{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_NA_1_StR_300_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-11-20","aktenzeichen":"1 StR 300/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Aus einer von einer früheren Militärregierung dem\nJustizministerium eines deutschen Landes in vergangener Zeit erteilten mündlichen Anordnung, dass _\nStrafsachen von politischem Öinschlag mur von '\npulitisch unbelasteten Richtern behandelt werden _\ndürfen, kann jedenfalls seit dem Inkrafttreten des‘\nBesatzungsstatuts, des Grundgesetzes und des\nVereinheitlichungsgesetzes nicht hergeleitet\nwerden, dass ein Richter kraft Gesetzes in zn\nanderen als den in der Strafpr«zessardnung vorge-\"'\nsehenen Fällen von der Ausübung des Richteramts\nausgeschlossen ist, ua\n\nwe Aslienaie N . ..\n\n\"Aktenzeichen: 1 StR 300/51 Be:\nUrteil vom 20.11.1951 SchwG Karlsruhe u\n\nFr . . |\n\n4_StR_300/51","text_plain":"Für das Nachschlagewerk ! j 2322 009 a ;\nFür die Amtliche Sammlung ! rt\nGesetz; StPO §§ 22, 338 Nr 1, Be\n\nRechtssatz: Aus einer von einer früheren Militärregierung dem\nJustizministerium eines deutschen Landes in vergangener Zeit erteilten mündlichen Anordnung, dass _\nStrafsachen von politischem Öinschlag mur von '\npulitisch unbelasteten Richtern behandelt werden _\ndürfen, kann jedenfalls seit dem Inkrafttreten des‘\nBesatzungsstatuts, des Grundgesetzes und des\nVereinheitlichungsgesetzes nicht hergeleitet\nwerden, dass ein Richter kraft Gesetzes in zn\nanderen als den in der Strafpr«zessardnung vorge-\"'\nsehenen Fällen von der Ausübung des Richteramts\nausgeschlossen ist, ua\n\nwe Aslienaie N . ..\n\n\"Aktenzeichen: 1 StR 300/51 Be:\nUrteil vom 20.11.1951 SchwG Karlsruhe u\n\nFr . . |\n\n4_StR_300/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den früheren Kriminalassistenten Adolf Gustav G\n\nzuletzt in Gr Sem an dep B@Bstrasse, geboren am\n. in Pu»,\n2, den früheren Dolmetscher Friedrich T ‚„ zuletzt in\n\nA 7 er i.Br., geboren an 8.\ninS iÜ B\n\nbeide z.Zt. in Untersuchungshaft,\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 20. November 1451, an der teilgenommen\nhaben: '\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz,\nBundesrichter Mantel, _\nBundesrichter Dr. Geier,\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nBundesamvalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär (>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Kerlsruhe vom 4. Dezember 1950, :soweit die Angeklagten verurteilt sind,\nmit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n.»\n\n> Tr ER TE ES\n\n.\nTu TEE NETTER TIERE 2 n 7\n\n0\nRi NER ENDE TER FTSE 7\n\nA|\n\n-2-\n\nGründe?\n\nI. Die von beiden Revisionen erhobene auf_§ 338_Nr. 1\n\nvorschriftsmässig besetzt gewesen sei, ist begründet und\nführt zur Aufhebung des Urteils. '\n\nAls richterliche Mitglieder wirkten bei der Verhandlung des Schwurgerichts mit: ILandgerichtsdirektor\nDr. Go als Vorsitzender und die Landgerichtsräte\nAED und En 215 Deisitzende Richter. Diese\nBesetzung des erkennenden Gerichts entsprach nicht den\nVerfügungen des Oberlandesgericktspräsidenten und des\nLandgerichtspräsidenten, durch die für das Geschäftsjahr 1950 der Vorsitzende und die richterlichen Mitglieder sowie ihre Stellvertreter fürmdas Schwurgericht\nKarlsruhe ernannt worden waren.\n\nDurch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten\nvom 15. Dezember 1949 wurde gemäss § 2 der Verordnung\nNr.. 254 des Württ.-Bad. Justizministeriums zur Durchführung des Gesetzes über die Bildung von Schwurgerichten\nvom 29. März 1949 (Reg.Bl. 1949 S 69) für das Geschärtsjahr 1950 Landgerichtsdirektor Dr. EB zum Vorsitzenden\ndes Schwurgerichts in Karlsruhe ernannt. Zu weiteren\nrichterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts bestellte\nder Landgerichtspräsident, nachdem die ursprünglich\ndurch Verfügung vom 21. Dezember 1949 bestellten Richter\nbeim Landgericht ausgeschieden waren, durch Verfügung\nvom 15. Mai 1950 für den Rest des Geschäftsjähres den\nAntsgerichtsrat KL, die Landgerichtsräte Dr. Ben\nund Dr. Gro@B und den Amtsgerichtsrat BöEEEED-\n\nVon ihnen war Lendgerichtsrat Dr. Be in dieser Seche\n\nals Besmter der Staatsanwaltschaft tätig gewesen und\ndaher gemäss § 22 Nr. 4 StPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen. Nach den angeführten Verfügungen\nhätten also Lendgerichtsdirektor Dr. EB als Vorsitzender und Amtsgerichtsrat KIEW una Landgerichtsrat Dr.\nGro@EEB als beisitzende Richter bei der Hauptverhandlung mitwirken müssen. Das geschah nicht; denn ein an\n\ndas Oberlandesgericht und die Landgerichte gerichteter\nErlass des Württ.-Bad. Justizministeriums vom 4. Februar\n1950 (2200 - 396/20) hatte darauf hingewiesen, dass nach\neiner Anoränung der früheren Militärregierung Strafsachen\nvon politischem Einschlag nur von \"unbelasteten\" Richtern behandelt werden dürften. Strafsachen mit politischem\nEinschlag seien Fälle, die mit der Gewaltherrschaft des .\nNationalsozialismus im Zusammenhang ständen. Unter un- .\nbelasteten Richtern seien solche zu verstehen, die vom .\nBefreiungsgesetz nicht betroffen oder nicht belastet\n\noder die entlastet oder amnestiert seien, falls sie nicht\niitglieder der früheren NSDAP gewesen seien. Frühere Mitglieder der NSDAP sollten, auch wenn sie entlastet oder\namnestiert seien, nicht als Richter in solchen Fällen\nmitwirken, da die Gefahr bestehe, dass an die frühere\nVerbindung des Richters mit dem Nationalsozialismus Kritik an das Urteil geknüpft werde. Der Erlass vertritt die\nRechtsauffassung, dass diese - im übrigen nur mündlich\nerteilte -— Anordnung der früheren Militärregierung auch\nnach dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts in Kraft\ngeblieben sei und dass deshalb Richter, die in dem angegebenen Sinne politisch belastet seien, in Strafsachen\nmit politischem Einschlag kraft Gesetzes ausgeschlossen\nseien.\n\n‚Der Vorsitzende des Schwurgerichts, Landgerichtsdirektor Dr. EB, der nach der Rechtsauffassung dieses\n\nErlasses von der Ausübung des Richteramts in der vorliegenden Sache kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen\nwäre, teilte diese Ansicht nicht und führte gemäss j\n\n§ 27 Abs. 2 StPO {in der vor dem 1. Oktober 1950 geltenden Fassung) die Entscheidung des Landgerichtspräsidenten herbei. Dieser entschied am 11. Kai 1450 dahin,\ndass Landgerichtsdirektor Dr. EB nach dem genannten\nErlass des Württ.