{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1950-12-12_2_StR_40_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1950-12-12","aktenzeichen":"2 StR 40/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2308 035\nBeglaubigte Abschrift. .\n\n2 St.R. 40/50\n„LI - 4/50 \"\n\nIm Numen des ‚Vel’ es!\n\nIn .er Strafsache\ngegen\nden landwirtschaftlichen Gehilfen Heinz A ER\n\nzus Cu, Kro. OHEEEEEED, geboren am EEREERLS5O\nih VE, 2.23. in Untersuchungshaft in der Haft-\n\n*.alstalt in OH,\nwegen Totschlags,\n\nhat der Strafsen.t des Bundesgerichtshofes in der\n. Sitzung vom 12. Dezember 1950, an der teilgenommen\nhaben: .\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Geier\nB:ndesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Krauss\nals beisitzende Richter, °\nErster Staatsanwalt ED\nals Beamter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revigien des Anseklagten gegen das Urteil\ndes Sohwurgeriähte in Oldenburg von 20. März _\n1950 wird verworfen. Die vom Angeklagten seit\ndem 20. März 1950 weiter erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet, 28-\nweit sie 3 Monate übersteigt.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nGründes -. --\n\nr-\n\nDie auf das Strafmass beschränkte Revisian\nmacht geltend, dass das Schwurgericht zu Uneeoht4 den\n§ 213 StGB. nicht angewendet habe. Sie ist jedeog\nnicht begründet.\n\n. Der Fa.l der Reizung zum Zorn, der zur Anwendung des milderen Strefrahmens des § 213 StGB. zwin-\n‚gen würde, liegt nach dem Sachverhalt nicht ver. Bei\nder Prüfung der Frade, eb adere mildernde Umstände\n„vorhanden seien, 'geht das Schwurgericht rechtlich\ndavon aus, dass‘als mildernde Unstäinde im Sinne des\n§ 215 StGB. alle Tatsachen anzusehen seien, die\n\n- 3.\n\n“\n\ngeeignet scien, die s+rafbare Handlung unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Tat und der\nPersönlichkeit des Täters in einem so milden\nLichte erscheinen zu lassen, dass die Anwendung des\nordentlichen Strafrabuens zu hart sein würde. Im\nAnschluss an die Entscheidun; des Reichsgerichts\nRGSt.BA.AB 5.310 führt es weiter aus, die Grundlage\nfür die Versagung oder Zubilligung mildernder Umstände bilde die Höhe des Verschuldens und die Bedeutung der Tat für die durch sie verletzte Rechteordnung. Dabei seien zur Beantwortung der Frage, ob\nmildernde Umstände vorlägen, alle Umstände gogeneinander abzuwägen, die für die kertung der Tat und\ndes Täters in Betracht kermen könnten, olnme Unterschied, ob rie der Tat selkst innewohnten und sie\nbegleiteten oder ihr vorausgingen oder nachfolgten.\nDieser Ausgangspunkt ist rechtlich einwandfrei. Auck\ndie Revision bringt hiergegen nichts vor.\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze erörtert das\nSchwurgericht zunächst den äusseren Tathergeng und\nkemmt dabei zu dem auch von der Revisien nicht »esonders angegriffenen Ergebnis, dass die Tat äusserlich das Bild einer im hohem Grade verwerflichen\nHandlung biete, legt aber anschliessend dar, dass\ndas Mass der Schuld und damit die richtige Strafe\n\n>. mur bestimmt werden könnten, wenn auch die Beweg-\n\n_:ründe der Tat, die sonstig:n inneren Vorgänge\nbei der Tatausfihrung und andere besondere Umstände\nin Betracht gezogen würden. In dieser Beziehung misst\n\nm m ee m nn\n\ndas Schwurgericht dem Umstande besonderes Gewicht