{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1952-12-19","aktenzeichen":"1 StR 2/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":"‚Rechts ssatz:\n. ‚ Feststellungen Widersprüche ‚enthalten, ohne. im\nübrigen die Rechtsauffassung des Tatrichters, zu\n\nAktenzeicnen:\n\nstr. 5 358 _ Absı\n\nStGB 88 239, 59\nGlaubt bei der F Freiheitsberaubung der Täter oder.\n\nGehilfe ein Recht zum ‚Bingriff in die Freiheit\neines anderen aus \"Umständen herleiten zu können,\n\ndie nach der Rechtsordnung einen Rechtfertigungsgrund. überhaupt nicht bilden können, weil eine\n\n‚solche Anerkennung gegen die Jeden Gesetzgeber ver-.\npflichtenden Grundsätze der Gerechtigkeit und der\n\nMenschlichkeit, verstossen würde, so ist ein solcher\n‚Irrtum des Handelnden nach den Grundsätzen über den\nVerbotsirrtum (BEHSt 2, 194) zu behandeln; er hin- i\n\ndert, wenn der, Handelnde bei gehöriger Anspannung\nseines Gewissens die Widerrechtlichkeit des Eingriffs hätte erkennen können, nicht die’ Yeruriei\nlung aus § 239 StGB. (Der Angeklagte hatte als Poligeipräsident bei der Zwangsverschickung von Juden\nim Jahre 1941. mitgewirkt und darin zwar nicht die |\nVernichtungsabsicht erkannt, doch eine auf rassischen Gründen beruhende Verfolgungsmassnahne ge-..\n\nsehen, aber sie für zulässig gehalten. )\n\nHebt das Revisionsgericht ein Urteil auf, ‚weil die.\n\nbeanstanden, so ist der Tatrichter durch § 358 .\nAbs: 1 StPO nicht verpflichtet, der neuen Entschei- -\n\ndung. die vom Revisionsgericht gebilligte recht-\n\nliche Beurteilung der ersten. Entscheidung USTUN-\n\nae. zu, legen.\n\n1 StR 2/52\n\nUrteil des Beil ‚vom 19: Dezember 1952 “ Schwurgericht bei dem\n\nTandgericht Nürnberg-\n‚Fürth\n\n1 StR 2/52\n\nnn\n\nIm.Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n1.) den früheren Polizeipräsidenten Dr, Benno I zz\naus NEE, seborcn am EEE 1893 in K\n\n2,) den Rechtsanwalt Dr. Helmuth R aus\nTO , geboren am EB 1902 in ee bei Ua,\n\nwegen Freiheitsberaubung im Amt u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. November und 19. Dezeiber 1952, an der teilgenommen\n\n‚haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier","text_plain":"Für das Wachschlagewsrk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nmn nn mn un Dune m mn inet Mesatme DE dem meiste Her u\n\n‚Gesetz:\nRechtssatz:\n\nGesetz:\n\n‚Rechts ssatz:\n. ‚ Feststellungen Widersprüche ‚enthalten, ohne. im\nübrigen die Rechtsauffassung des Tatrichters, zu\n\nAktenzeicnen:\n\nstr. 5 358 _ Absı\n\nStGB 88 239, 59\nGlaubt bei der F Freiheitsberaubung der Täter oder.\n\nGehilfe ein Recht zum ‚Bingriff in die Freiheit\neines anderen aus \"Umständen herleiten zu können,\n\ndie nach der Rechtsordnung einen Rechtfertigungsgrund. überhaupt nicht bilden können, weil eine\n\n‚solche Anerkennung gegen die Jeden Gesetzgeber ver-.\npflichtenden Grundsätze der Gerechtigkeit und der\n\nMenschlichkeit, verstossen würde, so ist ein solcher\n‚Irrtum des Handelnden nach den Grundsätzen über den\nVerbotsirrtum (BEHSt 2, 194) zu behandeln; er hin- i\n\ndert, wenn der, Handelnde bei gehöriger Anspannung\nseines Gewissens die Widerrechtlichkeit des Eingriffs hätte erkennen können, nicht die’ Yeruriei\nlung aus § 239 StGB. (Der Angeklagte hatte als Poligeipräsident bei der Zwangsverschickung von Juden\nim Jahre 1941. mitgewirkt und darin zwar nicht die |\nVernichtungsabsicht erkannt, doch eine auf rassischen Gründen beruhende Verfolgungsmassnahne ge-..