{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-11-18","aktenzeichen":"1 StR 633/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 633/75 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermeister Johann K GE 2,5 Su;\n\ngeboren am EN 927 ir. ro,\n\nwegen Totschlags\n\n9)\n\nu\n\n6\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 18, November 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nDr. Woesner,\nZipfel,\nHerdegen\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt my\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter gu\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27, Februar 1975 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesen Unfang wird die Sache zu neuer Verhand-\n\n- 3 _\n\nlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Kechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die\nRevision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. a) Die Revision rügt die Verletzung des § 244\n\nAbs. 4 StPO, weil das Schwurgericht es entgegen den\nAnträgen des Verteidigers unterlassen habe, ein psychologisches Obergutachten durch Frau Professor Dr, MN -\nIC, Oriinaria für Psychologie der Technischen Universität Dr, und ein Gutachten des Psychosomatikers Professor Dr, RW von der Universität CE»\nzur Frage der Schuldunfähigkeit des Angeklagten einzuholen.\n\nun\n\nb) Der Verteidiger hat dahingehende Beweisamträge\nin der Hauptverhandlung gestellt (HA Bl. 355, 356, 389),\nDas Schwurgericht hat sie unter Hinweis auf die bereits\nvernommenen vier Sachverständigen mit der Begründung\nabgelehnt, es besitze aufgrund der bereits erstatteten\nGutachten nunmehr selbst die erforderliche Sachkunde\n(HA Bl. 357).\n\nc) Diese Ablehnungsbegründung hält rechtlicher\nNachprüfung stand.\n\naa) Das Schwurgericht hat zum Beweisthema den Landgerichtsarzt Dr. DEE, den Lanägerichtsarzt und\nFacharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. DaB, den\nDiplom-Psychologen Dr. FiBund als Obergutachter den\nPsychiater Professor Dr. SER von der Universität\nWEB vernommen. Es hat sich damit, wie die gründlichen Ausführungen im angefochtenen Urteil erweisen, die\nerforderliche Sachkunde verschafft, um die festgestellten Tatsachen zu bewerten,\n\nNach § 244 Abs, 4 Satz 1 StPO hat der Angeklagte\nkeinen Anspruch auf Anhörung eines Sachverständigen,\nwenn das Gericht selbst genügend sachkundig ist. Die\nSachkenntnis kann es aus bereits erstatteten Gutachten\nerworben haben. Aus dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß ersahen die Verfahrensbeteiligten,\ndaß das Schwurgericht die Beweisfrage aus eigener Sach-:\nkunde entscheiden wollte. Die Begründung für die Sach- .\nkunde war in dem Hinweis auf die vernommenen Sachver- |\nständigen enthalten, |\n\n- 5.\n\nbb) Die gegen die Ablehnung gerichteten Angriffe\nder Revision gehen fehl. Das Schwurgericht hat die\nMöglichkeit eines Affektsturms, einer Kurzschlußhandlung oder eines seelischen Ausnahmezustandes, die in\nseltenen Ausnahmefällen zum Ausschluß der Schuldfähigkeit führen können, erkannt und sich mit ihnen eingehend auseinandergesetzt (UA S. 26 bis 34). Daß dabei\ndie psychologische Bewertung zu kurz gekommen sei, ist\nunrichtig. Sämtliche zur Frage der Schuldfähigkeit vernommenen Sachverständigen, zu denen ein klinischer\nPsychologe und zwei Fachärzte für Psychiatrie gehören,\nhaben sich mit der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten befaßt (UA S, 28 bis 33). Psychologische Kenntnisse gehören auch zum fachlichen Rüstzeug des Psychiaters. Es bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er eine psychologische Begutachtung einem Psychologen oder einem Psychiater anvertrauen will (BGH, Urteil vom 14, August 1973 - 1 StR\n322/73). Hier ist beides geschehen. Daß ein Sachverständiger unter dem Eindruck der Hauptverhandlung ein\nfrüher schriftlich erstattetes Gutachten modifiziert,\nist allein noch kein zwingender Grund, einen weiteren\nSachverständigen zu bestellen. Hier kommt noch hinzu,\nda3 das vom Obergutachter Professor Dr. SC in der\nHauptverhandlung erstattete Gutachten im Ergebnis und\nin den Grundziügen mit den gutachtlichen Äußerungen der\nanderen Sachverständigen - mit Ausnahme von Dr. De -\nübereinstimmte.