{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-10-02","aktenzeichen":"1 StR 436/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nPER SE TITTRTRNT ET NIS\n\n„ TTS vl\nBER en; SE,\n\n0.» °\n\n436/51\n\n& .\nx 1\n1. men Ale\n\nIm N amen .d\n\nu\n> .r\nFa\n\nFe\n\nwi\n+ E77\n\nfe\n\n2%\n\nED in ZB Kreis Du\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nex\nPau se SE 3\n\nSs\n°\n>\n\nNr\nvar\n\n> x\n\nwegen räuberischer £rpressung\n\nfür Recht erkannt:\n\nUrteil des Schv\n‘ vom ‚17. Mai 195\n\nRechtsmittels z\n\nVon\n\nIn der Stref pachs\n\n... gegen\nden Holzhündler Iudwig P m aus\n\nKO “reis VOREEEED, zei\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 2. Oktober 1951, an\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision de:\n\nDer Anzeklagte hat die Kosten des\n\nNest, 5\nvr ’\n\nbu Volkes\n\noren en\n\nund versuchten zlordes\n\nder teilgenommen heben:\n\nSenatspräsident Richter Er\nals Vorsitzender, X\nBundesrichter Dr. Peetz u x\nBundesrichter Dr. Geier N 2:\nBundesrichter Glenzmann \"2\nBundesrichter Dr. Jagusch 2\nals beisitzende Richter, S\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in der Ver- Er\n. ‚handlung, , ZN\nOberstaatsanwalt Dr. EB bei der Ver- 5\n“ kündung,\n\" els Vertreter \\äer Bundesannaltschaft,\nJustizangestellter >\n\n“. *.\nu\nPa\nnn ‘\nz DEE Fe .\nBEST: 0, i\nli Dr\nei 7 8\n\n°\n\nAngeklagten gegen das\ngerichts in Deggendorf\nwird verworfen.\n\ntragen.\n\nechts wegen\n\n> 3\nSarer, ,\nie en\nES EN er\net» . S\nA N\n»\n\n.\nPr]\n\nREEL re re Fr\nsat . ai\n\nnr\n\nSe\nAH ale Ah\n\nrt.\n\nN\n3\n\nEee\n\nerönde: «\n\nr\n\nSB. -4,. Das Schwurgericht hat den Angeklagten zweier\n9% rechtlich zuscemnentreffender Verbrechen der räube-\n, rischen Erpressung nach 88 253,255 in Verbindung\n\n© mit § 250 Abs 1 Nr 1 und 4 StGB|in Tateinheit nit,\nSs einen Verbrechen des versuchten| Mordes nach §§ 211,\n43 StGB schuldig erkannt und ihn unter gleichzeiti-\n‚ger Aberkennung der bürgerlichen Ekrenrechte auf die\nDauer von zehn Jahren zu einer Zuchthausstrafe von\nzehn Jehren verurteilt.\n\n2e Die eliein euf die Verletzu ung des sachlichen\noo. Rechts gestützte Revision des Angeklagten kann.\n‘ keinen Erfolg haben.\n\na) Soweit das Schwurgericht den Ang geklagten & der.\n\nr&äuberischen Erpressung schuldiß erachtet hatısäch BT\nlässt des Urteil weder zur äusseren noch zur „June. S; ER\nKarl TEE\n\nren Tatseite einen Rechtsfehler| e rkennen. ‚Die Revi-a..\n\nwe Pe\n\nsion hat insoweit euch keine ausdrückliche Benchnorde\n\nLu\n\nN,\nSen >\nTEN N >\nSs FRSERNIELST vr\nPe .. v >\nPo Ze a\n>\n\n; erhoben. Ps \\ ‘ Ru\n\n2 “b) Hingegen rügt die Revision, dass der Angeklagte\n\n2. auch wegen versuchten Mordes verurteilt worden inte. ©\n% Sie meint, das Schmirgerioht habe zu Unrecht ange--\nR nommen, dass der Angeklagte bei| der Abgabe des Bun\n\n@ Schusses euf den Bauern AM ‚mindestens‘ nit be:\n\ndingtem Vorsatz gehandelt habe,| Der Angeklagte’ -\n. .Feläwebel im 2.Weltkrieg und mil Pistolenwaffen .