\n\nsehen, aber sie für zulässig gehalten. )\n\nHebt das Revisionsgericht ein Urteil auf, ‚weil die.\n\nbeanstanden, so ist der Tatrichter durch § 358 .\nAbs: 1 StPO nicht verpflichtet, der neuen Entschei- -\n\ndung. die vom Revisionsgericht gebilligte recht-\n\nliche Beurteilung der ersten. Entscheidung USTUN-\n\nae. zu, legen.\n\n1 StR 2/52\n\nUrteil des Beil ‚vom 19: Dezember 1952 “ Schwurgericht bei dem\n\nTandgericht Nürnberg-\n‚Fürth\n\n1 StR 2/52\n\nnn\n\nIm.Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n1.) den früheren Polizeipräsidenten Dr, Benno I zz\naus NEE, seborcn am EEE 1893 in K\n\n2,) den Rechtsanwalt Dr. Helmuth R aus\nTO , geboren am EB 1902 in ee bei Ua,\n\nwegen Freiheitsberaubung im Amt u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 18. November und 19. Dezeiber 1952, an der teilgenommen\n\n‚haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat ru FE Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. X bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter TB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n‘am 19. Dezember 1952\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth von 2. Juni 1951, soweit der Angeklagte Dr. fe 5)\nfreigesprochen worden ist, mit den Feststellungen aufgshoben und die Sache in diesem Unfange zur neuen Verhenü- -\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten Dr. Berner wird\nverworfen, Er hat die Kosten seines Rechtsmitteis zu\ntragen.\n\nYon Rechts wegen\n\nDurch Urteil des Schwurgerichts beim Landgerichte\nNürnberg-Fürth sind die Angeklagten Dr. EB und zwölf\nweitere Angeklagte freigesprochen, das Verfahren gegen den\nAngeklagten Dr. 0 ist gemäss § 3 des Straffreiheitsgesetzes. vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden,\nGegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der\n\nAngeklagte Dr. an das Rechtsmittel der Revision\n\nenthält den Antrag, das Urteil des Schwurgsrichts Nürnberg-\n\"Fürth vom. ‚2, Juni 1951 mit den Feststellungen aufzuheben\n\"und die Sache. zur neuerlichen Verhandlung an die ‘Vorinstanz\nzurückzuyerweisen. Dieser Antrag, richtet sich nach seinem\n‚Wortlaut‘ gegen das Urteil im ganzen, Die Revisionsbegründung\nführt‘ jedoch, nachdem im ersten Satz. allgemein die ‚Verletz ung.\ndes sachlichen. Rechts und des § 261 StPO gerügt wird, nur aus,\n‚gas Schwurgericht habe zu Unrecht angenomnen, dass dem Angeklagten Dr. ER das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit nicht\nIn einer zur Verurteilung ausreichenden Weise‘ nachgewiesen sei,\nDaraus ergibt sich trot des Weiterreichenden Wortlauts. des,\nRevisionsamtrages, dass sich das Rechtsmittel nur gegen. ‚die‘\nFreisprechung des Angeklag' n Dr. u, nicht. aber gegen |\ndas, Urteil im üb: ı sichten. sollte. ‚In: diesem Sinne: ist .\ndie, Revisionsbeg! ‚auch vom Landgericht verstanden worden, ‚Die. ‚Urschrift, des. Urteils. trägt den Vermerk; dass das\nUrteil hinsichtlich de Angeklagten zu 3 bis 14 seit dem °\n\n10; ‚Juni‘ 1951° rec | tig sei. Auch der Übersendungsbericht\nder. Staatsanwaltschaft ‚geht, davon aus, dass sich. die Revision |\nder Staatsanwaltschaft ‚gegen das Urteil nur insoweit richte,\n\nals der Angeklagte Dr. on Zröigespröchen worden ist.\n\nIn diesem‘ Sinne muss. die Revisionsbegründung ausgelegt werden. Ber Rue BE a\n\nTi - Zur Revision der’ Staatsähwaltschaft.\n\nDer Angeklagte Dr. . Ha war zunächst durch Urteil äes\n„Landgerichts 'Nürnberg-Fürth vom 10. Mai, 1948 wegen. in Mittä-\n\n‚terschäft verübter Beihilfe zur Freikeitsberaubung im Amt\nmit Todesfolge verurteilt worden. Auf die Revision des Ange-.