{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_NA_1_StR_635_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-08-20","aktenzeichen":"1 StR 635/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"| stm 635/53 56\n2289 007\n\nImNamen des Volkes\nIn den Stra?sache\n\ngegen\n\nden Hausmeister Karl ı EEE aus EEE dei\nSCHE, dort geboren en EEE 1893;\n\nwegen tätlicher Beleidigung\n\nRR 3\n\n. y Foo ?\nBI 73 (7 he\nPar\n\n+,\nbe\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 23, Februar 1954, an der teilgenommen haben:\n\nar;\n2\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\n, AgrYog\n“Eng\n2\n\nBundesric.ater Dr. Peetz\n\nBundesrichter Glanzmann =\nBundesrichter Dr. Heimann-Vrosien N)\nBundesrichter Dr. Schalscha RS\n\n&\nPS\n\n37%\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. ED :\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, %\n\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, 2\n\nfür Recht erkannt: BR:\n\nx\nWR\noXz\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- %\ngerichts in Karlsruhe vom 50. Juli 1955, soweit er verurteilt ist, mit den Teutstellungen aufgehoben und die Sache u\nin diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, FR\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, ei\nund zwar an das Jugendschöffengericht in Karlsruhe. a\nVon Rechts wegen Ei\n\nu\n\n>\nDr\n\npe RT .\nI 99 PS\n\nni\n-.\n\n6\n-2.-\n\nGründe:\n\nee\n\nDas Landgericht hat folgenden Sachverhalt festzestellts\nDer Angeklagte-ist Hausmeister an der HWBschule in Vai\n\nGEB. In Septenver 1952 kam die am EEE 1955 zenorene\n\nKarin Igg in das Schulgebäude, um einen früheren Lehrer zu\ntesuchen. Als sie ihn nicht antraf, begab sie sich in das Hausneisterzimmer des Angeklagten und wartete dort, Der Anzeklaste\nsetzte sich neben sie und griff ihr an die Brüste. Das Mädchen\nstieß ihn zurück, blieb aber zunächst in dem Raum. Plötzlich\n\nstreifte der Angeklagte der Lg den Rock bis zur Mitte des\nOberschenkels in die Höhe und ?ragte sie, cb sie Strumpfbänder\n\nanhabe.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision, mit der lediglich die Verletzung des Verfehrensrechts gerügt wird, hat\nErfolg.\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, daß die Strafkanmer\ndie ihr gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht\nverletzt habe, Die Rüge ist begründet,\n\nDas Landgericht hält den Angeklagten, der die Tat bestreitet, lediglich auf Grund der Aussage des Mädchens für überführt.\nDieses war, als sich der Vorfall ereignete, 14 Jahre 7 Monate\nund im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 15 Jahre 5 Monate alt.\n\nEs hatte, wie der Tatrichter selbst hervorhebt, \"gerade die\nSchwelle des Kindesalters überschritten\" und befand sich in\nder Zeit der Geschlechtsreife. Frfahrungsgemäss besteht bei Mädchen dieses Alters die Gefahr, dass sie Vorgänge, die das Geschlechtliche berühren, mehr oder weniger ungewollt entstellen\n\nvr\n\noder sogar erfinden. Das gilt vor allem, wenn sie ihre Erleb-\n\n?\n\n;\n\ni 6)\n\n. - -\n. .\n\n. nisse mit anderen Jugenälichen besprochen haben.\n\nIn Fällen dieser Art bedarf es daher eingehender Ernittlun.K\ngen und besonderer Sachkunde, um ein zuverlässiges Bild über die\nPersönlichkeit des Kindes zu gewinaen. Der erfahrene Richter wiy\nmeist dazu in der Lage sein; in jedem Fall muss sich aber aus de\nUrteil ergeben, dass er die besonderen Unstände in ihrer Bedeu-”\ntung erkannt und gewürdigt hat (BGHSt 2, 163; 3, 27; Urt. des\nBGH 1 StR 261/53 vom 20. August 1953 = NIW 1953, 1559 Nr 26).\n€\nDie Revision weist mit Recht darauf hin, dass das Vorgehen &\nder Strafkammer nicht diesen Erfordernissen entspricht. Über die,\nGlaubwürdigkeit der Karin IB sind keinerlei Ermittlungen A\nangestellt worden. Weder ihre Mutter noch ihr früherer Lehrer\nnoch der jetzige Dienstherr sind gehört worden. Die Tatsache, \"FE\ndass das Mädchen anscheinend zuerst nur mit anderen Kindern über F-\nden Vorfall gesprochen und ihn seiner Mutter verschwiegen hat, \"L\nist nicht erörtert worden. Das Landgericht ist auch nicht auf F\ndie Frage eingegangen, welchen zEinfluß die eintretende Geschlech\n\n.\n\nRETTEN\n\nBa a,\n\nYa\n\nu...\n\nyon\n\nL reife auf das Empfindungsleben des Mädchens ausübte, und ob die- f'\nE. ses sich, sei es vielleicht auch nur unbewusst, von Vorstellungeng-L. leiten ließ, die mit der Wirklichkeit nicht im Einklang standen. 2\nv Es hätte der Aufklärung und Zrörterung dieser Umstünde be- E-\n} Gurft, zumal keine weiteren Anhaltspunkte vorhanden waren, die\n\n5. die Bekundungen des Mädchens bestätigten. Von dieser Pflicht\n\n= wurde die - Strafkammer auch nicht dadurch befreit, dass der Ange- :\n\nklagte sein Einverständnis mit der Abstandnahme von weiteren j\nBeweiserhebungen erklärte. u;\n\n28\nea.\na2,\nu\nx\n\nDas Urteil muss deswegen aufgehoben werden. R\n\n:\n;\nx\nER Be\n$£ u\nGer\n& x\nBEN 2\nge) ar\n\nX\n&\n\nee\nE\n\nB\nEX\n\nan\n\nER N\nSONST,\n\n.r Be re\n\na\n\nsh;\n\nAn ZA:\n\nRR N,\n\nDer Tatrichter wird in der neuen Verhandlung unter Be- ZA\nrücksichtigung der Ergebnisse der über die Person der Karin IE\nICE enzustellenden Ermittlungen zu prüfen haben, ob es Bi\nder Heranziehung eines Sachverständigen bedarf (vgl BGHSt 3, Ar\n27). Er wird ferner Gelegenheit haben, auf die Behauptung der\nRevision einzugehen, dass das Mädchen ein späteres Zusamnen- EM\ntreffen mit dem Angeklagten in dem Kaufhaus Sm der vahr- Fi.\nheit zuwider in Abrede gestellt habe, 4\naan as . El\n\nEs erscheint zwecknässig, die Sache gemäß § 26 GVG n?, B; 3\n\n„ j BER, . Sr\n\n§ 40 JGG an das Jugendschöffengericht zurückzuverweisen, da 3 \"\nder Beschwerdeführer von der Anklage wegen zweier Verbrechen |:\n\ngegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB freigesprochen worden ist und nur Bi\nnoch das Vergehen gegen § 1§ 5 StGB den Gegenstand des Verfahrens\n\nbildet (vgl Urteil des BGH 2 StR 863/52 vom 23. Januar 1955 = 4\n\nN\n\nMDR 1953, 273 f). E |\nA\nDr. Hörchner Dr, Peetz Bundesrichter Glanzmann |\n\nist beurlaubt und deshalb\nan der Unterzeichnung verhindert.\nDr. Hörchner\nHeimann- Trosien Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-20/1-str-635-53","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-20/1-str-635-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:06:00.620712+00:00"}}