\nvertraut - habe aus nur etwa 1 1; 2 m Entfernung auf\n\n%“\n\n° > We NPFSOHPEEE . SIR NEN Eau\na nt N PaREn ““ AR sn AR STE\n‘ ® x\n\ni N‘ geschossen. Inter diesen Umständen den Schluß\nauf eine Tötungsabs cht zu ziehen, heisse den Denkgese tzen geradezu Zwang antun. Es liege auf der Hend,\ndass der ‚Angeklagte aus solcher Nähe einen anderen,\nvoraussichtlich tödlichen Schuss hätte anbringen .\n\n‚ können, wenn er die beabsichtigt hätte ‚und dass.\ner auch die Wirkung jeines Schusses. aus solcher Nähe\nhätte berechnen sowie die Möglichkeit einer Verletzung mit tödlichem Ausgang voraussehen können.\n\nSoweit die Rüge jals Angriff gegen die bedenkenfreie tatrichterliche Beweiswürdigung nicht ohnehin unzulässig ist, ist sie unbegründet. Das Schwurgericht hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte den Schuss auf. AED mit bestimmten Tötungsvorsatz - einen solchen Vorsatz meint die Revision\n” wohl. mit tnötungsabs cht\" —, abgab ‚„ sondern angeea, . nommen,- dass er bei bgebe des Schusses.- mindestens - Ss\nmit bedingtem Vorsatk handelte. Es hat’ diese Annh- &\nen me wie folgt begründet; Der Angeklagte habe genau |\nauf den Oberkörper des Aip gezielt, obwohl er a\nsich der Gefährlichkeit dieses Tuns und eines mög-\n\n£)\n\nlicherweise dadurch\n‚ bewusst gewesen sei.\n* Rechnung gestellt un\nDass Adi nicht #5\nberuhe auf dem dem\nbenden glücklichen y/\n\n‚ den Kopf eingezogen und die Schultern nach’ vorn: ge-. u\n\nintretenden Todes seines Opfers .\nDiese Möglichkeit habe er in’ -\nzumindest in Kauf genonten. \\\nlich getroffen worden sei , Ri\ngeklagten richt ‚gutzuschrei- I\nell, dass sich AED geduckt,.\n\n.\n* x\nY .“\n\nFa\nA\n\nur\n«\n\n;\n\nj\nl\n'\n\nworfen habe, als er den Lauf der Pistole auf sich\ngerichtet gesehen habe, sodass]: die kugel gerade Br\nin der äussersten iinken Schlü seibeingegend in a\nseinen Körper einseärungen sei) und bis zum Austritt\naus diesen keines der in der Nähe \"des Schusskanals-\n\njiegenden inneren Orgene (Schi gader, Lunge, Herz) -\nverletzt habe.. Der Angeklagte Bei viele Jehre \"Sol- BER\ndat gewesen und habe es bis zum Feldwebel gebracht. ne:\nEr habe mit Vorbedacht, wie auf dem .‚Schiessfeld ‚ge- .. Er\nzielt, j\n\n[2\nS\n\n53\n\nPZN\n\nDiesen Ausführungen kann kein Verstoss gegen . m\ndie Denkgesetze oder die Lebenserfahrung entnommen werden. Ebensowenig ist ersichtlich, dass das\nSchwurgericht den Rechtsbegriff: des bedingten Vorsatzes verkannt habe. Es hat festgestellt, dass _\nder Angeklagte sich der Höglichkeit des tödlichen\nErfolges seines Handelns bewusst gewesen ist.\nWeiter hat es festgestellt, dass er den tödlichen\n\nErfolg zumindest in. Kauf genonmen nat. Allerdings\n“ gibt der Ausdruck \"in Kauf nehmen\" für sich allein N\n“noch nicht immer genügenden Aufschluss darüber, ie RR\n‘ob der mäter den als möglich Yorgestellten Erfolg Ä\nsuch innerlich gebilligt und ihn damit für den\nFall seines Eintritts genollt hat, wie dies zum\n‚Begriff des. bedingten Vorsatzes gehört (RGSt 76,\n115; 72,. 