ei, weil diese den wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung gegtellten Strafantrag als Verlobte rechtswirksam zurückgenommen habe. Das ist jeduch nicht der Fall. Nach den\n8832 Abs. 2 und 303 Abs. 4 StGB. ist die Zurücknahme: des\nAntrages nur dann zulässig, wenn sich die Tat gegen einen\nAngehörigen richtet. Zu den Angehörigen zählen gemäss § 52\n\nAbs. 2 StGB. auch Verlobte. Zwischen dem Angeklagten und der\nSC hat jedoch nach der Annahme des Vorderrichters seit\n\nJuli 1949 kein Verlöbnis im strafrechtlichen Sinne mehr bestanden. Diese Auffassung stützt das Schwurgericht nicht nur\ndarauf, dass der Angeklagte b>i einem Streit seinen Verlobungs-\n\n|\n\nring aus dem Fenster geworfen hatte, sondern auf die wiederholt.n unmissverständlichen Erklärungen der SR, dass eine\nTheschliessung mit dem Angeklagten nicht mehr in-Betracht .\n\n\"komme, Es fehlte deshalb nach der Überzeugung des Scohwurge-\n\n‚ichts jedenfalls auf Seiten der SR an dem ernsten Walden\n\n‘ zur Eheschliessung. Deshalb lag ein Verlöbnis nicht mehr vor,\n\nDie von der Revision in diesem Zusammenhang zur Nachprüfung gestellte Frage, ob nicht auch ein eheälnliches Zusammenleben die Anwendung des § 52 Abs. 2 StGB. rechtfertigen\nkönne, bedarf keiner Entscheidung; denn ein solches auf dem\nernstlichen Willen beider Teile zu. einer dapnernden Lebensgemeinschaft beruhendes Verhältnis hat zwischen dem Angeklagten und Frau Si seit dem Sommer .1949. nach den Feststellungen des Schwurgerichts nicht nchr bestanden. Unter diesen\nUmständen kanrı es auch dahin gestellt bleiben, ob die Zurteknahme des nach 3°390a: Absı 3 StGB. erforderlichen Strafantrags\nüberhaupt zulässig ist. '\n\nDemgemäss liegt hinsichtlich des Vorgehens des Angeklagten\ngegen die SEM ein rechtswirksamer Strafantrag ver. Auch äle\nvergesetste Dienststelle der Polizeibeamten hat rechtzeitig\nStralantrag wegen Beleidigung und Sachbeschädigung, gestellt,\nDer Aburteilung des Angeklagten wegen des Vorfalls vom 14.\nJanuar 1950 steht deshalb kein Hindernis entgegen.\n\nDer Schuläspruch wird durch die tatsächlichen Post-,\n\no9ellungen des Schwurgerichta getragen. Zum Tatbestand des\n\n330 a StGB., gegen dessen Fortgeltung keine Bedenken be=-\nstehen, weil er auf alte Reformvorschläge zurückgeht (vel.\n§ 325 des Amtl. Entwurfs 1925 und § 367 der Reichstagsverlage\nMai 1927), gehört nach der im wesentlichen einhelligen Meinung\nin Nechtsprechung und Schrifttum, dass sich der Tätcr schuldhaft - vorsätzlich oder fahrlässig - durch den Genuss geistiger\nGetränke oder durch andere berauschende Mi.tsl in einen seine\n\n-4-\n\n. surcchnungsfähigkeit ausschliessenden Rausch versetzt. Als\nBedingung der Strafbarkeit muss dann noch hinzukommen, dass\ner in diesem Zustande eine mit Strafe bedrohte Fandlung be-\n\n. “ geht, d.h, den äusseren Tatbestand einer Strafvorschrift nit\n\n\"Sin on z. natürlichem Willen erfüllt (RGSt. Bd. 73 S. 11, S. 179;\n\nag Olshausen Ergänzungsband § 330 a Anm. 5a; Schönke, Kommentar\n\nzum Strafgesetzbuch, 3. Aufl. Ann. I+IV zu § 330a ). Nach\n\nden tatsächlichen Feststellungen hat der Angeklagte seine\n\nVolltrunkenheit bewusst und gewollt herbeigeführt und’ mit\n\nnatürlichem Willen die SM geschlagen, die Polizeibeamten\n\nbeleidigt und in beiden Fällen fremde Sachmbeschädigt,\n\nNach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der\n\nBundesgerichtshoaf anschliesst, bestehen deshalb gegen die\n\nVerurteilung des Angeklagten aus § 330 a StGB. keine Be-\n\ndenken, sie werden auch insoweit von der Revision nicht\n\nerkoben.