{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1950-11-21_2_StR_21_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1950-11-21","aktenzeichen":"2 StR 21/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":")\n\n2568 052\n\nBeglaubigte Abschrift\n\nV 2 St«R. 21/50 Verkündet am 21. November 1950\n11 - 5/50 gez. WER, Sustizassistent,\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\n\nIn Kawumen des Volkes!\n\nIn der Strafsache 1\ngegen der: Maschinenbauer Herbert !aul G WW ,\n\ngeboren am EEE 1905 in TOzuEuuuuuE,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nhat der Strafsenet des Bundesgerichtshofes, Karleruhe,\nin der Sitzung vom 21. Novembaor 1950, an der teilgenommen\n\nuabens\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nSuldesrichter Frof.Dr. Busch,\n\nBundesrichter Dr. Geier,\nRundesrichter Dr. Hülle, .\nBundesrichier Verner,\n\n\"als beisitzende Richter\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesenwaltscheft, ur\n\nJustizassistent\n\nals Urkundsbewmnter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten\n\nwird das Urteil des Schwur;erichts I in Hamburg\n\nvom 17. Mai 1950, soweit der Angeklagte wegen ver-\n\nsuchten Mordes verurteilt ist, mit den ihm insoweit\n\nzu Grunde liegenden Feststellungen sowie im Aus-\n\nspruch der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache\n\ni: diesem Umfauge zur neuen Verhandlung und Ent-\n. 2-\n\nS.\n\n-2- -.\n\nscheidun; an das Schwurgericht zurüokverwiesen, das\nauch \\iber die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\nGründen:\n\nwenden\n\nDus Schwurrericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes\nund wegen in Tateinheit mit Unterschlagung begangener Urkundenfälschun.: zu einer Lwesamtstrafe von vier Jahren und vier\nMonaten Zuchthaus verurtcoilt. iüt der auf dıe Verurteilung\nwegen versuchten Mordes beschrünkten Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechte. Die Revision ist begründet.\n\nNach Cen Urteilsfestetellungen schlug der Angeklagte Frau\nMM nit einem zur Beibringung tödlicher Verletzungen geeigneten Hausschlüssel zunächst auf den Hinterkopf und sodann,\n\"als sie weglau.end zu Boden (;efallen war, ins Gesicht. Dorthir.\nversetzte er ihr weiterhin Tritte mit seinen mit Eisenkrampen\nverseheuen Stiefeln. Er brachte ihr hierdureh erhebliche Verletzungen bei, so dasg sie längere Zeit im Krankenhaus liegen\nmusste.\n\nDas Schwur;ericht ist dern Überzeugung, dass der Angeklagte\nmit dem Bewusstsein und dem Willen, Frau M@B zu töten, gehandelt hat. Die Revision meint, der Tötungevorsatz sei nicht aus\nroeichend festgestellt. &s lasse sich auch die Möglichkeit denken, dass der Angeklagte in sinnloser Wut auf Frau MB eingeschlagen habc, Ohne mit diesem Angriff ein bestimmtes Endzi=)\nzu verfolgen. Das sei vom Sohwurgericht übersehen worden. Mit\ndiesem Vorbringen könnte der Angeklagte durchdringen, wenn der\nTatrichter von mehreren gleich nahen Köglichkeiten tatsächlicher Schlüsse mır eine erwogen, die anderen aber ungeprüft\ngelassen hätte ( Rü. in JW. 1932 8. 3070 ). Einen solchen Fehler enthält ;eäuch das angefochtene Urteil nicht. Dass der Angscklaste in sinaloser Wut auf Frau MEER eingeschlare'\n\n-3n\n\n- 3.