{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_NA_1_StR_503_63_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1964-01-07","aktenzeichen":"1 StR 503/63","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2123 088\n\nIm Namen dcs Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1} den berufslosen Leorid Sk | (oder Sk\ngeboren an 1925 in 5 (Jugzoslawien,, ohne\n\nfesten Wohnsitz, in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\n2) den Arbeiter -Adolf\"' H\nin ‚„ dort zuletzt wohnhaft, in dieser Sache\n\nin Urtersuchungshaft,\n\n3) den Hilfsarbeiter Franz ‚ geboren am\n‚„ zur Zeit unkekannten Aufin 2\nwegen schwerer Körperverletzung u.a.\n\nenthalts,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 7. Januar 1964, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Yillms\nBundesrichter Fischer\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltsckaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\ngeboren am (we 1335\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Sinn\n\nwird das Urteil des Landgerichts £otlenz\nvom 30. Mai 196%, soweit dieser Angeklagte\ndes fortgesetzten schweren Diebstahls\nschuldig befunden worüer ist, zum Rückfall,\nim Strafausspruch und im Ausspruch über die\nGesamtstrafe, je mit den zugehörigen Feststellungen, aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm ükrigen wird seine Revision verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten Hgg \"ird\nverworfen. Jedoch wird der vürteilespruch\n\nzu II 2 und 3 dahin richti; gestellt, daß\ndieser Angeklagte schuldig ist des vollen-Geten schweren Diebstahls in neunzehr Fällen\n(Urteilsgründes ITB2 tie 65 IIC 2 tis 4\nund 6: Fortsetzungstat; IVA 1, 3 bis 13\n\nund 15), des versuchten schweren Diebstahls\nin einem Fell (IV A 2), des einfachen Diekstahls in zwei Fällen (IV B 1 und 2), je-\n\nweils im Rückfall, ferner des versuchten\n\nschweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\n(IV A 16 der Urteilsgründe),.\n\nIhm wird die Untersuckungshaft seit dem\n31. Mai 1963 angerechnet, soweit sie drei\nMonate übersteigt.\n\n#1\nHi\nHt\n[4\n\nLt.\nae\nje}\n[p}\n\nRevision des Anzreklazsten I\n1 wird verworfen.\n\ndss vorbezeichnete ÜUrtei\n\nIV. Die Angeklagten Hgg und Tg Haren\nje die Kosten ihres KRechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nIs Die Strafkammer hat, unter Freisprechung im übrigen\n(8. 1 a, 57, 58 VA), unter anderem verurteilt:\n\na) den Angeklagten Sk (oder Sci) wezen\nschwerer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,\nGefangenenbefreiung und Befreiung von Untergebrachten, wegen\nfuortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Rückfallbetrugs in zwei Fällen unter Einbeziehung früher verhängter Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\n\nund acht Monaten Zuchthaus, unter Anrechnung der Untersuchungshaft seit dem 1. Januar 1962;\n\nb) den Angeklagten Hgg als zefähriichen Gewohnheitsverbrecher wegen schwerer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Befreiung von Untergebrachten, wegen schweren,\nteilweise in sich fortgesetzten und teilweise versuchten\nDiebstahls in 23 Fällen und wegen einer weiteren gefährlichen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von fünf |\nJahren Zuchthaus, unter Anrechnung der Untersuchungshaft;\n\ne) den Angeklagten Tag “ezen schwerer in Tateinheit mit\nzefährlicher Körperverletzung, Gefangenentefreiung und Be-\n\nA\n\nPN\n\nEEE U\n\nRFENTTERN\n\nER\n\nBe TER,\n\neiung von Intergebrachten und wegen Tortgesetzten schweren\nebstahls zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und einen\nYonat Zuchthaus, unter Anrechnung der Üntersuchungshaft.\n\nBiergesgen richten sich die Revisionen dieser Beschwerdc-\n\nführer, Sie rügen sämtlich die Verletzung des sachlichen\n\nStralrechts, die Angeklagten He und Te erheten außerdem verfahrensrecktliche Beanstandungen.\n\nil:. Revision des Angeklagten Sc :\n\n1. Der Ausbruch aus der Londesnervenklinik SED | ei 1 -\nund Fflegesnstalt: S. 17, 18 UA):\n\nmas der Angeklagte We am 10. Oktober 1961 zusammen mit anderen Anstalts assen unternahn, war im Grunde\neine Neuterei, verbunden mit einem gewaltsamer Ausbruch.\nDie Strafkammer sah sich jedoch, wie sie S. 44 UA darlegt,\nderan gehindert, den § 122 StGB anzuwenden. Denn diese Vorschrift setzt das Tätigwerden von mindestens zwei Gefangenen\nvoraus (RGSt 73, 347, 349). Gefangener im Sinne des § 122\nwie des noch zu erüörternden § 120 StGB war aber nur der Anzeklagte Fo Ei diesem Untersuchungsgefangenen war gemäß § § 1 StPO zur Reobachtung seines Geisteszustandes die\nvorübergehende Einweisung in die Justizakteilung der Llandes-Nervenklinik als Heil- und Pflegeanstalt angeordnet und u\nausgeführt worden (S. 14 UA; § 116 Abs. 5 StPO; 8 57 VHaftVollzO)...