{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1980-08-05","aktenzeichen":"1 StR 376/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bin Inverkehrbringen gefälschter Wertpapiere\nals echt nach §§ 147, 151 StGB kann auch dann\nvorliegen, wenn der Täter die falschen Papiere\nan einen Eingeweihten abschiebt,\n\nBCH, Urt, v. 5. August 1980 - 1 StR 376/80 - LG Freibure/Br.","text_plain":"WG\n\nNachschlagewerk: ja nur 1a\nBGHSt: ja nur 1a\n\nStGB 1975 § 8§ 147, 151\n\nBin Inverkehrbringen gefälschter Wertpapiere\nals echt nach §§ 147, 151 StGB kann auch dann\nvorliegen, wenn der Täter die falschen Papiere\nan einen Eingeweihten abschiebt,\n\nBCH, Urt, v. 5. August 1980 - 1 StR 376/80 - LG Freibure/Br.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 376/80 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann James °S um u: se,\ngeboren am B 546 in Lu,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nEG\n\n-2_ 574\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5, August 1980, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nPikart,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nLoesdau,\nKuhn,\n\nDr. Maul,\nDr. Schikora\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt ww bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt m :u; >\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter I)\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Freiburg i.Br. vom 22. Ja-\n\nnuar 1980 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels,\n\nVon Rechts wegen\n\nAngeklagte Revision eingelegt, mit der er die Sachrüge\nerhebt, Das Rechtsmitteı hat keinen Erfolg,\n\nlichen Nachprüfung stand,\n\na) Das Landgericht ist bei seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, der Tatbestand des § 147 StGB\n(i.V. mit 88 154 Nr. 1, 152 StGB) sei auch dann erfüllt,\n\nwill und es dessen Sache sein soll, die Papiere als echt\nin den Verkehr zu bringen (UA Ss. 6, 12),\n\nOb bei einer solchen Fallgestaltung § 147 StGB eingreift, ist allerdings umstritten, Gegen die Anwendbarkeit der Vorschrift ist eingewendet worden, es fehle in\ndiesen Fällen an einem Inverkehrbringen als echt. Angesichts des nach der Neufassung der 88 146, 147 StGB -\nvor allem im Vergleich zu § 146 Abs. I Nr. 1 StGB, wo\nals besonderes Merkmal das Ermöglichen des Inverkehrbringens angeführt wird, - nunmehr eindeutigen Wortlauts\nsei die Auffassung, auch die Weitergabe unechten Geldes\nan Eingeweihte könne ein Inverkehrbringen als echt darstellen, nicht mehr zu halten (Rudolphi SK StGB § 147\nRan. 6; § 146 Rän. 12; Dreher-Tröndle StGB 39, Aufl.\n§ 147 Ran. 2; LG Kempten NJW 1979,225 mit im Ergebnis\n\nzustimmender Anmerkung Otto NJW 1979, 226; vgl. auch\n\nzu § 147 StGB a.F.: BGHSt 1, 143; RGSt 69, 3, 8). Vielmehr liefe eine solche Auslegung darauf hinaus, daß der\nin § 146 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB gesetzlich geregelte Falltypus \"Ermöglichen des Inverkehrbringens von Falschgeld\nals echt\" verallgemeinert und dem ausdrücklich eng geregelten Parallelfall des bloßen \"Inverkehrbringens als\necht\" gleichgesetzt würde; ein solches Vorgehen müßte dem\nBereich der - unzulässigen - Analogie zugerechnet werden\n(OLG Stuttgart Die Justiz 1980, 336, 338).\n\nDer Senat teilt bei der Beurteilung der bisher vom\nBundesgerichtshof offengelassenen Rechtsfrage (BCGHSt 27,\n255, 260; Urteil vom 20. Juni 1978 - 1 StR 156/78)diese\nEinwände gegen die Anwendung des § 147 StGB auf den Fall\ndes Inverkehrbringens gefälschten Geldes oder gefälschter\nWertpapiere durch einen eingeweihten Mittelsmann nicht\n(ebenso: Herdegen in LK StGB 10. Aufl. § 147 Rän. 5;\nLackner StGB 13. Aufl., § 147 Rdn. 2; Stree in Schönke-Schröder StGB 20. Aufl. § 147 Rdn. 5 und in JuS 1978, 239;\nWessels, Festschrift für Bockelmann, 1979, S. 669 ff).