{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1963-09-17","aktenzeichen":"1 StR 304/63","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR_304/63 2123 097\n\nIm Nan en des Volkes\n\nInder Strafsache\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Alfred H u -\n\"EEE, geboren sn GE 1922 15 SC S—., zur zeit\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der l. Strafsenat des Bundesgerichtehof6 in ‚der Sitzung\nvom 17. Septenber 1963, an ‚der teilgenonnen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Willnms\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter - Fischer\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt teim Bundesgerichtehof ED\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt ‘Dr. [© der Verkündung\nals. Vertreter ‚der Bundessnwaltschaft,\n\nJustizangestellter I ,/\n‚als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nBr\nI F\nBE\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth von 5.April 1963\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\n‚Rechtsmittels. |\n\nIhm wird: die. Untersuchungshaft seit dem\n5. April 1963 angerechnet, soweit sie. ‚drei\nHonate übersteigt. BE\n\nVon Rechts wegen\n\nDas. Landgericht } hat den Angeklagten“ wegen. \"acht, devon.\n\n. zwei fortgesetster. und drei. in Tateinheit. mit Urkunden- .\n- Fälschung. kegangener Rickfallbetrüge, wegen: eines. fortgesetzten‘ versuchten‘ Rückfallbetrüges. und wegen zwei\nUnterschlagungen zu einer Gesamtstrafe von. vier Jahren.\nZuchthaus und zu neun ‚Geldstrafen verurteilt,. sie. Geld-.\nstrafen durch Anrechnung, von 100. Tagen Untersuchungshaft\nfür verbüßt. erklärt und die weitere Untersuchungshaft.\nangerechnet, soweit sie ein. Jahr. und drei Monate | über-\n\nsteigt.\n\nDie Revision des Angeklagten, ' die auf die: Verurteilung\nin einem.Fall des. ‚Rückfallbetruges (Fall SB) \"und im\nFall des. tortgesetzten. versuchten Rickfalltetrugen, ‘auf |\ndie Strafzumessung ‚und‘ gie: Entscheidung. über die Nicht-.. .\nanrechnung eines Teiles ‘der: Untersuehungshaft: keschränkt\nist, erhebt die Aufklärungsrüge und ruet. die | Verletzung\ndes. sachlichen Rechts.\n\n1. Fall vu\n\n1. Die in diesem Fall erhobene Aufklärungsrüge ist\nunzulässig, weil die Revision nicht angibt, durch welche\nBeweismittel sich die Strafkammer die von der Revision\nfür erforderlich. gehaltene weitere Aufklärung hätte verschaffen sollen. on nn\n\n‚2. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils leiden\nan einem Widerspruch: Nach UA 10 und .28 hat der Angeklagte.\n\n: sich den Kreftfahrzeugtrief: von Michel. am 20, Kai 1.1960\n\ndurch falsche. Vorspiegelungen. aushändigen lassen; als er\n\nauf den Kaufpreis: von. i. ‚800 De für ‚den: gebrauchten 'DRW-\n\nDEW Meisterklasse. Baujahr 1952. oret, ‚eine Anzahlung. von.\n\n200 DM geleistet. hatte: Nach- UA. 3 unten hat: er sich den\n\nKraftfahrzeugbrief. dagegen unter falschen. Vorspiegelungen\n\ngeben lassen, nachdem er nach den. 216. Juni _1960. eine weitere\n\nzahlung. von 700 DM. auf den Wagen: geleistet, hatte; diese.\n<chlung stannte- aus. Geldern ‚in. Höhe von 1. 000: DM, sie er\n\nsich ven einem: gewissen Fasenacht am 16. Juni. 1960 ertrogen.\n\nna ‚ter.\n\n\"Der Widerspruch. ist jedoch. sowohl Tür. die Sehald- als\nauch für die Straffrage‘ ohne: Bedeutung: ‚Für. ‚die. ‚Schu\nspielt es keine ‚Rolle, ob. der ‚Angeklagte zu der Zeit, ala\ner sich den ‚Kreftfahrzeugbrier, von.den Eheleuten. 1 BB\nherausschwindelte, auf. ‚den. von ihm; gekauften PR noch\n1.600. IM oder ‚Nur. Noch! ‚900: DM. schuldete, \"Auch- für. Biachtierfrage konnt: es. ‚darauf. ‚nicht: an, da das. ‚Tanägerient,. das Be\n\n| versagt hat, im. Ball ae aut die gevetaliche Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus. erkannt. hate re\n\nIm übrigen sind die Angriffe der: Revision in diesem\nFall offensichtlich unbegründet. Das Landgericht hat auf\n\neine Betrugsatsicht des Angeklagten unter snderem daraus\ngeschlossen, daß er die 360 DM, die er am 24. Juni 1960\n\nvon dem Fuhrunternehnmer er 7 als Darlehen gegen Übergabe. des Kraftfahrzeugbriefes zur Sicherheit erhielt, nicht\nen SBeezanlt hat. Das. ist aus Rechtsgründen nicht zu.