\n\n „klagten und der 'Staatsanwaltschaft war dieses Urteil vom _\n\nBayerischen Obersten Tandesgericht- durch Urteil vom 15. ‚No-.\nvember 1950 mit den‘ Feststellungen aufgehoben und die. ‚Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht\n\nzurlickverwiesen worden;\n\ni In der neuen Verhandlung ist das. Schwurgericht zu. dem\nErgebnis gelangt, dass das Verhalten des Angeklagten. zwar\nalle-Merkmale des äusseren. Fatbestandes der Beihilfe zur\n\"Freiheitsberaubung - im Ant mit Todesfolge in Tateinheit mit\n räuberischer Erpressung verwirkliche; zur inneren Tatseite\n“hat es‘ \"jedoch die Verteidigung des Angeklagten” nicht für widerlegt erachtet, dass er - soweit die Beurteilung seines\n‘Verhaltens unter ‘dem ‚Gesichtspunkt der Freiheitsberaubung\nin Betracht kommt = sich | der Widerrechtlichkeit des Eingriffs\nin die Freiheit der unter seiner Mitwirkung verschleppten\nJuden.nicht bewusst gewesen sei und dass er - soweit die\nBeihilfe zur. räuberischen. Erpressung, in Trage steht _ ‚die:\nRechtswidrigkeit der aurch seine Mitwirkung den Juden zugun-\n‚sten des Reichsfisküs abgendtigten Vermögensvörteile nicht\n\nerkannt habe. Dazu hat es in rechtlicher Beziehung folgendes\n‚ausgeführt: ‚Bei der Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Ant\nmit Todesfolge müsse der Gehilfe wissen oder wenigstens mit\nder Möglichkeit rechnen und seinen Tatbeitrag auch für diesen Fall wollen, dass die Freiheitsberaubung widerrechtlich u\n\ngeschehe und, dass auch der. Täter mit entsprechenden Vorsatz\n\n.. handele. ‘Die blosse Feststellung, dass der Gehilfe die\n Rechtswidrigkeit hätte \"erkennen können, sei also ungenügend.\n\nVeil dem- Angeklagten diese Erkenntnis der ‚Rechtswidrigkeit\nder Freiheitsberaubung gefehlt habe, seien die 88 239, 341,\n\nStEB nicht anwendbar. Gegen diese Auffassung wendet sich\ndie Revision der Staatsanyaltschaft. ‚Sie muss im Ergebnis\nErfolg haben, wenn auch zum Teil .aus anderen als den geltend\ngemachten. ‚Gründen, _ ENT ts | on\n\n1. als sich der Angeklagte: im Novenber 1941 an der ersten\n» Zwangsverschickung, von Juden aus Franken. nach Riga dadurch\nbeteiligte, dass er für die Durchführung dieser Massnahme E\nin seiner Eigenschaft als. Polizeipräsident von ‚Nürnberg |\ndie im Urteil näher dargelegten organisatorischen Anordnungen traf, war ihm ‚nach den Urteilsfeststellungen die\n\n\"ganze Wahrheit noch nicht bekannt. Er wusste insbesondere\nnicht, dass 'aie Urheber der Verschleppung den Plan verfolg-\n\n Verschiekung.' vielen 9\nsich ‚ihre Ausführunge\n\nten, auf diese Weise die Mässe ‚der ‚betroffenen Juden zu\n“vernichten. Soweit, die Reyision geltend macht, ‚er sei sich.\nin Wahrheit doch ‚darüber, im klaren gewesen, dass die Zwen gsden. das Leben kosten werde, bewegen .\nauf. tatsächlichen Gebiet und können\nin diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werden. Auf Grund\nder vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen nuss für\n\ndie rechtliche Betrachtung vielmehr davon ausgegangen werden,\n\ndass der Angeklagte üle Erlasse des. ; Reichssicherhei tshauptents (RSHA), die ‘die Verschleppung anoräneten und für ihre\n\n> Durchführung nähere Weisungen ‚gabeh, in, ihrem von ‚den Ur-\n\ni hebern verfolgten Zwecke nicht voll erkannte, ‚ sich damit\n\nauch über ihren wahren Sinn und Inhalt täuschte und, das\n\nDos, das’ ‘die von der Zwangsverschickung betroffenen Juden\ntraf, wicht zutreffend beurteilte. Dieser. Irrtum ist nach\nog 59 StGB zu beurteilen, weil die irrigen Vorstellungen\n\ndie Tatsachen; grundlage eines. möglichen, Rechtfertigungsgrun-\n\ndes betreffen wer BCHSt, Ba 35 ‚105 und Urteil des Senats\nvom 1. ui 3952 . - .. \"stm\" 119/52).