{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1950-12-12_2_StR_16_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1950-12-12","aktenzeichen":"2 StR 16/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2. Dbehe 16,50\n\n1.4750 Beglaubigt«e Abschrift\n\nIm Namen des Volkes!\n\nhen: u 054\n\nIn der Strefsache\ngegen\nden Xriminalobersekretär e.D. \\iilhelm Oskar- woritz ij)\n\nin Ve, SEE rasse WW, geboren iD\nWB 1894 in DE; u\n\nwegen Totschlags\n\nhat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung.\nvom 12. Dezember 1950, an der teilgenommen haben:\n\nvun wre\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Geier,\nBundesrichter Werner,\n‚Bundesrichter Ir. Sauer,\nBundesrichter Krauss,\nals beisitzende Zichter,\n: Erster Staatsanvalt up\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär m\nels Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteii\ndes Schwurgerichts in Flensburg. vom 13. kärz 1950\nwird verworfen. Die Staatskasse des Lendes Schleswig-Holstein hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen !\n\n92\n43\ngr\nB\n2\nıD\n\nDie Anklage legt dem Angeklagten zur nast, au\n10. Oktober 1944 als damaliger Postenführer des nit\nAufganen der Geheimen Staatspolizei (Gestano) nitbetrauten Grenzpolizeipostens NEE (Südtondern;\ninnerhalb seines Dienstbezirks den Kriegsgefangenen\npoinischer Staatsangehörigkeit Jar Ki vorsätzlich .\ngetötet zu haben, ohne Mörder zu sein. Von dieser 3eschuläigung (§ 212 RSiEB.) hat das Schwurgericht in\nEEE mit äem angefochtenen Urteil den Angeklagten\nfreigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie neben einer. Verletzung der Aufklärungspflicht\n(3 245 Abs. 1 8tPC.) und des § 251 3tP0. insbesondere\neine Terletzung der 3§ 55 und 212 ASt43 rügt, kann keinen\nSr£olg heben.\n\nDJ\n\nNach dern 2estgestelit ten Sachverhalt, der insoweit\nvon keiner ‚Seite angegriffen ist, hat der Angeklagte\nbei der Tötung.des Folen ZB 2itgerirkt, indem\ner auf Anordnung seiner vorgesetzten Gestapo-Vienststelie:. die Vorbereitungen für die äinrichtung traf und\nan der iinrichtungsstätte seibst dem Polen die Schlinge Ti:\num den üals legte, worauf das ihm unterstellte Exekutions- ie\nkommando die Todesstrafe durch ärhängen volistreckte. R\n\nls:\n\nDie Freisprechung des Angeklagten beruht aus-\n‚schliesslich auf der Terneinung einer Schuld des Ange--\n. klagiven in Sinne des Torsatzes und der Fahr riässigkeit.\n\nDie Frage, ob den Angeklagten 2ür seine Tat sachlich ein Rechtferiigungsgrund zur Seite stent, insbe-\n\n‚sonäere ob der Anordnung des Reichssicherheitshauptants, . © %\nden ?olen hinzurichten, tige und richtig angewandte\n\n- 3. | ad\n\nsachlichreähtliche und verfahrensrechtliche Vorschriften . -\nzugrunde lagen, hat das Schwurgericht dahingestellt\ngelassen. Die angefochtene üntscheidung beruht daher :\nnicht auf einer irrigen Beurteilung dieser Frage. BL\nDer Revisionsangriff ist insoweit unbegründet. on\n\n: Das Schwurgericht ist zur Schuldfrage der kNeinung,\nneber. der Wissen und \\iollen der zum gesetzlichen: Aatbestand gehörenden Umstände genöre zum Vorsatz i.S. ie\ndes § 59 RStGB. das Bewusatsein der Unrechtmässigkeit\n\n: der Tat-oder der Möglichkeit dieses Bewusstseins. Da-.\nbei schliesst sich das Schwurgericht der im Schrifttum .\n\n' vielfach. und 'neueräings auch von einzelnen Oberlandesgerichten. vertretene Meinung an. Es setzt. sich in Widerspruch zum Reichsgericht, das in ständiger. Rechtsprechung\n\nbis in die letzte Zeit seiner Wirksemkeit daran festgehalten hat, dass das Unrechtsbewusstsein nicht zum\n‚Vorsatz gekört. +}: |\n\nAuf eine intscheidung dieser srundsätzlichen Rechtsfrage kommt es nicht an, wenn das mangelnde Bewusst. i\nsein der Unrechtmässigkeit auf Sechverhaltsirrtum oder\n\nww auf ausserstrafrechtliochen Rechtsirrtum beruht, da das\n\nReichsgericht den ausserstrafrechtlichen Rechtsirrtum\n\ndem Sachverhaltsirrtum gleich behandelt, also den Versetz auch denn verneint, wenn festgestellt wird, dass\nder Täter infoige eines ausserstrafrechtlichen Iirrtums\nsich des in seiner Handlung liegenden’ Unrechts nicht\n\"bewusst war. Dies trifft hier- zu, wie das Schwurge- . ,\nricht auf Grund des von ibm Zestgestellten Sachverhalts\nin zutrefiender rechtlicher türäigung festgestellt\nnat.