-Bad: Justizministeriums vom 4. Februar\n1950 in der vorliegenden Sache von der Mitwirkung als\nRichter ausgeschlossen sei. Die mit Verfügung des Landgerich;spräsidenten vom 15. Mai 1950 zu richterlichen\nMitgliedern des Schwurgerichts ernannten Richter, Amtsgerichtsrat KIEW, Landgerichtsrat Dr. Groggwe und\nAmtsgerichtsrat Bin betrachteten sich mit Rücksicht auf diese Entscheidung gleichfalls als kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen,\nweil auch auf sie der angeführte Erlass zutraf. Eine\nEntscheidung des Landgerichtspräsidenten führten sie\nnicht herbei. Nach dem Inkrafttreten der neuen Fassung\nder Strafprozessordnung wurde auch keine untscheidung\n\ndes Gerichts herbeigeführt (§ 30 StPO n.F.). An die Stelle\n\nder Richter, die sich als ausgeschlossen betrachteten,\ntraten andere, die mit Verfügungen des Landgerichtspräsidenten vom 25. Mai 1950 und vom 20. November 1950, diese\nunmittelbar vor Beginn der Schwurgerichtstagung, zu richterlichen Mitgliedern des Schwurgerichts ernannt worden\nwaren. Den Vorsitz führte, da der durch Verfügung des\nLanägerichtspräsidenten vom 21. Dezember 1949 zum stellvertretenden Vorsitzenden ernannte Landgerichtsdirektor\nDr. Rod wegen Krankheit verhindert und der weiter zum\nStellvertreter ernennte Landgerichtsret HB inzwischen\nvom Landgericht &usgeschieden war, nicht der aus diesem\nAnlass durch Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom\n‚3. Juni 1950 zum stellvertretenden Vorsitzenden ernannte\nAmtsgerichtsrat Em, sondern der erst mit Verfügung\n\n=\n\na Re TE SEE DT TEN TELUETEETE URETEEELEEGEE DENE EBERLE U RE TEE\n\n“=\n“nn mm\n\nDE EI RETTET Se en ee pe rn.\n\n——\n\nET EN\n\nPR x Try\n\nvom i. November 1950 zum weiteren Stellvertreter des\nVorsitzenden ernannte Landgerichtsdirektor Tr. Go.\n\n,\n\nEine von der früheren Kilitärregierung in vergangener\nZeit dem hürtt.-Bad. Justizministerium gegenüber mündlich\nausgesprochene lleisung, dass Strafsachen von politischem\nEinschlag nur von politisch unbelasteten Richtern behandelt werden dürfen, hatte jedoch zu der Zeit, als die vorliegende Sache vor dem Schwurgericht verhandelt wurde\n!{November/Dezember 1950), nicht die Wirkung, dass Richter, :\ndie in der in § 83 GVG vorgesehenen Weise zu üitgliedern |\ndes Schwurgerichts ernannt:worden waren, in anderen als\nden in $% 22, 23 StPO vorgesehenen Fällen kraft Gesetzes\nvon der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen waren.\n\nMit der Besetzung Deutschlands durch die alliierten\nTruppen wurden die deutschen Gerichte geschlossen und die\nAmtsgewalt ihnen entzogen (Art. I Nr. ! MilRegG Nr. 2).\nSie ‘sollten, wie Art. IV MilRegG Nr. 2 vorsah, erst dann\nwieder eröffnet werden und ihre ordentliche Tätigkeit aufnehmen, wenn und soweit dies in schriftlichen Anweisungen\nder Militärregierung bestimmt wurde. Schon MilReg6 Nr. 2\nknüpfte die Wiederaufnahme der Tätigkeit an Einschränkungen’\nund Bedingurgn bestimmter Art (vgl. §§ 8 - 14 MilReg@ Nr.2).\nSie wurden ergänzt durch die Allgemeine Anweisung für Rich-'\nter Nr. 1 und die Ausführungsveroränung Nr. .1 zum MilReg@\nNr. 2. Daraus ist ersichtlich, dass mit dem militärischen\nund politischen Zusammenbruch Deutschlands und mit der be-\n\n. ingungslosen Kapitulation auch die deutsche Gerichtsho-\n\nheit und Gerichtsbarkeit zunächst ganz ausser Wirkung\ngesetzt war und nur in dem Umfange allmählich wieder auflebte, wie es die Besatzungsmächte bewilligten, die auch\ndiese Hoheitsrechte kraft ihrer Okkupationsgewalt für sich\nin Anspruch nehmen, Auch nachdem deutsche Gerichte mit\nihrer Erlaubnis ihre Tätigkeit wieder aufgenommen hatten,\nbehielten sich die Besatzungsmächte weitgehende Wleisungs-,\n\n6.\n\nKontroll-- und Aufsichtsrechte vor, die sich nicht nur\ndarauf bezogen, in welchem sachlichen Bereich die deutschen\nGerichte wieder tätig werden durften, sondern auch darauf,\nwer an diesen Gerichten das Amt des Richters ausüben sollte\nund welche Vollmachten dem einzelnen Richter zustehen sollten.\nDas Recht, jeden deutschen Richter zu entlassen oder des\nDienstes zu entheben, wurde ausdrücklich in Anspruch genommen (Art. VII Nr. 12 MilRegG Nr. 2). Auch die im Erlass\ndes Württ.-Bad. Justizministeriums vom 4. Februar 1950 bezeugte mündlich dem Justizministerium erteilte Weisung,\n\ndass Strafsachen von politischem Einschlag nur von politisch unbelasteten Richtern behandelt werden dürften, findet ihre rechtliche Erklärung darin, dass die Besatzungsmächte kraft ihrer Okkupationsgewalt, auch nachdem die\ndeutschen Gerichte ihre Tätigkeit wieder aufgenommen hatten,\ngegenüber der deutschen Gerichtsbarkeit und Gerichtshoheit\nnoch Vorbehalte aufrecht erhielten, ohne dass diese dem\nüberlieferten deutschen Rechtszustande zu entsprechen\nbrauchten.\n\nIm Laufe der weiteren Entwicklung entfielen jedoch\nmehr und mehr die sehr weitgehenden Einschränkungen und\nBedingungen, an die die. Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit zunächst geknüpft war. Die entscheidenden recht-\n\n‘ lichen Vorgänge in dieser Entwicklung sind der Erlass des\n\nBesatzungsstatuts vom 12. Mei 1949 und das am 1. Januar 1950\nin Kraft getretene Gesetz Nr. 13 AHK. Nit dem Verzicht der\nBesatzungsmächte auf Vorbehalte bestimmter Art, wie er\n\nim Besatzungsstatut und im Gesetz Nr. 13 AHK zum Ausdruck\nkommt, hörten Anordnungen und Weisungen, die ersichtlich\nihren Rechtsgrund nur in den weitergehenden früheren Vorbehalten hatten, von selbst auf, verbindliche Wirkung Für\ndie Zukunft zu äussern, soweit sie nicht zu den Gruppen\n\nvon Rechtssätzen gehörten, für deren Ausserkraftsetzung\n\nihre ausdrückliche Aufhebung vorbehalten worden war.\n\nRT Er RR:\n\nwu\n\nZu v Ze E m\n\n- 1 -\n\nDas gilt, wie auch der Bundesgerichtshof ausgesprochen\nhat für die AAR Nr. 1, die eine an alle deutschen\nRichter gerichtete schriftliche Anordnung war (BGHSt\nBd. 1 8. 59). Dasselbe muss auch für die im Erlass des\nYürtt.-Bad. Justizministerium vom 4. Februar 1950 angeführte mündliche Weisung gelten.