\nbegnstanden, ‚auch nicht, wenn die ‚100 DE aus dem von\nFassnacht ertrögenen Geld nach der Herausgabe des. Briefea\n\nNEED gezanıt sein. sollten. 5 Be\n\nDaB in der Herausgabe des Briefen“ eine Vermögensbeschädigung 2 1 dag, Kat das Tandgericht. entgegen der\nNeinung. der Revision zutreffend Arash e\n\n11 Fall =, I und‘ 2\n\nAuch die Verurteilung ‘des. Angeklagten wegen Mortgesetzten\n\nversuchten Betruges. zum Nachteil ‘des Schauspielers Beppo ei 7)\n\nir Fa, das Kaufmanns Robert er in. ee 7 und“\ndes Kaufmanns Josef : 68 EB >12: begegnet.\n\nkeinen. rechtlichen Bedenken.\n\nDer Angeklagte. hat den. geiandten Fereönen. am. 13. una |\n16. Oktober 1967 Telegramme geschickt, ‘in denen- er: ‘ohne\nnähere Begründung um die- telegrapbische Übersendung: von\n\n3: 000, 4 200 und, 13.200. m. 1, hauptpostlagernd. Nürnberg dat.\n\nder Telegranne des Bid versehen KG esen-w\nKönnte, und ‚hat deswegen. auch: wiederholt tbei-@ Morden hach-\n„gefragt. (UA. 24,. 37); ‚Die. ‚Zapendung 4er Telegramue sollte\n\nden Empfängern vörapiegeln, ‚daß sie:die. darin. ‚angeforderten. “\nSuagen echuldeten und den. an sich vereinbarten. Zahlungs-\n‚termin versäumt hätten, cur 42). BE\n\n_ s_\n\n1. Mit der - richtig verstandenen - Aufklärungsrüge\nbeanstandet die Revision, die Strafkammer habe nicht durch\nVerlesung der bei den Akten befindlichen Telegramme festgestellt, daß der Angeklagte die Gelder. \"ohne, jede Begrün-\n\ndung\" gefordert habe. Die Feststellung des Land; zerichts,\nder Angeklagte habe: die Gelder in den Telegrannen \"ohne\nnähere Begründung\". angefordert, ist. jedoch. nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe, ‚als \"ohne jede Begründung\"\nzu verstehen. Es ist: ‘darum nicht ersichtlich, was das Tandgericht. noch weiter. durch eine Verlesung. der Telegranne”\nzugunsten, des \"Angeklagten: nätte. festetellen, ‚Können. ‚Im.\nübrigen waren. die Telegramme | ausweislich des Verhandlungsprotokolla dem Angeklagten vorgelegt und. nit ihm besprochen\nworden. Er. het. ihre Absendung zugegeben und ihren Inkelt\ndurch seine Einlassung‘ anerkannt (UA 36). Auf. ‚den. Ürkundenbeweis durch Verlesung der Telegramne (5 249 St20) war die\n'trafkanner doher. ‚nicht angewiesen. u u nn\n\n‚2. Der Angeklagte. hat zwar mit dert Übersendung < der.\ntelegramme- nicht durch: ausdrückliche. Behauptungen, wohl\naber durch‘ schlüseiges Verhalten getäuscht: ‚Falsche‘ atsachen können nicht nur durch ausdrückliche \"Behauptungen, “.\nchlü in orgenpiegelt\nwerden. Eg. konnt denn darauf 'an,. ‚wie: ner ‚htsgeschäftliche\nVerkehr. die Handlung oder Erklärung‘ des Täters versteht ‚oder\n‚verstehen darf, so. ‘daß äie. am Rechtsverkehr orientierte Muslegung seines gesamten ‚Verhaltens, zu ‚dom Schluß. führt, ‚der\nziter wolle eine, ‚bestinnte. ‚Tatsache: .erk. art (8 chönke/Schröder\n10. Aufl..1961. Ant. mw. 2.208 263. Stan). Henn das. Landgericht\nUA 42 ‚feststellt, ‚die. Tusendung der Telegramne. habe den.\nEnpfängern vorspiegeln: 'sollen, daß sie die darin angeforderten Summen schuldeten und. versäumt hätten, ‚sie bei. Fälligkeit zu zahlen, so steht das mit diesen Grundsätzen nicht\n\nin #iderspruch. Die Auslegung, die das Landgericht den _\nTelegrammen gibt, lag im Rahmen des Denkmöglichen und läßt\nkeinen Verstoß gegen allgemeine Auslegungsregeln erkennen.