{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1950-11-16_2_StR_292_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1951-11-02","aktenzeichen":"2 StR 292/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"„\n2302 065°”\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\nden Viehhändler Heinrich W EB aus Um, Kreis\nDB, geboren am EEE 1910 in Di,\n\nwegen Abführung eines Mehrerlöses\n\nhat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21..Dezember 1951, en der teilgenommen habensz\n\nSenatspräsident Dr .Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Kirchner\nBundesrichter Dr.Doiterweich\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.Sauer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvelt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt ii vei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\ni. Auf die Revision der Staatsanvaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Hildesheim vom 16.November 1950 mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. «\nEs;\nN\n\nA\ner\n%\n\nir\n2\n\nER\n2\n\nF2 ‘,\n.\n\"%; Y va\nAr > +\n2% ER en ..\nnn Tone BEER era)\n\nx\nr\n\nHr wet\ner\nDas aut RER\n\n5\n\nFERN 4 Ras\n\nuhr,\n\nDE\n6\n\n-2-\n\nGründes\n\nDer Beschuldigte hat in den Jahren 1947/1948 als\nHändler von einer Firma TB etwa 6: Pferde gekauft und unter Jberschreitung der damaligen Höchstpreise abgesetzt, Ein Strafverfahren ist auf Grund\ndes Straffreiheitsgesetzes vom 51.Dezember 1949 eingestellt worden. Die Staatscnwaltschaft betreibt nunmehr\ndas Verfohren zur {bführung des lMehrerlöses, Die Strafkammer hat gegen den Beschuldigten suf Abführung eines\nMehrerlöses von 3000 DH erkannt. Seine Revision, die\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.\nDie Revision der Staatsenwaltschaft hat Erfolg.\n\nDie Strafkammer geht davon aus, dass die Höchstpreisvorschriften Zeitgesetze iS des § 2a Abs 3 StGB gewesen\nsind, und wendet gemäss § 1lo4 WiStrG die §§ 49 - 51\ndieses Gesetzes an. Hiergegen bestehen keine Bedenken\n(BCH Urt vom 2.November 1951 - 2 StR 212/51 - zum Abdruck\nbestimmt). Die Berechnung des Mehrerlöses ist aber in\nmehrfacher Hinsicht rechtsirrig. N\n\nl. Die Strafkammer nimmt hierbei zunächst den Verkauf\nvon 30 Pferden aus, weil der Angeklagte in diesen Fällen \"nachweisbare Gewinne, die zur Feststellung eines\nMehrerlöses führen könnten, nicht gemacht\" habe. Ein\nMehrerlös liegt jedoch nicht nur dann vor, wenn der\nTäter einen Gewinn erzielt. Nach § 49 £bs 1 WiStr@ ist\nder Mehrerlös vielmehr der Unterschiedsbetrag zwischen\ndem zulässigen und dem erzielten Preis. Die Strafkammer\nist also bei der Beurteilung der Verkäufe von 30 Pferden\nvon einem unrichtigen Rechtsbegriff des Mehrerlöses ausgegangen. Sie hat deshalb in diesen Fällen auch keine\nFeststellungen getroffen, die dem Senat die Prüfung der\nFrage ermögliche, ob der Angeklagte inscweit einen NMehr-\n\n2\n\n>\n\nr\nL“\n22.27\n\nER\n22%\n\n’ . ”. . y . Pe Bu ”\nBa tn ee\n\ns\n”\n\neu\n\ndv et P) F “\nR2 ‘ £ j oo.\nse. ee\n\nFa nun”\nER a N,\n\nmen\n\n!r\nwant?\n\nYan’\n\nYAr\n\n-3-\n\n“ erlös erzielt hat. Schon eus diesem Grunde kann das “\nUrteil nicht bestehen bleiben.\n\nve,\nEr\nMus!\n\n2. Die übrigen Geschäfte des Beschuldigten sieht die\nStrafkammer als eine fortgesetzte Handlung an. Bei\neinigen hat der Angeklagte keinen Hehrerlös erzielt,\nin einem Falle soger einen Verlust erlitten. Diesen\nVerlust zieht die Strafkammer von dem liehrerlös ab,\nder sich zus den übrigen Geschäften ergibt, \"da der\nMehrerlös den tatsächlich hereingenommenen Mehrgewinn\ndarstellt\", Das ist ebenfalls unrichtig. Dass ein\nMehrerlös keinen Gewinn voraussetzt, ist bereits aus- .