\nDer Haftbefehl blieb bestehen (vgl. auch Kleinknecht/iüller, |\n4. Aufl., Anm. 6 4 zu § § 1 StPO). Es wird zwar im IK, 8. Aufl,,\nAnm. I 7 zu § 120 StGB die Auffassung vertreten, nach § § 1 StPO\nEingewiesene hätten mit Rücksicht auf die 8§ 122 a und &b StGB\nnicht mchr ale \"Gefangene\", sondern als \"Untergebrachte\" im\nSinne des § 122 % StGB zu gelten; ebenso, ohne nähere Be-\n\ngründung: Schönke/Schröder, 11. Aufl., Anm. I zu § 122 b Sto$.\nLem kann jedock für den hier gegebenen Fall des Bestehentieite\n\ndos Haftbeflehle nicht beigetreten werden. Der Gesetzgeber\nGes. Vo 24, November 1933, RGBl I 995) hatte durch die\neingefligten 8§ 122 a und b StGB \"wenigstens für die neu\nfenen Arten behörädlicher Festhaltung Klarheit über\nden Begriff des Gefangenen\" bringen wollen (Rietzsch in\nPfundtner/Neubert, Il c 10 zu § 122 a StGE und RüHSst 9,\n262, 263). Die bisherige Auffassung, daß ein nach $ &l StPO\nin eine Anstalt zur Beobachtung Eingewiesener als Gefangener\nanzusehen sei (so schon Frank, 18. Aufl., Anm. II 2; ferner\nSchwarz/Dreher, 25. Aufl., Anm. 1 zu § 120 StGB), blieb\ndadurch unberührt; daran änderte sich nichts dadurch, daß\nder § 81 StPO durch das genannte Gesetz vom 24. November 1953\nanders gefasst!: * . wurde. Jedenfalls wollte dieses Gessätz den Kreis der Gefangenen i.S. der § 5 120 - 122 StoB\n\nJ\n\nkeinesfalls enger ziehen. - Die Frase, ok ein ötraf- oder\n\n.\n\nUntersuckungsfgelangener, der in ein allgemeines Krankenhaus\ning zener gilt\n\nC 5\n(dazu: RüSt 19, 350; anderseits Frank aa0 und § 461 St?O),\nist hier nicht zu entscheiden. -\n\ningeliefert wird, während dieser Zeit als Gefan\nu\n\na] war jedenfalls im Rechtssinne Gefangener. Dagegen waren alle übrigen Beteiligten (z.B. der Beschwerdeführer Tg sowie ED ur SW, sie keine Revision eingelegt haben) keine Gefangenen, sondern Untergebrachte\nim Sinne des § 122 b StGB. Hierzu gehörte auch Sc,\nder nach § 126 a StPO (ebenfalls durch das Gesetz vom\n24.11.1933 eingefügt) einstweilen untergebracht worden war.\nSteht auch die einstweilige Unterbringung in der Art des\nVollzugs einer Verwahrung nach § § 1 StPO im wesentlichen\ngleich, so unterscheiden sich die beiden Maßnahmen doch in\nihren Grundlagen und in der Zweckrichtung (vgl. auch EGHSt 4,\n325, 326). . |\n\nru ragı, wer\n\nBL FE WEITER ME II ErEEN EEEE ee\n\nyon\n\nTe\n\nDie Untergebrachten (§ 122 b StGB) hat der Gesetzgeber\naus nicht ersichtlichen Gründen in den Kreis der Gelangenen\ni.5. der 88 120 - 122 nicht einbezogen, sie auch nicht, wie\ndie Sicherungsverwahrten und Arbeitshaus-Insassen {§ 122 a Stüß;\n\"6 42 e und d StGB), Gefangenen gleichgestellt. Eine tesondere Strafvorschrift im Sinne des § 122 StGB gexen\nund Ausbrechen von Untergebrachten wurde nicht für cerio\n1 zehalten, weil der üsesetzgekber die allgemeinen Stral-\n\nr_\n\nimmungen gegen Gewalttaten für ausreichend hielt (Rietzsch\nbei L Dr. Neubert aa0 zu § 122 b StGB). (Der Entwurf 1062,\n24 Abs. 3, 425 Abs. 4, will daran grundsätzlich festn; vgl. die Begründung S. 610, 612 oben). Die Unstimnigeiten, ja Unzereimtkeiten, die sich aus dieser gesetzlichen\nReirelung ergeben, zeigt gerade der vorliegende Fall sehr\neutlich, in dem sich ein Gefangener. und mehrere Untergeracnte in derselben Justiz-Abteilung der Anstalt befanden\nund eine äußerst gefährliche Gemeinschaft tildeten. Indes\nlassen sich solch untefriedigende Ergetnis se tei der zur\nit gegebenen Gesetzeslage nicht vermeiden.\n\n°\n\nSC macht nun geltend, seine einstweilige Unterbringung sei \"formell -— wie materiellrechtlich\" rechtewidrig\ngewesen. Das Landgericht hat jedoch ohne - Rechtsfehler dargelegt, daß bei dem Beschwerdeführer der gegen ihn bestehende\nHaftbefehl durch den Ermittlungsrichter in einen Unterbringungsbefehl umgewandelt und daraufhin seine einstweilige\nUnterbringung in die genannte Anstalt angeordnet worden war\n(5. 6, 45 UA; vgl: dazu: Schwarz/Kleinknecht, Anm. & zu\n§ 126 a StPO). An der förmlichen Wirksamkeit des Untertringungsbefehls änderte sich dadurch nichts, daß dem An-Beklagten außerdem ein Verteidiger beigeoränet und diesem\nmitgeteilt wurde, er sei \"gemäß § 81 StPO\" bestellt (S. 6,\n45 UR). Nach § 126 a Ats. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 115\n\n—J\n\nAbs. 4 StPO war dem Angeklagten übrigens spätestens für die\nüberrrüfungs-Verhandlung ein Verteidiger keizuoränen, sofern\n\ner noch keinen gewählt hatte.\n\nDie Unterbringung beruhte somit, anders als im Fall\nEGHSt 9, 262, auf behördlicher Anordnung. Cb sie sachlich\ne\n\nrechtfertigt war, ist hier nicht zu prüfen (RGSt 39, 189,\n191; Schwarz/Dreher, 25. Aufl., Anm. 1 zu § 120 StB).