\n\nEs braucht nicht erörtert zu werden, ob jene Veisung, dass Strafsachen von politischem Einschlag nur\nvon politisch unbelasteten Richtern behandelt werden\ndürften, zu der Zeit, als sie erging und die weitgehenden Vorbehalte der Besatzungsmächte auf dem Gebiete .der\nGerichtsbarkeit noch bestanden, in dem Sinne auszulegen\nwar, wie es im Erlass vom 4. Februar 1950 geschieht, ob\nalso unter gewissen Voraussetzungen Richter von der Ausübung des Rickteramts gesetzlich ausgeschlossen werden\nsollten oder ob ihr nicht vielmehr nur die Bedeutung\neines Verwaltungsaktes zugedacht war, der dem Justizministerium eine Auflage für die Geschäftsverteilung\nmachte. Es kann deshalb auch unerörtert bleiben, ob\ndiese Frage Überhaupt von deutschen Gerichten zu entscheiden ist. Es spricht vieles dafür, dass die Besatzungsbehörde von vornherein durch die Wehl einer\nformlosen Anordnung vermeiden wollte, in eine rechtsstaatlich bedeutungsvolle Regelung unmittelbar und verbindlich einzugreifen, und sich darauf beschränkte, auf\neine in den Grenzen der Justizverwaltung bleibende\nzweckmässige Handhabung hinzuwirken. Ebenso kann hier\ndahingestellt bleiben, .ob schon das Besatzungsstatut\nder vorher erteilten mündlichen Weisung die Wirkung\nfür die Zukunft nahm oder ob erst alle gesetzgeberischen\nMassnahmen zusammen zu diesem Ergebnis führten. Dern es\nist nur die Frage zu entscheiden, ab am 27. November\n1950, als das Schwurgericht mit der Verhandlung der vorliegenden Seche begann, der ernannte ordentliche Vorsitzende des Schwurgerichts und dessen andere ordent-\n\nlichen richterlichen üitglieder infolge jener mündlichen Weisung kraft Gesetzes von der Ausübung des\nRichteramts ausgeschlossen waren. Das ist aber zu\nverneinen. “\n\nDas Besatzungsstatut zählt unter Nr. 2 diejenigen\nVorbehalte auf, die die Besatzungsmächte für die Zu=-\nkunft noch für sich in Anspruch nahmen. Auch bei weiter\nfuslegung findet sich darunter keine Vorschrift, die\nsich als ein Vorbehalt im Sinne jener Weisung deuten\nliesse, wie sie in früherer Zeit mündlich an das\nVWürttembergisch-Badische Justizministerium ergangen\nwar. Ein vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes’ erlassenes \"Gesetz der Besatzungsbehörden\", das bis zu\nseiner Aufhebung oder Abänderung nach Nr. 7 des Besatzungsstatuts in Kraft blieb, war die mündliche Erklärung keinesfalls. Jeder Zweifel wurde durch das Gesetz Nr. 15 AHK beseitigt. Durch dieses Gesetz wurden\ndie Vorbehalte der Besatzungsmächte auf dem Gebiet der\nGerichtsbarkeit neu umgrenzt. Zugleich wurden in ihn\ndas MilRegG Nr. 2 und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Vorschriften aufgehoben (Art. 14 Gesetz Nr.13\nAHK). Im Gesetz Nr. 13 AHK findet sich keine Bestimmung,\n\n. aus der sich der Vorbehalt herleiten liesse, durch An-\n\nordnungen, zumal in formloser Weise, die im deutschen\nVerfahrensrecht v.orgesehenen Fälle, in denen ein Richter kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts\nausgeschlossen ist, um einen weiteren zu vermehren.\nEieraus und aus der in Art. 14 des Gesetzes Nr. 13 AHK\nausgesprochenen Aufhebung des WMilRegG Nr. 2 und der auf\nGrund dieses Gesetzes örgangenen Vorschriften folgt daher, dass die im Erlass des Württ.-Bad. Justizministeriums\ngenannte frühere mündliche Weisung für die Zukunft nicht\nmehr gelten sollte. Die Weisung ist auch keine Anordnung,\ndie äurch die Besatzungsbehörden oder eine von ihnen abgelöste Behörde veröffentlicht worden ist und fällt deshalb euch nicht unter den verfahrensrechtlichen Vorbehalt\n\nEEE En EEE EST EEE DOT An.\n\n. .\nSuuucha, 7.27 272 2\n\n;ı@\n\nAm ne an\n\na mn ng ur\n: =\n\n.\n\na\n\nee\n\ndes Art. 3 Ges. Nr. 13 AHK.\n\nDiesen Wegfall besatzungsrechtlicher Einschränkungen\nentspricht die Entwicklung im innerdeutschen Rechtsbereich. In Art. 92 £f des Grundgesetzes ist nunmehr Wesen\nund Umfeng der richterlichen Gewalt entsprechend der\ndeutschen Rechtsüberlieferung genau umschrieben. Der in\nArt. lol Abs. 1 Satz 2 GrundG ausgesprochene Grundsatz,\ndass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden\ndarf, bildet ein wichtiges und in einem Rechtsstaat nicht\nwegzudenkendes Teilstück der die richterliche Gewalt betreffenden Ordnung. Wer der \"gesetzliche Richter\" im\nSinne des Art. lol Abs. 1 ist, ergibt sich im einzelnen\naus dem Gerichtsverfassungsgesetz und den sonstigen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Dazu gehören auch die\nBestimmungen darüber, in welchen Fällen und unter welchen\nVoraussetzungen ein Richter von der Ausübung seines Richteramts ausgeschlossen ist. Die jetzt geltende Fassung\ndieser Vorschriften berunt auf dem Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf den Gebiete der Gerichtsverfassung, der bürgerlichen Rechtspflege, des Strafverfahrens und des Kostenrechts vom 12. September 1950, das .\nam 1. Oktober 1950 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetzeswerk bedeutet den vorläufigen Abschluss für den Neuaufbau des Rechtsstaats und ersetzt sowohl nach innerdeutschem wie nach Besatzungsrecht die vorhergegangenen,\nzum Teil behelfsmässig zu demselben Zweck getroffenen\nRegelungen, zu denen auch jene früheren formlosen Veisungen gerechnet werden müssen. : Seit seinem Inkrafttreten kann ein deutscher Richter nicht mehr in anderen\nals im deutschen Verfahrensrecht vorgesehenen Fällen\nkraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen sein,\n\nDie bis dahin mit Weisungen an die Justizverwaltungen\nund auch mit dem Erlass vom 4. Februar 1950 verfolgten\n\nziele sind damit nicht aufgegeben worden. Sie werden\nauf gesetzlich geordnetem Wege mit allen rechtsstaatlichen Garantien erreicht. Über die Bestimmung des\n\"gesetzlichen Richters\" entscheiden, und zwar im voraus\nfür das ganze Geschäftsjahr, nicht mehr ein Organ der\nJustizverwaltung, sondern ein Kollegium unabhängiger\nRichter, das Präsidium, nach den §§ 63, 64 GV6, für\ndie Zusammensetzung des Schwurgerichts zwar nach § 83\ndie Präsidenten des Oberlandesgerichts und des Landgerichts, aber auch sie als richterliche Beamte, die keinerlei Weisungen unterliegen (RGSt Bd. 61 S. 423, 426/427).