{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_NA_1_StR_644_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-09-03","aktenzeichen":"1 StR 644/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ER s 345 Aöe. ı\n\nWerden die ‚eründe eines der Revision unterliegenden\n\n' Urteils durchgiheh zulässigen Berichtigungsbeschluß\nergänzt; - a6 wien. die.Frist zur Begründung det Revision -\nerst‘ durch. a eheltuns des. ‚Berichtigungeböschlussen\nin Teuf- gesstä\n\n'stpo § 267, er ‚Abs. 2, § 268\n\n„Nas erkännende Gericht: kann die schriftlichen Urteils-R gründg, durch-Beschluß,. ‚berich tigen, wenn sich-das ‚Ver-- ;\n. sehen? ‘aus; TBtBachen. ‚ergibt,‘ ‚dig für”allea Verfalivans-\";}.\nbeteiligienzoffönkuhdig-sind,. und. auch der.’ent£ernte.“\nVerdacht. Sinner A Repigen. ‚Nächträglichen ROSE,\nausgenchlönsehl ist. “ x a2\n\nx x\n. m\n\n. . *\nIN\n\nBGH, Urt, Y..3;. Februar 1959. 1 SER. 6A4/ 58 I& :Mügchen I\n\n. s\nB R\nnn» RER TER STE de vo. Ras ar U genn\nTE AT TAE R e ge .\n.\n\ngt\n1_StR_644/58 u\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schuhmachergehilfen Jose? H NEED zu: \"AED:\ndort geboren am EEE 932, zur Zeit in anderer Sache\nin Strafhaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. Februar '959, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\" als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martiu\nBundesrichter Dr. Willms\n\nBundäesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nLanägerichterat Dr. nd\n‘ als Vertreter der Bundssanwaltschaft,\n\nJustizangestellter am\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des ‚Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 7. Juli “958 wird\nverworfen;\n\nDer Angeklagte nat die Kosten seines Rechtsmittels zu Tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nFe\n\nA\n\nGründe\n\nrn ar re en rn gain eine me vr\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier\ngemeinschaftlicher Verkrechen des schweren Diebstahls im\nRückfall zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei\nMonaten Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung\nZörmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen ärfolg.\n\nmm gm ga femme gun gun rm vun mn gm ai A gran rn ar ten mn ARE ra m gun\n\nDas mit Gründen versehene Urteil des Landgerichts\nwurde dem Verteidiger am 19. August 958 zugestellt. Der\nSchriftsatz des Verteidigers mit den Revisionsamträgen\nund der Revisionsbegründung ging am 3. September 1958,\nalso nach Ablauf von zwei Wochen seit der Zustellung, bei\ndem Landgericht‘ ein. Am 7. Oktober 1958 erließ die Strafkammer unter Mitwirkung dert richterlichen Mitglieder, die\nan der Hauptverhamllung teilgenommen hatten, einen Beschluß,\nder das Urteil im Wege der Berichtigung dahin ergänzte, daß\nder Angeklagte wegen Diebstahls in rückfallbegründender\nWeise vorbestraft sei durch\n\na) Urteil des Schöfkengerichts München vom 18. August 1952\n5 18.40 8/52 - wegen schweren Diebstahls zu acht\nMonaten Gefängnis. Strafe teilweise verbüßt durch An-\n\nrechnung der U-Haftz\n\nb) Urteil des Schöffengerichts. München vom 12. Oktober 1955\n- 5 Is 61,55 - wegen versuchten schweren Raubes zu einem\nJahr sechs Monaten Gefängnis. Tatzeit 16./17. Mai 1955.\nStrafe verbüßt am 15. November 1956.\n\nu.a. no\n\n—\n\nDieser mit Gründen versehene Beschluß wurde dem\nVerteidiger am ‘7. Oktober '958 zugestellt. Er hat darauf\ndie Revision mit einem am 27. Oktober i958 eingegangenen\nSchriftsatz neu begründet.\n\nDie Rechtzeitigkeit und damit die Zulässigkeit der\nRevision hängt hiernach davon ab, ob die Begründungsfrist\nerst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses in\nLauf gesetzt worden ist (§ 345 Abs. 1 StPO). Das ist.der\nFall, Der Senat folgt damit jedenfalls im Grundsatz einer\nEntscheidung des Reichsgerichts (RG HRR 1939, Nr. 1010),\ndie in einem ähnlichen Fall die Revision als zulässig bezeichnete, weil dem Angeklagten erst durch Zustellung des\nErgänzungsbeschlusses das vollständige Urteil in der vom\nerkennenden Gericht gewollten Fassung zur Kenntnis gebracht\nund er somit erst zu diesem Zeitpunkt in den Stand gesetzt\nworden sei, zu dem Urteil in dieser Fassung sine Rechtfer-\n\nwigung abzugeben. Er läßt es dabei allerdings dahingestellt,\n\nob ein Berichtigungsbeschluß solche Wirkungen auch dam\nhat, wenn er sich auf Punkte des Urteils bezieht, die für\ndie Frage der richtigen Rechtsanwendung unmaßgeblich sind,\n\nPan\n\noder aber — wie in dem vom Reichsgerichi entschiedenen Falle -f.