{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_NA_1_StR_390_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-09-25","aktenzeichen":"1 StR 390/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“ Für das Wachschlagewerk !\n. Für die Z/mtliche Sammlung: ! 2503 003\n\nGesetz: StPO 868 238, 243 Abs 2 und 3.\n\nRechtsseatz: Der Angeklagte ist grundsätzlich - vor allen\nbei vervickelter Sachlage - berechtigt, sich\nin der Hauptverhandlung Aufzeichnungen über\nAussagen von Zeugen zu machen. Der Vorsitzende het aber dan Recht und die Pflicht, darauf\nhinzuwirken, dass er dabei sochgemäss verführt, und dar? zu diesem Zwecke, wenn es die\nSachlage rechtfertigt und die Verteidigung\nnicht beeinträchtigt, die Anfertigung von Auf-\n\n. zeichnungen beschränken oder gar genz untersagen.\n\n‚Aktenzeichen: 1 StR 390/51.\nUrteil v.25.September 1951. ‚ IG. Laniau.\n\n1_StR 390/51_\n\nJn_Wemen des. Volkes\n\ndn der Strafsache\n\ngegen den Kaufmenn Eugen V Em cu: Ti\nGER, zetoren om WE 1914 in Pam. 2.21.\n\nin Untersuckungshaft,\nvegen schwerer Unzucht mit Männern u.2.\n\nhot der 1.Strafscnat des Bundesgerichtsnofs in der\nSitzuns von 25.September 1951, sn der teilgenommen\n\"haben:\n\nSene.tspräsident Richter\nels Vorsitzender,\n\nBundesrichter Hantel,\nBundesricliier Dr.Geler,\nBundesrichter Glonznmann,\nBundesrichter- Dr.dJagusch\n\nals beisitzende Richter,\nOterstnatsew:alt EHEN\n\nals Vertreter. der Bundesanvieltschaft,\nJustizengestellter\n\nals Urkunädsbceemter der Geschitsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des „.ngeklagien gegen des Urteil\ndes Lendgerichts in Landau i.d.Pfalz vom i1.lai\n1951 wird verworfen.\n\nDie vom Angeklagten seit dem 11.Hai 1951 erlittene weitere Untersuchungshe?t wird euf die\nStrafe angerechnet, soweit sie 5 konate übersteigt.\n\nDer Angeklagte hrv die Kosten des Necliismitiels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen\n8 175 a Nr 3 StGB in fünf Füllen, davon in einem\nFalle in fortgesetzter Handlung und in einem anderen Falle in Tateinheit mit einem Verbrechen\nrezen § 1756 Abe 1 Nr 3 StGB zu einer Gesamtstrafe\nverurteilt worden. Mit der Revision erhebt er\nnur die Verfehrensbeschverde. Zu ihrer Begrindung mecht er folgendes geltend:\n\nEr sei in sciner Verteidigung wesentlich beschr!inkt worden. Er hebe sich in der Hauptverhandlung keine Aufzeichnungen über Zeugenaussazen\nmachen dürfen. Wäre ihm das erlaubt worden, hütte er unter Umstiinden evf Grund solcher Aufzeichnungen weitere Bevcisentrüge stellen köntien.\nWidersprüche in den Bekundungen der vernommenen\nZeugen seien nicht zufzeklürt worden. .r und\nseine Verteidigerin seien nicht cusreichend zu\nVorte geiommen.\n\nDie Rüge ist jedoch unbegründet.\n\nSoweit sie geltend macht, das Lardgericht\nhebe in der Beweisnufnaime zu Tage getirevene Viderspriiche nicht nusreichend geklürt, gibt die\nDevisionsbegründung nicht en, un welche wWider-\n‚sprüche es eich handeln soll und was das Gericht\nzu ihrer Aufklärung hätte tun Können. Auch Tells\n\nnan dss Vorbringen cls; dshin deuten wollte.\n\ndass des Gericht seiner „ufklärungspflicht\n\n’d 244 bo 2 StF0) nicht gen!'gt hate, enthält\n\ndie Revisionsbegrindung entgegen der zwinscn-\n\nden Vorschrift des § 344 Abo 2 St0 nicht diejenigen Teteschen, aus denen sich der Verfzhrensfehler erzeten soll. Das Urteil selbst lässt\nkeine Widerspriüche erkennen.