\n\nAuch der aus jenen früheren Weisungen und jenem\nwürttembergisch-badischem Erlass sprechenden nicht unberechtigten Besorgnis, es könnten sich in Verfahren\nwegen Straftaten politischer Art nach den Umständen des\n‚Falles Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit eines\nnach dem Gesetz bestimmten Richters ergeben, wird jetzt\nwieder auf dem gesetzlichen Wege Rechnung getragen, den\ndie Strafprozessordnung für die Ablehnung eines Richters\neröffnet (88 24 ff, namentlich auch § 30 StPO). Jedem\nBeteiligten, auch der Staatsanwaltschaft, steht es in\neinem solchen Falle frei, ein begründetes Ablehnungsgesuch gegen den betreffenden Richter vorzubringen, und\ndie Entscheidung darüber steht seit dem 1. Oktober 1950\n‚wieder dem Gericht zu, aus dem hierbei das abgelehnte\nMitglied.ausscheidet .(§ 27 StPO). Auch die frühere oder\nnoch bestehende Verbundenheit eines Richters mit einer\npolitischen Richtung kann so, selbst wenn sich der Richter selbst für unbefangen hält, die Besorgnis begründen,\ndass er in einer bestimmten Sache nicht unparteiisch\nund unvoreingenommen zu urteilen vermöchte und kann dann\nzur Ablehnung des Richters führen. Die dem Gesetz entsprec'.ende Handhabung der für die Ablehnung eines Richters massgebenden Grundsätze unterliegt der Prüfung des\nRevisionsgerichts. Der Senat hat im Urteil BGHSt Bd.1 S.34\n\na zu\n\nETF\n\nSE TI TRET TE Tr\n\nre znrıe\n\nng:\n\nns re\n\nnn mt nn u 9\n\n- 11 -\n\nschon dahin entschieden, dass das Revisionsgericht die\nEntscheidungen über Ablehnungsgesuche auch in tatsäch-\n\nlicher Beziehung frei nachprüfen kann.\n\nDie örtliche Staatsanwaltschaft führt in ihrer Gegenerklärung aus, die ordentlichen richterlichen Nitglieder des Schwurgerichts seien, wenn auch nicht gesetzlich, so doch mindestens tatsächlich an der Antsausübung verhindert gewesen. Denn man habe ihnen nicht\nzumuten können, sich einem-Einschreiten der Besat zungsmacht, gegebenenfalls sogar einer Bestrafung nach Art.\n\n3 Nr. 13 des Gesetzes Nr. 14 AHK für den Fall auszusetzen, dass der Landeskommissar in der früher erteilten\nmündlichen Weisung einen Ausschluss von der Ausübung des\nRichteramts kraft Gesetzes gesehen hätte. Dieser Erwägung steht schon die Tatsache entgegen, dass keines\nder ordentlichen Mitglieder des Schwurgerichts nach seiner dienstlichen Erklärung etwa deshalb nicht mitgewirkt\nhat, weil es sich tatsächlich verhindert fühlte; vielmehr wurde nur ein Ausschluss von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes geltend gemacht. Zum anderen verkennt die Staatsanwaltschaft hierbei, dass die besatzungsrechtlichen Bedenken durch die oben dargelegte Rechtsent- :\nwicklung überholt worden waren.\n\nDie Ansicht, dass der für das Geschäftsjahr bestimmte -\nordentliche -Vorsitzende und die andern ordentlichen Mitglieder des Schwurgerichts 'an der Ausübung des Richteramts in der vorliegenden Sache verhindert gewesen seien,\nberuhte nach alledem auf einer irrtümlichen Auffassung\nder Rechtslage. Die Besetzung des erkennenden Gerichts\nentsprach deshalb nicht der Vorschrift des § 83 GVe.\n\nDas angefochtene Urteil muss daher nach der zwingenden\nVorschrift des § 338 Nr. 1 StPO mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben werden.\n\nws\n\n- 2 -\n\nOb noch weitere Bedenken gegen die zur Besetzung\ndes Schwurgerichts ergangenen Verfügungen bestehen, bedarf keiner näheren Erörterung, weil der von den Revisionen vorgebrachte Grund durchgreift.\n\nII. Die übrigen von beiden Revisionen vorgebrachten\nRügen brauchen hiernach nur insoweit erörtert zu werden,\nals dies für die neue Verhandlung zweckmässig ist. Sie\nsind sömtlich im Ergebnis unbegründet.\n\n1.) Die übrigen Verfahrensbeschwerden des Angeklagten GB.\n\na) Die Revision macht geltend, die Beschlüsse, nach denen\ndie Zeugin TE und der Zeuge Reg wegen des Verdachts\nder Beteiligung an der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Tat gemäss § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt bleiben\nsollten, seien nicht vom erkennenden Gericht, sondern nur\nvom Vorsitzenden allein gefasst worden; denn die Sitzungsniedersckri?t erwähne mit keinem Wort die geheime Beratung\noder Beschlussfassung. Der Angriff geht fehl. Nach § 273\nStPO muss das Protokoll den Gang und die Ergebnisse der\nHauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die\nBeobachtung. aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich\nmachen. Die Tatsache der Beratung und ihr Inhalt lagen\nausserhalb des Ganges der Hauptverhandlung, brauchten\nmithin in der Sitzungsniederschrift nicht erwähnt zu\nwerden, wie sie auch, wenn sie erwähnt worden wären, an\nder förmlichen Beweiskraft des Protokolls nicht teilnehmen würden (vgl. RGSt Bd. 27 S. 3, 5). Aus dem Umstande, dass die Sitzungsniederschrift Über eine geheime\nBeratung vor Verkündung der Beschlüsse nichts erwähnt,\nkann Geshelb entgegen der Ansicht der Revision nicht entnommen werden, dass keine Beratung stattgefunden hat.\n\nEs ist in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass sich\ndas Gericht zur Durchführung der Beratung nicht notwendig\naus dem Sitzungssaal in einen anderen Reum zu begeben\n\neuer\n\n2\n\nrer |\n\neine er Te eier\n\n..ıa\n\n- 13 -\n\nbraucht. Die Mitglieder des Gerichts könner sich über\neinfache Fragen auch im Sitzungszimmer verständigen.\n\nDas Gericht ist auch an den im Laufe der Hauptverhandlung einmal gefassten und verkündeten Beschluss\nüber die Vereidigung oder Nichtvereidigung eines Zeugen\nnicht gebunden. Es kann, nachdem es zunächst von der\nVereidigung eines Zeugen abgesehen hat, diese nachträglich beschliessen, wenn es auf Grund der weiteren Verhandlung zu dem Ergebnis kommt, dass der die Nichtvereidigung rechtfertigende Grund in Wahrheit nicht besteht. Es kann auch, wenn es zunächst den Zeugen vereidigt hat und erst die weitere Verhandlung ergibt,\ndass der Vereidigung ein Hindernis entgegensteht, erklären, dass es die eidliche Aussage nur als uneidliche\nwürdigen wolle. Deshalb ergeht jeder noch im Laufe der\nHauptverhandlung Über die Vereidigung eines Zeugen ver- .\nkündete Beschluss unter dem selbstverständlichen Vorbehalt, dass sich euf Grund der weiteren Hauptverhandlung\nnichts an den tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung\nändert. Ob dieser Vorbehalt ausdrücklich ausgesprochen\nwird oder nicht, ist ebenso gleichgültig wie der Umstand,\nob ein solcher Vorbehelt in die Sitzungsniederschrift\naufgenommen wird. Ebenso kann das Gericht erklären, dass\nes die Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen\nauf einen späteren Zeitpunkt zurückstelle. Das wird nicht\nnur zweckmässig, sondern sogar notwendig sein, wenn sich\nnac!: dem vorläufigen Abschluss der Vernehniung eines Zeugen ergibt,. dass die tatsächlichen Unterlagen für die\nFrage der. Vereidigung erst zu einem späteren Zeitpunkt\nvollst&ndig vorliegen werden.