\n\n=} 2084 2, 269; 58, 249; 61, 2585 63, 2185 75, 278. Wet\n\nemwaug ır-\n\nFon ar\n\n‚ Ir hat zur Tatzeit auch angenommen, dass ein solches\n\n: Der Angeklagte hatte, wie das Schwurgericht ansärückg,. Rn)\n\nGaugestapostelle ie zugegangen und von dem Leiter\n\nPole Kb sei wegen eines Verbrechens gagen\nteilt und das Reichssicherheitshauptamt habe die\n\nI 1») bezeichnete Verordnung hat es zwar nicht gegeben;\n\n' Volljuristen beschäftigt waren. Bei einer vorausge-\n\n-A4-\n\nDem Angeklagten war 2.2t. der Tat bekannt, dass\nStrafen gegen Staatsangehörige der Ostvölker von\nGestapost tellen verhängt und auch vollstreckt wurden.\n\nauf Tod lautendes Urteil gegen Sb vorliege.\n\nlich feststellt, \"keinen Zweifel, dass das, De er\nteil von einer hierfür zuständigen Stelle japah\n\noränungsmässig durchge? Zührten Verfahren erlassen ‚\nund rechtskräftig sei\". Diese Überzeugung des Ange- BR“\nklagten beruhte au? dem Inhelt des’ Fernschreibens, ..'\ndas ihm enfangs Oktober 1944 von der ihm vorgesetzten.. |\n\ndieser Dienststelle, einem Regierungsrat unterzeich- ..\nnet war. Ih den Pernschreiben stand ungefähr, der\n\ndie \"Rechtswahrer-Schutzveroränung\" zum Tode verur-Ainrichtung im Bezirk des Tatorts angeoränet. Zine\n\ndas ist aber unerheblich. Znischeldend ist, dass der\nAngeklagte, nach. der Beweisannahme des angefochtenen\nUrteils an eine irgenäwie geartete auf gesetzlicher\nBestimmung beruhende \"Verurteilung\" (wenn auch nicht\ndurch ordentliche Gerichte) ‚geglaubt hat. Er wusste\nweiter, dass bei der höheren Gestapodienstistelle\n\ngangenen Dienstbesprechung in der Gaugestapostelle\nZi@ war ausärlicklich darauf hingewiesen worden,\ndass die Aburteilung der Ausländer bei der Gestapo\n\ndurch Volljuristen in einer \"Art von Äichterkollegien\"\nerfolge.\n\nDiese tatsächlichen Feststellungen über die\nVorstellung, die der Angeklagte über das Vorliegen\neines Urteils und die Art des vorausgegangenen\nTerfahrens in tatsächlicher Beziehung sowie “ber\ndie Bechtmässigkeit dieses Verfehrens und des\nSchuld- und Strafausspruchs gegen Be ) hatte,\ntragen die rechtliche i Würdigung des Schwurgerichts,\ndass der. Angeklagte z.2%. der Tat von der Rechtmässigkeit des ihm von der Gestapostelle als seiner\nnächsten vorgesetzten Stelle erteilten Vollstreckungsauftrags und damit vom vorliegen eines zechtrertigungsgrundes Pär seine eigene Nötungshandlung\n\nüberzeugt war. Jas Sehwurg:richt hat äaher, auch i\nwenr zan die strehgere. Auffassung des Reichsgerichts\n\"zugrunde jest, mit Recht der. Angeklagten wegen\ndes mangelnden Bewusstseins” von der etwaigen Jnricätigkeit der Wertung der Tat von der Beschu\n\"digung vorsätzlicher Tötung freigesprochen. Die\nRevision ist insoweit unbegründet.\n\nDer Hauptangriff der Revision. geht gegen die\nFestellung des Schwurgerichts, es falle dem Angeklagten bei seiner Annahme, es liege eine\nrechtmässige Verurteilung des Polen vor, und der _\nihm erteilte Vollstreckungsauftrag sei rechtmässig,\nweder in tatsächlicher noch in ‚rechtlicher Hinsicht eine Taarläss ‚igkeit zur Lest. Auch iese\nRevisionsrüge ist unbegründet.\n\n\"Die erste Frage, ob die während. des Krieges.\n\nEn\n\nKo SE DEU \\_ 2 CS\n\n“LER Fine\n\n2 eur\nne 5 IE\n\nvom Hitier-Staat erlassenen Rechtsvorschriften und .;\nVerweltungsanoränungen tiber die Äburteilung von\nkrisgsgefangenen ?olen susserkalb des ordentlichen\nGerichtsverfahrens durch Gestapostellen rechtsgültig waren, braucht nicht entschieden zu werden.\nDiese Rechtsfrage ist eine völkerrechtliche. Sie\nwar zum nindesten z.