\n\n\"Da die strafrechtliche Verantwörtlichkeit des’ Angeklagten, soweit ihm eine, \"vorsätzlich begangene strafbare\n. ‚Handlung zum Vorwurf gemacht wird, nicht weiter reicht als\n\n. das Bild, das: er sich von ‚der Zuangsverschickung der ‚Juden.\n\nmachte, \"hätte as Schwurgericht zunächst prüfen müssen, wie\nein dem Vorstellungsbilde des Angeklagten entsprechender\n‚Sachverhalt ‚strafrechtlich zu beurteilen wäre, Dabei wäre\neine \"Klare Würdigung. der äusseren Tatseite unerlässlich gewesen, weil‘ erst damit. eine einwandfreie und zuverlässige\nGrundlage Zür die Beurteilung der inneren Tatseite zu gewiner, ob der Angeklagte den Eingriff\n\nnen \\ war, \"vor allen 3a\n‚in die Freiheit, ‘der von \"der Zuangsverschickung betroffenen\n. Juden tür vechtmässig öder für widerrechtlich hielt und wie\n| dieser Beziehung etwa unterlaufener\n\nein dem Angeklagten in\nIrrtum strafrechtlich u beurteilen war. Diese Prüfung fehlt.\nDas Schwurgericht hat vielmehr zunächst erörtert, ‚dass sich\n\ndie Urheber der Judenverschicküng der Freiheitsberaubung im\n\nu Amt mit Toaesfolge schwläig gemacht I hätten (85 239 Abs 2 34\n\ndieser Möglichkeit gerechnet hat.\n\n0 ausser Betracht blei\n\nSt). Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend, wenn\nauch unvolls tändig. Dem da die Urheber der. \"Aktion\" nach\nder. Überzeugung des Schwurgerichts nit Tötungsvorsatz .\nhandelten und die Verschleppung auch in der Tat zum Tode,\nder. allermeisten führte, ‚die von. ihr betroffen wurden,\nmachten sie sich zugleich des Mordes schuldig (§ 2ıl StGB).\nNähere Ausführungen. dazu, erübrigen sich, weil der Angeklagte nach den. Feststellungen des Schwurgerichts nicht erkannt\nhatte, dass die Verschleppung zum Tode der Betroffenen |\nweil er auch nicht mit e\ne Mordabsichten der,\nu Urheber müssen. also für die Beurteilung eines Sachverhalte,\nwie er dem Vorstellungsbilde des Angeklagten entsprach, |\n\nführen sollte. und führen werde, u\n\n\\ erörtert hat, wie d s Geschehen. vom Blickpunkt ‚der: Urhe-\n\nber. ‚der 'Zuangsverschickung aus zu beurteilen ist, nimmt\n\nes sofort, zu. ‚der Frage Stellung, ob der Angeklagte den. Eingriff in die persönliche Freiheit der von der Zwangsverschickung‘ betroffenen Juden. ‚für rechtlich zulässig. oder\n\n. Zür widerrechtlich. gehalten habe. .. Es. gelangt dabei zu dem BR\nErgebnis, dass die Verteidigung. des Angeklagten, er habe\n\nden ingrif? für 2 lässig. gehalten, nicht widerlegt sei,\n\nund ‚hat ‚deshalb den Angeklagten ‚freigesprochen,\n\nch einmal deshalb zu\nerörtert ist, ob ein ‚dem Vorstel-\n\nDiese Ausführu\nbeanstanden, weil nic\n\n lungsbilde des Angeklagten ‚entsprechendes Geschehen die\n\n„. äusseren: Merkmale ‚ein\nhaben würde, und damit\n\n, Handlung aufgewiesen.\nre Grundlage für die Be-\n\nürteilung der. ‚Frage fehlt, weiche Vorstellungen sich. der\n\nn Nachdem das Urteil in dieser Weine.\n\n\" ein neues Dasein aufzuba\n\ningeklagte über die Zulässigkeit. oder iderrechtlichkeit\n\ndes Eingriffs gemacht hat. Holt man die vom Schwurgericht\nunterlassene Prüfung nach, so ergibt sich, dass auch ein\ndem Vorstellungsbilde, des Angeklagten entsprechendes Ge-\n‚schehen. ‚alle äusseren Merkmale einer rechtswidrigen Freiheitsberaubung aufgeniesen haben würde. Denn. auch nach seiner Vorstellung würde - ein ganzer Volksteil. nur. wegen seiner.