\n\nNach § 147 StGB wird bestraft, wer, abgesehen von\nden Fällen des § 146 StGB, falsches Geld als echt in\nVerkehr bringt. Dieser Wortlaut der Vorschrift - für sich\ngelesen - rechtfertigt ihre Anwendung auf den vorliegenden\nFall. Denn nach allgemeinem Sprachgebrauch kann auch der\nGeld als echt in Verkehr bringen, der sich eines eingeweihten Mittelsmannes dafür bedient. Das ist unzweifelhaft, wenn dieser als Gehilfe tätig wird (Herdegen aaO\n§ 147 Ran. 5); doch liegt final gesehen auch ein Inverkehrbringen als echt vor, wenn der Mittelsmann mit Wissen und\nwillen des bisherigen Besitzers selbständig tätig wird.\n\n5. H\n\nGegen dieses Verständnis der Vorschrift scheint in\nder Tat zunächst die unterschiedliche Regelung in § 146\nAbs. 1 Nr. 1, 2 StGB einerseits und § 146 Abs. ? Nr. 3,\n§ 147 StGB andererseits zu sprechen (vgl. Herdegen aa\n§ 146 Rdn. 23). Ein solcher Schluß wäre jedoch nicht gerechtfertigt. Die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmungen\nmacht vielmehr deutlich, daß die Regelung in § 146 Abs, 1\nNr. 1, 2 StGB nicht zur Auslegung des § 147 StGB heransezogen werden kann. In der ursprünglichen Fassung des § 146\nAbs. 1 Nr. 2 im Entwurf eines EGStGB (BT-Drucks. 7/550,\nSs. 17) sollte jedes Überlassen von Falschgeld an einen Eingeweihten miterfaßt werden. Bei den Beratungen im Sonderausschuß für die Strafrechtsreform wurde diese Regelung allerdings gestrichen; es sei nicht geboten, diesen Fall als Verbrechen einzuoränen (Protokoll der 18. Sitzung vom 7.1.1973,\nS. 1058, 1060). Demgemäß hat der Ausschuß in seinem Ersten\nBericht zum Entwurf eines EGStGB (BT-Drucks. 7/1261, S. 13)\nausgeführt, das Abschieben von als echt empfangenem Falschgeld über eingeweihte Mittelsmänner solle unter den Vergehenstatbestand des § 147 StGB fallen, Denn es wäre wenig folgerichtig, denjenigen als Verbrecher zu bestrafen, der den\nals echt empfangenen Geldschein nicht selbst wieder in\nUmlauf gebe, sondern ihn einem Angehörigen oder Bekannten\nüberlasse, damit dieser ihn abschiebe. Beide Fälle - der\nTäter schiebt selbst ab oder er schiebt durch einen eingeweihten Mittelsmann ab - seien gleich zu behandeln. Durch\ndiese Begründung ist indessen das, was mit der erwähnten\nStreichung in § 146 Abs. 1 Nr. 2 des Entwurfs erreicht\nwerden sollte, in den Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebracht worden, Versäumt wurde nur, auch den Wortlaut der §§ 146 Abs. 1 Nr. 3, 147 StGB unmißverständlich\nmit dem gesetzgeberischen Willen in Einklang zu bringen\nund die für das Absichtsmerkmal in 8 146 Abs. 1 Nr. 1, 2\nStGB getroffene Gleichstellung zwischen dem Inverkehr-\n\nbringen als echt und dessen Ermöglichung ausdrücklich\nauf §§ 146 Abs. 1 Nr. 3, 147 StGB zu erstrecken (vgl.\ndazu auch Wessels S, 677). Dieser Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens macht deutlich, daß dem Umstand, daß\nin § 146 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB die Zielvorstellung der\nErmöglichung des Inverkehrbringens von falschem Geld\nals echt mit der Zielvorstellung des Inverkehrbringens\nvon Falschgeld als echtem Geld gleichgestellt wird, für\ndie Auslegung des § 147 StGB im Sinne eines argumentum\ne contrario keine Bedeutung beigemessen werden kann.