{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1950-10-27_2_StR_118_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1950-10-27","aktenzeichen":"2 StR 118/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 118/50\n\n— nun mn u nn\n\nImianen des Volkes\n\nIn der Strafsashe\n\ngegen\n\nden Vertreter Iians Günther B EEE zu: GE:\ndort geboren am EEE 1922\n\nwegen Betruges\n\nhat der 2. ?Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1, Ausust 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\n3undesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nSundesrichter Scharpenseei\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. EM bei der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt w bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (ED\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt ;\n\n.uf die Revision des Angeklagten wird das gegen ihn ergengene Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 27. Oktober 1950 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmiitels, an das Landge- _\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-\n\n- 2.\n\ngründes\n\n—— un men\n\nDie Hirafsanner hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Jetrugs verurteilt. Seine Nevision, die Verletzung -des\nVerfehrens- und des sachlichen Rechts rügt, hat Örfolg.\n\nI» Verfatrensrüre,\n\nVubegründses ist das Vorbringen, die Straf'kanmer hätte\nden \\ngek apten Treisprechen müssen. soweit sie eine Beihilfe zum betrügerischen und einfachen Bankrott für nicht\nerwiesen hielt, Der „egfall dieser Anklage bedurfte keines\nbesonderen Freispruches, da die Anklage Tateinheit mit\nTortgesetztem Betrug angenommen hatte (RGSt 52, 190).\n\nNach dem Urteil hat die Straikammer entgegen der Dehzaptung der Revision festgestellt, dass der Angeklagte\nden Betrug zum Teil gemeinschaftlich mit LOB resangen\nhat. Dass sie dies in dem Urteilsspruch nicht zum !usdruck\nbrackie, beschwert den Angeklagten nicht. '\n\nII. Bachbeschwerde.\n\na) Taten, die der Angeklagte gemeinschaftlich mit\n\nIE ausfürrte,\n\nDas Urteil befasst sich unter ä mit den Straftaten des\nIB und unter B rit denen des Angeklagten, die er allein\nbegangen hat.\n\n3ei der Jehandlung der Taten des I führt es allgemein zu den unter 9 bis 24 dargelegten Fällen aus, er\nhabe einen Teil dieser Betrügereien gemeinschaftlich mit\ndem .ngeklasten DEE zusgeführt. Hierzu stellt es weiter Test, dass DEEEEB unter Ausnutzung der geschäftli-\n\n2\n\nchen Beziehungen seines Vaters sich in gleicher Weise wie\n\n..\n21\nKEY\nu.\n\nPc\net\n\n’%.\n\n)\nwi\n3\n\nID Geld beschaifen wollte, dass er in zahlreichen\nFällen die Verbindung zwischen IB und den Grosshandelstirmen herstellte und dem IB zuch die Tamen\n\nder Radiohändler angab, die zu Unterpreisen und ohne\nRechnung waren ankauften, Bei der rechtlichen “ürdigung\nder Handlungen des Angeklagten führt es später noch einmel an, dass Cer Angeklagte nach dem festgestellten\nSachverhalt Gem IB in zahlreichen Fällen geholfen\nhabe, waren zeuf kredit zu erlangen und Äie zuf Kredit gekauften Gegenstände erheblich unter dem \\ert weiter zu\nveräussern, in welchen der unter 9 bis 14 aufgeführten\nFölle er rııt IB zusarmengewirkt hat, auf welche jeise\nim einzelnen .’alle und welchen Vorteil er jeweils hatte,\nstellt es jedoch nicht fest, Tur zu den Fällen A 10 und\n14 trifft es noch nähere Feststellungen über den Tatbeitrag des Angeklagten. Ilienach wandte sich Lg im Falle\n10 durch Vermittlung des DEM an die irne re\nValvo-werke und bestellte fünf Nadioapparate, die er gemeinsam mit DEE abholte una wovon er drei mit ihm\nbei einem von DEE zenennten 'ländier veriusserte.