\n\ngr\n\n—\n\nMit Rücksicht auf den schon erwähnten Umstand, daß nur\nHammer Gefangener war, die anderen dagezen Untergebrachte\nr\n\nwaren, hat das Landgericht in den Vorgängen des 10.Oktober 1961\n\nzunlichst einmal eine gemeinschaftliche Befreiung Hg:\ndurch Sci (Ten. VE 2: SEE) in Sinne\nder §§ 120, 47 StGB gesehen, während die Strafkammer weiter\nund tateinheitlich damit {S. 44, 45, 49 UA) eine Verwirklichung der 8§ 122 t, 47 StGB durch alle Angeklagten angenommen hat. Gegen diese YWürdigung 148t sich rechtlich nichts\n\neinwendens\n\nDer 4. ütrafsenat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 17,\n369 ff, 375) hat allerdings, worauf der Generalbundesanwalt\nhinweist, ausgesprochen, daß gemeinschaftlich und gewaltlos\n£fliehende Gefangene, die sich gegenseitig unterstützen und\ndabei nur das tun, was nach dem semeinsamen luchtplan\njeweils der eigenen Befreiung fürderlich ist, nur eine\nstraflose Selbsttefreiung begehen, Die Unterstützung des\nanderen Gefangenen gehe in der Selbstbefreiung auf. Dies _\nist die zutreffende Anerkennung des Grundsatzes, daß Gefangene (Untergebrachte), wenn sie zu mehreren sich selbst\nbefreien, hinsichtlich der Straflosigkeit der Seltsttefreiung\nnicht schlechter gestellt werden dürfen als ein einzelner\nGefangener oder Untergebrachter. Diese Gesichtspunkte\ngreifen jedoch im bier zu entscheidenden Fail nicht durch,\n\nEZ AL ER\n\nala lad) > 1a De BE en ZEN 2 ee\n\nUST TRTRATSEERET HR,\n\nder Angeklagte und seine Tatgenossen sind keineswegs\n\"rewaltles\" geflohen, sondern haten ihren Austruch durch\ntrutalste Kißhandlungen zweier Pfleger bewerkstellift.\n\ner solchen Sachgestaltung war der 4. Strafsenat\n\nIm Fall einer von mehreren gewaltsam bewirkten Flucht,\ndie - wegen der Beteiligung nur eines Gefangenen - richt\nunter § 122 St&B fällt, ist daher die Anwendbarkeit des\n§ 120 oder S 122 & StüB für jeden einzelnen Ausbrecher\ndurckaus gegeben. Zwar nicht Tür die eigene, straflose\nSelbstbefreiung, wohl aber bezüglich der den anderen\n(3efangenen oder Untergekrachten) dabei erfolgreich gewährten Unterstützung.\n\nInsoweit kan: hier die zweite Begehungsform des 5 120\nAbs. 1 oder des § 122 b StGE in Betracht. Dies war offenbar\nauch die Auffassung des Landgerichts. Bei dem ersten und\nzweiten Tatbestand handelt es sich um gleichwertige Be-Sehungsformen (Olshausen, 11. Aufl., Anm. 3 zu § 120 StGB).\nEs war jedenfalls rechtlich einwandfrei, wenn die Strafkammer diese strafbare Betätigung als \"Gefangenenbefreiung\"\nund \"Befreiung von Untergebrachten\" (S. La, 44, 45, 47 YA)\ngekennzeichnet hat; auch die maßgebenden Erläuterungswerke verwenden zur Kennzeichnung des Inhalts der Vorschriften der §§ 120 und 122 b diese Wendungen als Überschriften. .\n\nDem Angeklagten war bekannt, daß er untergebracht war.\nVöllig verfehlt ist seine Berufung au? Notwehr oder vermeintliche Kotwehr. Seinen diesbezüglichen Zinwand S. 37 UA\nhat die Strafkammer bindend widerlegt {$. 39 UA). Dies\nübersieht die Verteidigung. Insbesondere ist 8. 20 UA als\nwirklicher Bevegerund Sc: seine Befürchtung festgestellt, er werde in die Haftanstalt zurückverlegt werden,\n\n-9 -\n\nx\ni\n\n„cbei noch sein großer Geltungsdrang (S. 51 UA) hinzukam.\n\nIm übrigen bedarf es keiner weiteren Erörterung, daß der\nAngeklagte, wie er wußte, eine ihm unangenehme behördliche\nUntertringung nicht durch einen gewaltsamen Ausbruch beseitigen durfte, bei dem ein #ärter erheblich mißhandelt\n\nund ein anderer lebensgefährlich verletzt wurde. Das nach\n\n8 122 b Abs. 3 StGB erforderliche Strafverlangen (BGH ürt.v.\n\n26. März 1953, 3 StR 668/51, bei Dallinger, MDR 1953, 401)\nlag vor (S. 45 VA; Bl. 1816 Bd X und Bl. 2 - 4 Bd. I d.A.).\n\nDie Annahme gemeinschaftlicher gefährlicher Kürperverletzung des Nachtpflegers Tue (Süö 223 a, 47 StGB) ist\nrechtlich bedenkenfrei.\n\nDasselbe gilt von der Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung des ?flegers Kl\n(88 224, 56, 47 StGB). Die Strafkammer sagt bei der rechtlichen würdigung (35. 48 UA) zwar nicht mit ausdrücklichen\nvorten, worin sie die schwere Körperverletzung sieht. Sie\nspricht von schweren Impressionsfrakturen (vgl. auck 8. 23 UA),\nvon schweren Folgen (ebenso S. 66 UA) und S. 69 UA von\nKlawitters lebenslangen, schweren Leiden. Ob das Land- x\ngericht eine dauernde erhebliche Entstellung der Überfallenen \\\nangenommen hat, ist den Feststellungen nicht sicher zu ent- i\nnehmen. Jedenfalls ist der Verletzte nach dem 8. 23, 24 UA\n\nAusgeführten in Siechtum verfallen (ereignisbedingte Epi- i\nlepsie, Kirnsubstanzschäden, beginnende und weiterhin zu ;\n\nbefürchtende Wesensverinderung, 60 Atige Verminderung der ;\nÄrwerksfähigkeit und dauernde Berufsunfähigkeit),\n\n2. Die Straftaten auf der Flucht:\n\na) Insoweit sind bei dem Beschwerdeführer Sc»\n(S. 58 UA) die Fälle II C 2 und 3 (S. 25, 26 YA) als geneinschaftlicher fortgesetzter schwerer Diebstahl beurteilt worden.\n\n[ee\n\nDer \"inweis der Strafkamnzer, die Not sei seltst verscruldet gewesen, reichte allerdings zur Verneinung von Notdietstahl (§ 248 a StGE) nicht aus (BGHSt 5, 263, 264).