\n\nhapen kö:ne, verneint der Vorlerrichter ausdrücklich. Nach\nsorgfältirer Beweiswürdiswe ist er vielmehr zu der Überzeugung\ng„ekomuen, dass der Angeklagte sich zwar zur Zeıt der Tat in\nginem sturken Affekt befand, sich jedoch über die Tragweite\nsöiner Handlunren Curchaus im Klaren war. In Frage stand dann\nallein, ob der Angeklagte verletzen oder töten wollte. Das\nSchwurgericht hat aus den gesamten Umständen, der Lage, in die\n. der Argeklagte durch seine Unredlichkeiten gegenüber Frau MED\ngeraten war, ler Art seines Vorgehens gegen sie und aus seiner\nPercoönli6chkeit die Überzeugung gewonnen, dass er sein Opfer\n«töten wollte. Das ist nicht aus Rechtsgründen zu beanstanden.\n‚Denxu es ist nicht erforderlich, wie der Verteidiger angunehmen\n\n“scheint, dass der Schluss, für den sich der Tatrichter ent-\n\nschieden hat, logisch zwingend ist. Es genügt vielmehr, dass\ner möslich ist, selbst wenn andere Folgerungen 5leich nahe\nader a0;.ar näher gelegen hätten, Nur der nach den Denkgesetzen\n‚und der Erfahrung des Lebens unmügliche Schluss ist auch recht-\n\n.-ıich; fehlerhaft.\n\n' Di Revidion veruisst sodann eine Prüfung der Frage, ob die\nVorstellung und der Wille, Frau MER zu töten, bei dem Angeklaysten richt deshalb entfallen könnten, weil das Tatinstrument nach dem Gutachten des Sachverständigen \"für einen geplanten Mord völlig unüblich und nicht besonders geeignet sei.\"\nHierbei übersieht sie jedoch folgendes: Das Schwurgericht zeht\ngerade “icht davon aus, dass der Augeklagte die Tötung der\nFrau WB vorher geplant hat, sondern es nimmt an, dass in ihm\nder Tötun;sentschluss erst am Tatort unmittelbar vor seiner\nAusführurig sereift ist. Bei dieser Sachlage widerspricht es\nkeineswegs’der ärfahrung, wenn das Schwurgericht feststellt,\ndass der Angeklagte .ıit einem zur Herbeiführung tödlicher Verletzungen geeigneten, wenn auch nicht besonders geeigneten oder\nüblichen Ferkzeug töten wollte, denn in einem solchen Falle, in\ndem den Täter keine Zeit für vlanvolle vorbereitende Massnahmen bicibt, kann er nur zu dem Werkzeug greifen, das ihm gerade erreichbar ist.\n\n4.\n\n-4-\n\nDas Schwurgericht nimmt weiter an, dass der Angeklagte Frau\nMB habe töten wollen, um eine andere Straftat zu verdecken.\nAuch das ist rechtlich bedenkenfrei. Nach den Urteilsgründen\nhatte der Angeklagte kurz zuvor einen ihm von Frau Mb anvertrauten Betrag von 700.-- M unterschlagen und durch eine Urkundenfälschung diese Unterschlagung verschleiert. Er empfand.\n\ndann das Bedürfnis, sich Frau MB zu offenbaren. Dadurch hätte\n\ner sich jedoch als einen Verbrecher entlarven müssen. Das\nliess sein übermässiges Geltungsbedürfnis nicht zu, In dieser\nLage fand er \"nur den Ausweg, die einzige Person, die in der\nUnterschlagung und Urkundenfälschung gegen ihn zeugen konnte,\nzu vernichten.\" Zu diesem Zweck stürzte er sich denn auf\n\nFrau Mg. Damit ist die Zweokbeziehung der Tötungshandlung\nauf die andere Straftat ausreichend begründet, Die Revision\nleitet Bedenken hiergegen aus dem Erregungszustande deg Angeklagten her. Die seelische Verfassung des Täters zur Zeit der\nTat zu würdigen, ist jedoch Sache des Tatrichters. Mur wenn\ner hierbei von rechtsirrigen Erwägungen ausgeht, ist seine\n\n- Beurteilung angreifbar. Dass dies der Fall sei, trägt die Revision selbst nicht vor, ist auch nicht ersichtlich.