\n\nDaß die Täuschungshandlung des Angeklagten nur tei einen\n- groben - Versehen der Empfänger der Telegramne Erfolg\nhaben konnte, steht. seiner Verurteilung wegen versuchten\nRückfallbetruges nicht entgegen. ‚Der Tatbestand des Betruges\nsetzt nur voraus, daß die Täuschung den Irrtum des Verletzten\nverursacht hat; nicht aber, daß sie die ausschließliche\nUrsache. des Irrtune- gewesen ist {RG HRR 2540 - ‚Nr. 474).\nOb der i Getäuschte‘ bei. ‘der. Anirendung. der üblichen Aufnerksamkeit den’ Irrtum ‚hätte vermeiden köhnen, ist: unerheblich;\nseine mitwirkende Fahrlässigkeit: schließt. aen ‚Ursachenzusemrenhang nicht aus. (so, ‚zutreffend ‚Hang, 016 Homburg\nRIU 1956, 392 Nr. 23). | N\n\n‚III. Das Landgericht | hat. sieh. mit der irage der Zurechnungsfühigkeit. des. Angeklagten: eingehend auseinander-.\ngesetzt. Es ist. zu ‚dem Ergebnis gekommen, daß: &r ein\nPeychopath ist, daß jedoch. die. darauf zurückauführenden\n‚Persönlichkeitsmüngel keinen. Krankheitewert. Die\nVoraussetzungen des $- 51 Abe. ex ‚oder. 2 StGB hat e es ohne:\nerkennbaren Rechtsirrtum verneint: ‚Die Angriffe: ‚der. ‚Bevision gegen. die Niohtanwendung. des s 51 Abaı 2 ‚StOB. eind\noffensichtlich unbegründet, mr om u\n\nIv. Offensichtlich unbegründet. ist ie Revision such,\nsoweit sie sich. gegen. die Strafzunessungsgründs den angefochtenen Urteils wendet. Diese lassen ‚keinen Hechtsfehler\nerkennen. nn\n\nFehlerhaft ist es allerdings, daR das: Landgericht als\nSinzelstrafe Tür: den. fortgesetzten versuchten Rückfallbe-.\ntrug die Strafe von sechs Monaten Zuchthaus ausgesprochen\n\na\n\n- 7 -\n\nat. Es hätte diese Strafe zunächst nach S 44 Ats. 3\n\netz 2 StGB in neun %onate Gefängnis und dann bei der Bildung der Gesamtstrafe nach § 74 StGB die neun \\Nonste Gefängnis wieder in seche Monate Zuchthaus umrechnen müssen..\n\na5\n\nIm Ergebnis. iet dieser Fehler jedoch unschädlich.\n\n\"V. Die Revision beanstandet die Nichtanrechnung von.\neinem Jakr drei Konaten Untersuchutigshaft mit der Be- u\neründung, der Angeklagte ‚habe ‚durch. das: 'anfäng liche.\nVerleugnen seiner. Identität \"das ‚Strafverfahren nicht um\neine so lange Zeit verzögert wie das. Landgericht. annehme.\nDafür bezieht sie sich auf. eine, Reihe von Aktenstellen.\n\nEs kann often bleiben, ob das Vorbringen der Bevi\nsion zu diesen Punkt ‚eine: ‚zulässig erhobene. ‚Aufklärungs-.\nrüge enthält. ‚Die Revision. übersieht, nämlich, ‚daß der |\nGesichtspunkt der Verzögerung des Strafverfehrene durch u\nverleugnen der Identität nur einer der beiden Sesichts-\n\npunkte ist, “aus denen die Strafkammer einen Teil der Br\nUntersuchungshaft nicht anrechnet. ‘Der zweite‘ Grund für\näle Nichtanrechnung eines. Teils. der Untersuchungshaft :\ndurch die Strafkammer ist. der; daß der Angeklagte auch\n\nin seiner richterlichen Vernehmung vom. 26. ‚Februar 1962.\nin den wesentlichen Punkten, In. senen. er jetat durch.\n\nam Hohnort der Geschädigten € gewesen zu. neck. Dieses PA u\n; alten ‘des Angeklagten durfte ‚das Tanägericht als: ‘eine Ds\ncharakterliche Haltüng- ansehen, die die Nichtanrechnung\n\nder Untersuchungshaft, rechtfertigt: {BEHSt Ir :107).. In.\nwelcher Eöhe die Strafkammer. dann die Untersuchungs-\n\nhaft wegen der Haltung. des: Angeklagten nicht anrechnete,\n\nstand in ihren Ermessen. Ein Rechtsfehler bei der Aus-\n\nübung dieses Ermessens ist nicht: erkennbar. Es kam\n\ndarum entgegen der Meinung der Revision nicht auf den\n\n- 8 -\n\nZeitraum an, um den der Angeklagte das Verfahren durch\ndas Bertreiten seiner Identität verlängert hat.\n\nDie Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.\n\nDr. “eier - Willns Hübner\nFischer Sanders\n\nen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-09-17/1-str-304-63","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1963-09-17/1-str-304-63","retrieved":"2026-10-24 16:32:42.280942+00:00"},"card":{"id":"bgh/1963-09-17/1-str-304-63","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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