bei, dass die Tat des Angeklagten als\nf eine Affekthandlung ansusehen sei, die \"ohne\n| verstandesmässiges Mötiv mehr unbewussten Antrieben\n\"und einer einmaligen Situation enteprungen® sei,\n\n' Es sei \"mehr ein dumpfer Drang als ein klar duroh-\n\" gestalteter Beweggrund gewesen\", der den Angeklag-\n| ten zur Tat getrieben habe. Das Gericht erörtert\n\"\" \"im diescm Zusammenhang weiter, dass der Angeklag-\n, te sur Zeit der Tat erst wenige Monate über 18 Jahi “ re alt war, -in seiner charakterlichen und geistigen Entwicklung zwar vom Sachverständigen nur einem\n15 bis 16 jährigen Jungen gleichgestellt werde,\naber doch von dem Durchschnitt eines 18Jjährigen\nCE Beuerujungen in seinem Reifegrade\nnicht atweiche, und dass er zur Zeit der Tat unter\nder enthemmenden Binwirkung von Alkohol gestanden\nhabe, wenn auch diese Einwirkung selbst bei Berück-\n\"siohtigung seiner Jugend und seiner noch nicht ab»\n\"geschlossenen geistigen Entwicklung nicht gross genug gewesan sei, seine BEinsichts- oder Willensfähigkeit aufzuheben oder auch nur erheblich zu verzindern. Das Gericht verkennt nicht, dass alle diese\nUmstände die für die Beurteilung der Straffrage\n\"entscheidende Schuld Yes Angeklagten zu einem\ngrossen Teil mindern, misst ihnen aber nicht\ndas Gewicht zu, dass sie die Zubilligung ‚ni ldernder\n‚Umstände im Sinne des § 213 StGB. zu rechtfertigen\n\nun ne me\n\n-5.\n\nvermöchten. Es hebt dabei hervor, dass sich der Angcklagte habe von seinen Affckten treiben lassen,\nohne gegen sie anzukämpfen, wozu er auch bci Berücksichtigung seiner Jugend, seiner Unreife und der Alkoholeinwirkung im Hinblick auf die Art seiner Porsönlichkeit und die Bedingungen der Umwelt durchaus in\nder Lage gewcsen wäre: Es geht dabei von der Pordorung\n-BuU8, von jedem‘ verantwortungsfähisen Menschen könne und\n‚müsse grundsätzlich verlangt werden, dass er in jeder\n.= . „ Janeren und Husseren Lage Herr suiner Einsichten und\nN . Entscheidungen gegen das Böse sul und o8 so vermcide,\n2. + dass cine böse Tat aus umweltbedingten oder persönlichkeitsbedingten *Antrichsfaktoren® fast wie von\nselbst, hervorgehc.\n\nIn allın diesen Erwägungen, die nach den im\n.‘ Urteil enthaltenen Strafzumessungsgründen für dic Vor»\nu szıgung mildernder Umstände In erster Linie bestimmond waren, zeigt sich kein Reohtsfehler. Die Angriffe dor Revision richten sich daher auch nicht\ngegen den vorstehend wiedergegebenen Gedankengang\nim ganzen, sie greifen vielmehr einzelne Wendun-\n\n- gen aus diesem Zusammenhange heraus und versuchen\ndarzutun, dass sie im Widerspruch zu Darlegungen\nen anderer Stelle des Urteiles ständen. Solche\nWidersprüche, die den Strafausspruch gefährden\nkönnten, sind jedoch in Wahrheit nicht vorbanden. So. steben die Bemerkungen, dass der Angeklagte ein junges wertvolles Menschenlehen vernich-\n\nSeil. ZBcH.\n\nPan ARE\n\ntet habe, dass er nicht einmal Achtung.vor der\nwerdenden Mutter gehabt hate, dass er den Angehörigen des Opfers, ie als Heimatvertriebene\nschon Schweres durchgemacht hätten, grosses Leid\nzugefügt habe, in den Erörterungen, mit denen das\nSchwurgericht das &ussere Tatbild und die äusseren Tätfolgen kennzeichnet. Dass alle das Kussere\nTatbild als besonders verwerflich kennzeichnenden\nUmstände dem Angeklagten mur mit Einschränkung\nzum Schuldvorwurf gemacht werden können, weil\nscine Tat als Affekthandlung anzusehen ist, führt\ndas Schwurgericht anschliessend selbst aus. Damit\nwird aber das äussere Tatbild nicht bedeutungslos.