\n\nDas Landgericht hast jedoch ersichtlich gemeirt, es sei\ndem Angeklagten zuzumuten gewesen, sich zu stellen, st\ndurch strafbare Hanülungen seinen weiteren Lebensunterhalt\n\nzu fristen (vgl. die bei Dallinger, KDR 1952, 408 nitgeteilten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs). So betrachtet,\nist die Ablehnung der Anwendbarkeit des § 248 a StGB gerechtfertigt. In Falle Il C 2 (Baugerätewagen) sind zwar die\nFeststellungen äußerst knapp. Es erzitt sich jedoch daraus\nnoch hinreichend die Annehme des Landgerichte, das Scme,\nder ja ohnehin der Führer des Ünternehmens war, auch inso-\n\natt\nal\n\nweit als Yittäter gehandelt hat; anders als in den ihm nicht\nangzelasteten Fällen Nr. 4 und 6 (üntwenden von Kartoffelsäcken und alten Kleidern), wo er offenbar nickt zugegen\n\n“AT\n\nDas Landgericht hat fortgesetzten schweren Dietstahl\nim Rückfall angenommen (S. 1a zu I 2 und S. 67 VA). Die\nStrafkammer hat jedoch das Vorliegen der Rückfallvoraussetzungen (§ 244 Abs. 1 StGB) insoweit nicht festgestellt,\nworauf der Generalbundesanwalt inweist. Das Urteil erwähnt\nnur eine Vorverurteilung wegen Diebstahls (u.a.) vom\ni. Juli 1957 wegen einer am 2. April 1957 begangenen Tat\n\n(S. 5 UA).\n\nDaher ist das Urteil, soweit der Angeklagte sc ED\ndes fortgesetzten schweren Diebstahls schuldig erkannt worden\nist, zum Rückfall, im Strafausspruch, ferner ist es zum Gesamtstrafausspruch, je mit den zugehörigen Feststellungen,\naufzuheben. Durch die Aufhebung der Gesamtstrafe hat das\nLandgericht Gelegenheit, die früher verhängten Einzelstrafen\nanzugeben (vgl. auch BGHSt 12, 99, 100).\n\nDie Verurteilung wegen Rückfallbetrugs in zwei Fällen\n50, 60 WA) ist degeren rechtlich unbedenklich.\n\npeR}\nLee)\n\nin no\n\n12a\n\n.—.\n7\n\nc} Der Angeklagte Sklodovski befand sich in dieser Sache\nseit dem 18. Oktober 1961 in Untersuchungshaft. Die Strafkammer hat sie ihm wegen bewußten Kißkbrauchs von Verfahrensrechten und dadurch tewirkter Verfahrensverzögerung nur i\nab 1. Januar 1962 angerechnet (S. 68, 69 UA). Dies ist recht- :\nlich nicht zu beanstanden (BEHSt 7, 2id, 217). Zwar kietet\n\nder Angeklagte \"das \"typische Bild einer pseudologia phentastica\",\nist (und war) jedoch voll zurechnungsfähig (S. 50 UA).\n\n3° Soweit daher nicht das Urteil - in dem vorstehend zu\nII 2 a mitgeteilten Umfang - aufgehoben werden muß, ist\ndie Revision dieses Angeklagten als unbegründet zu verwerfen. Das Landgericht hat nun erneut \\iker die Anrechnung\nder Untersuchungshaft zu befinden.\n\nIil. Revision des Angeklagten Zn:\nAs Dieses Rechtsmittel ist sowohl von Verteidiger {Schrift-\n\nsatz vom 13. August 1963), wie auch vom Angeklagten seltst\n\nzur Niederschrift des Urkundsbeamten (vom 12. und 13. August 1963)\n\nbegründet worden. Die letztgenannte Begründung ist, abgesehen von dem angegebenen Umfang der Anfechtung und der\nallgemeinen Sachrüge (S. 1, Einleitung und $. 16 unten\ndieses Protokolls), unwirksam, da die Form des § 345\n\nAbs. 2 StPO nicht eingehalten ist. Der Angeklagte hat trotz\n\"entsprechender Belehrung\" ausdrücklich verlangt, daß seine\nachfolgenden Erklärungen von dem Urkundsbeamten so, wie\n\ner, der Angeklagte, sie vorbringe, entgegen genommen würden.\n\nEr hat die daran anschließenden umfangreichen Erklärungen\nteilweise dem Urkundsbeamten selbst diktiert. Zum Schluß\n\n(am 2. Tag; S. 16 unt ten) hat der Beschwerdeführer nochmals\nerklärt, daß er auf Entgegennahme seiner eigenen Erklärungen\n\nWe oe ren en,\n\nDe a pn ie\n\na Der\n\n- 12 -\n\näurck den ÜUrkundsteemten bestanden habe und für üijese ve\nantwsortlich sei. Lies war keine zulässige Art der KRevisions-\n\nung, da der Urkundsbeante die Verantwortung für das\ngeklagten im Einzelnen Erklärte ersichtlich.nicht. übernommen\n\ner\n©\n2\nYa\n85\na\n\nkat. Der Ange eklarte war entsprechend belehrt worden. Es\nkann insoweit auf den Ähnlich liegenden Fall BGH 1 StR 441/63\nUrt.v. 19. November 1965) und die dort mitgeteilte Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. auch W. Schmidt: Die Revisionsbegründung zu Protokoll des UdG; Der Dt. Rechtspfleger 1962,\n201 ff). Das auf diese Weise protokollierte Revisionevorbringen des Angeklagten ist übrigens durchaus ungeoränet\nund enthält Angriffe wie diese: das erkennende Gericht sei\nnicht richtig besetzt gewesen, weil der Vorsitzende \"weder\nbei der Zeugenvereidigung und Urteilsverkündung nicht vorschriftsmäßig angezogen war. Er trug nicht seine vorschriftsnäßige Kopfbedeckung\". Er, der Angeklagte, sei sich vorgekonnen \"wie Napoleon auf der Anklagebank\". Den \"pauschalen\nAnsrifTen\" ScEB:' sei das Gericht nicht gewachsen gewesen. \"Sein geltungssüchtiges Schwatzen und seine superlative\nEinstellung würde ihn tesser als Fhantasie-Graf betiteln\".