\n\nSuweit der Beschuerdeführer geltend mackt,\ner und seine Verteidigerin seien nicht eusreichenä\nzu \\irte gekommen, fehlt der Rüge die tatsächliche\nGrundlage. Der Beschwerdeführer #usser\\e sich,\nvie, sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt,\nzu jedem Punkt der. Ankloge zur Seche. Wach der\nVernehrung eines jeden Zeugen, Sachverständigen\noder witenzeklagten sowie nach der Verlesung eincs\njeden Schriftstlicks wurde er befragt, ob er etwas\nzu erklären hebe. Die Urteilsgründe geten zus-Ziiyurlich die Einlessung des Angeklarısen wieder.\nDerous ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer\ndie Rechte, die sich für ihn aus den 8% 243 Abs 3,\n136 StTO ergaben, nicht nur wahrnehmen konnte,\nsondern dass er von ihnen euch Gebrauch gemscht\nhat. Doss die Verteidigerin in ihren Ausführun-\n‚ gen beschrünkt worden sei, lü!set die Niederschrift\nnirgends erkennen.\n\nWenn die Behauptung der Revision zutreffen\necllte, dess der Vorsitzende dem Angeklagten un-\n\n- a -\n\ntersazt habe, sich /ufzeichnungen Über die Aussage\nvon Hitangeklegten oder Zeugen zu machen, kann\nsuch daraus sllein keine den Bestand des Urteils\nsefit:hrdende Verfchrensverletzung ertnommen werden. Die Strafvprozessordnung enth4lt eine ausdrücklichen VorschriTten derüber, ob und in welchen Unfonge dem Ingeklogten das Recht zusteht,\nsich in der Hauptverhandalung Aufzeichnungen zu\nmachen. : Nach den §§ 24% !be 3, 156 Abs 2 520\nsoll ihm jedoch Gelegenheit gegeben werden, die\ngezen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden\nTatsachen geltend zu mechen. Das kenn ihn durch\nAufzeichnungen, die er sich im Lrufe der Hauptverhondlung Über Bekundungen von Zeugen und Sachverssindigen, Über Angaben von Iitengeileg;en\nund iiber den Jnhelt verlescner Urkunden macht,\nerleichtert werden. Vor ellem denn, wenn es\n\nsich um die Klärung weitschichtiger und verwickelter Sschverhslte hondelt, können solche\nAufzeichnungen, die die wichtigsten Ergcebalsse\nder Verhendlung kurz in Stichworten festhalten,\nein wichtiges, möglicherweise soger unerlässliches Hilfemittel einer sechgenüssen Verteidigung sein. Wird dem \\ngeklasten in solchen Füllen die Anfertigung von Aufzeichnungen verkoven,\nso kann derin eine Beeintrüchtigung seiner Rechte\nund somit ein Verfahrensverstoss liegen. 58\n\n8\nww\nI\n\ngehört jedoch such zu den Befugnissen les Vorsitzenden, eine misshrüuchliche Ausübung der dem\n\n‚ Ingeklasten zustehenden Rechte zu verhindern.\n\nDas ist in Füllen, in denen die Strafpr.'zessordnung den Beteiligten, darunter dem Angeklagten,\nbestimmte Rechte gewänrt, ausdrücklich gesagt\n(vgl § 241 St?O) und derum such dann zu bejehen, wenn die Wehrnehmung von Rechten in\n\nTrage steht, über die in der Strafpr'zessordnung\nkeine eusdricklichen Vorschriften enthalten sind.