\n\nSchliesslich ist das Schwurgericht der Auffassung, dass das\nVerhalten des Angeklagten auch das Merkmal der Heimtlicke im\nSinne des § 211 Ahs. 2 StGB. erfülle. Insoweit reichen: jedoch,\nwie der Revision zugegeben ist, die tatsächlichen Peststellungen nicht aus. Der Begriff der Heimtücke setzt voraus, wie\nauch der Oberste Gerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts ständig entschieden hat ( RASt.\nBad. 77.93.44; OGHSt. Bd.2 8.313 ), dass der Täter hewuggt Ale\nArzlosigkeit oder die Wehrlosigkeit seines Opfers ansmutzt.\nDas Schwurgericht erblickt die Heimtlicke darin, dass der Angeklagte \"das Vertrauen von Frau MB, dass sie in ihm während der geplanten Reise nach Rei einen schlitgenden\nHelfer finde, durch die Schläge von hinterrlicks auf das gröblichste missbrauchte.\" Widerspruchsvoll ist diese Beurteilung\nzwar entgegen der Ansicht der Revision nicht. Es ist auch\neinwandfrei fest;estellt, dass sich Frau Mg gegenlider dem\n\n„nm\n\nDe Va Zw zn\n\nom mn mr ©\n\n.0_\n.\n\n ®\n\n-5.\n\nAngeklagten in einem Zustande der Arglesigkeit und auch der\n\nWehrlosigkeit befand. Angesichts der geramten vom Schwurge-\n\nricht für erwiesen gehaltenen Umstände bedurfte es hier aber\neiner besonders sorgfältigen Prüfung des inneren Tetbestan-\n\ndes» \"\n\nDas Schwurgericht hat niohtdie Überzeugung gewonnen, daß der\nAngeklagte eine Mordtat geplant und Frau MD zu Aiosem\n\nZwecke in die Einsamkeit herausgelookt hätte. Es nimnt vielmehr an, dass er sie in die Menscheheinsamkeit vor die Stadt\ngeführt habe, um dort das beabsichtigte Geständnis abzulegen,\n\n‘und dass ihm erst dort der Gedanke, die Frau zu vernichten,\n\nin dem Auyenblick gekommen sei, als er den Zusammenbruch\nseines Lügengebäudes für die nächoten Minuten erwarten mıßte und keinen Ausweg mehr sah. Er war zu dieser Zeit in\neinem \"grossen Affekt.\"\n\nBei dieser Sachlage genügte zur Begründung heimtliokischen\n' Handelns nicht die Feststellung, dass der Angeklagte das\n\nVertrauen der Frau M@W@missbraucht habe, auch nicht in Verbindung damit, dass die Sohläge hinterrücks geführt worden\nseien. Beides könnte auch als Konnzeichmung des Husseren\nTathergangs verstanden werden. Es bedurfte eines ausdrücklichen Ausspruchs darüber, ob der Angeklagte in den entscheldenden Augenblicken, d.h. als er nach dem Entstehen des\nTötungsevorsatzes auf Frau MM \"zustürzte\" und ihr die\nSchläge und Fußtritte versetzte, in dem 3ewusstsein. handelte, aus der vorher durch das Vertrauen der Frau entstandenen\nArglosigkeit und Wehrlosigkeit für das Tötungsvorhaben\nNutzen zu ziehen. Einen solchen Ausspruch enthält das Urteil\nnicht. Die Annahme heimtückischen Handelns ist 'hiernach\nnicht einwandfrei begründet.\n\nDer Angeklagte beruft sich endlich auf einen Rücktritt vem\nVersuch, § 46 Z. 1 StGB. Das Schwurgericht hat festgestellt,\ndass der Angeklagte mit dem Einscohlagen auf sein Opfer erst\naufhörte, als er sein Ziel, die Tötung, erreicht glembte,\n\n-6-\n\n-6-\n\nnämlich «ls Frau PB sich leblos stellte. Es beurteilt dius\ndahin, dass der Anseklagte an der Tortsetzung seiner Handlung\ndurch „ınen Umstand gehindert worden sei, der ausserhalb seines Willens Zulezsen habe. Abgesehen hiervon kann § 46 2, 1\nStGB. hier “us oinem anderen ürunde nicht zur Anwendung kommen.