\n- Bemerkt sei nur, daß Gerichtsassessor Götz (einer der mitwirkenden Richter) e2.Z2t. am 19%. Oktober 1961 nur den Erlaß\ndes Haftbefehls eröffnet hatte (Bl. 197 Bd. I d.A.). Er\nist nicht als Untersuchungsrichter % tätig geworden. Untersuchungsrichter war vielmehr Landgerichtsrat Sc (ve:\nBl. 674, 708 Bd. IV’d.A.). Der Angeklagte He nat seltst\nmit \"Untersuchungsrichter Sc\" korrespondiert {vgl. z.B.\nBl. 898 Bd. V d.A.).\n\nB. 1. Verurteilung wegen schwerer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Befreiung von Untergebrachten:\n\nInsoweit erhebt die Revision des Verteidigers die Aufklärungsrüge.(§ 244 Abs. 2 StPO). Die Revision meint, das Gericht\n\nhabe die Tflickt gehabt, den Verletzten Kigw eingehend\nstolzen hin zu untersuchen, Diese Kü\n\nMi\n\nauf seine Verletzungs\nist nicht beachtliecen. Sie gibt nicht die Beweismittel an,\nderen sich das Gericht hätte bedienen sollen {f 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO). Im übrigen ist - außer einer Reihe anderer\närıte - der Facharzt für Neurologie Dr. Eohr, Gutachter\n\ner Ausführungstehörde, (S. 23, 24 UA) als sachkundiger\nZeuge über den Zustand des Pflegers KıW -ehört worden,\nund zwar gemäß den ausdrücklichen Antrag des Vert eidigers\n‚Bl. 1935 R, 1939, 1939 R Bd. X d.A.). Es lag im pflichtsemäßen Ermessen der gehörten Ärzte zu beurteilen, welche\nUnterlagen sie für ihre Stellungnahme benötigten (vgl.\n\nauch BGH Urt.v. 29, August 1952, 1 StR 779/51, S. 5/6).\n\nIn sachlich-rechtlicher Hinsicht ersikt sich kein durchgreifendes rechtliches Bedenken.\n\n„ir\n4%\n\nEi\n\nr\ner\n\ndo Verurteilung wegen schweren, teilweise fortgesetzten\nund teilweise versuchten Diebstahls in dreiundzwanzig Fällen\n(im Rückfall):\n\nEs sind dies einmal die im Juni 1961 (zusammen mit dem\nschon anderweit abgeurteilten Volkmar Tr) begangenen\nfünf selbständigen Straftaten (I B2 bis 6, S. 11 - 12,\n\n57 UA). Tie rechtliche Würdigung dieser Taten als Vertrechen nach § 243 Aba. 1 Nr. 2 und 6, in den Fällen zu\n\n5 und 6 auch nach der Nr. 5 des §§ 243 Abs. 1 StGB gibt nur\nim Yall 5 Anlaß zur Erörterung. Hier brachen sie - Hammer\nunter Kitsichführen einer schußbereiten Waffe - einen\nZigarettsenautomaten auf, Sie entnahmen eine Schachtel\nZigaretten, wurden aber, bevor sie, wie. beabsichtigt, an\nden Geldbehäiter gelangten, gestört und flüchteten. Das\nLandgericht sagt nicht, wo sich der Automat befand. War\ner, wie mangels anderer Angaben shzunehmen, an einer Außen-\n\nar nn.\n\nN mega een ae\n\n- 14 -\n\nwand angebracht und nicht in diese eingebaut, so lag ein\nYall des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB insoweit nicht vor (BGHSt 0,\n175; Schwarz/breher, 25. Aufl., Ann. 2° c, 8. 700, mit\nweiteren Nachweisen). Auf jeden Fall ater waren die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Sr. 5 und 6 StGB gegeben. Der\netwaige Fehler beeinträchtigt weder den Schuldunfang noch\nden Strefausspruch. Vollendeter schwerer Diebstahl ist mit\nRecht angenommen worden (vgl. BGH IM Nr. 18 zu § 245 kks. 1\nNr. GE). - Es folgen die Fälle während des ersten Atschnitts der Flucht: II C 2, 3, 4 und 6, die das Landgericht\nalg Fortgesetzten schweren Diebstahl nach § 243 Abs. 1\n\nBr. 2 StGB beurteilt hat (S. 25, 26, 58). Notdiebstakl\n\n8 248 a StGB) ist im Ergebnis zu Recht verneint worden\n\ngl. die Ausführungen zur Revision Sc! .\n\n159)\n{2\nc+\n\nNun begann die weitere Reihe von selbständigen Streftaten Hp > (zum Teil gemeinsam nit Kw; 5. 50 - 35,\n61 UA). Es sind dies die 15 Fälle zu IVA (1 - 13, 15 - 16,\nerster Abschnitt) und die zwei Fälle unter IV B des Urteils,\nDie Strafkammer hat die Diebstähle IV 1 kis einschl. 8 nach\n§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB als schwere Diekstähle und sämtliche\nTaten. als Rückfalldiebstähle angesehen (S. 61 UA). Weiter\nhat das Landgericht bei den Taten IV A 1, 6 bis einschl. 12,\nund 15 die Voraussetzungen des 8 243 Abs. I Nr. 2 unä in den\nFällen Nr, 9/einschl. 13, 15 und 16 die Nr. 5 des § 243\nAbs. 1 EiGB als erfüllt angesehen. Was die Anwendung der\nNr. 5 des § 243 Abs. 1 StGB betrifft, so ist dies in den\nFällen IV.15 und 16 ganz unbedenklich (vgl. auch 8.:.65 UA).\nDenn hier hatten sich die Täter für ihre Gewehre mit scharfer\nKunition (Dum-Dum-Geschossen) versehen und trugen die Waffen\ngeladen bei sich (S. 33 in Verbindung mit S. 32 UA). In den\nFällen Nr. 9 - 15 führten sie dagegen nur die erbeuteten\nGewehre ohne kunition mit. Da es sich bei den Tätern um\n\nh}\n\n{i\n\nhanaz (vel. 2:B.» 5. 64 UA) die rechtlich mörliche Über-\n\nzeugung des Tatrichters, daß die beiden jeweils entschlossen\n\nwaren, die —- ungeladenen -— Gewehre als Schlagwafis zu verwenden. Zwar wird S. 65 des - nicht sehr übersichtlichen -\nUrteils für die Fälle IV 15 und 16 das FMitlühren von Warfen\nbesonders hervorgehoben. Demit war aber ersichtlich der Umstand zemeint, daß die Gewehre bei diesen Gelegenheiten\nzweladen waren.