{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1950-12-12_2_StR_12_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1950-12-12","aktenzeichen":"2 StR 12/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"«„D.\n2302 054\nBeglaubigte Abschrift\n\n2 St.R,_ 12/5\nRZ\n\nIn Namen des Volkes !\n\nIn der Strafsache\nzegen\n\n1. die Pensionsinhaberin Johanna SCHE in\n\nDUMM, sch. GEEm1291 ir CE,\n\n2. die Geschäftsführerin Hildegard SCHE in\n\nDAMM, 2cb. TEEN 1974 in u ,\n\nwegen Kuppelei\n\nhat der Strafsenat des Bundeszerichtshofes in\nder Sitzung vom 12. Dezember 1950, an der teilgenommen haben: u\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nZundesrichter Dr. Geier\nEundesrichter Werner\nBundesrichter Krauss\nPundesrichter Dr, Sauer\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsarwalt (un\n\nals Vertreter der Bundesanwel sschaft,\n\nJustizsekretär un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür echt erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gezen das\n\nUrteil des Tandgerichts Bremen vom 13, Mai\n1950 werden verworfen. Die Angeklagten haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,\n\nGründe,\n\nDie Angeklagten,Mutter und Tochter, sind Inhaberinnen einer Dension in BE. Ihnen liegt\nzur Tast, in Sommer 1949 Frauenspersonen und deren\namerikanischen Iiebhabern Absteigequartiere in\nihrer Pension gegen Bezahlung eingeräumt zu haben.\n\nDie Strafkamner hat das Verfahren gegen die\nin einem Fall der gemeinschaftlichen Kuppelei mit\nihrer Tochter für schuldig erkannte Johanna SD\n(= I.S.) auf ftrund des Gesetzes über die Gewährung\nvon Straffreiheit vom 31.12.1949 eingestellt und die\nnoch in weiteren Einzelfällen anrgeklagte Tochter\nHildegard SEEN (= H.S.) wegen fortgesetzter\nKuppelei zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt. Den\nRevisionen der An:eklagten segen das Urteil auss\nder Erfolg versagt bleiben.\n\n1. Beide Angeklagten machen für den als gemeinschaftlich begangene Kuppelei beurteilten Fall,\ndie Angeklagte H.S. ausserdem für zwei Einze]-\nfäl!e ihrer Verurteilung als Alleintäterin geltend,\ndie von ihnen aufgenommenen Tiebespaare seien verlobt, deren Geschlechtsverkehr daher nicht unzüchtig gewesen.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob auch nur ir einem\nder in Betracht kommenden Fälle die Partner verlobt\nwaren. Denn jedenfalls war ihr Geschlechtsverkehr\nunter den sittlich verwerflichen, auch den Angeklagten bewussten Umständen, unter denen er stattfand, unzüchtig.\n\n2.\n\n3.\n\n- 3.\n\nEbensowenirz begründet ist die von der kevision\nfür den Mittäterfa1l der Angeklagten und für\neinen weiteren, der Angeklagten H.S. allein zur\nlast gelegten Fal] vertreiene Meinung, sig hätten nach $ '30 Abs, 3 StFE. straffrei bleiben\nmüssen.\n\nNach den Urteilsfestsiellungen blieb. die Zeugin\nPOEEEED, die ursprünglich nur einmal mit ihren\nSoldaten in der Pension übernachten wollte, nit\nihm noch ein psar Taze und, nachdem er etwas\nüber eine \"oche zu Manöverübungen einrücken mmsete, auch während dieser Zeit und zwar zusammen\nmit der fünfzehnjährigcen Ko dort wohnen.\nEine andere Frauensperson (Pe) hielt sich\n6 Tage lang auf Einladung eines Philippiners in\neinem Zimmer der Pension auf, das dieser als\nsein Absteigequartier gemietet hatte. In beiden\nFällen war demnach der Aufenthalt der Frauenspersonen, ihrer von vornherein bestehenden und\nden Angeklagten bekannten Absicht gemäss, nur\nvorübergehend. Nur derjenige aber gewährt einem\nanderen Wohnung im Sinne des § 180 Abs. 3 StIB.,\nder ihm den dauernden Aufenthalt darin ermöglicht\n(vergl. RGSt. 62,221).\n\nZum selben Ergebnis müsste auch. die rechtliche\nBewertung des etwa einwöchigen Aufenthalts der\nfünfzehnjährigen Kaum führen, wenn hier nicht\ndie Anwendung des § 180 Abs. 3 StGB. aa0. bereite am Alter der Ku, das den Angeklagten\nbekannt war, scheiterte.\n\nZu Unrecht vermisst die Revision der beiden Angeklagten den Nachweis dafür, dass sie die Tl\naus Eigennutz in ihre Pension aufnahmen, Wie das\nUrteil feststellt, sollte der Soldat der Pin\n\n-h-\n\n4.