\nDiose Vorschrift betri2ft den unbeendi-teu Versuch, der dann\n£vseben ist, wern der Täter noch nicht alles getan hat, was\nnsch seiner Vorstellung zur begrifflichen Vollendung der Tat\nerforderlich ist. Der Angeklagte zlaubte aber gerade, Frau\nMB schon getötet zu haben. Es wur also ein Fall des § 46\n2x2, des beundigten Versuchs 3egeben, Ce. der Täter alle Handlungen vorgenoumen hatte, die nach seiner Vorstellung zur besrifflichen Vollendunr der Tat gehörten. ( R3St.Bd.43 3.138;\nBa.45 S.185, Bd.52 S.181; Bd.57 S.279; BA.68 S.82 und 306 ).\nIn sinum solchen Falle steht dem Tüter die strafbefreiende\nWirrung des Rücktritts nech § 46 StGB. nur dann zur Seite,\nwenr. er den zur Vollendung der Struftat gehörenden Erfolg\ndurch eipene Tätigkeit abwendet. Das hat der Angeklagte nicht\ngetan. Er hat vielmehr, nachdem er bemerkt hatte, dass Frau\nHB noch nicht tot war, nur davon abgesehen, den Versuch, sie\nzu töten, zu wiederholen.\n\nDic Revision wendet sich gesch die Feststellung, der Angeklagte habe wit dem Einschlagen auf scin Opfer erst aufgehört,\n.18 vr sein Ziel erreicht glaubte, indem sie die dahingehende\nSchlussfolgerung üss Schwurgerichts für nicht zwingend erklärt. Dioses Vorbringen ist, wie bereits üuusgeführt, in der\nRevisionsinstanz unbeachtlich.\n\nSomit ergibt sich, dass der Schuldsyruch wegen versuchten Mordes, sowcıt er sich „ıf das Nerkmal \"Vordeckung einer anderen\nStraftat\" zründet, nach § 211 StGB,n.T., bedenkunfroi ist,\nnicht icdoch, soweit er zuf der Annahme heimtückischen Handelns beruht. Dieser Rechtsirrtum kann vo«u Kinfluss auf die\nStrafzumessuig gewesen sein; denn die sehr kneypen Itrafzu-IKeasern; syründe schliessen es nicht aus, dass die’ Annahme des\nSöhwurserichtes, der Angeklagte habe nicht nur, um eino Straf-\n\n7.\n\n)\n\n-7-\n\ntat zu verdecken, zu töten versucht, sondern hierbei auch\nnoch heiutückisch „ehandelt, strafschärfend ins Gewicht gcfallen ist. Na eine neue Verhandlung zu einer rechtlich einwandfreien Feststellung der Hcimtücke führen kann und die\nSchulä nur siuheitlich feststellbar ist, muss die Verurteilung wegen versuchten Mordes im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben werden. Damit entfällt such die Gesamtstrafc. Bei erneuter Verurteilung wird der Vorderrichter\naus der noch zu erkennenden und der bereits rechtskräftig\ngewordenen Strafe wegen Urkundenfälschung und Unterschlagung\ncine Gesamtstrafe zu bilden haben und zwar nicht durch eine\nZusammenziehung dieser Strafen, sondern durch eine Erhöhung\nder verwirkten schwersten Strafe, § 74 StGB. Dabei wird\nausserdem zu prüfen sein, ob bei der Bildung der Gesamtstrafe die im Urteil erwähnte Reststrafe von zwoi Monaten\nGefängnis aus dem Urteil des Landgerichts Itzehoe zu berücksichtigen ist.\n\ngez. Richter gez. Dr. Busch gez. Dr. Geier\ng62. Dr. Hülle 02. Wermner..\nBeglaubigt:\nrg yehmech,,\nJustizaesistent\n\ndsbeamter der Geschäftsstelle des\nBundesgerichtshofs,.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-11-21/2-str-21-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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