\n\nIm ganzen sinä dies 25 Fälle. Der versuchte Einbruch\nin Niederbreisig (S. 34 UA) gehört ebenfalls dazu (vgl.\nS. 61 UA und II 2 und 3 des Urteilsspruchs, S. 1a UA).\n\nDem steht nicht entge:en, daß dieser versuchte schwere\nDiebstahl im Rückfall (IV A 16; S. 34 UA) &. 66 Ua (Mitte)\n\nals \"tateinheitliche Handlung\", also als mit dem Schuß auf\nSB; ser 21: zefährliche. Körperverletzung gewürdigt\nwurde (S. 61 - 63 UA), in Pateinheit stehend angesehen\nworden ist; was im Urteilsspruch (S. 1 a UA) allerdings\nnicht zum Ausdruck kommt.\n\n3, Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung:\n\nDas Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten\nHB in Niederbreisig (Abgabe des Schusses auf ge)\nan sich einen versuchten Mord gesehen, von dem er jedoch\nmit strafbefreiender Kirkung zurückgetreten sei (88 211,\n45, 46 Nr. 2 StGB; 5. 61, 63 UA), sodaß diesbezüglich nur\ngefährliche Körperverletzung (§ 223 a StGB) in Betracht\nkomme. Dies könnte die Meinung aufkommen lassen, die Straf-\n\nkammer sei insoweit sachlich nicht zuständig gewesen, sondern\n\nhätte die Sache in diesem Umfang nach § 270 StPO an das\nSchwurgericht (§§ 80 GVG) verweisen müssen. Ein sclcher Fall\nwar aber in Wirklichkeit nicht gegeben.\n\n«\n\nselährliche Ausbtrecher handelte, ergibt der Urteilszusanmen-\n\nnn,\n\nnen Tagen\n\nran engen ne gen en ©\n\nmie nenn Tg vr\n\nne name\n\n}\nH\n[e)\n\nt\n\nin Anklage und Erülfnungs-\n\nbie\n\nDer Sachverhalt war schon\nbeschiuß wegen strafbefreienden Rücktritts nur als gefährliche\nKörververletung gewertet worden (vgl. 5. 9, 10, 31, 32 der\nAnklageschrift, El. 1703, 1704, 1725, 1726 Bd. 1X; S. 7,\n13 Jes bröffnungsbeschlusses, Bl. 1812, 1813, 1818 Bd. X\n\nDiese Tat konnte somit nur von der Großen Strafksammer angexlagt, und nur: vor dieser durfte das Verfiabren eröfinet werden.\n\n+\n\nDafür, Gaß strafbarer versuchter Kord in Beträcht kommen könne,\nbestand schon damals kein hinreichender Tatverdacht im Sinne\ndes § 263 StPO. Die Auffassung ließ sich rechtlich vertreten,\ndaß die Tat noch nicht \"entdeckt\" war, da der Verletzte den\nsrfolgseintritt nicht hätte verhindern können (vgl. EGH JR 1952,\n414). Für die Aburteilung einer gefährlichen Körperverletzung\nwäre aber das Schwurgericht garnicht zuständig gewesen. In\n\nder Hauptverhandlung, auf Grund deren Gas Urteil erging, ergab sich kein neuer Gesichtspunkt, der etwa nunmehr doch den\n\nVerdacht strafbaren versuchten Mordes hätte aufkommen lassen.\nDennach hat sich die Strafkammer auch bei der Aburteilung\ndieses Tatgeschehens im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit gehalten (vgl. auch EGHSt 1, 346, 347; 10, 64, .65;\nBGH Urt.v. 20. November 1962, 5 StR 426/62, insoweit in\nPGHSt 18, 146 nicht mit abgeäruc kt; ferner OIG Celle, NdW 1965,\n1886 Nr. 19). Der Sachverhalt der Entscheidungen 56H 5 StR\n741/60 vom 13. Dezember 1960 und 5 StR 246/61 vom 11.Juli 1961\nlag anders. Denn dort hatte die erkennende Strafkammer ‚bis\nzum Schluß den Verdacht, daß der Angeklagte ein Tötungs-Verbrechen, also eine in die Zuständigkeit des Schwurgerichts\nfallende Straftat begangen habe. So war es hier aber nicht.\nDie Rügen der Revision des Angeklagten Hammer ge;en\nseine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverietzung gehen\nfehl.\n\n- 17 -\n\nEin Beweisamtrag auf Vornahme einer Tatortbesichtigung\nist weder vom Angeklagten noch von seinem Verteidiger restellt werden (vgl. auch § 244 Aks. 5 StPO). Lie Notwendigkeit, einen Augenschein vorzunekmen, brauchte sich dem Landericht kei der gegebenen Sachlage nicht aufzudrängen. Der\nAngeklagte, ein gefährlicher Ausbrecher, der sich eifrig\nverfolgt zlaubte, war entschlossen, bei überraschungen von\nseiner Schußwaffe notfalls sofort und rücksichtslos Gebrauch\nzu machen (5. 62 UA). Er war im Umgang nit Schußwaffen vertraut (S. 62 unten UA) und hatte sein Gewehr geladen und entsichert neben sich liegen (S. 34 UA). Durch das Gerüusch\nder herankommenden Schritte wurde er, wie er zussb, erschreckt,\nzriff nach seinem Gewehr urd hob dieses - nit den am Abzug\nügel gekrümmten Finger - hoch (S. 38 UA). Dann fiel der\nSchuss. Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer von\neiner Ortstesichtigung absehen. Es ist nicht ersichtlich,\nwas eine solche Ausgenscheinseinnahme zu Gunsten des Angeklagten\nHammer hätte ergeben können.\n\nSachlich-rechtlich ist die Annahme einer gefährlichen\nKörperverletzung einwandfrei (vgl. auch RBGHSt 16, 122 Tf).\n\nDaß der Tatrichter bezüglich des Einbruchsunternelmens\nA 16; 5. 34, 61 - 63 YA) nur eine Versuchstat in Tateinheit mit der gefährlichen Körperverletzung angenommen hat,\nbeschwert den Angeklagten nicht. |\n\nFa\n<<\n\nDa der Urteilsspruch zu II 2 und 3 jedoch ungenau und\nunvollständig gefaßt ist, erschien es geboten, ihn von hier\naus richtig zu stellen. Der Strafausspruch, der auch im übrigen\nkeinen Rechtsfehler erkennen läßt, wird dadurch nicht terührt.