{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1975-10-21","aktenzeichen":"1 StR 462/75","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 462/75 URTEIL\nZajno i 75\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Restaurierer Erich PB (up\ndort geboren am 5 1340,\n\n: wegen Diebstahls\n\naus A,\n\n052\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 21, Oktober 1975, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nLoesdau\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\nPikart,\nDr. Woesner,\nZipfel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt a\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Bun\nwird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14, März 1975 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben,\n\n- 3_\n\n1. soweit der Angeklagte im Falle IB\nder Urteilsgründe wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt worden\nist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen,\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen und wegen Dieb-\n\nstahls oder Hehlerei zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt, Die Revision rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg,\n\nI, Verfahrensrügen\n\n1. Verletzung des § 252 StPO,\n\na) Vernehmung des Polizeibeamten HB und des Ermittlungsrichters zum Falle IB,\n\n-L-\n\nDie Revision sieht mit Recht eine Verletzung des\n§ 252 StPO in der Anhörung des Polizeibeamten Hg,\nder die Zeugin Sch im Ermittiungsverfahren vernonmen hatte, Frau Sch hat in der Hauptverhandlung\nvon ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Ehefrau des\nMitangeklagten Sch gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO\nGebrauch gemacht. Danach durfte der Inhalt ihrer Aussage vor der Polizei nicht über die Vernehmung des Polizeibeamten in die Verhandlung eingeführt und im Urteil verwertet werden (BGHSt 2, 99; 11, 338; 13, 394;\n21, 218). Der Anwendung des § 252 StPO steht nicht\nentgegen, daß das Angehörigkeitsverhältnis des § 52\nStPO nur zu dem Mitangeklagten Sch pestand. Die\nAussage der Zeugin Sch betraf einen sachlich nicht\ntrennbaren strafrechtlichen Vorwurf, der sowohl gegen\nihren Ehemann wie gegen den Beschwerdeführer gerichtet\nwar (BGHSt 7, 194; BGH NJW 1974, 758 Nr. 17); beide\nwaren wegen des hier in Betracht kommenden Vorfalls\nwegen gemeinschaftlichen Diebstahls angeklagt.\n\nZwar hat das Landgericht zu dem gleichen Thema\nauch den Ermittlungsrichter, der die Zeugin Sch\nvernommen hatte, in zulässiger Weise gehört. Die Urteilsgründe (UA S. 13, 14) machen jedoch deutlich,\ndaß das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten entscheidend auf die Aussagen\ndes vernommenen Polizeibeamten gestützt hat; dem Unstand, daß der in der Hauptverhandlung vernommene\nErmittlungsrichter ebenfalls bekundet hat, daß die\nZeugin vor ihm ihre Angaben vor der Polizei wiederholt habe, hat das Gericht nur eine unterstützende\nBedeutung beigelegt. Auch die Aussage der Zeugin Re-\n\n-5.\n\nWEB iiber Angaben, die Frau Sch ihr gegenüber ge-\n\n‚macht hatte, ist in den Urteilsgründen (UA S. 14) nur\n\nzur Bestätigung der gewonnenen Überzeugung angeführt,\nEs kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die\n\nVerurteilung auf der unzulässigen Vernehmung des Polizeibeamten beruht,\n\nDie Verurteilung im Falle IB 1 kann daher nicht\nbestehen bleiben,\n\nb) Vernehmung des Ermittlungsrichters zum Falle\nIB3\n\nDie Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im Falle I B 3 hat die Strafkammer neben den Angaben der Zeugen Fl und PER in erster Linie\naus den Angaben des Ermittlungsrichters gewonnen. Das\nwar zulässig, Ein Verwertungsverbot hinsichtlich solcher Zeugenaussagen, die vor einer richterlichen Verhörsperson abgegeben worden sind, besteht nicht (ständ.