\n\nIn letzter Zeit wird allerdings in Rechtsprechung und\nSchrifttum vereinzelt die Auffassung vertreten, zur Anwendung des § 330 a StGB. gehöre es, dass der Täter nach\nden Umständen des Einzelfalles irgendwslchen Anlass hatte,\nin seiner Volltrunkenheit eine Gefährdung des Rechtsfriedens\nzu erkennen. Einer Stellungnahme zu dieser Frage bedarf es\njedoch nicht; denn der Angeklagte hatte nach den Urteilsgründen schon mehrfach Ausschreitungen unter dem Einfluss\nvun Alkohol begangen: Zwei seiner drei Vorstrafen betrafen\nüberdies Fälle, in denen er in angetrunkenem Zustande straffällig g:öworden war. Es bestand deshalb für ihn aller Anlass, in seiner Trunkenheit eine Gefahr für dis öffentliche\n“u Ordnung zu finden. Also auch ven dem Standpunkt einer den\na Titerkreis in dem angegebonen Sinne einschränkenden Aus-\n\ny legung racktfertigt sich die Anwendung des § 330 a StGB.\n\nn\n\nDas Schwurgericht stellt nun allerdings fost, dass\nder An:ı.klagte bei dem Genuss des Alkoho?. sicht damit\nrechnete oder hättc rechnen müssen, \"cr würde straffällig\nweröon\", Damit will es jedoch nur die Möglichkeit ausschliussen, dass dem Angeklagten die im Rausche begangenen\nUandlungen als vorsätzliche oder, soweit rechtlich zulässizr, als fahrlässige Straftaten (actiones liberae in\ncausa) zugerechnet werien könnten. Nicht ‘._:“: noll damit\ngesagtsein, dass der Angeklagte, der durch sein gewalttätikes Auftreten, wenn er unter Alkoholeinfluss stand,\ndie ganze Bevölkerung seiner Umgebung in Schrecken versetzte, keinen Anlass gehabt habe, in seiner Trunkenheit\neine Gefahr für den Rechtsfrieden zu erkennen. Überdies\nschied eine fahrlässige Straftat hier schon deshalb aus,\nweil der Angeklagte sich vursätzlich in den\nZustand der Volltrunkenheit versetzt hatte (RGSt. Bd. 70 S.\n85).\n\n+\n\n2.) Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen einer\nam 11.2.50 gegenüber der Sg verübten gefährlichen Körperverletzung ist rechtlich bedenkenfrei. Das Schwurgericht\nist in Übereinstimmung mit dem in der Hauptverhandlung vem\nnommenen Sachverständigen auf Grund des gesamten Tatablaufs, der Folgerichtigkeit und der Zielstrebigkeit, mit\nder der Angeklagte vorging, sowie seiner langen Gewühnung\nan reichlichen Alkoholgenuss zu der Überzeugung gelangt, dass\nder von ihm an diesem Tag getrunkene Alkohol. seine Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen, sondern nur sein\nHeamungsvermögen im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB. erheblich\nvermindert habe. Die Revision macht demgegenüber geltend,\ndie Menge des genossenen Alkohols lasse zwingend auf Vellteunkenheit schliersen. Damit soll offenbar sesagt sein,\ndas Schwurgericht hara die Feststellungen ”;.- Zurechnungs-PR n .\n\nT\n\nt\n\nTühigkeit des Angeklagten unter Verstoss gegen einen\nErfahrungssat» des Lebens getroffen. Das ist jedoch\nnicht der Fall. Der Angeklagte hat eine halbe Flasche\nLikör mit einem Alkoholgehalt ven 30 %, 6-7 Kümmel und\netwas Bockbier getrunken. Ein Erfahrungssatz, dass eine\nsolche Menge Alkohel jeden Menschen, auch einen an\nständigen, reichlichen Alkohelgenuss gewöhnten,\nzurechnungsunfähig machen müsse, besteht nicht. Es ist\ndeshalb Sache des Tatrichters, im Einzelfalle festzustellen, welche Wirkung ein in diesem Masse genossener w\nAlkohol gehabt hat. Dass das Schwurgericht hierbei rechtlich gefehlt habe, ist nicht ersichtlich.