{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_NA_1_StR_692_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-03-03","aktenzeichen":"1 StR 692/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_ 692/53\n\n2289 048\n\nImNamuen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nv\n\nden Landwirt Josef S CEEEEEENEEEEEEEE zus GERNE Lükrs.\nOB Opf. , dort geboren en AB 1913,\nSachbezeichnung: JB u.2-\n\nwegen falscher uneidlicher Aussage\n\nhat der ıi. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23. Härz 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glangzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Heimenn-Trosien\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter reg .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; -,\n\nAuf die Revision des Angeklagten SB wird\ndas Urteil des Landgerichts in Amberg vom 50. September 1953, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die nosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nm DD —\n\nGründe:\n\nIm Auftrage des Angeklagten fällten zwei Arbeiter seiner\nSchwester in einem Wald. an dem seiner Mutter die Nutzung zustand. drei Föhren. Die Mutter des Angeklagten verlangte von\nihrem Nachbarn, den sie für den Auftraggeber hielt, Schadensersatz. In dem hierüber vor dem Amtsgericht in Amberg anhängigen Rechtsstreit wurde der Angeklagte als Zeuge vernommen und\nsagte der Wahrheit zuwider uneidlich aus, er könne sich nicht\nerinnern, dass er den Auftrag gegeben habe. Die Klage wurde abgewiesen. Im zweiten Rechtszuge wurde er erneut uneidlich gehört und bekundete nunmehr, er könne sich an den Fall erinnern,\ner habe selbst den Auftrag erteilt.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte bei\nseiner Vernehmung vor dem Amtsgericht bewusst falsch ausgesagt\nhat; es hat ihn deshalb wegen Vergehens gegen § 15% StGB zu 7\n„onsten Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat Erfolg.\n\nI- Verfahrensrügen\n\n1) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm der Vorsitzende gemäss § 140 Abs 2 StPO von Amts wegen einen Verteidiger hätte beiordnen müssen; die insoweit erforderliche Prüiung sei unterblieben.\n\nDiese Rüge ist begründet. Die Bestellung eines Verteidigersa\ngemäss § 140 Abs 2 StPO steht zwar im pflichtmässigen Ermessen\ndes Vorsitzenden; es liegt kein die Revision begründender Kangel °!\nvor, wenn er nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts die Bestellung nicht für erforderlich hält. Der Vorsitzende darf aber\n\n7\n\nKr; 7\nwe\n\n%\n\ns\nns .\ns\nSt N\n\ndie Vorschrift des § 140 Abs 2 StPO nicht ausser acht lassen.\nbr hat in jedem Falle zu erwägen, ob Anlass besteht. einen Verteidiger von Amts wegen beizuoränen. Unterlässt er dies, so liegt\nein von dem Revisionsgericht zu beachtender Rechtsfehler vor\n\n(RGSt 68, 35; 74.304; Urteile des BGH 2 StR 435/52 vom 28. Oktober 1952 = NIW 1953, 1165 i StR 14/53 vom 3. März 1953).\n\nIm vorliegenden Fall bestand dringender Anlass, die Bestellung eines Verteidigers in Erwägung zu ziehen, Bereits in der\nAnklage wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer vermindert zurechnungsfähig ist. Das Landgericht ist nach Anhörung\neines Sachverständigen zu demselben Ergebnis gelangt. In dem Ur- .\nteil befinden sich zwar keine Erörterungen darüber, worauf dieser\ngeistige kangel des Angeklagten zurückzuführen ist. Aus den in .\nder Kauptverhandlung vorliegenden Akten Kis 51/52 der Staatsanwaltschaft Ämberg (Bl 8) und dem Bericht vom 2. April 1953 (Bl\n14 der „aten Kis 33/53) ergibt sich aber, dass es sich mindestens nach Ansicht der Polizeibehörden um einen Tauerzustand\nhandelt, der als \"amtsbekannt\" gilt. Schon dieser Umstand legte\ndie Prüfung nahe, ob der Beschwerdeführer fähig war. sich selbst\nausreichend zu verteidigen. Br\n\nBit\n\nEs kommt jedoch noch folgendes hinzu: Der Angeklagte hatte u\nzunächst einen Wahlverteidiger bestellt und damit zu erkennen\ngegeben, dass er dessen Beistand für erforderlich erachtete. ala\ndieser wegen der Trunkenheit des Angeklagten am ersten Verhandlungstage die Vertretung niedergelegt hatte, war für den Beschwer\ndeführer die „Ööglichkeit, einen anderen Rechtsanwalt zu beauf- \" \\\ntragen, wesentlich erschwert. Der