\n\nb) Unerheblich ist die Rüge, die Sitzungsniederschrift\nenthalte schon bei der Wiedergabe der Vernehmung des\nSachverständigen Dr. Keichers am 30. November 1950 den\nVermerk, dass der Sachverständige sein Gutachten erstattet habe, während er in Wahrheit an diesem Tage\n\n- 14 -\n\nerklärt habe, dass er sein- Gutaci:ten ohne Einsicht in\ndie Unterlagen noch nicht abgeben könne. Erst in der\nVerhendlung am 1. Dezember 1950 habe er, wie es auch in\nder Sitzungsniederschrift-vermerkt sei, nach Einblick\nin die Unterlagen sein Gutachten erstattet.\n\nEs kann unentschieden bleiben, ob nicht schon in der\nvon der Revision selbst vorgetragenen Äusserung des Srchverständigen am 30. November 1450, er könne noch kein\nendgültiges Gutachten erstatten, eine gutachtliche Äusserung zu sehen ist. Denn die Revision macht nur geltend,\ndass die Niederschri?t einen Fehler enthalte, nicht aber,\ndass das Verfahren fehlerhaft :gewesen sei. Auf einem\nFehler des Protokolls könnte das Urteil nicht beruhen.\n\nc) Unbegründet ist euch die Rüge, beim Lokaltermin im\nGef£ngnis in Ettlingen sei § 226 StPO nicht beachtet\nworden. Die Revision macht geltend, bei der Vernehmung\nder Zeugen TED, VE, Red una IE sei nur ein\nTeil der Richter und der Geschworenen anwesend gewesen,\ndie anderen hätten-sich an anderen Stellen des Speichers\naufgehalten und der Vernehmung nicht beigewohnt. Diesem\nVorbringen steht der Inhalt der Sitzungsniederschri?t\nentgegen, die für die Beachtung der eine wesentliche\nFörmlichkeit bildenden Vorschrift des \\§ 226 den vollen\nBeweis liefert (§ 274 StPO).\n\n4) Mit Recht rügt dagegen die Revision, dass in der\nEauptverhendlung das Zeugnis der Kriminelpolizei Stutt-\n\n‚gert von 29. November 1950 Über den in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen Sau» verlesen wurde. Es enthält\n\nzum Teil Wertäusserungen über die Persönlichkeit des\nZeugen, ist also insoweit ein Leuvmundszeugnis, das nach\n§ 256 StPO nicht verlesen werden durfte. Die Verlesung\nwurde auch nicht dadurch zulässig, dass ihr, wie das\nProtokoll ergibt, alle Beteiligten zustimmten. fuf den\n\nFehler kann jedoch das Urteil nicht beruhen. Der Zeuge\n\n—n\n\nSrermee-\n\n- 15 -\n\nSau blieb naclı § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt, weil\ndas Gericht der Aussage keine wesentliche Bedeutung\nbeimass und nach seiner Überzeugung auch unter Eid\nkeine wesentliche Aussage zu erwarten war. Die Aussage ist auch im Urteil an keiner Stelle verwertet.\nDa das unzulässigerweise verlesene Leumundszeugnis\nnur auf die Vüräigung der Aussage des Zeugen Sau\nvon Einfluss gewesen sein kann, diese Aussage im\nganzen aber ohne wesentliche Bedeutung für die Urteilsfindung war, kann das durch die Verlesung zur\nKenntnis des Gerichts gebrachte Leumundszeugnis auf\ndie Entscheidung nicht von Einfluss gewesen sein.\n\ne) Die Revision macht geltend, der in der Hauptverhandlung vom Staetsanvalt übergebene Bericht des Oberstaatsanwalts in Kerlsruhe vom 26. Oktober 1944 an den\nOberreichsanvalt beim Volksgerichtshof, der das gegen\nden Fuhrunternehner Hogb demals durchgeführte\nStrafver?’ahren betroffen habe, sei in der Hauptverhandlung verlesen worden, ohne dass des Protok«ll\ndarüber einen Vermerk enthalte. Damit rügt sie nur\n\ndie Tehlerhaftigkeit des Frotokolls, nicht die Tehlerhaftigkeit des Verfahrens. Die Protokollrüge kann\nauch hier der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.\n\nf} Unbegründet ist die Rüge, das Gericht habe den\nBegriff der Beteiligung verkannt, als es den Zeugen\nRB genäss § 60 Nr, 3 StPO unvereidigt liess, weil\ner der Beteiligung an der den Gegenstand Ges Verfahrens\nbildenden Tat verdächtig sei. Die Revision glaubt das\nderaus herleiten zu können, dass das Urteil die Bekundungen des Zeugen zum Teil für glaubwürdig gehalten\nhat und ihnen gefolgt ist. Teilnahmeverdacht eines\nZeugen und Glaubwürdigkeit seiner Aussage stehen aber\nnicht in der Beziehung zueinander, dass bei Teilnahneverdacht stets die gesamte Aussage unglaubwürdig sein\nmüsse oder dass die - im ganzen oder teilweise bejahte -\nGlaubwürdigkeit stets den Teilnahmeverdacht ausräune.\n\nit,\n..#, .\n\n- 16 -\n\nDas Gericht kann vielmehr, ohne damit cinen üechtsfehler\nzu begehen, den Teilnahmeverdacht bejahen und die Aussage\ntrotzdem ganz oder teilweise für glaubwürdig halten. Dar-\n‚über hat es nach seiner freien, pflichtgemässen Über-\n„zeugung zu entscheiden (3 261 StPO). Unerhetlich ist, ob\n!im Urteil einige Bekundungen des Zeuger, wie die Revision\nbehauptet, nicht aufgenommen worden sind. Denn das Urteil\nhet nicht die Bekundungen der Zeugen, sondern die für erwiesen erachteten Tatsachen zu enthalten, in denen das Gericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung\nfindet (5 267 Abs. 1 StPO).\n\ng)} Unbegründet ist schliesslich auch die Rüge, der Vorsitzende hare dadurch gegen ; 273 Abs. 3 StPO verstossen,\ndass er die gutachtlichen Äusserungen der in der Hauptverhandlung vernommenen ärztlichen Sachverständigen nicht\nim Wortlaut in das Protokoll aufgenommen habe. Ob eine\nÄusserung oder eine Aussage ihrem Wortlaut nach in die\nSitzungsniederschrift aufgenommen werden soll, entscheidet der Vorsitzende, erforderlichenfalls das Gericht nach\npflichtgemässem Ermessen. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Beteili-ten kein Recht auf Aufnahme bestimmter Erklärungen heben (RGSt Bd. 5 S. 3525 Bd. 8\nS. 3945 Urteil des Senats vom 2. Oktober 1951 - 1 StR 421/51).\n\n2.) Die Verfahrensrügen des Angeklagten T@® entsprechen\nzum Teil denen des Angeklagten GB. Sie können aus den\nunter 1 a - g erörterten Gründen keinen Erfolg haben.