\n\nDie Bewertung des Einflusses körperlicher Störungen auf das geistige Geschehen ist keineswegs, wie die\nRevision annimmt, ausschließlich dem Psychosomatiker\n\n- 6 -\n\nvorbehalten. Auch der Psychiater und der Psychologe\nhaben sich damit auseinanderzusetzen. Das Gericht\ndurfte sich deshalb nach Anhörung der von ihm im Ablehnungsbeschluß genannten Sachverständigen (HA Bl.\n358) hinreichende Sachkunde auch bei der Beantwortung dieser Fragen zutrauen, ohne einen Psychosomatiker hinzuziehen zu müssen. Der Sachverständige\nProfessor Dr. Hi nat in einem internistischen\nGutachten nach Verkündung des Beschlusses die Annahme des Schwurgerichts bestätigt. Er hat ausgeführt,\nein - allenfalls kleiner - Infarkt wäre, falls er\nsich überhaupt ereignet hätte, durch das cerebrale\nGeschehen überlagert worden,\n\n2, Auch die weitere Beanstandung der Revision,\ndas Gericht habe einen auf Vernehmung der Sachver-\n\nständigen Frau Professor Dr. MD- EEE, Sru-GER, und Professor Dr. Fu SEE, serich-\n\nteten Hilfsbeweisamtrag zu Unrecht abgelehnt, ist\nunbegründet.\n\nDer Verteidiger hat den von der Revision behaupteten vorsorglichen Beweisamtrag in der Hauptverhandlung gestellt (HA Bl. 360, 391 bis 393). Das\nSchwurgericht hat über ihn in den Urteilsgründen\nentschieden (UA S. 38). Ergänzend zum Ablehnungsbeschluß vom 25. Februar 1975 (HA Bl. 357) hat es sich\ndabei ausdrücklich auch auf das internistische Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Hi bezogen. Die Ablehnungsbegründung ist rechtlich nicht\nzu beanstanden,\n\n- 7 -\n\n3. Die Aufklärungsrügen entsprechen nicht den\nFormerfordernissen des §§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\nSie enthalten weder klare Beweisbehauptungen, noch\nteilen sie die Beweismittel mit, deren sich das\nSchwurgericht hätte bedienen sollen. Darauf, daß\nan den in der Hauptverhandlung vernommenen Angeklagten weitere Fragen hätten gestellt werden müssen,\nkann die Revision nicht gestützt werden,\n\nIl. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs,\n\ni. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen\nFeststellungen getragen,\n\na) Der Angeklagte tötete seine Ehefrau, indem\ner ihr im Zorn mehrere gezielte schwere Schläge mit\neiner halbgefüllten Weinflasche auf den Kopf versetzte. Infolge der schweren Kopfverletzungen brach\ndas Opfer auf dem Treppenpodest tot zusammen (UA S,\n19). Der Angeklagte handelte \"zumindest mit Eventualvorsatz\" (UA S, 40). j\n\nRechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht gegeben, insbesondere scheidet Notwehr\n(§ 32 StGB) aus. Der Angeklagte handelte aus Wut und\nnicht mit Verteidigungswillen (UA S. 41),\n\nb) Das Schwurgericht sieht die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung zur Tatzeit als erheblich vermindert\nan ($ >24 StGB), schließt aber Schuldunfähigkeit\n\n-8-\n\n(§ 20 StGB) aus. Gegen diese Annahme bestehen keine\nrechtlichen Bedenken.\n\nDie Darlegung im Gutachten des Sachverständigen\nProfessor Dr. SW, nit dem Erscheinen des Jugendfreundes der Ehefrau sei für den Angeklagten eine\nZeitspanne gekommen, der er nicht mehr gewachsen gewesen sei, besagt nicht, daß der Sachverständige den\nAngeklagten für schuldunfähig hält. Dieser Schluß\nfolgt auch nicht aus der weiteren Ausführung des\nSachverständigen, der Angeklagte sei aufgrund seiner\nasthenischen Persönlichkeitsstruktur unfähig gewesen,\ndie Situation zu klären (UA S. 31). Der Sachverständige meint, der Angeklagte habe im Verhalten gegenüber seiner Frau \"versagt\". Er sucht nach einer Erklärung für das gegenüber dem fortdauernden Ehebruch\nder Frau passive Verhalten des Angeklagten und findet\nsie in dessen asthenischer Persönlichkeit, die nicht\ndie Kraft aufgebracht habe, die Situation durch Verhinderung der ehebrecherischen Beziehung oder durch\nScheidung zu beenden, Zu Recht setzt das Schwurgericht diese Charakterschwäche nicht mit Schuldunfähigkeit gleich,\n\nUnrichtig ist, daß der Tatrichter nicht in der\nLage gewesen sei, die von den Sachverständigen im einzelnen vorgetragenen medizinischen Gesichtspunkte\neiner eigenen Wertung zu unterziehen. Das Gegenteil BEE\nergibt