\n\nVielmehr wäre dieser Schluß hier auch deshalb anfechtbar, weil das subjektive Merkmal der Absicht, das\nInverkehrbringen zu ermöglichen, als alternative Zielvorstellung ohnehin nur aus Gründen der Klarstellung und\nmit dem Ziel, mögliche Lücken zu schließen, in den Text\ndes § 146 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB aufgenommen worden ist,\nnämlich um der denkbaren Auslegung vorzubeugen, das Gesetz\nwolle die Weitergabe an Eingeweihte nicht erfassen (Begründung zum Entwurf eines EGStGB, BT-Drucks. 7/550, S.\n\n226; vgl. Wessels aa0).Es wäre weiter auch kein einleuchtender\nGrund ersichtlich, warum die Absicht eines Inverkehrbringens\ndurch eingeweihte Dritte im Bereich des § 146 Abs. 1 Nr. 1,\n\n2 StGB, also bei Taten, die Gefährdungsdelikte sind, ausreichen soll, bei den Begehungsdelikten der § 8§ 146 Abs. 1\n\nNr. 3 und 147 StGB dagegen nicht (Wessels aa0 S. 678).\nVielmehr war der Gesetzgeber bei der Neufassung der Vorschriften über die Geld- und Wertzeichenfälschung, wie auch\ndie Vorschrift des § 149 StGB zeigt, durch die in weitem\nUmfang entsprechende Vorbereitungshandlungen unter Strafe\ngestellt werden, bestrebt, für diesen Bereich einen möglichst\numfassenden strafrechtlichen Schutz zu gewährleisten. Damit\nwürde nicht in Einklang stehen, wenn man § 147 auf den, der\nFalschgeld oder gefälschte Wertpapiere über einen eingeweihten Dritten abschieben will, nicht anwenden würde. Dem\n\n= 7- B/G\n\nkann auch nicht entgegengehalten werden, daß bei Nichtanwendung des § 147 StGB in einem solchen Fall der Täter\nentweder als Teilnehmer (§§ 26, 27 StGB) am Verbrechen\ndes Absatzvermittlers mit eigener Verfügungsgewalt (§ 146\nAbs. 1 Nr. 2 oder 3) oder am Vergehen (§ 147 Abs. 1) des\nohne eigene Verfügungsgewalt agierenden Absatzvermittlers\nbestraft werden könnte, Denn einmal würde damit der hier\nvorliegende Fall, daß versucht wird, das Geld an einen -\nals solchen nicht erkannten - Polizeibeamten abzuschieben,\nnicht erfaßt werden können; zum anderen könnte es in den\nanderen Fällen, in denen der Täter gutgläubig erlangtes\nFalschgeld über einen eingeweihten Mittelsmann abschiebt,\nzu einer Verurteilung wegen Teilnahme an einem Verbrechen\nkommen, ein Ergebnis, das sachlich nicht gerechtfertigt\nwäre und das der Gesetzgeber deshalb gerade vermeiden\nwollte (Bericht des Sonderausschusses aa0).\n\nb) Der Angeklagte hat auch versucht, gefälschte\nWertpapiere als echt in den Verkehr zu bringen, Nach\nden getroffenen Feststellungen hatte er sich mit dem\nals Interessenten auftretenden Polizeibeamten am\n15. Juni 1978 nach eingehenden Verhandlungen dahin geeinigt, daß die gefälschten Obligationen für insgesamt\n100.000,-- DM den Besitzer wechseln sollten. Es wurde\nverabredet, sich am Nachmittag des 19. Juni 1978 an\nder Autobahnraststätte Freiburg-Süd zu treffen, um die\nÜbergabe der Papiere gegen Aushändigung des Geldes und\ndes in Zahlung zu gebenden Schmucks vorzunehmen. Am\nvereinbarten Tag machte sich der Angeklagte mit den\n130 gefälschten Kantonalobligationen von Basel mit seinem\nAuto auf den Weg nach Freiburg; an der Grenze wurde er\njedoch verhaftet (UA S, 6),\n\nBei dieser Sachlage hatte der Angeklapte nach\nseiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des\nTatbestandes unmittelbar angesetzt. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erst\nder Fall, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, sondern schon dann, wenn er Handlungen\nvornimmt, die nach seinem Plan der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden. Das Versuchsstadium erstreckt sich dementsprechend auf Handlungen,\ndie in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen\n(BGHSt 22, 80, 82; 28, 162, 163). Dies ist dann der\nFall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum \"jetzt\ngeht es los\" überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß sein Tun ohne\nZwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht\n(BGHSt 26, 201 ff; 28, 162, 163).