\nSoweit die Revision IB geltend macht, nicht nur der\nZeuge RB, sondern auch die Zeugen FE, Rep unä\n\nÜ | seien zu Unrecht wegen des Verdachts der- Beteiligung\nunvereidigt geblieben, bewegt sie sich auf dem der Nachprüfung in diesem Rechtszuge verschlossenen tatsächlichen\nGebiet. Drss sich das Gericht bei der Entscheidung Über\ndie Trage der Vereidigung dieser Zeugen von irrigen rechtlichen Erwägungen habe leiten lassen, was allein vom Revisionsgericht nachgeprüft werden könnte, ist nicht er-\n\nFan, 7 Pe . -\nEL ETTTTET Teen\n\n>\n\nDunn ge nn ws. nn\n\nww\n\n#>,\n\nur\n*\n\nen\n\neine Feststellungen, die sich mit den im Beweisamtrage\n\n- 17 - X\n\nsichtlich. i\nh\n\nh]\n\na) Den im Schriftsatze der Verteidigung vom 1. Dezember\n1950 enthaltenen Beweisamtrag lehnte das Gericht mit der gi\nBegründung ab, dass die in das llissen der Zeugen —\nTatsachen als wahr unterstellt würden. Die Revision rügt, 5\ndas Gericht hate sich daran nicht gehalten, sondern abweichende Feststellungen im Urteil getroffen. Der gerügte\nFehler liegt jedoch nicht vor. Der Beweisentrag betraf\nTatsachen, aus denen sich nach Auffassung der Verteidigung ı\nergeben sollte, dass der Beschwerdeführer nicht Beamter\nim: Sinne des § 359 StGB gewesen sei. Das Urteil enthält\n\naufgestellten und vom Gericht als ‘wahr unterstellten Be- i\nhauptungen nicht vereinigen liessen. Es hat nur aus ihnen *\nandere Schlüsse gezogen, als die Revision gezogen wissen\nwill. Das war dem Schmirgericht nicht verwehrt. Es hatte\ndie nur als wahr behandelten Tatsachen im einzelnen nach\nseiner freien pflichtgemässen Überzeugung ebenso zu würdigen wie die voll bewiesenen (§ 261 StPO).\n\nb) Schliesslich kann auch die Rüge der Verletzung des\n\n§ 275 Abs. 1 StPO der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Ter Senat hai» schon in 1 StR 429/51 vom 2. Oktober\n1951 dahin entschieden, dass das Urteil auf der Überschreitung der Wochenfrist nicht beruhen kann und auch\ndie Beurkundungswirkung der Urteilsgründe dadurch nicht\nbeeinträchtigt wird. Die verspätete Absetzung der Gründe |\nkann nur dem Revisionsgericht bei der sachlichrechtlichen Br\nPrüfung Anlass geben, an ihre Schlüssigkeit und Voll- :\nständigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ob\ndas Urteil diesen genügt, ist auf die Sachrügen hin zu\nprüfen.\n\n3. _ Die Sachbeschwerde des Angeklagten GW ist undegründet.\n\n-138-\n\na) Im Falle SB macht die Revision zu Unrecht geltend,\nder Angeklagte habe nach den Feststellungen des Schwurgerichts keine unerlaubten Zwangssmittel angewendet. Der Angeklagte erklärte, wie das Urteil im einzelnen darlegt,\ndem erst 18 Jehre alten jungen Hann, der noch zur Schule\nging, er werde ihm Prügel geben, ihn \"in die Fresse hauen\",\nihn in Fürsorgeerziehung oder in ein Konzentrationslager\nbringen, er werde sein Leben und seine Zukunft verpfuschen\n\nund seine Eltern treffen, wenn er nicht aussage. Dass diese -\n\nvom Angeklagten ernst gemeinten und von Al ernst aufgefassten Drohungen unerlaubte Zwangsnittel waren,. bedarf\n\nkeiner näheren Ausführung. Die Verurteilung des Angeklagten .\n\nwegen Aussageerpressung () 343 StGB) in diesem Falle wird\n‚ aleodurch die Feststellungen getragen.\n\nb) Im \"alle Sch@P ist unverständlich, was die Revision\nmit dem Hinweis bezweckt, der Angeklagte habe an Sche\ndie Frage nach der Herkunft der bei ihm vorgefundenen\nSchrirtstücre richten dürfen. Denn das Schwurgericht hat\nhier äen Tatbestand der Aussageerpressung zutre?’end nicht\ndeswegen bejaht, weil der Angeklagte als vernehmender Polizeibeamter an Sch eine unzulässige Frage richtste,\nsondern deshalb, weil er, um auf diese Frage eine bestimmte Anwort zu erhalten, den Vernommenen in der im Urteil näher dargelegten Weise misshandelte. Dem Einwand,\nder Angeklagte habe Sch@® nur aus Verärgerung misshandelt\nund nicht zu dem Zwecke, von ihm ein Geständnis oder eine\nAussage zu erpressen, stehen die klaren Feststellungen des\nUrteils entgegen. Rechtlich abwegig ist die Meinung der\nRevision, weil der Angeklagte in diesem l'’alle wegen Körperverletzung im Amt verurteilt worden sei, hätte er nicht\nauch wegen Aussageerpressung verurteilt werden dürfen; die\nMisshandlung des Opfers sei in jedem Falle durch die Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt abgegolten. Nach\nden Feststellungen des Schwurgerichts war die Ohrfeige,\n\n“un\n\n-+ m r..\n\nrien ame\n\nen en\n\n. .-m-.\n\nm ner -nz\n\nvemmmur u.\n\n.uou\n5\n\n: zu prüfen (§ 261 StPo). Wenn es dabei zu einem anderen Er- :\n\n- 19 -\n\ndie der Angeklagte dem Sci in dessen- Wohnung versetzte,\neine Jähzornshandlung, mit der er keinen anderen Zweck verfolgte, als seiner Wut freien lauf? zu lassen. während die\nMisshandlungen bei der Vernehmung auf einem neuen Entschluss beruhten und den Zweck verfolgten, von dem hHisshandelten Geständnisse oder Aussagen zu erpressen. Die\nBeurteilung des ersten Talles als Körperverletzung im\n\nAmt (§ 340 Abs. 1 StGB) und des zweiten Falles als Aussageerpressung in Teteinheit mit Körperverletzung im Amt\n[88 343, 340, 73 StGB) ist denach rechtlich einwandfrei.\n\nc;, Im Falle Hol känpft die Revision nur in unzulässiger \\leise gegen die Feststellung an, dass der von\ndem Ange!lagten und in seinem Einverständnis und mit seinem Willen von dem Mitangeklagten T@® nisshandelte id 4\ninfolge der Misshandlungen ein Geständnis abgelegt habe.\nDer Bericht des Oberstaatsanwalts in Karlsruhe vom 26.\nOktober 1944 in dem damals gegen Hoiib gerichteten\nStrafverfahren sagte zwar, dass Holb bisher bestritten ’\nhebe, die Zugehörigkeit der von ihm auf einem lastkraftwagen beförderten ausländischen Arbeiter zu einer Widerstandsorganisation gekarnt zu haben. Ob aber dieser Bericht der vom Schwurgericht getroffenen Feststellung entgegenstand, hatte das Gericht nach seinem freien Ermessen\n\ngebnis als die Revision gelangte, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Schwurgericht. wer nicht\nverpflichtet, im Urteil alle seine Erwägungen hierzu im\neinzelnen zu erörtern. Im übrigen ist die Verurteilung\nwegen Aussageerpressung, was die Revision offenbar übersieht, nicht von der Feststellung abhängig, dass der Vernommene infolge der Anwendung unerlaubter Zwangsmittel\nein Geständnis ablegt oder Aussagen macht, sondern Aur\ndavon, dass ein Beamter in einer Untersuchung solche iittel anwendet, um Gestänänisse oder Aussagen zu erpressen.\nDer Behauptung, T@Phabe Hole aus eigenem Entschluss\n\nen\n\nU Ana nt.\n- \"e\n\n- 20 -\n\nund ohne \\lissen und \\illen des Ingeklagten gefoltert,\nstehen die klaren Feststellungen des Urteils entgegen.\n\nd) Im Felle OENB het das Schwurgericht für erwiesen erachtet, dess der Tod dieses russischen Arbeiters\n\ninfolge (er Körperverletzung eintrat, die der Angeklagte\ngemeinsam mit dem Hitengeklagten TB ihn zugefügt hatte.