&t. der Tat keineswegs so klar\nzu. verneinen, wie dies die Revision meint. Diese\n\n' Frage ist noch nach dem Xriege in den Urteil des\n\nMilitärgerichtshöfes V gegen den früheren Generalfeldmarschall Wilhelm v. LP und Gen., wie das\n\nSchwurgericht zutreffend hervorhebt ‚ als smeifelha?t bezeichnet worden.\n\n58 ‚kommt allein darauf ad, ob der- Angeklagte\nie etwaige Rechtsungüli tigkeit solcher Vorschriften\nnach seinen »ersönlichen Verhältnissen hätte erkennen können und sollen. Dies hat ‘das Schwurgericht,\nnachdem es Cie Rechtswidrigkeit unterstell: hat,\nohne Rechtsirrtun verneint mit der Feststellung,\nes habe z.Zt. der Tat vom Angeklagten nach dessen\n\n. persörlichen Terkäl nissen nicht erwartet werden\n\nkönnen, dass er. die etwaige Völkerrechtswidrig-\n\nkeit und die dadurch bedingte Ungültigkeit des ihm\nzur Volistreckung gegebenen lodesüurteils der: Gestapo\nerkannte, vollenäs da ‚der Angeklagte nach den inm\n\n. TOrTg gelegten Niederschrif ten über die polizeiliche\n\nVernehmung des Ei O3 1] überzeugt war und überzeugt\n\nsein äurfte, der ?ole habe den ?olizeimeister .\n\nSCHE sxigegrifien: und am Hals gepackt und damit ein mit Todesstrafe beärohtes Terbrechen begengen. Hag der Angeklagte auch innerhalb der\n\nSruppe der Krininalsekretäre, der er bis zur Tat\n\nn.\n%.\n\nbereits 24 Jahre lang angehört hatte, ein besonders\nfühiger, kennirisreicher und erahrener Bester gewesen sein, so Zehlte ikm doch nach der rechtlich\nbedenkenfreien Beweisannahme des Schwurger ichts das\nzur Beurteilung dieser staats- und völkerreshtlichen Fragen erforderliche Srkenntnisveruögen.\n\nlg sinä keinerlei Anhaltspunkte dafür. festgestellt,\ndass der Ange klagte 5.t. der Tat Grund gehabt\nhätte, dem akadenisch gebildeten Leiter der Gaugestapostelle zu misstrauen. Der Angeklagte hatte\n\n: \"überdies vor der Tat aus der ?raxis erfahren; dass\n\ndie St trairechtsp?lege gegen Polen aus der Hand der\nJustiz in diejenige der Gestapo Übergegangencwarar\nund dass die Staatsanwaltschaften und äle ordentlichen Strafgerichte nach seinen Beobachtungen\nn allgemeinen hiergegen keinen Widerstand geleistet\n\nHatten. usbel Komas es nickt Garauf an, 05 es auch\nGerichte und Anklagebehörden gegeben kat, ile ausnahmsvweise mi erstand leisteten, <Te) lange dei\nAngeklagten nicht nachgewiasen ist, dass er von\nsolchen Ausnahmen Kenritnis hatte. Die in aioser\nRicktung gehenden Verfahrensrüigen sind wegen Jnerheblichkeit der etwa noch aufzukli £renden Tatumstände\n\nunbegründet. Venr. es in dem Urteii des Schwurgerichts'.\n\nheisst, der Angeklägte habe sich \"keine Gedanken\"\nüber die inrechtmäösigkeit seines bandelns gemacht, so sollte ‚aarit, 'wie der übrige Inhelt der\nGründe zeigt, nur gesag; werden, dass er hinsicht-\n\nwa\n\n8.\n\nlich der Rechträssigkeit keine Zweifel hatte. Es\nliegt also insoweit kein Widerspruch in den Urteilsieststellungen vor. Der Angeklagte hatte\nauch nach den damaligen Kriegsgesetzen und nach\nder besonders kritischen Lage, in der sich Samals\n. militärisch das Lanü Schieswig-io.stein beland,\nkeinen Anlass zu Zweifein über die sachliche\nzecktnässigkeit des Dodesurteils geger einen\närlegsgefangenen Polen, der einen Polizeinmeister\nwätlich. angegri?? en kette.\n\n_ Die im übrigen geltend genechten verlahrensrechtlichen Rügen bekämpfen in Wahrheit nur die\ntetsächlicken Feststellungen des engefochtenen Urteils und sind daher unzulässig (8 337 3120.). Sonstige Verstösse gegen ds ‘sachliche Strafrecht\nsugunsten des Angeklagten sind nicht ersichtlich,\n\nDie. Revision war daher in Übereinstinmung mit“.\ndem Antrag des Oberburdesanwalts zu verwerTen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 475 &tPO.\n\ngez. Ir. Xirchhner u ges.Dr. Geier gez.Werner\nu gez. Dr. Sauer ' 'gez. Krauss\n\nBeglaubigt\n\nung\n- [2\n\n, y . un Wi\n\non.\nA. “r p\nDres ey - “153-\n\nals Urkumdebesmter der Gesc-”\" ---%\ndes Bundesgerichtsho'","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-12-12/2-str-16-50","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-12-12/2-str-16-50","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:06:47.229381+00:00"}}