\n passischen Zugehörigkeit mit Gewalt aus der alten Umgebung |\n herausgerissen, und. zwar. unter Umständen, die. ‚deutlich‘ erkennen liessen, dass damit für’ ‘die meisten, wenn nicht ‚für\nalle Betroffenen die ‚Zerstörung des bisherigen. Daseins in u\nden bis’ dahin für sie gültigen, Formen. verbunden. war. Nach.\nder rücksichtslosen. Zerstörung ihres bisherigen Daseins .\nerwartete sie am ‚Bestimmungsort nicht einmal die Möglichkeit,\n\nsich in Freiheit, wenn ‚auch aus prinitiven Anfängen heraus,\n\n: Auch wenn. 'man von der dem Ange-.\nklagten nicht bekannt geuesenen unmittelbaren Bedrohung |\nihres Lebens absieht, erwartete sie am. Bestimmungsort. ein\nLeben in Unfreiheit, das auch. nach der. Vorstellung des. Angeklagten | im Primitivsten verharren musste und das durch. die\nAuseinanderreissung der } Fanilienangehörigen,. ‚die Trennung\nder ‚Arbeitsfähigen. von den. nicht mehr Arbeitsfähigen und\ndie 7 Trennung der Geschlechter gekennzeichnet war. Schon in\n\nden für die. deutsche Öffentlichkeit überschauba ‚ren Verhält-\n\nnissen‘ in Deutschland waren die Juden ständig einer Fülle\nvon Belästigungen, Quälereien und offenen Übergriffen. aus-.\n\ngesetzt, ohne dass ihnen gegen diese Eingriffe ein ausreichender Rech itsschutz zuteil wurde, obwohl die Missbilligung. solcher\nWillklirakte durch weite. ‚Kreise der Bevölkerung und aie naheliegende Möglichkeit, dass \"das. Ausland davon erfuhr, noch in\n\n‚gewissem Umfange eine Schutzwirkung entfalten konnten. Es\nwar für jeden Binsichtigen klar, dass diese Quälereien, in\nden ‚dem allgemeinen Blickfelä. entzogenen Aufnahmegebieten\n. nur grösser. werden konnten und die dorthin verschleppten\n: Juden willkürlichen Übergriffen jeder Art noch schutzloser. als, in Deutschland ausgeliefert sein würden.. -Auch- ‚wenn\nder Angeklagte geglaubt hat, dass. die Zwangsverschickten\nin den Aufnahmegebieten zu irgendwelchen Arbeiten: heran-.\n= gezogen werden würden, wie: zu ‚Strasseharbeiten und zu. Ar\nbeiten für militärische Befestigungen, ‚so. war ihm och.\nebenso klar, dass die Durchführung solcher Arbeiten nicht\nder Zweck. der Massnahme war ‚und sein konnte, sondern dass\n\n‚ „die, Verschickung aus 'rassischen. Gründen durchgeführt: wur-\n\nde und eine Arbeitsleistung. von den Verschleppten am Be-\n‚ stinmungsort bestenfalls deshalb verlangt wurde, weil sich\nmit: der Verwirklichung des Hauptzwecks auch. noch einige .\n\n. Nebenzwecke. erreichen liessen, soweit 'sich der Angeklagte\n\nnicht. sogar _ was die, ‚bisherigen Feststellungen des. Schwurgerichts nicht deutlich erkennen lassen - darüber im klaren\nwar oder Inindestens mit der ‚Möglichkeit rechnete, dass: sol-.\nche‘ Arbeiten hauptsächlich zu dem Zwecke, die Juden zu quäden, verlangt werden würden. Denn gerade der Transport,\n\n. bei. dem der Angeklagte, mityirkte,. fand‘ ZU einen Zeitpunkt\nstatt (November. 1941),, in. dem die Aussenarbeiten, an die\n‚der Angeklagte nach‘ der. Annahne des Schwurgerichts ge-:\n\ndacht haben. soll, in dem Gebiet, in das die Opfer ver-.