{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1950-11-25_2_StR_42_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1950-11-25","aktenzeichen":"2 StR 42/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a\n\n2308 019\n\nBeglaubigte Absohrift,\n\n2 St,R. 42/50\n\nIm Namen des Volkes I!\n\nIn der Strafsaohe\ngeogen\n\nden landwirtsohaftliohen Arbeiter Heinrioh R un\njun, aus Hip, Kreis SCHE; geboren am\n1925 in HOEEEED,\n\nwegen schwerer Brandstiftung ua.\nhat der Strafsenat ces Eundesgeriohtshofes in der Sitzung\nvom 25. November 1950, an der teilgenommen haben;\n\nBundesriohter Dr. Zirohner\n\nals Vorsitzender,\nBundesriohter Dr, Geier\nBundesriohter Werner\nBundesriohter Professor Dr. Busoh\nBundesriohter Dr. Sauer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED\n\nals Beamter der Bundesanwaltscohaft,\nJustissekretär\n\nals Urkundsbeanter der Geschkftsstelle des Strafsenats,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Sohwurgsrichts in Itzehoe vom 19,6,1950\nmit Gem ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgeaoben, j u\n\n£s\n\n- 2 -\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die grosse Strafkammer des Landgeriohts in Kiel verwiesen.\n\nGründejz\n\nDie Revision der Staatsanwaltsche.ft gegen das den Angeklagten von der Anklage wegen schwerer Brandstiftung\nund Versioherungsbetruges freispreohende Urteil rügt, das 2))\nSohwurgericoht habe das Wösen der freien riohtefliohen\n\n\"Überzetigung verkannt. Die Revision ist begründet,\n\nisoh den Feststellungen des Sohwurgeriohts erhielt der\nAngeklagte 1947 von einem Onkel auf Grund Übergabovertrags\n\n-ein landwirtsohaftliohes Anwesen in Hp. Zun Gehöft\n\ngehörte ein Wirtschaftagebäude, das mit 24,0::0,— DM gegen\nBrend versiohert war, Neben Ställen und einer Diele enthielt 08 Wohnungen für drei Flüochtlingsfamilien, die an\nMiete monatlioh DI 22,— zahlten. Da das Gebäude sehr baufällig war, wollte es der Angeklagte abreissen lassen,\nDagı.zen besohloss der Gemeinderat am 6,5.1949, um keinen\n#ohnrawı zu verlieren, den Teil des Gebäudes, der die \\y)\nWohnungen enthielt, mit Hilfe der llieteinnahnen und unter\nVerwendung von Baumaterial instandzusetzen, das duroh den\nAbbruoh der übrigen Gebäudeteile gewonnen worden sollte,\nzuel Ta;se darauf, am 83.5.1949 gegen 23.00 Uhr, brannte\n\ndas Gebäude bis auf die Grundmauern ab, Der unter dem Verdacht der Brandstiftung zweimal von der Polizei vornommene\nAngeklagte hatte die Tat zunächst bestritten, Am 11.5.1949\nl2gte cr jedooh, naohdem er vorläufig festgenommen worden\nwar, ein Geständnis ab, Er schilderte dabei, wie er die\nBrandlegung vorbereitet und zusgeführt habe, in genauen\n\n* Einzelheiten, die durch naohfolgende Ermittlungen bestä-\n\ntigt wurden, An 12.5.1949 wiederholte er sein Geständnis\nvor dem Exmittlungsriohter.\n\n- 3.\n\nDas Sohwurgerioht würdigt den Wert des Geständnisses\nvinzehend und gibt seiner Überzeugung Ausdruck, dass der\nAngeklagte es frei von physischem oder psyohisohem Druck\nabgel2gt hebe; dennoch sei \"die Högliohkeit nicht ausgesohloseen, dass ein Angeklagter auch ohne Vorliegen kürperlioh«n und seelischen Truokes ein falsches Geständnis\nablegt.\" An anderer Stelle befasst es sich mit Angaben\nverschiedener Zeugen über die Ursprungsstelle des Brandes\nund kommt zu dem Ergebnis, dass für die Wahrheitsfindung\nmit ihnen 'niohte angzufangen\"sei. Dennooh hält das Schmwurgericht gerade mit Rüoksioht auf einen Teil dieser Zougenangaben es \"theoretisch für möglioh,\" dasa der Brand an\nanderer al; der vom Angeklagten in seinem Geständnis bezeiohneten Stalle ausgebroohen sei, \"und dass nioht der\nAngeklagte den Brand gelegt hat\"; ea könne ässhalb nicht\nmit »lstzicr Siöhorheit\" die volle Übergeugung von seiner\nSohuld gewinnen,\n\nDiose Erwägungen verkennen offensiohtlioh das Wesen\nder freien, aus dem Inbegriff der Verhendlung zu sohöpfcnden richte”liohen Übergeugung im Sinne des § 261 StPO,\nsie beruht, der Elgenart geisteswissenschaftliohen Erkennens gemäss, anders als das Ergebnis exakter, naturwissensohaftliohor Forsohung nicht auf einem unmittelbar\neiusiohtigon Denken, sondern auf dem Gewioht eines die\nGründe \\lar abwägenden Urteils über den Gesamtzusamnenhang oines Gesohehens. Für sio ist es erforderlich, aber\neuoh genügend, dass ein n.oh der Lebenserfahrung eusreichendes Haß an Sioherhuit besteht, dem gegenüber vernünftige Zweifel nioht mehr laut werden können, Die bloße\n\"theoretische\" oder \"abstrakte\" Möglichkeit, dass der Angeklagte nioht der Täter war, kann seine Verurteilung\nnioht hindern, Da eine solche Möglichkeit bei der Unzulängliohl:eit monschlioher Zrl::nntnis nie ganz auszu-\n\nAn\n\nsohliensen Ist, wäre jede riohterliohe Wahrheitefindung\nunmöglich. Diese Auffassung vom Wesen der freien riohterlichen Überzeugung ist in der höchstriohterliohen Reohtsprechung stets vertreten worden (vergl. RGSt. 61, 202,\n(206); 66,164).\n\nDer Senat hat die Saohe gemäß § 354 Abs.2 S2- StPO.\nan die .Strafkaimer eines benzchbarten Landgerichts verwissen, Die Aufhebung.des Urtsils entsprioht dem Antxuge\ndes Oberbundesanwalts,\n\ngez. Dr,Kirohner gez. Dr.Gelar goes. Werner\n\ngez, DIr.üDusoh g9z. Dr.Sauer\n\nBegleubigt:\n\nPorgachrme\n\nJustisassistent\nals Urkundsbeamte der Gescohäftsstelle des Bündes-\n\ngerichtshofs,.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-11-25/2-str-42-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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