\n\nMit dieser Maßgabe int die Revision des Angeklagten\n\nTB zu verwerfen.\n\n!\nF\ni\nE\n\nEn\n\nIV, Revision Ges Argeklasten Ü ;\n\nil. has mit Ir. 1 der “evsTonsbegrändung vom 9. August\nverfahrensmäfig beanstandet werden sollte, ist nicht klar\nersichtlich. Anscheinend will die Revision rügen, die Ärzte\nDr. Bohr, Dr. Katscher und Dr. Thambuch-Heyer hätten sich\nüber den Zustand des Verletzten Ki ;eäußert, ohne\ndiesen gesehen und untersucht zu haten. Es soll also die\n'erletzung der Aufklärungspflicht geltend gemacht werden,\nDieser Angriff ist jedoch urbegründet. Der Zeuge Kim\nwurde am 15. Mai 1965 vernommen und dann im allseitigen\nEinverständnis entlassen (Bl. 1931 R, 1932 AR Ed. X d.A.),\nnachdem auf Grund seiner Vernehmung auf die mögliche Anwendbarkeit des § 224 StGB hingewiesen worden war (21. 1951 R\nd.A.). Der Verletzte KIEW war seiner Zeit Dr, Bohr,\ndem Gutachter der Ausführungsbehörde (die den Grad seiner\nsrwerktsfähiekeits-Minderung festzustellen hatte) vorgestelit\nworden (S. 23, 24 UA). Dieser Arzt ist dann in der Hauptverhandlung gehört worden (Bl. 1939 R d.A.). Außerdem wurde\nFrof. Dr.med. Janik als Sachverständiger und sachkundiger\nZeuge vernommen (Bi. 1946 R d.A.). Prof. Janik hatte die\nVerletzungen Klgwws in Krankenkaus ärztlich behandelt\n{(S. 23 unten UA). Außerdem wurde die Ehefrau des Pflegers\nKıC in der Verbandlung von 17. Kai 1963 zusätzlich\nals Zeugin über den Zustand ihres Ehemannes vernommen\n(S. 1941 d.A;, 3 24 UA). Die Notwendigkeit, MD )\nnochmals als Zeugen zu hören, brauchte sich nach alleden\ndem Landgericht nicht aufzudrängen. Den Angeklagten und\nseinem Verteidiger hätte es freigestanden, eine rochmalige\nVorladung und Vernehmung des Pflegers KB ir. Sezenwart\nder Ärzte zu beantragen. Dies wurde aber unterlassen, wohl\nweil sich der Beschwerdeführer und sein Anwalt davon nichts\nchdienliches versprachen.\n\nID\n\nB Die Verurteilung des Bexschwerdeführers weger Vergehens\nzegen die '§ 120, 122 b StGB ist rechtlich unbedenklich.\n\n@\n\ner Urteilszusammenhang ergibt die überzeugung des Tatrichters, daß Tg vußte, daß die anderen ebenso wie er\nauf Grund kehördlicher Anordnung in einer Anstalt verwahrt\n\n7\n\nwaren. Dagegen trauchte er, zumal bei der hier gegebenen\n\nbesonderen Sachgestaltung nicht zu wissen,daß Hgggww in Rechts-\n\nsinn Gefangener war. Es ist übrigens als Überzeugung des\nYatrichters anzunehmen, daß die Beteiligten auf Grund ihrer\nständigen Unterhaltungen genau wußten, wer von ihnen Untersuchungshäftling und wer Untergebrachter wars\n\n1\n\n30 Daß § 248 a StGB kier nicht in Betracht kan, ist vom\nSenat schon zu II 2 a dargelest.\n\n40 Das Landgericht führt S. 71 UA sus: \"Die strafkammer\n\nhat es versäumt, die Frage zu entscheiden, ob dem Angeklagten\n/TCB sie Unterbringungszeit in der Landes-Nervenklini!\nAndernach vom Oktober 1960 kis 10.10.1961 anzurechnen gewesen wäre; sie hätte diese Frage prüfen müssen, weil sie\n\nzu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Angeklagte stets voll\nzurechnungsfähig gewesen ist und als solcher nicht hätte\nuntergebracht bleiben dürfen, Sie wird sich deshalb einer\ndiese Tatsache berücksichtigenden Maßnahme nach den kisherigen Sachstand nicht entgegenstellen\".\n\nHierauf beruft sich die Revision.\n\nDazu ist zu sagen: Daß der Angeklagte Te stets\nvoll zurechnungsfähig gewesen sei, wie das Urteil hier ausführt, ergibt sich aus den Darlegungen 8. 53, 54 UA nicht:\nIm übrigen ist 5. 17 UA festgestellt: Trabter war am\n=, August 1960 vom Amtsgericht (Schöffengericht) Simmern\nwegen gefährlicher Körperverletzung, HKausfriedensbruchs,\nBedrohung und Sachbeschädigung (Taten begangen im Januar\n\nee\n\n\"irz 1960) zı einer Gesamtstrafe von sieten Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Gleichzeitig wurde durch\n\neil seine Unterbringung in einer Heil- oder\n\nalt angeordnet; also ersichtlich auf Grund\n\n‘ı 51 Abs. 2 in Verkindung mit § 42 tb Ats. 1 und 2 StGB.\nann, wie das Landgericht weiter feststellt, kurz\n\nEst\nie)\nte\nen\ncr\nje\n\nnach Verbüßung der verhängsten Freiheitsstrafe im Oktoter 1960 in der Landes-Nervenklinik Andernach, Justizabteilung, untergebracht worden; was ofiensichtlich auf\ns § 456 b Satz 2 StPO geschah.\n\nDiese Untertringungszeit (tis zu Trabers'! Auskruch\nam 10. Oktober 1961) durfte, entgegen der oben mitseteilten Ansicht des Landgerichts (S. 71 VA), vorliegend\nnicht nach § 60 StGB angerechnet werden. Denn diese Untertringung war, wie schon dargelegt, eine Maßregel der\nSicherung, deren Veranlassung mit den Taten, die hier\nabzuurteilen waren, in gar keinem Zusammenhang stand\n{RGSt 71, 140, 141, 142 oben; Schwarz/Dreher, 25. Aufl.,\nAnm. 1A a zu § 60 StGB, S. 232). Die Strafkamner ist\nalso richtig verfahren, wenn sie die Unterbringungszeit\nnicht angerechnet hat. - Ob die damalige Anoränung der\nUnterbringung gerechtfertigt war, hatte das Landgericht\nnicht zu untersuchen. Es hätte dem Angeklagten freigestanden, durch entsprechende Anträge seine Entlassung\nnach Maßgabe des § 42 f StGB zu betreiben. Anderseits\nist es ihm unbenomnen, um eine Anrechnung im Gnadenwege\nnachzusuchen, falls er sich Erfolg davon verspricht.