\n\nHier steht es nach den Feststellungen des Landgerichts außer Frage, daß der Angeklagte - wäre er\nnicht auf der Fahrt nach Freiburg festgenommen worden -\ndie Obligationen am selben Tage entsprechend der getroffenen Vereinbarung dem vermeintlichen Interessenten\nübergeben hätte, Der Angeklagte hatte sich nicht aufgemacht, um über die Abgabe gefälschter Wertpapiere\nzu verhandeln oder gar erst einen Interessenten zu\nfinden; er war sich vielmehr mit dem Interessenten bereits einig und es ging nur noch darum, das vereinbarte\nGeschäft in der vorgesehenen Weise abzuwickeln. Wenn er\nsich dazu unter Mitführen der Papiere auf den Weg machte,\nhat er seinen Plan des Inverkehrbringens in Gang gesetzt\nund subjektiv die Schwelle zum \"jetzt geht es los\" über-\n\nschritten.\n\nrc\n\n2, Die Schuldsprüche wegen versuchter Hehlerei\n(vgl. dazu RGSt 66, 130) und wegen Betrugs lassen\ngleichfalls Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nSoweit die Revision in diesem Zusammenhang geltend\nmacht, versuchte Hehlerei und versuchtes Inverkehrbringen\ngefälschter Wertpapiere bildeten eine natürliche Handlungseinheit, geht diese Würdigung fehl. Zwar betrafen\nbeide Taten die gleichen Fälschungen; der Angeklagte,\nder zunächst annahm, es handele sich um durch Diebstahl,\nBetrug oder Unterschlagung erlangte Wertpapiere, unterstützte zunächst TB in der Zeit vom April bis Juli\n1978 vergeblich beim Absatz und erwarb dann im Juni 1978\nselbst einen Teil der Obligationen, die er dann, nachdem\ner sie als Fälschungen erkannt hatte, als echt in den\nVerkehr bringen wollte. Wenn somit die beiden Taten auch\neinen historischen Vorgang im prozessualen Sinne darstellen,\nso fehlt es doch an den für die Annahme einer natürlichen\nHandlungseinheit erforderlichen Voraussetzungen; weder ist\nein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang\nzwischen den beiden strafrechtlichen erheblichen Verhaltensweisen gegeben (vgl. BGHSt 4, 219, 220; 10, 230,\n231, BGH, Urteil vom 3. November 1977 - 1 StR 570/77),\nnoch liegt eine einzige Entschließung vor (BGH, Urteil\nvom 3. November 1977 - 1 StR 570/77; RGSt hu, 223, 227).\n\nEbensowenig stehen die beiden Taten in Fortsetzungszusammenhang; einer solchen Annahme stünde hier schon\ndie fehlende Gleichartigkeit der durch die 8§ 259, 147\nStGB jeweils geschützten Rechtsgüter entgegen.\n\n- 10 -\n\n3, Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die\nStrafzumessung sind gleichfalls unbegründet; insbesondere\nergeben sich aus dem angefochtenen Urteil keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht bei der Festsetzung der\nEinzelstrafen für die Vergehen der versuchten Hehlerei und\ndes versuchten Inverkehrbringens gefälschter Wertpapiere\nangestrebt habe, hinsichtlich dieser Vorgänge das Strafmaß des ursprünglich angeklagten Verbrechenstatbestandes\ndes § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu erreichen.\n\nPikart Loesdau Kuhn\n\nMaul - Schikora","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-05/1-str-376-80","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":14},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-08-05/1-str-376-80","retrieved":"2026-08-21 23:05:58.850504+00:00"},"card":{"id":"bgh/1980-08-05/1-str-376-80","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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