{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_NA_1_StR_431_56_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1956-08-09","aktenzeichen":"1 StR 431/56","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"\n\n1 sm a9ı/8 2270 079\n\nfr,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Eduarä IL ohne festen Wohnsitz,\ngeboren an ip 1929 In (CSR). in dieser Sache\nin Untersuchungshaft, .\n\nwegen vorsätzlicher Brandstiftung\n\na\n»\n\na\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 39. November 1956, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nBerichtigungs- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\nbeschluß siehe\nam Ende des\n\nUrteils !\n\n?\n\ndes Landgerichts Bad Kreuznach vom 9. August 1956\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung. auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen v>rsätzlicher Brandstiftung verurteilt. Seine Revision\nist begründet,\n\nDer Angeklagte hat die Tat unter Alkohoieinfluß\nbegangen. Die Strafkammer stellt dazu fest, deß seine\nFähigkeit, das Uneriaubte der Tat einzusehen, dadurch\nnicht erheblich vermindert gewesen sei. Sie erörtert\njeöoch nicht, ob und in welchem Maße der Alkoholgenuß\n- insbesondere im Zusammenwirken mit dem Äurch einen\nWortwechsel herbeigeführten Erregungszustand - sein Hemmungsvermögen beeinflußt hat. Darin liegt ein sachlicher\nFehler des Urteils. Nach den Umständen des Falles kann\nes vom Revisionsgericht nicht abschließend beurteilt werden, ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich\nvermindert oder sogar ausgeschlossen gewesen ist. Das\nnötigt dazu, die Entscheidung aufzuheben, soweit der\nBeschwerdeführer verurteilt worden ist.\n\nAuf die Verfahrensrüge braucht bei dieser Sachlage\nnicht eingegangen zu werden. Der Verteidiger hat in der\nneuen Hauptverhandlung Gelegenheit, einen Beweisamtrag\nzu stellen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nWerner Dr. Hengsberger\n\naa","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-09/1-str-431-56","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-08-09/1-str-431-56","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:05:59.268217+00:00"}}