Angeklagte wurde zwecks Voll- B .;\nstreckung der gegen ihn verhängten Ordnungsstrafe im Verhandlungs \"\nraum festgenowmen und am nächsten Tage zur Fortsetzung der Haupt\nverhandlung aus der Haft vorgeführt. Es hätten zwar für ihn an\nsich keine Hindernisse bestanden, sich auch aus der Haft um ei-\n\ne2\n\nnen anderen Verteidiger zu bemühen. Die Behauptung der Revision,\ndass er hieran durch seine Trunkenheit und durch seine geistige Abartigkeit gehindert worden ist, ist aber nicht von der Hand\nzu weisen. j\n\nSchliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Hauptverhandlung zu ungewöhnlicher Stunde stattgefunden hat. Sie wurde am\n29..September 1953 um 18 Uhr fortgesetzt und endete, wie sich\naus der Sitzungsniederschrift ergibt, am 30. Septenber 1953 um\n192 Uhr. Es war unter diesen Umständen mit der Möglichkeit zu\nrechnen, dass ihre Durchführung den ohnehin geistig nicht nor- j\n„alen Angeklagten besonders angespannt und seine Fähigkeit, sich °“\nselbst zu verteidigen, beeinträchtigt hat. R\n\nWenn der Vorsitzende trotz dieser Umstände keine Entscheidung über die Beiordnung eines Verteidigers bekanntgab, so lässt -:\ndies darauf schliessen, dass er sie nicht ausreichend in Erwägung ”\ngezogen hat. Zudem hätte es nahegelegen, dass er, als er am 29.\nSeptember 1953 für den früheren Hitangeklagten JB einen Amtsverteidiger bestellte, sich auch dazu äusserte, ob die gleiche ‘\nNaßnahme für den Angeklagten SCENE erforderlich war.\n\n*\n\nDas Urteil muss daher aufgehoben werden, da der unbedingte\nRevisionsgrund des § 338 Nr 5 StPO i.V. mit §§ 140 Abs 2, 226\nStPO durchgreift.\n\n2) Eines Eirgehens auf die anderen Verfahrensrügen bedarf _\nes nicht mehr. Sie sind zudem unbegründet. Der Beschwerdeführer\nwird in der neuen Verhar.dlung Gelegenheit haben, die ihm erforderlich erscheinenden Beweisamträge zu stellen.\n\nen\n“\n\nrip. &_ Eee Spore wann\nE SR\nm\n\nu u\n£}\n\nRERNTPER\nm. - “2 [2 -\nu\n\n. .\n\nSry arm\n\n(2\n\n“\n\n§ 11: Zur Sachrüge\n\nDer äussere und innere Tatbestand des § 153 StGB ist in\ndem Urteil ohne erkennbaren Rechtsirrtum dargetan- Insbesondere .\ngeht der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Beschluss des . 13\nGrossen Senats für Strafsachen vom 18. März 1952 (BEHSt 2, 194)\nfehl. “ach den bisherigen Feststellungen steht es ausser Zweifel,\ndass der auf die Folgen einer falschen uneidlichen Aussage hingewiesene Angeklagte trotz der erheblichen Minderung seiner Zurechrungsfähigkeit das Unrechtsbewusstsein gehabt hat.\n\nSoweit sich die Revision im übrigen gegen die Feststellungen des Tatrichters wendet und neue Beweise antritt, kann sie, Wi\ndamit in diesem Rechtszug nicht gehört werden (§ 337 StPO). R.\n\nDie gegen die Nichtanwendung des § 157 StGB gerichtete we\nRüge gent ebenfalls fehl. Das Landgericht stellte auf Grund der\neigenen Einlassung des Angeklagten fest, dass er nicht mit einer strafrechtlichen Verfolgung wegen der Entwendung der Föhren ‘\ngerechnet hat; er habe sich lediglich von dem Wunsche leiten 1assen, sich nicht in Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen\nJobst zu setzen und sich Vorwürfe von’ seiten seiner Mutter und\nSchwester zu ersparen. Da es, entgegen der Auffassung der Revi-.,\nsion, nach § 157 StGB i.d.F,der VO vom 29. Mai 1943 (RGB1 S 139),\nwm auf die Vorstellung des Täters, nicht jedoch darauf ankommt, £.\nob die Gefahr sachlich begründet ist, schied die in dieser Vor- . y\nschrift vorgesehene Milderungsmöglichkeit aus (RGSt 77, 219, w\n221 f). A\n\n6 -\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer näher auf\ndie Vorschrift des § 51 Abs 1 und 2 StGB einzugehen und deren\nkerkmale zu erörtern haben. Dabei wird zu beachten sein. dass\n§§ 51 kbs 2 StGB nur anwendbar ist, wenn die Zurechnungsfähigkeit des Täters erheblich gemindert ist. Es wird ferner einer\närörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten bedürfen; deren Ermittlung wird regelmässig für die Festsetzung\neiner schuldangemessenen Strafe unerlässlich sein.\n\nDr. Peetz Mantel Glanzmann\nJagusch Beimann-Trosien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-03/1-str-692-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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