\n\n-4h-\n\nden Mietpreis auch für die KW, die in\nZimmer der beiden mitnächtigte und tagsüber\ndort ihren Liebhaber empfing, mitbezahlen.\n\nAuch der Ki haben die Angeklagten somit\nAufnahme gewährt, um dafür durch die, wenn\nauch von einem anderen zu zahlende Miete einen\nNutzen zu erzielen.\n\nDen auch in diesem Fall mit Recht verurteilten\nAngeklagten durfte deshalb im Strafmass, entgegen der Auffassung der Revision, erschwerend\nangerechnet werden, dass sie sich der sittlichen\nGefährdung eines so jungen Mädchens mitschuldig\nmachten,\n\nBedenkenfrei ist ?erner die Annahme der Strafkammer, H.S. habe auch insoweit eigennützig\ngehandelt, als sie dem Philippiner für eirige\nStunden ein Zimmer zum Aufenthalt mit der Zeugin M@B überliess. Wie das Urteil feststellt,\nhatte dieser Soldat ein anderes Zimmer der\nPension für längere Zeit zum Tagespreis von\n\nDM 20.-- als Absteigequartier gemietet und war\nauch sonst mit Kameraden und deren Freundinnnen\nhäufiger Besucher der Pension. Daraus konnte\n\ndie Strafkammer ohne Rechtsverstoss schliessen,\ndass die kurzzeitige, wenn auch ohne Sondervergütung geschehene Überlassung eines anderen Zinmers an ihn in den Rahmen der übrigen Leistungen\nder Angeklagten fiel, für die sie einen Torteil\nerstrebte, und deshalb ebenfalls eigennützigen\nBeweggründen entsprang,\n\nDie Angeklagten machen ausserdem geltend, die\nStrafkammer hätte ihnen wenigstens als strafmildernden Umstand im Sinne des § 180 Abs.1 Satz 2\nStGB. anrechnen müssen, dass es in einigen Fällen\n\n-5.\n\n5.\n\n-5_\n\nVerlobte oder doch von ihnen ür verlobt g0-\nhaltene Paare waren, denen sie Aufnahme gewährten. Diese auf vermeintliche Verletzung des\n\n§ 267 Abs.3 S. 2 St2O. gestützte Rüge müsste\nals verfahrensrechtliche nach § 344 Abs.2 S. 2\naa0. die den angeblichen Mangel enthaltene\nTatsache angeben. Als solche Tatsache käme ein\nvon den Angeklagten in der Verhandlung gestell-\n\n* ter Antrag auf Zubilligung mildernder Umstände\n\nin letracht, über den das Zericht eine aus\nden Urteilsgründen sich ergebende Entscheidung\nhätte treffen müssen, in Wirklichkeit aber\nnicht getroffen hat. Die Revision unterlässt\njedoch bereits die Behauptung, dass ein solcher Antrag gestellt worden sei, Sie genügt daher nicht der Vorschrift des § 344 Abs.2 S, 2\naa0., sodass das Revisionsgericht auch nicht\nvon sich aus unter Heranziehung des Sitzungsprotokolls prüfen darf, ob die Angeklagten >inen Solchen Antrag in der Verhandlung gestellt\nhaben.\n\nDie Angeklagte J.S. konnte, da auch sie sich\n\nder Kuppelei schuldig gewacht Latte, bestenfalls,\n\nwie geschehen, auf Grund des Gesetzes über die\nGewährung von Straffreiheit vom 31.12.1949\n(36B1. 5. 37) für straffrei erklärt werden. Allerdings hätte das Gericht, als es die Einstellung. des Verfahrens in Erwägung zog, ihr zemäss\n§ 6 aaO. Gelegenheit zur Stellungnahme geben\nmüssen. Sie hätte damı, da sie ihre Unschuld .behauptete, die Durchführung des Verfahrens beantragen können. Auf diesem von der Revision gerügten Versäumnis des Gerichts beruht jedoch das\n\n6.\n\nLU\n\nUrteil nicht (§ 337 StPO). Das Gericht hat nänlich das Verfahren gegen die Angeklagte erst\neingestel!t, nachdem es vollständig Über den\nGegenstand der Anklage gegen sie verhandelt und\nsich nach durchgeführter Eeweisaufnahme von\nihrer Schuld überzeugt hatte. Mehr aber als die\nDurchführung des Verfahrens hätte die Angeklagte auch nicht erreichen können, wenn das Gericht\nsie auf ihr Antragsrecht gem. § 6 aa0. hin:ewie-\n‘sen und sie diesen Antrag gestellt hätte.\n\nDie Behauptung der Revision der Angeklagten H.S.,\nauch zu ihren Gunsten hätte mindestens die Bundesamnestie angewendet werden sollen, wendet\nsich in unzulässigerweise gegen die rechtlich\nfehlerfreie Strafzumessung des Tatrichters,\n\ngez: Dr.xiirchner gez, Dr.Geier gez.Werner\ngez. Krauss gez. Dr. Sauer\n\nBeglaubigt:\n7? . — »\nve pachmelh ,\nJustizassistent\n\nals Urkundsbeenter der Geschäftsstelle des Bundes;,erichtshofes.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-12-12/2-str-12-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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