\ngeführt. Ausserdem scheiden die Gesch‘fte, die dem 5\nAngeklagten keinen Mehrerlös einbrachten, aus dem Fortsetzungszusammenhang aus; denn auf sie findet § 49\n\nWiStrG keine Anwendung. Es können also für die Berechnung\ndes Mehrerlöses nur die Geschäfte herangezogen werden,\n\nbei denen der Angeklagte unter Zuwiderhandlung gegen\nPreisvorschriften einen Mehrerlös erzielt hat.\n\n3, Von dem als Mehrerlös errechneten Gesamtbetrag zieht\ndie Strefkammer unter Berufung auf § 29 Avps 1 der Anoränung des Reichsbauernführers über die Veräusserung\nvon Pferden vom 20.Februar 1943 (Mitteilungsblatt des\nReichskommissars für die Preisbildung 194%, 155) zehn\nvom Hundert als Verdienstspanne ab. Auch dies ist\nrechtsirrig. Nach der erwähnten Bestimmung derf die\nVerdienstspanne zehn vom Hundert des ersten Ankaufspreises zuzüglich 40 DM nicht übersteigen, wenn ein ..d\nPferdehändler ein Pferd veräussert, das er von einem N\nNichthändler erworben hat. Diese Vorschrift ist in\n\ndem vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Angeklagte die Pferde offensichtlich von einem Händler gekauft\nhat. &ber selbst wenn dies nicht zuträfe, dürfte der\nHundertsatz nur von dem ersten Ankaufspreis, nicht\n\n+r\n\nu\nx\nRu\nSR.\nSr\nREN\n\nBR -\n\nater von dem erheblich höheren Mehrerlös berechnet werden. Ausserdem hat die Strafkammer in den einzelnen\nFällen den zulässigen Höchstpreis schon mit Hilfe eines\nSachverständigen festgestellt. Daneben kommt eine weitere Verdienstspanne nicht in Betracht,\n\n4. Schliesslich ist auch die Umstellung auf Deutsche\nMark unrichtig., Die Strafksmmer legt hierbei \"den Satz\nvon 6,5 %4\" zugrunde. Nach § 16 /bs 1 UmstG sind jedoch Reichsmarkforderungen grundsäötzlich mit der Wir-\n\"kung auf Deutsche Mark umgestellt, dass der Schuldner\nan den Gläubiger für je zehn Reichswark eine Deutsche\nNark zu zahlen hat. Das gilt gemäss § 15 Abs 1 UmstG\nbei allen auf Zahlung einer Geläsumme gerichteten Forderungen (einschliesslich Gerichtskosten’ und Strafen).\nUnter diese Bestimmung fällt auch der staatliche Anspruch auf Abführung des Mehrerlöses, Die Sonderregelung für Bankguthaben \\§ 2 UmstG, Gesetz Nr 65,\nvoBl BrZ 1948, 304) rechtfertigt auch denn keine andere Beurteilung, wenn der Beschuldigte den Nehrerlös euf ein Bankkonto eingezahlt hat; denn die Einziehung des Mehrerlöses hängt nicht davon eb, ob er\nnoch greifbar ist (RGSt 76, 300, 302).\n\nDiese Kängel haben das Urteil nur zu Gunsten\ndes Beschuldigten beeinflusst. Zu seinem Nachteil\n\nMN\n\nER?\nvr PR\n\nr. e\nTE EEE, 2; ATE &\nAAN? 3227 2) BEE FE EEE Yon Bi ve x\nap *_ 30008000 MM BR 7 ’ u ERBETEN ar\nKay IN R RT ° vr Fr Ye,\nDW} 2.0. DR 6 . ” SA P\n\nin\n\n‘\n%\n\nLe\nfr\n[7\n\n.\nyy\n-.\n\n6}\n\n*\n“\n\nre. 0 ed Rh 2 A\n\n2\n\nD\n\nw\n3\n”\n\n2%\nf\nDRG\nurn\n\nTR\n*\n\n:\n\n23,\n\n.\n00%\nPLAN\n\n. 5 -\n\nlässt das Urteii keinen Rechtsirrtum erkennen. Seine\nRevision ist deshalb unbegründet.\n\nDie Entscheidung entspricht aem Antrag des\nOberbundesanmwalts.\n\nDr.Moericke Dr .Kirchner Dr ,‚Dotterweich\nWerner Dr .Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-02/2-str-292-51","cited_norms":[{"jurabk":"UmstG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UmstG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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