\nRspr. seit BGHSt 2, 99; zum Unterschied richterlicher\nund nichtrichterlicher Vernehmungen vgl. BGHSt 21, 218),\nInsoweit kann die Revision, die das Verwertungsverbot\nauch auf vor einem Richter abgegebene Erklärungen eines\nZeugen ausgedehnt wissen will, keinen Erfolg haben,\n\n2. Verstoß gegen § 250 StPO\n\nDie Strafkammer hat die Zeugin REM dazu vernommen, was ihr Frau Sch über die Diebstähle mitgeteilt hatte, Dies verstößt nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 250 StPO, Denn auch der Zeuge vom\n\n-6 -\n\nHörensagen berichtet über eigene Wahrnehmungen, er ist\nsomit unmittelbarer Zeuge (BGHSt 17, 382, 383). Wel-\n\n. cher Beweiswert diesem Zeugen zugesprochen werden kann,\nist der Würdigung des Tatrichters vorbehalten.\n\nDie Revision rügt in diesem Zusammenhang, das\nLandgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt,\nweil es keinerlei Nachforschungen über den Zustand der\nFrau Sch im Zeitpunkt ihrer Angaben bei der Polizei und gegenüber der Zeugin RW angestellt habe;\nsie gibt aber keine Beweismittel an, deren sich die\nStrafkammer hätte bedienen müssen, Eine Befragung der\nFrau Sch selbst, die die Revision für erforderlich\nhält, scheiterte daran, daß diese Zeugin von ihrem generellen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht\nhat. Dieses Rechts bestand auch noch nach der Abtrennung des Verfahrens gegen den Ehemann Sch (SCH bei\nDallinger MDR 1973, 902). Es liegt daher weder eine\nVerletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes des § 250\nStPO noch eine Verletzung des Aufklärungspflicht vor.\n\n3. Ablehnung von Beweisamträgen\n\na) Den Antrag auf Vernehmung der Mitangeklagten\nStR als Zeugin durfte der Tatrichter ablehnen. Frau\nStR war wegen Hehlerei bezüglich solcher Gegenstände angeklagt, deren Diebstahl dem Beschwerdeführer angelastet war. Die Taten waren Gegenstand eines einheitlichen Verfahrens. Frau st konnte daher nicht zugleich als Zeugin auftreten, auch dann nicht, wenn sich\nihre Aussage auf andere Vorgänge beziehen sollte, die\nmit ihrer eigenen Tat in keinem unmittelbaren Zusammen-\n\n-7-\n\nhang stehen (BGHSt 10, 8, 11). Der Beweiswert einer\nAussage wird auch nicht dadurch erhöht, daß sich\neine (mitangeklagte) Auskunftsperson formell als\nZeuge äußert (BCHSt 18, 238),\n\nb) Die Revision rügt ohne Erfolg die Ablehnung\neines Hilfsbeweisamtrages auf Vernehmung des Mitangeklagten Sch. Der Mitangeklagte hatte vor der\nAbtrennung des Verfahrens bereits zur Sache ausgesagt. Von einer Wiederholung dieser Aussage im Wege\neiner zeugenschaftlichen Einvernahme nach Abtrennung\ndes Verfahrens konnte die Strafkamner mit der Begründung absehen, daß sich an der sachlichen Bewertung\nder Angaben nichts geändert hätte, wenn Sch auch\nals Zeuge ausgesagt hätte (vgl. BGHSt 18, 238).\n\nc) Soweit die Revision die Ablehnung des Antrags\n\nauf Vernehmung des Zeugen Ho beanstandet, entspricht\n\ndie Rüge nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO; die Revision teilt den ablehnenden Beschluß nur unvollständig mit. Das Revisionsvorbringen\nmacht insbesondere nicht erkennbar, mit welcher Be-\n\ngründung der Tatrichter den Zeugen für unerreichbar gehalten hat,\n\nII, Sachrüge\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Insoweit ist die Revision unbegründet,\n\n-8-\nMit der Aufhebung des Urteils im Fall I B 1 ist\nauch die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe weg-\n\ngefallen; sie muß daher ebenfalls aufgehoben werden,\n\nDie weitergehende Revision ist zu verwerfen,\nLoesdau | Mösl Pikart\n\nWoesner Zipfel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-21/1-str-462-75","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1975-10-21/1-str-462-75","retrieved":"2026-10-24 16:33:13.660317+00:00"},"card":{"id":"bgh/1975-10-21/1-str-462-75","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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