\n\ndie mit ihm beabsichtigte Wirkung verfehlt. Doch braucht\nhierauf nicht näher eingegangen zu werden, wgil der Be-.\nschluß des Landgerichts sich weder, wie offen zu Tage liegt,\nauf solche Nebensächlichkeiten bezogen noch, wie weiter\nunten darzulegen sein wird, seinen Zweck verfehlt hat,\n\ndie schriftlichen Urteilsgründe in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte zu ergänzen.\n\nrüs.\n\nhu auler dhe Au um den qua ae Mar Gran pen mit gun ann ae arm ar\n\nMit der Verfahrensbeschwerde rügt die Revision Verletzung des § 267 Abs. 1:8tPO. Sie hält den Berichtigungs-\n\n‘\n\nRo\"\n\nnn\n\nbestrafe, nicht die für erwiesen erachteten Tatsachen angene, in denen die gesetzlichen Merkmale des Rückfalls\n(88 244 £ StGB) gefunden werden.\n\nDie Rüge ist unbegründet, weil der Berichtigungsbeschluß das Urteil insoweit wirkssm ergänzt und damit den\nihm anfänglich anhaftenden Mangel beseitigt hat.\n\nDie in § 267 StPO vorgeschriebenen schriftlichen\nUrteilsgründe müssen die Ergebnisse der Hauptverhandlung\nso, wie sie bei der für die Verkündung des Urteils grundlegenden Beratung ‚gesehen und gewürdigt wurden, vollständig\nund wahrheitsgetreu wiedergeben. Allein aus diesem Erfordernis ist die Folgerung zu ziehen, daß es auch ohne eine\nausdrückliche Vorschrift in der Strafprozeßoränung möglich\nsein muß, bei der Abfassung der schriftlichen Begründung\nunterlaufene Versehen, die diese Übereinstiinmung in Frage\nstellen, durch einen nachfolgenden Beschluß des erkennenden\nGerichts zu beseitigen. Diese Möglichkeit kam allerdings\nnicht unbeschränkt gegeben sein. Sie muß jedenfalls dor\n\"ihre Grenze Finden, wo Zweifel auftreten können, ob eB\nsich tatsächlich um die Berichtigung eines Versehens oder\num eine sachliche Änderung handelt, die eben nicht die Übsreinstimmung mii dem auf Grund der maßgeblichen Beratung Gewollten herstellen würde (§ 260 Aba. 1 StPO), sondern darauf\nhinaus liefe, einer nachträglichen Meinungsänderung des\nerkennenden-Gerichts in unzulässiger Weise Geltung zu 7erschaffen. Für einen solchen Zweifel darf kein Raum sein.\nWo er sich einstellen kami, hat das Bedürfnis, die schriftlichen Urteilsgrünäe dem anzupassen, was das Gericht auf\nGrund des Ergebnisses der Hauptverhandlung in der allein\nmaßgeblichen Beratung, die der Verkündung des Urteils\n\nIR\n\nvorausgeht, sachlich festgestellt und rechtlich gewollt\nhat, gegenüber der Geltungskraft zurückzuireten, welche\ndem von den beteiligten Richtern unterzeichneten und den\nVerfahrensteteiligten mitgeteilten Urteil zukommt. Denn\nes wäre mit den Grundsätzen. einer geordneten Rechtspflege\nschlechthin unverträglich, wenn auch nur der entfernte\nVerdacht einer nachträglichen Änderung und damit einer\nVerfälschung des Urteils aufkommen könnte. Daraus folgt\numgekehrt, daß eine Berichtigung dann zulässig sein muß,\nwenn sie sich zwanglos aus Tatsachen ergibt, dis für alle\nVerfahrensbeteiligten klar zu Tage liegen und jeden Verdacht einer unzulässigen nachträglichen Änderung ausschließen, wo also das Versehen schon ohne die Berichtigung ofrensichtlich ist (BGHSt 7, 75). Dabei ist natürlich besondere Zurückhaltung geboten, wenn die Berichtigung\nsich nicht auf Nebensächlichkeiten wie etwa das Verschreiben eines Namens bkezieht, sondern wie im gegebenen Falle\nauf Tatsachen, die für die Anwendung des Strafgeseüzes\nwesentlich sind, so daß durch eine solche Berichtigung\nzugleich ein dem Urteil in der ursprünglichen Fassung\nscheinbar anhaftender rechtlicher Mangel beseitigt und\ndamit u.U. einem bereits eingelegten Rechtsmittel die\nGrundlage entzogen wird. Hier hat die Rechtsprechung nach\nanfänglicher Ablehnung jeglicher Berichtigung (BEHST 3,\n245) nur bei besonders gelagerten Ausnahmen von Fall zu\nFall eine Berichtigung als statthaft angesehen (BGH IM\nNr. 6 zu § 268 StPO im Anschluß an RGSt 6’, 388).\n\nEin solcher Ausnahmsfall ist hier gegeben. Die durch\nden Berichtigungsbeschluß den Urteilsgründen eingefügien\nAngaben über die rückfallbegründenden Vorstrafen des Angeklagten waren im selben Wortlaut bereits in dem Eröffnungsbeschluß angeführt. Der Bröffnungsbeschluß wurde in der\nHauptverhandlung verlesen. Das Protokoll vermerkt ferner\n\n. „. , .. un\n> . .