\nIm Felle 14 rief der Angeklagte den Prokuristen der Fir-\n\nva DEE & SEHE telefonisch en und gab sich als Ge- ,\n\nschäftsführer der Firma IM aus, Ob er noch eine wei- ’\ntere Tätigkeit entfaltete, ist nicht ersichtlich,\n\n+ .\n85’\n+\n\nDiese Feststellungen genügen nicht. Sie lassen nicht\nnit der erforderlichen 3estimmtheit ersehen, in welchen\nF&]len und auf welche Weise im einzelnen jeweils der ingeklagte mit IB zusammenvwirkte, Die Angaben \"einen\nTeil dieser 3etrügereien\", \"in einzelnen Fällen\", sind\nunbestinnt und geben !\\eine kKlerheit über den Umfang der\nSchuld des Ingeklagten, Sie lassen die Löslichkeit offen,\n\n5\n\nRn Rn\nA N\n\n-b-\n\ndass die Strafkamzer den Schuldausspruch insoweit nicht\nauf bestimrite Tatsachen stützte, von deren wirklichem\nGescheben sie Cie volle überzeuzuns zerionnen hatte. sondern sich mit einer unsicheren allgemeinen !ngabe besnügte. „enn die gemeinschaftlich mit Lotze begangenen\nTandlunsen euch nur unselbstäöndige Teile der ’ortgesetzten Tet sind. mıss das Urteil auch Tür diese Sinzelakte\njeweils den Üusseren und inneren lJatbestand des Detrugs\ndeststellen,\n\n„uch in den „üllen ir 10 und 14 sind die ..ngaben unzureichend, Iliienach hat IB \"äurch Vermittlung des .ınzgeklagten\" sich an die \"irre TÜEWB zevendt. ie diese\nVerrittlung vor sich gegangen ist und welche Tütigkeit der\nangeilagte entfaltete, lässt sich nicht entnehnen, Inu !’alle 14 ist der Inhalt des Telefongesprüöchs nicht angegeben,\nso dass nicht ersichtlich ist, auf welche Weise er auf\nden -rokuristen einwirite, Zudem lassen die bisherigen\nFeststellungen die Löglichkeit offen, dass der angeklagte\nnicht als Kittäter, sondern als Gehilfe handeln wollte,\n\nDem Revisionsgericht ist daher eine ‚Jachprüfung verwehrt, ob die Strafkammer zu Recht die Tatbestandsmerkmale\ndes DJetrugs in den -üllen, in denen sie einen solchen er-\n\nblickt, ohne nechtsfehler angenornen hat.\n®\n\n.b) ‚Handlungen, die der Angeklagte allein begangen hat.\n\n1.) Pehl geht das Revisionsvorbringen, im Falle\nSc (2 1) sei weder eine Schüdigung noch eine Tän- .\nschungsabsicht nachgewiesen, Der ingeklagte hat mit Reichardt die Firma Sc zetituscht, inden er den !n-\n\nschein erveckte, To \\:o1le ücn Radioaprarat fü\n\n%\n$\nhe\n\nPER,\n\nBe\n\ns\n2\n\n>\n\n;\n\n6\nwa“\n\nAz\n\ns\n\nPr\n\ner x\n\nPen 3 .\nn\n\n”\n\nr\n\n“5.\n\nsich kaufen, die vereinbarten Zahlungen leisten und den\n..pparat, an den sich die Firma das Digentumsrecht vorbehielt, bis zur vollen Bezahlung behalten. In vahrheit wollte Re, der nur els Strohmann auftrat, den !.pparat\nnicht für sich kaufen. sondern gab ihn sofort an Bielfeldt\nweiter; er hatte auch nicht die !bsicht, die kaufpreisraten zu bezahlen. Diese Täuschung bestimmte die Firma zur\n‚'ergabe des Gerätes. Sie wurde in ihrem Vermögen geschödäigt, da sie nur eine unsichere, gefährdete Gegenforderung erhielt, Dass ReB später aus rurcht vor einer\nStrafverfolgung den kaufyreis bezahlte, war nur eine nachtrögliche Jeseitigung der bereits eingetretenen Vermögensgeführdungs,.\n\n2.) Zu den Füllen B 2 bis 12 trägt die Revision vor,\ndie Strafkenner habe zu Unrecht eine Tüuschung der Lieferanten darin gesehen, dass der Angeklagte auf? seine Beziehungen zu seinem Vater hingewiesen habe,\n\n°\n\nDer Fall 11 scheidet aus, da hiewegen der Angeklagte\nnicht verurteilt ist. Im Falle 9 enthält das Urteil keine\nFeststellung, dass seine Beziehungen zu der väterlichen\nFirma be’rannt waren. In den Fällen 2, 3. 