\n\nDie Strafzumessungsgründe lassen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen. Das Schwurgericht berücksichtigt im zweiten Palle die verminderte\nZurechnungsfähirkeit, des Angeklagten strafmildernd, wenn\nauch nur in geringem Umfange. Das Vorbringen der Revision,\nsie sei nicht genügend berücksichtigt, liegt ausschliesslich auf dem der Nachprüfung durch das Revisionsgericht\nentzogenen tatsächlichen Gebiet; denn es ist Sache dos\nTatrichters, ob und gegebenenfalls in welchem Masse er MR) k\nder verminderten Zurechnungsfähigkeit Beachtung schenken\nwill. Auch im übrigen sind die Zumessungsgründe freı von\nRechtsirrtun.\n\n3,) Schliesslich sind auch die Voraussetzwigen für die\nAuwendung des § 426 StGB. einwandfrei dargeten. Der Angeklagte gibt seinem Hanz zum Trinken immer wieder nach\nund findet, wenn er mit dem Trinken begonnen hat, wie\ndas Schwurgericht hervorhebt, regelmässig kein Ende.\n\n-7-\n\nEr nimmt dccheslb gewohnheitsmässig im Übermess\ngeistige Getränke zu sich. Durch das Urteil des\nSchwurgerichts ist er sowohl wegen eines in kausch\nbegangenen Vergehens als auch wegen Volltrunkenheit\nkestraft. Schliesslich nimmt das Schwurgzgericht auch\nan, dass seine Unterbringung erforderlich sei, um\n\nihn an ein gesetzmässiges und geordnetes Leben zu\ngewöhnen. Es schliesst dies daraus, dass der durch\n\ndie Verbüssung Cer früheren Strafen bedingte Alkoholentzug bei dem Angeklagten ergebnislos geblieben sei,\nseine Hemmuns,slosigkeit erwarten lasse, dass er auch\nn.ch Verbüssung der gegenwärtig gegen ihn verhänsten\nFreiheitsstrafe schon bei geringen Fehlschlägen seinem\nHang zum Alkohcl nachgeben werde, und dasg nur eine\ngeschickte fachärztliche Behandlung in Verbindung mit\neiner Entwöhnung die Möglichkeit biete, ihn an ein\ngeoränetes Leben zu gewöhnen und eine weitere Schädigung der Umwelt zu verhindern,. während weniger einschneidende kassnahmen als die Unterbringung, etwa\nKontrollmassnahmen, freiwillige Xuren u.8.w., nicht\nden geringsten Erfolg versprächen. Damit ist die Anwenöbarkeit des § 420 StGB. in tatsächlicher Hinsicht\nausreichend begründet. Rechtlich fehlsanm ist es nur,\ndass das Schwurgericht die Unterbringung in einer\nTrinkerheilenstalt, nicht aber, wie in § 42> StGB,\nvorgeschrieben, in einer Trinkerheilenset“lt oder einer\nEntziehungsanstalt angeöränet hat. Da jedoch „uf diese\nMassnahme, wenn die Voraussetzungen des § 42. StGB.\nvorliegen, erkannt werden muss , ist\n\nder Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils\nvom Senat in entsprechender Anwendung des § 354 *\nAbs. 1 StPO. geändert worden. ®\n\nIm übrigen war die Revision des Angeklagten\nmit der Kostenfolge des § 475 Abs. 1 S. 1 StPO. zu\nverwerfen.\n\ngez. Dr. Kirchner gez. Krauss ges. Werner\n\ngez. Dr. Geier gez. Dr. Sauer\n\nPe LE men\n\n7 NEHM y\nJustizassistent\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\ndes Bundesgeriohtshofes\n\n+.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-12-12/2-str-61-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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