\n\n« »\n\nS\n\nausdrücklich, daß die Rückfallvoraussetzungen in Richtung\ngegen beide Angeklagten nach Maßgabe des Eröffnungsbeschlusses fesigestellt und als richtig anerkannt wurden. Daß die\nbeiden Vorsirafen nebst den sonstigen für den Rückfall\nwesentlichen Umständen Grundlage der für das Urteil maßgeblichen, der Verkündung vorausgehenden Beratung waren,\nergibt sich nicht nur aus der Fassung des Urteilssatzes,\nsondern auch aus dem sonstigen Inhalt der Gründe. So wird\nbereits am Anfang auf Seite 3 UA gesagt, der Angeklagte\n\nsei am 15. Januar 1956 nach der Verbüßung einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen eines versuchten Verkrecheus des schweren Raubes wieder auf freiem\nFuß gewasen. Auf Seite 22 UA heißt es: \"Beide Angeklagten\"\n- nämlich der Angeklagte Herrier und. der Mitangeklagte\n\nTlle — \"sind bereits in rückfallbegründender Weise vorbestraft durch ..20.0...\". Bodenn sind ausschließlich die\nKückfallvoraussetzungen für Ille angeführt. Anschließend\nheißt es weiter: \"Die Angeklagten HOEED vn 4 111e waren\ndaher als rückfällige Diebe zu bestrafen gemäß §§ 244, 245\nStGB.\" Aus dieser Fassung ergibt sich, daß an dieser Stelle\ndie Rückfallvoraussstzungen auch für den Angeklagten Ha»\nGB auigsführs werden sollten. In den Ausführungen des\nUrteils zur Strafzumessung werden sodann die Vorstrafen\n\ndes Angeklagten eo erörtert ünd besonders \"drei unter\nerschwerten Formen des § 245 StGB begangene Eigentumsdelikte und eine weitere Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes\" 'erwähnt.\n\nSchon aus. diesen für alle Verfahrensheteiligten offenkundigen und urkundlich festliegenden Umständen ergibt sich\nzweifelsfrei, daß die Tückfallbegründenden Tatsachen, So\nwie sie der Eröffnungsbeschluß enthielt und wie sie in der\nHauptverhandlung erörteri; wurden, Grundlage der Urteilsfindung gewessn sind. Sie wurden überdies auch, wie die\n\nvom Verteidiger in diesem Punkt nicht beanstandete Begründung des Berichtigungsbeschlusses zum Ausdruck bringt, '\nvom Vorsitzenden bei der mündlichen Urteilsbegründung mit\ndem ausdrücklichen Hinweis erwähnt, daß der Angeklagte\nTO deshaltn als rückfälliger Dieb zu bestrafen sei.\nSchließlich besteht Klarheit darüber, wie es zur Nichtanführung der rückfallbegrünäenden Vorstrafen des Angeklagten\nin der ursprünglichen Passung des Urteils gekommen ist.\nNach der dienstlichen Äußerung der Schreibkraft der Geschäftsstelle ist diese nämlich .der Anweisung des Berichterstatters, für beide Angeklagten die Rückfalltaten nach\ndem Wortlaut des Eröffnungskeschlusses in die schriftliche\nUrteilsbegründung aufzunehmen, bei der Übertragung des Tonbandes nicht nachgekommen, soweit es sich um die Vorstrafen\ndes Angeklagten Hl handelt. Zu Unrecht vermißt die\nRerisi,»n, der Berichtigungspeschluß enthalte keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß die Richter, die das Urteil\nin der unvollständigen Fassung unterschrieben, ihrerseits\ndas Fehlen der Rückfallvoraussetzungen übersehen hätten,\nDiese Tatsache ergibt sich so selbstverständlich aus dem\nZusammenhang, daß sie in der Begründung des Beschlusses\nkeiner besonderen Erwähnung bedurfte,\n\nNinmt man diese Tatsachen zusammen, so scheidet nicht\nnur jeder denkbare Zweifel daran aus, daß die Rückfalltatsachen in Folge eines bloßen Versehens in den Urteilsgründen unerwähnt blieben, sondern auch daran, daß Sie so, wie\nsie inhaltlich.durch den Berichtigungsbeschluß angefügt\nwurden, Grundlage der Urteilsfindung gewesen sind. Damit\nist im gegebenen Falle den an eine Berichtigung sachlicher\nUnrichtigkeiten zu stellenden strengen Anforderungen ge-\n\n“ müget.\n\nAt\n\nIII. Sachrüge.\n\nDie Sachrüge ist offensichtlich unbegründet. Was\ndie Revision dazu vorbringt, erschöpft sich in Angriffen\ngegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die vom Revisionsgericht nicht beachtet werden können.\n\nDr. &eier Dr. Peetz Nartin\n\nwiline Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-03/1-str-644-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-09-03/1-str-644-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:06:00.694952+00:00"}}