\nAuch Gas dem Angeklagten grunäsiitzlich zuzubilligende Recht, sich Aufzeichnungen zu machen, kenn\nleicht misstrsucht vierden. Ein unsachgemässer\nGebrauch des Rechts würde ihn in der Verteidigung behindern, weil er dazu Ziihren kenn, seine\nAufnerksenkeit von den Vorgängen in der Hauptverhardlung ebzulenken. Ob sufzeichnungen der\nVerteiüjgung dienlich sind oder sie im Gegenteil\ngeführden, wird der Angeklagte selbst nicht immer\nzuverlässig beurteilen können. Es enteypricht\nder Stellung und den Aufgaben des Vorsitzenden,\ndareuf hinzuwirken, dass der Angeklagte bei\n\nder infertigung von Aufzeichnungen das rechte\nMass einhilt. Es hängt also ganz von den niiheren Umstäünden ab, ob Aufzeichnungen und darauf\nbezigliche Anordnungen des Vorsitzenden der\nvollstiindigen Aufklirung des Sachverhalts und\n\nder Verteidigung dienlich sind oder sie geführ-\n\nL\n\nden. Legt der Vorsitzende dem Angeklagten, um zu\nerrcichen, dass er dem Gang der Heuptverhandlung\neuinerkssn Zolgt, n&he, von seinem Recht einen\neparsemen Gebrauch zu machen, oder untersart\n\ner sie ihn in Fällen, in denen die Anfertigung\nvon Aufzeichnungen den Angeklasten nur ablenkt,\nchne ihm die Verteidigung zu erleichtern, so\nliert derin keine Beschrinlzung der Verteidigung,\nsondern im Gcgenteil eine Hasenehme, die eine\nsachgerüsse Verteidigung im Jnteressce des AÄngeklas‘.en sichert.\n\nem vorlierenden Felle fehlt es an jedem\n“nseichen dafür, dess die auf der Befugnis zur\nSechleitung beruhende Zufforderung des Vorsitzenden an den Ingeklagten, Aufzeichnungen zu unter-Ioszen, in irgendeiner Beziehung dessen Verteidigung beschrünkt hat. Der Sachverhalt, der in\nder -Hountverhandlung. eufzuklären wear, beiraf einfcche, übersichtliche Vorgtönge, en denen der Angeklagte selbst unmittelbar heteiligt gewesen\nwar und die ihm deshalb als eigenes Erlebnis\ndeutlich gegenwärtig sein mussten. Der Angeklagte betiitigt sich als Dolmetscher und der Vorsitzende dur?te ihn dsrum else erfahren und geübt darin ansehen, mündliche Xusserungen ohne\n.das Hilfsmittel schriftlicher Aufzeichnungen\nzu vererbeiten und im Gedächtnis zu behalten.\nUnter diesen Umstünden konnte es nur der Ver-\n\nveidigung des Ingeklagten dienen und entsprach daher seinen vwchlverstandenen Jnteresse, wenn er\nseine ungeteilte Aufmerksamkeit dem Grnge der\nHeuptrerhandlung widmete, ohne durch die Anfertigung von Aufzeichnungen abgelenkt zu werden.\n\nIpgesehen devon kenn die Rüge euch deshalb\nkeinen Erfolg heten, weil der ingeklegte und seine Verteidigerin die ersichtlich im Jnteresse des\nAngeklagten getroffene Anordnung unbeanstondet\nhingenommen heben. Wenn sie Grund zu der !nmnehme\nzu haten gleubten, dass die Ancorärung des Vorsitzenden die Rechte der Verteidigung beeinträchtige und darur unzuliseig sel, stand es ihnen\nfrei, gemüss § 238 Abs 2 StPO die Entscheidung\ndes Gerichts herbeizuführen. Das ist, wie sich\nsus der Sitzungsniederschrift ergibt, nicht geschshen. Auch die Revision belcsuvtet des nicht.\nHeben aber der Angeklagte und sein Verteidiger\nvon dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht\nund demit zu erkennen gegeten, dess sie sich durch\ndie Anordnung des Vorsitzenden nicht fir beschwert hielten, denn kann, wie in der Rechtsprechung anerkennt ist, die Revision regelmässig nicht derauf gestützt werden, die An-\n»Tdnung sei doch sachlich unrichtig gewesen.\n\nDie Verfrhrensriüge kenn nack rll1eden keinen\nErfolg heben. Die Revision muss deshalb vervorfen werden.\n\nRichter Mentel Dr.Geier\nGlonzmenn Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-25/1-str-390-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-25/1-str-390-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:05:59.044434+00:00"}}