sich aus den Ausführungen des angefochtenen Urteils. Diese lassen erkennen, daß das Gericht die Anknüpfungstatsachen, Bewertungen und Ergebnisse der\nGutachten eingehend kritisch gewürdigt hat, Vom Gut-\n\n- 9 -\n\nachten des Sachverständigen Dr. Dahse ist es mit sorgfältigen Erwägungen abgewichen. Es stellt keinen \"eklatanten Widerspruch\" dar, wenn das Gericht als übereinstimmende Annahme der Sachverständigen darlegt, die\nBewußtseinsstörung habe das Persönlichkeitsgefüge des\nAngeklagten vorübergehend \"zumindest erschüttert! (UA\nS. 31), und dann die Ansicht der Sachverständigen Professor Dr. SE und Dr. Dun wiedergibt, die\nBewußtseinsstörung sei nicht so stark gewesen, daß sie\ndas Persönlichkeitsgefüge des Angeklagten zerstört\nhabe (UA S, 32), Beides ist miteinander vereinbar.\n\nDie gegen die Schlußfolgerungen des Schwurgerichts\ngerichteten Angriffe der Revision wenden sich insoweit\nin Wirklichkeit gegen die Feststellungen und können\ndeshalb im Revisionsrechtszuge keinen Erfolg haben. Der\nHinweis auf die nur wenige Sekunden andauernde Erinnerungslücke des Angeklagten findet sich allein im Gutachten des Sachverständigen Dr. Dal, dem das Gericht\nnicht folgt (UA S, 32),\n\n2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben,\nweil das Schwurgericht Gesichtspunkte zum Nachteil des\nAngeklagten berücksichtigt hat, die außerhalb strafrechtlicher Bewertung liegen.\n\na) Das Schwurgericht bejaht einen minder schweren\nFall im Sinne des § 213 StGB, Von der Milderungsmöglichkeit der §§ 21, 49 Abs. 1 StGB macht es keinen Gebrauch,\nweil der Angeklagte den Affektstau, der zur Annahme des\n§ 21 StGB geführt habe, selbst verschuldet habe. Der Angeklagte habe in seinen Verhalten zu seiner Ehefrau\n\n- 10 -\n\njahrelang versagt. Das Schwurgericht führt dazu aus:\n\"Der Angeklagte hat nämlich fortgesetzt seine aus\nder ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten verletzt, indem er das ehewidrige und ehebrecherische\nVerhalten seiner Ehefrau einerseits duldete, es andererseits aber als schwere Demütigung empfand, die\nihn zunehmend eifersüchtig machte und erbitterte und\nin der die entscheidende Ursache für die allmähliche\nAffektstauung zu finden war\" (VA S. 45).\n\nb) Diese Begründung begegnet rechtlichen Bedenken. Das vom Schwurgericht angenommene \"Versagen\" in\nder Ehe stellt kein strafrechtlich relevantes Verhalten dar und rechtfertigt deshalb keinen strafrechtlichen Schuldvorwurf, Der Entschluß des Angeklagten,\ndie Ehe trotz der ehebrecherischen Beziehungen seiner\nEhefrau aufrechtzuerhalten, war Ausdruck seiner Eigen\n\nverantwortlichkeit. Achtenswerte Motive, insbesondere\ndie Befürchtung, den Partner endgültig zu verlieren,\nund die Rücksicht auf den heranwachsenden Sohn, können ihn dabei geleitet haben. Diese Beweggründe können auch dazu geführt haben, daß er seine Frau mehrfach zu Treffen mit ihrem Geliebten fuhr und sie abholte, wenn sie von ihm zurückkam (UA S. 15). Aus der\nehelichen Gemeinschaft allein ist unter den gegebenen\nUmständen eine Rechtspflicht des Angeklagten zum Einschreiten gegen den Ehebruch der Frau nicht herzuleiten. Daß Verbitterung und Eifersucht des Angeklagten\nangesichts des Verhaltens seiner Frau wuchsen, rechtfertigt ebensowenig die Annahme personalen Unrechts\nwie das Empfinden schwerer Demütigung,.\n\n- 11 -\n\nc) Das Schwurgericht erkennt den Affektstau auch\ndeshalb nicht als strafmildernd an, weil \"die schrecklichen Folgen, zu denen das unentschlossene und widersprüchliche Verhalten des Angeklagten schließlich geführt hat, eine strafmildernde Anerkennung nicht als\nangebracht erscheinen lassen\" (UA S, 46), Diese Darlegung gibt der Besorgnis Raum, daß das Schwurgericht\nhier ein Tatbestandsmerkmal, nämlich den Tod des\nOpfers, strafschärfend verwertet hat.\n\nLoesdau Mösi Woesner\n\nZipfel Herdegen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-18/1-str-633-75","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-11-18/1-str-633-75","retrieved":"2026-10-24 16:33:15.583753+00:00"},"card":{"id":"bgh/1975-11-18/1-str-633-75","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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