\nDie Feststellung stützt sich auf das Gutachten des Sach-\n\n. verständigen Dr. Melchers und die Aussage des Sachver-\n\nständigen Zeugen Dr. ICE. Was ü:üe. Revision hiergegen vorbrin:t, bewegt sich auf dem der Nachprüfung in\ndiesem Nechtszuge verschlossenen tatsächlichen Gebiet.\nEs braucht hier nich; erörtert zu werden, ob der Tatbestand des § 226 StGB immer schon dann zu bejahen ist,\nwenn die Körperverletzung nicht hinweggedecht werden\n\nkann, ohne dass die Todesfolge entfiele, oder ob zwischen\n\nder Körperverletzung ünd der Todesfolge ein sogen. adäquater Ursachenzusammenhang gefordert werden muss. Denn\nhier konnte mit dem Tode des lüisshandel:tten nach all-\n\ngemeiner Erfahrung gerechnet werden. Der Angeklagte hatte\n\nsein Onfer den grausamsten und qualvollsten Folterungen\nunterworfen, obwohl es sich um einen an Bronchopneumonie\nerkrankten Wann handelte, den er selbst unmittelbar vorher erst aus dem Xrankenhaus, in dem er sich zur Behandlung befand, herausgeholt hatte. Ob dem Angeklagten in\nBezug auf die Todesfolge Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist,\nist für die {mrendung des § 226 StGB unerheblich. Das\nSchwurgericht hat aber auch ohne Rechtsirrtum angenommen,\ndass der i.nge':lagte in Bezug auf die Todesfolge fahrlässig gehandelt habe. Die Ansicht, der Tatbestand des\n\nPi . .\n2 men ar\n\nEr\n\n§ 222 StGB werde durch den des § 226 \"überdeckt\", so dass\nkeine Tateinheit zwischen der Körperverletzung mit Todesfolge und der fahrlässigen Tötung vorliege, ist allerdings unzutreflend. Denn keiner der beiden Tatbestände\ngeht im anderen auf, sie überschneiden sich vielmehr. Der -\nAngeklagte hätte deshalb wegen Körperverletzung mit Todes-\n\n= 21.\n\nfolge in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung verurteilt\nwerden müssen. Er ist jedoch nicht dadurch beschwert,\ndass eine Verurteilung wegen ‚fahrlässiger Tötung nicht\nausgesprochen wurde. .\n\nDie Strafzumessungsgründe legen dar, dass in diesen\nFalle die Höchststrafe von fünf Johren Zuchthaus angebracht sei. Daraus geht hervor, dass die Strafe dem § 343 StGB entnommen wurde und nicht dem tateinheitlich\nverletzten § 226 StGB, wie es § 73 StGB vorschreibt.\nDas’ beschwert den Angeklagten nicht, wirkt vielmehr\nnur zu seinen Gunsten.\n\ne) Auch im Falle Tre känpft die Revision nur mit\nErwägungen, die auf dem der Nachprüfung in diesem\nRechtszuge verschlossenen tatsächlichen Gebiet liegen,\ngegen die verfahrensrechtlich einwandfrei getrof2ene\nFeststellung des Schwurgerichts an, dass der Tod des\nOpfers eine Folge der Wisshandlungen gewesen sei, die\nder ngeklagte beging. Auch wenn der Umstand, dass der\nkisshendelte in kein Krankenhaus zur ärztlichen Behandlung der ihm zugefügten Verletzungen überführt wurde,\nfür die Todesfolge mitursächlich gewesen sein sollte,\nwurde dadurch entgegen der Annahme der Revision keine\nneue Ursachenreihe, losgelöst von den vorangegangenen\nMisshandlungen, begründet.\n\nDass das Schwurgericht auch in diesem Falle entgegen\n§ 73 StGB die Strafe dem § 345 StGB und nicht dem § 226\nStGB entnommen hat, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nf) Zu Unrecht macht die Revision auch geltend, dass in\nden Fällen, in denen der Angeklagte wegen Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt und\ngefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,\nohne dass seine Opfer im einzelnen namentlich bekannt\n\nsind, die Feststellungen nicht bestimmt und klar genug\nseien, um die Verurteilung des Angeklagten zu tragen.\nSie müssen nur so deutlich sein, dass die richtige Anwenäung des Rechts auf den Sachverhalt im einzelnen\nnachgeprüft werden kann. Dazu gehören nicht notwendig\ndie Namen der Verletzten und Angaben über den genauen\nZeitpunkt der Tat. Es muss jedoch klar sein, dass dem\nUrteil und seinen !ieststellungen eine zweifelsfreie\n\nund feste richterliche Überzeugung zugrunde liegt und\nnicht nur eine unbestimmte und unsichere Schätzung.\nTiesen fnforderungen kommt das Urteil nach. Ihm ist\n\nzu entnehmen, dass die sechs weiteren Yälle der Aussageerpressung in denen die Namen der Opfer nicht ermittelt werden konnten, nach der Überzeugung des Schwur--\ngerichts in die Zeit fallen, in der der ÄAngelilagte dem\nSonderkommando BSiT zugeteilt war, also in die Zeit von\nApril bis Oktober 1944 und von Ende 1444 bis Frühjehr\n1945, und dass die Opfer sämtlich fremdarbeiter oder\n\"remdarbeiterinnen waren. Das Schwurgericht hält, wie\ndem Urteil weiter zu entnehmen ist, flür erwiesen, dass\nder Angeklagte auch in diesen sechs Tällen die Cpfer mit\nGem Gummiknüppel oder dem \"Tarrenschwanz\" misshandelte,\num von ihnen Aussagen oder Gestänänisse zu erpressen.\nDass es euch hier die volle richterliche Überzeugung erlangte, ist rechtlich um so weniger zu beanstanden, als\ndiese sich auf die eigenen Angaben des Angeklagten in\nder Heuptverhendlung stützt. Die Anwendung der §§ 343,\n5340, 223 a, 73 StGB auf jeden dieser Fälle begegnet mithin keinen rechtlichen Bedenken.\n\nKein Rechtsfehler zeigt sich auch in denjenigen\nFällen, in denen die Revision keine besonderen Angriffe\ngegen das Urteil richtet und die deshalb nur auf Grund\nGer allgemein erhobenen Sachrüge zu prüfen waren.\n\ng) Soweit die Revision vorbringt, das Vorgehen des {ngeklagten sei gerechtferii;t oder doch wenigstens ent-\n\n—.\n\nrn\n\nDer\n\nun Nee en\n\n-—.\n\n fochtenen Urteils verwiesen werden (vgl. auch OCHSt\n\n- 23 ..\n\nschuldigt, weil er auf Grund ihm erteilter Befehle gehandelt habe, steht dem die Feststellung entgegen, dass\nsein Vorgesetzter Rn die von ihm angewandten Vernehmungsmethoden gar nicht gewünscht und der Angeklagte\nin jedem Falle \"auf eigene Faust\" gehandelt habe. Au?\ndie rechtlich völlig abwegige Meinung der Revision, es\nkönnte überhaupt eine Weisung oder einen Befehl geben,\nder die .unmenschlichen Grausamkeiten, die der Angeklagte\nbegengen hat, rechtfertigen oder entschuldigen könnte,\noder auf deren Grundlage er hätte annehmen können, sein\nVerhelten sei nicht rechtswidrig, braucht deshalb nicht\n\nnäher eingegangen zu werden.\n\nDie Auffassung, die Verbrechen des Ingeklagten müssten\nunter dem Gesichtspunkt des Staatsnotstandes oder des persönlichen Notstandes als gerechtfertigt oder als entschuldigt angesehen werden, ist rechtlich so abwegig,\ndass sich nähere Ausführungen dazu erübrigen. Es kann\ninsoweit auf die zutreffenden Ausführungen des ange-\n\nBd. 3 S. 121, I23).