\n\n5. Die Revision des Angeklasten TWw ist somit ebenfells\n\nals unbegründet zu verwerfen.\n\nür. Geier Seitert Willms\nFischer Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-07/1-str-503-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 456b","ref_norm":"456b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-07/1-str-503-63","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-10-24 16:33:14.133226+00:00"},"card":{"id":"bgh/1964-01-07/1-str-503-63","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"1964-01-07","dockets":["1 StR 503/63"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_NA_1_StR_503_63_NA_NA_NA","ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 07.01.1964 – 1 StR 503/63","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1964-01-07/1-str-503-63","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"geboren am (we 1335\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Sinn\n\nwird das Urteil des Landgerichts £otlenz\nvom 30. Mai 196%, soweit dieser Angeklagte\ndes fortgesetzten schweren Diebstahls\nschuldig befunden worüer ist, zum Rückfall,\nim Strafausspruch und im Ausspruch über die\nGesamtstrafe, je mit den zugehörigen Feststellungen, aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm ükrigen wird seine Revision verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten Hgg \"ird\nverworfen. Jedoch wird der vürteilespruch\n\nzu II 2 und 3 dahin richti; gestellt, daß\ndieser Angeklagte schuldig ist des vollen-Geten schweren Diebstahls in neunzehr Fällen\n(Urteilsgründes ITB2 tie 65 IIC 2 tis 4\nund 6: Fortsetzungstat; IVA 1, 3 bis 13\n\nund 15), des versuchten schweren Diebstahls\nin einem Fell (IV A 2), des einfachen Diekstahls in zwei Fällen (IV B 1 und 2), je-\n\nweils im Rückfall, ferner des versuchten\n\nschweren Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\n(IV A 16 der Urteilsgründe),.\n\nIhm wird die Untersuckungshaft seit dem\n31. Mai 1963 angerechnet, soweit sie drei\nMonate übersteigt.\n\n#1\nHi\nHt\n[4\n\nLt.\nae\nje}\n[p}\n\nRevision des Anzreklazsten I\n1 wird verworfen.\n\ndss vorbezeichnete ÜUrtei\n\nIV. Die Angeklagten Hgg und Tg Haren\nje die Kosten ihres KRechtsmittels zu\ntragen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh-str","text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/120","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"120","label":"§ 120 StGB","mentions":5},{"id":"StGB/243","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"243","label":"§ 243 StGB","mentions":4},{"id":"StPO/1","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"1","label":"§ 1 StPO","mentions":4},{"id":"StGB/60","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"60","label":"§ 60 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/122","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"122","label":"§ 122 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/248a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"248a","label":"§ 248a StGB","mentions":2},{"id":"StPO/81","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"81","label":"§ 81 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/126a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"126a","label":"§ 126a StPO","mentions":2},{"id":"StGB/47","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"47","label":"§ 47 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/224","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"224","label":"§ 224 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/244","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"244","label":"§ 244 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/116","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"116","label":"§ 116 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/263","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"263","label":"§ 263 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/270","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"270","label":"§ 270 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/456b","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"456b","label":"§ 456b StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/345","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"345","label":"§ 345 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved_at":"2026-10-24T16:33:14.133226+00:00","text_quality":"ocr","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}