8 stellt es nieht\nfest, dass er sich au? seinen Vater berufen-hat, sondern,\ndass er als Vertreter der väterlichen ira bekannt var\nynd deshalb Ireditwürdig erschien. Der .ngriff der Revjsion geht daher in diesen „üllen fehl. Soweit sie sich ge-\n\ngen die Feststellungen wendet, ist dies im nevisionsverfah-\n\nren unzulässig, Die Strafkamner sieht im übrigen in diesen\nFällen 2, 3. 8, 9 zutreffend die T&uschung darin, dass der\nAngeklagte, der im eigenen Iamen Tür sich handelte, seine\n\nVertragsgegner über seine mangelnde Zahlungsfähigkeit und\n\nzehlungsvilligieit in Irrtum versetzte und sie dadurch\n\n-6-\n\nzur Lieferung bestimmte, wobei er teilweise die Yenntnis seiner Seziehungen zu der väterlichen !irma ausnützte.\nLa die Lieferanten an Stelle der erwarteten sicheren nur\neine unsichere Gegenforderung erhielten. wurden sie in\nihren Vermögen geschädigt. Dass der \\ngeklagte sich bewusst war, seine Vertragsge£ner durch seine Täuschung zur :\nLieferung zu bestirmen und sie in ihren Vermögen zu schädigen, ist den Teststellungen zu entnehmen. Sie lassen auch i\nersehen, dass er in der /bsicht handelte. sich einen rechtswicrigen Vernögensvorteil zu verschaffen, Die nachträgliche Bezahlung durch seinen Vater ist eine Yiedergutmrachung\ndes bereits eingetretenen Schedens und rechtlich ohne 23edeutung. Dass der Angeklagte die Gewissheit hatte, sein\nVater werde den Kaufpreis bezahlen, stellt des Urteil nicht un\nfest. Die Strafkamer hat somit in diesen .Üllen ohne Rechts- ’\nfehler die ilerkmale des Betrugs bejaht. Re\n\nDagegen bestehen Bedenken gegen die .\\nnahnıe eines Be-\n\nden Inhelt seiner Vollmacht getäuscht und den Irrtun erweckt, sie würden, da -Vertragsgegner die vüterliche Firma\n\ntrugs in den füllen 4 bis 7, 10, 12, Hier trat der Angeklag- BR\nte als Vertreter der väterlichen Firma auf und keufte die 2\nApparate für diese, Tach dem Urteil (S 4) war er in den Ge- R\nschöft seines Vaters als Vertreter tätig. Der Umfang sei- a\nner Vertretungsmacht ist jedoch nicht dargelegt, auch nicht, m\nob sie den Vertragsgegnern bekennt gemacht wer. Es ist daher nicht zu entnehnen, ob der \\ngeklagte zum Verkauf und\n\"Zinkauf für die väterliche Tirma berechtigt var und sich “\nbei !bschluss der fraglichen Zeschäfts innerhalb der ihm En\nzustehenden Vertretungsmacht hielt. &\n\nvar er zum Abschluss von Geschäften, also auch zum M\nEinkauf nicht berechtigt, so hat er ie Lieferanten über en\n\n..\n\nem N\n\n,\nee,\nw.\nu\n.*' .\n\n+\n“\n\nLERNTEN\n.\n\nN N rer vu\n.\n\npn gene\n\n.\n\nDenn mt, = DR\n’.\n\n”, ..\n\nann\n\nsei, eine sichere rorderung erhalten. Die Annahme eines\nBetrugs wäre in diesen Füllen nicht zu beanstanden, da\nauch sonst die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale\nvorliegen.\n\nWar der Angeklagte jedoch allgemein zu derartigen\nRechtsgeschäften bevollmäüchtigt, so verpflichtete er\ndurch seine Erklärung gemäss § 164 BGB die lirra seines\nVaters. auch wenn er im einzelnen Falle keinen Auftirag\nhatte. Es wöre daher ein rechtswirksamer Vertrag zwischen\nden Lieferanten und der Firma seines Vaters zustande gekormen. Eine Vermögensschädigung würde ausscheiden, falls\ndiese firma, wie nach dem Urteil anzunehmen, zahlungsfähig rewesen ist, da die Lieferanten die erwartete, gesicherte Forderung erhalten hätten, Die Straikammer wird\ndaher den Sachverhalt in dieser Richtung noch aufklären\nmüssen.