\n\nh) In den Fällen Oww und Tree hätte die Strafe, .\nwie oben schon dargelegt, nicht dem 9:343 SteB,tson-:,\ndern dem § 226 StGB entnommen werden. müssen. Der Ange\nklagte ist dadurch jedoch nicht beschwert. Sonst weist\ndie Strafzumessung keinen Rechtsfehler auf.\n\nDer Revision ist zuzugeben, dass die Anrechnung von\nInternierungshaft auf eine Strafe nach § 60 StGB nicht\nschlechthin ausgeschlossen ist. Das Reichsgericht hat\nin ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass § 60 StGB\nnicht nur die Untersuchungshaft der Strafprozessordnung\nim Auge hat, sondern dass jede Art Haft auf die Strafe\nangerechnet werden kann, ‚deren Verhängung oder Tortdauer\nin einem Zusammenhang mit der abgeurteilten Straftat\nsteht (RGSt Bd. 38 S. 1825 HRR 1939 Nr.390). Der Billig-\n\nen\n\nour\n\nm eng nn\n\n24 -\n\nkeitsgrund, der die Rechtsprechung hierzu bestimmt hat,\ntrifft auch auf die Internierungshaft für diejenige Zeit\nzu, in der sie für die Zwecke des Verfahrens, in dem die\nStrafe ausgesprochen ist, fortdauert. Dass die Internierungsheft von der Besatzungsmacht angeordnet, das\nStrafverfahren aber von deutschen Gerichten durchge--\nführt ist, ist ohne Bedeutung (vgl. OGHSt Bd. 1 S. 95,\n1045 Bd. 1 S. 171). Dem.Urteil kann jedoch nicht entnommen werden, dess: die tatsächlichen Voraussetzungen,\nunter denen eine Anrechnung möglich ist, hier gegeben\nwaren. Der Unstand, dass der Angeklagte in Unterbrechung\nder Internierungshaft vom 5. kärz bis zum 8. Lugust 1949\nfür die Zwecke der Durchführung dieses Verfahrens in\nUntersuchuneshaft genommen wurde, dann wieder in Internieruneshaft überführt und am 4. Januar 1949 erneut in\nUntersuchungshaft genommen wurde, spricht im Gegenteil\ndeutlich gegen die in der Revisionsbegründung neu aufgestellte Behauptung, dass auch die Internierungshaft\nganz oder teilweise der Durchführung dieses Verfahrens\ngedient habe. Die Revision macht nicht geltend, das\nSchvwurgericht hebe bei der Ermittlung und Aufklärung\nder Vorgänge, die für die Inrecknung der Internierungshaft von Bedeutung sein konnten, verfehrensrechtliche\nVorschriften verletzt.\n\nDie Sachbeschwerde für GB erweist sich nach\n&zlledem im ganzen als unbegründet.\n\n4. Die Sachbeschwerde des Angeklagten MB richtet in\nden Fällen Om, TreD und Ho sowie in\nden sechs Fällen, in denen die Namen der Verletzten\nnicht feststehen, Angriffe gegen das Urteil, die denjenigen des Angeklagten CD gleichen. Sie sind unbesründet. Es kann insoweit auf die Ausführungen zu 3 c,\nd, e und f Bezug genommen werden.\n\n.\n\"den .\n\nEmmen ne ne\n\n- 25.\n\nOb das Schvurgericlh:t mit Recht angenommen hat, dass\nder Angeklagte Beamter im Sinne des § 359 StGB gewesen\nist, ist für die Entscheläung des Tslles nur von untergeoräneter Bedeutung, denn auf diese Trage kommt es nur\ninsoveit an, als der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur\nKörperverletzung im Amt nach § 340 StGB verurteilt worden\nist. Die Beihilfe zur Xörperverletzung im Amt steht aber\nhier stets in Tateinheit mit anderen Gesetzesverletzungen,\nund die Strafe ist in keinem Falle dem § 340 StGB entnommen worden. Die Verurteilung des Angeklagten wegen\nBeihilfe zur Aussageerpressung ist von der Beanteneigenschaft nicht abhängig, da es sich dabei um ein eigentliches Amtsverbrechen handelt, zu dem auch ein Nicht--\nbeamter Beihilfe leisten kenn. Die Verurteilung wegen\nBeihilfe zur Körperverletzung mit Todesfolge und wegen\ngefährlicher Körperverletzung hängt von der Beamteneigenschaft des Angeklagten nicht ab.\n\nDas Schwurgericht hat diese jedoch auch ohne erkennbaren Rechtsirrtum bejaht. Aus den Teststellungen des\nangefochtenen Urteils ergibt sich, dass der Angeklagte,\nohne Beamter im staatsrechtlichen Sinne zu sein, von\neiner damals zuständigen Stelle, nämlich dem Reichs-:\nsicherheitsheuptant, durch ausdrücklichen öffentlichrechtlichen £kt zu Dienstverrichtungen berufen worden\nwar, die aus der Staatsgewalt abzuleiten waren und\nstaatlichen Zwecken dienten. Diese Dienstverrichtungen R\nbestanden auch, wie aus dem Urteil hervorgeht, nicht\nnur in der üblichen Tätigkeit eines Dolmetschers. Dass\nder Angeklagte im Jahre 1943 als Soldat zur Erfüllung !\nder Wehrpflicht einberufen worden ist und in dieser\nEigenschaft zur Gestapo nach Kerlsruhe abgeorädnet worden wäre, nimmt das Urteil nicht an und brauchte das\nauch aus den von der Verteidigung unter Beweis gestellten\nund als wahr unterstellten Tatsachen nicht zu folgern.\n\n= 96 ..\n\nRechtlich fehlerhaft ist nur die Annahme, der Angeklegte habe sich, obwohl er die Tatbestände der §§ 223 a, 226 und 340 StGB vollständig eigenhändig verwirklicht hat, insoweit doch nur der Beihilfe schuldig\ngemacht. Ver die Ausführungshendlung eigenhändig begeht und den gesetzlichen Tatbestend selbst voll verwirklicht, ist regelmässig nicht Gehilfe, sondern Täter.\nEine fusnahme von dieser Betrachtungsweise ist allenfalls für diejenigen Fälle denkbar, in denen jemand u\nseinen Willen den eines anderen vollständig unterordnet.\nEin solcher Fall ist hier nach den Feststellungen nicht\ngegeben. Der Angeklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert, dass er in allen ällen nicht els Täter, sondern nur wegen Beihilfe verurteilt worden ist.\n\nIII. Zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverwelsung der Seche führt demnach nur die Rüge der unvorschriitsmässigen Besetzung des erkennenden Gerichts.\n\nFür die neue Entscheidung sei noch darauf hingewiesen,\ndass der Urteilssatz die Schuld jedes Ingelklegten klar\nund zusammenfassend bezeichnen muss. Ein Aufbau des\n\nE20\n\na n Fi\nZr en rue ent\n\nu napögfende u\nKr\nzn\n\nFi\n\nPr\n\nRR de =\n\n-\n\nmie\n\nPr PER\n\nKW Er\n\nae 7 Se\n\n.—nnn\n\na Tr,\n\n- 27.\n\nUrteilssatzes allein nach den einzelnen Straltaten,\nan denen jeweils mehrere Angeklagte beteiligt sind,\nverwechselt die Aufgaben des Urteilssatzes mit denen\nder Urteilsgründe.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\nDr. Geier Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-11-20/1-str-300-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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