\nEs bleibt für die Schwere der Tat noch kennzeichnend und darf und muss bei der Strafzumessung auch\ndann berücksichtigt werden, wenn eich der Täter\nbei Begehung der Tat nicht aller dieser Umstände\nvoll bewusst gewesen ist. Die Auffassung der Revision, dass nur solche Umstände bei er. Strafzumessung berücksichtigt werden dürften, über\n\ndie der Täter bei der Tat eine klare Vorstellung\ngehabt habe, ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Von den Angriffen der Revision gegen\ndie Ausführungen des Schwurgerichts, mit denen\ndas Verhalten des Angeklagten bei und nach der\nTat als gefühlsroh gekenngeichnet wird, gilt ähnliches. Auch insow.1# hat das Sohwurgericht zunächst den Husseren Tathergang im Auge und führt\ndenn später aus, dass der Schuldvorwurf, der dem\nAngeklagten wegen der an den Tag gelegten Roheit\n\n- 7-\n\nzu nechen sei, möglicherweise geringer sei, weil\ner bei der Tat aus eincm *dumpfen Befreiungsdrang\"\ngehandelt habe u«d sein Verhalten nach der Tat\nvielleicht &s verständliche Flucht vor der eigenen Tat gewertet werden müsse. In diesen Gedankengängen zeigt sich kein Widerspruch. Entgegen\nder Ansicht der Revisiun liegt auch darin keine\nVerletzung der Aufklärungspflicht, dass das Schwurgericht nur darlegt, das Verhalten des Angeklagten in der Tatnacht könne als verständliche Flucht\nvor der eigenen Tat gewertet werden. Demit ArUückt\ndas Schwurgericht nur aus, dass es von dieser Erklärungsmöglichkeit zwar nicht vr11 überzeugt\n\nsei, von ihr aber gleichwohl als der dem Angeklagten günstigeren ausgehe. Das ist nicht nur nicht\nfehlerhaft, sondern das allein zulässige Verfahren.\n\nMit der Auffassung, dass die zuletz* erwähnten Umstände den Schulävorwurf gegenüber dem\nAngeklegtsn zwar erheblich minderten, aber trotzdem\nnicht die Zutilligung mildernder Urstände rechtfertigen könnten, weil der Angeklagte nichts geten habe, gegen die Affekte anzukämpfen, cbwohl\ner dazu sehr wohl imstande gewesen wäre, hält\nsich das Sckwurgericht im Rahmen des ihm bei dieser Entscheidung eingeräumten Ermessens., Soweit\ndie Revision die tatsächlichen Grundlagen dieser\nEntscheidung als unrichtig bekämpft, greift sie\nnur in unzulägciger Weige die den Tartrichter\nvorbehaltene und in der Revisionsinstanz nicht\n\nnn. _-\n\nnn\n\n=\n\n. - unien. =\n\nnachprüfdbare Beweiswürdigung an, Mingel und Widersprüche, die den Bestand des Strafausspruchs gefährden künnton,liegen insbesondere auch nicht.\nin den Ausführungen des angegriffenen Urteils, die\nsich auf die Frage beziehen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB gegcben seien.\nZwar findct sich in den. Urteilsgründen die Bemerkung, der Angeklagte habe sich *en der Grenze der\nZurechnungsfähigkeit® befunden und Unreife und\nAlkoholeinwirkung hätten die Einsichts- oder\nWillensfähigkeit nicht \"ausgeschlossen\". Unmittelbar vorher wird aber klar ausgesprochen, dass weder Unzurechnungsfähigkeit noch erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit vorlicge. Der\nUrteilszusammenhang lässt keinen Zweifel daran,\ndass die an sich bestehende Minderung der Zurechnungsfähigkeit nach der rechtlich bedenkenfrei\nzustendegekcmmenen Überzeugung des Schwurgerichts\nnicht jenen Grad erreichte, dass sie als erheblich\nim Sinne des § 51 Abs. 2 StGB anzusehen war.