\n\nsoweit der Angeklagte sich in diesen „üllen einer\nUntreue und unter Umständen einer Unterschlagung gegenüber seinem Vater schuldig gemacht hätte. würde eine Verfolsung mangels des erforderlichen Strafantrages ausscheiden (RGSt 75, 242). u\n\nv’”.\n3.) Unbegründet ist die Revision zu dem Falle 14,\n\nDie Behauptung, es fehle an einer Feststellung, dass der\n“ngeklagte nicht annehmen konnte, seinen Vertragsgegner\nLöhr aus dem Erlös der weiterverkauften Ilerde zu befriecigen, widerspricht dem Urteil. Hienach hat er Lö zur\nÜberlassung der 60 Tom-ilektroherde durch die Behauptung\nbestimmt. er würde sie zu einem günstigen Preis weiterver-Eussern, obwohl er wusste, dass er sie nur zu einen Unterpreis absetzen könne, Daraus ergibt sich. dass er sich be-\n\n-8-\n\nwusst war. er werde Iö@Bnicht voll bezahlen 'önnen und\nsadurch schäüdigen, und dies in seinem Vorsatz aufgenonmen hatte, „uch die Absicht. sich auf diese Weise einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. ist den\nFeststellungen zu entnehmen.\n\n4.) Unzutref?end ist das Vorbringen der Zevision, in\nden vor dem 15. Senterber 1949 liegenden Füllen B 1, 2\nhätte das Verzshren nach dem Straffreiheitsgesetz eingestellt werden müssen. Die Strafkanmer hat eine fortgesetzte Tat angenommen. Die Dinzelfülle dieser Tortgesetzten Tat sind teils vor. teils nach dem 15. Septenber 1949\nbegangen. Da die zZinzelakte jedoch Keiner selbständigen,\neigenen rechtlichen Würdigung unterliegen, ist das Straffreiheitsgesetz in diesem Falle nicht anvenäbar (BGII 2 StR\n316/51, Urteil vom 20, Yovember 1951).\n\nBei der neuen Verhenälung wird die Strafkammer den\n„ortsetzungszusarmenhang neuerdings prüfen müssen, Die\nbisherigen Feststellungen lassen nur den allgemeinen Vorsatz ersehen, gleichartige Taten öfters zu begehen, Fortsetzungszusammenhang liegt jedoch nur vor, wenn das als\nGesamtvorsatz bezeichnete „issen und Wollen des Tüters von\n.nZang an den späteren Verlauf der mehreren T!andlungen\nzwar nicht in allen zZinzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg umfasst. als das zu verletzende Rechtsgut und\nsein Träger, femer Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung der Tat in Betracht kommen (BGII 1. 313). Dass der Angeklagte einen solchen Gesamtvorsatz hatte, ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen,\n\nB\nvi.\n. we,\nven \\\n\n„\n\n-9 -\n\nSollte die Strafkammer bei der neuen Entscheidung\nselbständige Taten annehmen, müsste sie prüfen. ob das\nstraffreiheitsgesetz auf Gie vor dem 15. Septenber 1949\nbegangenen Taten anwendbar ist, Lessgebend würe hiebei,\nob für diese Taten keine höhere Gesamtstrafe als sechs\nLonate in Betracht käme, Veiter wird die Strafkammer\nauch die Deteiligung des Angeklagten an der ÜUrlmundenfälschung des Lotze nach ihrem rechtlichen Gehalt zu\n\nie u\n\nBE RENNER\n\nwürdigen baben.\n\n; Krauss BR Dr, Koeniger ist im Urlaub Busch\n\nj ortsaäuwesend und sn am Unter-\n\n: schreiben verhindert,\n\n} Krauss\n\nj Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel ist im Urlaub orts-N abwesend und so am Unter-\n\nschreiben verhindert.\nR .\n£ Krauss\n\nu\n.\n\nSMTDRIREIEER R «un. «\nEugen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-10-27/2-str-118-50","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-10-27/2-str-118-50","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:06:46.813064+00:00"}}