36, 435 andererseits| RGSt 59, 2; 77; 228).\n\nJedoch ergibt sich hier aus d\nlungen und Ausführungen, dass\n\nn sonstigen Feststeldas Schwurgericht\n\n.\n-5-\n.\n..\n\nu un ee TEEN RL DE UA x BR “\nu ar net ER REITER TE\n. ‘ . , .. . . oo x no ne S ae\n\n‘ \\ B\n\ndes Schwurgerichts,\ngehandelt hat und in\ntat (die Vollendung\nräuberischen irpress\nes rechtlich einwand\nm versuchten Mordes na\ngemacht hat. '\n\nOhne Rechtsirrt\nheit zwischen dem Ve\nund den beiden - je\nEhefrau ABB besen\n‚lich zusammentreffen\nschen Erpressung ang\n\n. Die Abgabe des Schus\nwar, wie das Schwurg\nu “. das Mittel der Gewal\n\nass der Angeklagte aus Habgier\nder Absicht, eine andere Strafer bis dahin nur versuchten\n\ng) zu ermöglichen. Damit hat _\nrei begründet, dass er sich des\nh § 211 Abs 2 StGB schuldig\n\nhat das Schmrgericht Tateinbrechen des versuchten Mordes\negenüber dem Ehemann und der\nenen - unter sich tateinheiten Verbrechen der räuberinommen (RGSt 44, 338, 344).\nes auf den Ehemann AB\nricht zutreffend feststellt,\nim Sinne des § 255 StGB ge-\n. genüber den Zheleute AD durch das der Ange-\n. . . \"klagte die beiden - den Ehemann AlD, falls er’\n“0 nieht getötet wurde + nötigen wollte, endlich seinem Geldverlangen nachzukommen. 25 steht der Annahme des versuchten Mordes mit dem Merkmal \"um. = \\.\n\"eine ahdere Straftat zu ermöglichen\" nicht: Santge: ...\ngen, dass die zwei unter sich rechtlich \"zusamien-'\ntreffenden Verbrechen der räuberischen Erpressung nr\n\n“\n\nmit dem Verbrechen des versuchten Mordes in Tateinheit\nstehen (OGH St 1, 365, 366; 2, 19, 21 ff).\n\nc) Die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist vom Sckwurgericht geprüft und ebenfalls irrtumsfrei entschieden worden, °\n\ndä) . Auch der Strafzumessung ist kein Rechtsfehler zu\nentnehmen. Das Schwurgericht Hat sorgfältig die zu.\nUngunsten und zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände festgestellt und gegeneinander abgewogen. Dass es dabei die seinem Ermessen gezogenen\nrechtlichen Grenzen nicht beachtet hätte und sich\ninsbesondere von rechtlich unzulässigen Erwägungen\nhätte leiten lassen, ist in keiner leise ersichtlich.\n\\ras demgegenüber die tevision vorbringt, sind unzulässige Anfriffe gegen die von: den Schwurgericht\ngetroffenen Feststellungen oder die seinem Ermessen vorbehaltenen Erwägungen.\n\ne) Auch der Ausspruch über die Aberkennung der\nbürgerlichen Ehrenrechte ist beäenkenfrei. .\n\nj\n3, Die Revision ist demnach unbegründet und muss\nverworfen werden. ze\n\n“\n\n‚ ‚Richter Dr. Peetz Dr. Geier\n\nGlen zmann\n\nFür\n\nq\n\n3, ‘\nPO\n\nFarr DP}\n>\n\n>\nDZ\n\n&\n\nBAR\nii sr ete,\n\nKey.\nDR\nBe. ’\n\nWR Pe\nSERIE TR &","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-02/1-str-436-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-02/1-str-436-51","retrieved":"2026-10-24 16:33:13.125522+00:00"},"card":{"id":"bgh/1951-10-02/1-str-436-51","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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