\n\nIn der Beurteilung des für die Strafzumessung\nhauptsächlich entscheidenden Maßes der persönlichen\nSchuld des Angeklagten zeigt sich nach alledem\nkein Rechtsfehler. Auch soweit das Gericht in\nzulässiger und gebotener Weise die übrigen anerkannten Strafzwecke, vor allem den Abschreckungsund Besserungszweck, berücksichtigt, bringt es klar\n\nll;\n\n-9-\n\nzum Ausdruck, dass es doch keine Entscheidung\n\nin der Straffrage ir.ffen wolle, die sich nicht\n\nim Rahmen dessen halte, was durch das Maß der persönlichen Schuld geboten und vertretbar sei.\nInsbesondere trifft die Ansicht der Revisicn\n\nnicht zu, dass der Besserungsgedanke nicht ausreichend berücksichtigt sei. Dabei hendelte es\n\nsich nur um einen von mehreren anerkannten Strafzwekken, hinter dem die anderen Strafzwecke nicht\ngurückzutreten brauchen, zum andern führt das\nSchwurgericht ausdrücklich aus, dass es bei der\nSchwere und Verwsrflichkeit der Tat die verhängte --\nStrafe auch unter dem Gesichtspunkt des Besserungsgedankens für. erforderlich halte.\n\nDie gegen das Strafmass, vor allem gegen die\nVersagung mildernder Umstände, gerichtsts Revision\nist desha?+ unbegründet und muss verworfen wurden.\n\nAuch die von der Revision bemängelte Kostenentscheidung ist r:c\\iWjich nirk, zu besnstenden. Es\ntrifft nicht zu, dass das Schwurgericht die Vorschrift des § 473 Ats. 1 S. 3 StPO. übersehen hätte.\nDie Darlogungen, dass der Angeklagte schon mit der\nersten Rovision hauptsächlich die Zubilligung mil-\n:dernder Umstände uorstrebt habe, mit di..sem Begehren aber im Ergebnis nicht durchgcärungen sei, das\nRechtsmittel also im wesenslichen zu keinem Frfolg\ngeführt habe, sind erriclilich gerade auf diese Bestimmung zugeschwitteu. Ob das Gericht die Herat-\n\nDan\n\n- 10 -\n\nsetzung der im ersten Urteil verhängten Zuchthausstrafe zum Anlass nehmen wolltc:, die Gebühr für\n\ndas erste Revisionsverfahren zu ermässigen, stand\nin seinem pflichtgemässen Ermessıun. Dass es von\ndieser Möglichkeit keinen Get'rauch gemacht hat,\n\nist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Der\nFall, dass die auf das Strafmass beschränkte erste\nRevision vollen Erfolg hatte, liegt nicht vor. Wenn\nauch die Strefe gegenüber dem ersten Urteil ermässigt\nworden ist, so ergibt sich aus dem Uunstande, dass\nder Angeklagte auch gegen das zweite Urtoil Revision\neingelegt hat, doch mit genügender Deutlichkeit,\ndass erfehon mit der Kevision gegen das erste Urteil eine höhere Ermässigung erstrebte, als sie\n\nvom Schwurgericht schliesslich ausgesprochen wurde.\nDie seit dem 20. März 1950 vom Angeklagten weiter\nerlittene Untersuchungshaft ist auf die Strafe gem.\n§ 60 StGR aus Biltigkeitsgründen teilweise augerechnet worden. Dass auch das Revisionsgericht dazu\nin der Lage ist, hat der Sonat schon mehrfach ausgesprochen.\n\nNe\n\npr\n\ngez. Dr. Kirchner gez. Dr. Geier, gez. Werner\ne2. Krauss ', gez. Dr. Sauer\n\n> ZI RI\n\npi . a.\n\n| 7 VERPIYE; 27,\nJusiizaesistent\n\nals Urkuindst.anter der Geschäfisetbe le\ndus Bundesgerichtshorus.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-12-12/2-str-40-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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