\n\nbracht. warden, wegen der dort herrschenden Witterungsbedin-\n\n_ gungen: kaum. ‚noch, oder ‚doch nur, unter unsäglichen Mühsalen\n\n‚verrichtet werden konnten, ganz abgesehen davon, dass auch\nunter. günstigeren Bedingungen. für die! iehrzahl der Betroffe-\n\nnen mit Rücksicht auf ihre bisherigen Lebensgewohnheiten,\n\nmindestens zum 'Meil auch im \"Hinblick auf ihr Alter und ihren\n Gesundheitszustand Solche Arbeiten eine, besondere Härte und\nqualvolle Beschwerlichkeit bedeuteten. Nach. alledem. ‚bildete\n\nDa r.H\n\ner guch riach ’ der. Vorstellung, des Angeklagten. die Zwangsweise\n\n\" Verschickung der Juden in ‚die ‚Ostgebiete, nur einen neuen\n\nSchritt auf “den. Teidenswege des jüdischen. Volkes und eine\n\n\"weitere: Verfolgungsmassnahme, die sich ‚gen ‚zahlreichen vorher ‚schon ergangenen üngerechten und entwürdigenden anderen.\nVerfolgungsmassnahnen anreihte, nn\n\nB Geht man, wie es. für die Beurteilung des Sachverhalts\nnotwendig ist, davon aus; dass ‚das hinter der vollen Wahrheit zurückbleibende Vorstellungsbild des Angeklagten der\n\"Wirklichkeit entsprach, so ergibt, sich auch für dieses. Geschehen, dass es alle äusseren Tatbestandsmerkmale einer\n\n rechtswiärigen Freiheitsberaubung enthielt, Denn nimmt man“\n\nan, dass die die Jwangsverschiokung anordnenden Erlasse\n\"des RSHA nur den Sinn und” Zweck. hatten, den ihnen,. ‚wie\n\nerörtert, ‘der Angeklagte beilegte, so müsste, von solchen\n\nErlassen dasselbe ‚gelten, was das. Schnurgericht von demwahren Inhalt der Erlasse mit zutre?f ender Begründung. näher ausgeführt hat, dass, ihnen nämlich wegen ihres, ‚Inhalts\n\"jede rechtfertigende Wirkung versagt werden Muss. Der Senat |\n\"hat schon in der Intscheidung BGHSt BÄ 28 234 näher ausgeführt, dass die Freiheit eines Staates, für seinen Bereich\ndarüber zu bestimmen, was Recht und was Unrecht, ‚sein soll,\n\"nicht unbeschränkt ist. Es. besteht, vieinehr bei allen. ‚Unterschieden, die die nationalen Rechtsoränungen im einzelnen.\n\naufweisen, im Bewusstsein aller aivilisierten Völker ein\n\n-10-\n\ngewisser \\ Keimbereich , des Rechts, der ach allgemeiner Rechtsüberzeugung, von keinem Gesetz und keiner ‚sonstigen obrigkeitlichen Massnahme verletzt werden \"darf. Er umfasst bestimnte\nals unantas ‚tbar ‚angesehene Grundsätze des menschlichen Ver-\n‚haltens,. die” “sich. bei. allen zul turvölkern \"auf dem Boden übereinstimmender, sittlicher Anschauungen. im “Laufe der Zeit herausgebildet haben und die als rechtlich verbindlich gelten,\n\nauch wenn, die ‚Rechtsordnung eines einzelnen Staates sie nicht\nausdrücklich, als der staatlichen willkür entzogen bezeichnet.\nWelche. Schranken der Rechtsetzungsgewalt. eines, Staates danach ‚gesetzt, sind, ergibt ‚sich entweder aus seiner, ‚Rechtsordnung, ‚wenn, sie = wie jetzt die Art ı - 19 des Grundge-\n„setzes - Vorschriften darüber enthält, \"welche Grundrechte,\nGesetzgebung, ‚Rechtsprechung und Verwaltung. in gleicher\n\nWeise binden, oder, wenn diese wie zur Zeit, der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat fehlen, aus dem jeden Gesetzgeber und. Machthaber eines zivilisierten Volkes bindenden, und verpflichtenden Grundgedanken der Gerechtigkeit\n‚und. Mensenlichkeit, wie er, im ‚Bewusstsein der ‚Allgemeinheit\n\nBer\n\nausgeführt, dass Anordnungen, die die Gerechtigkeit nieht\neinmal anstreben, die den Gedanken der, Gleichheit bewusst\n\"Terleugnen und die \"alien } ul turrölkern gemeinsamen Rechts-.\nÜberzeugungen, die sich. auf den Wert ‚und ‚die Würde der\nmenschlichen Persönlichkeit beziehen, deutlich missachten,\nkein Recht schäffen und ein solchen ‚Anordnungen entsprechen-\n\ndes Verhalten Unrecht bleibt.\n\nYinnt man, wie. es für die Beurteilung des. Sachverhalts\nnotwehdig. ist, an, dass die die Zwangsverschickung betreffen-\n\n-ı=\n\n... den Erlasse. des RSHA den Inhalt gehabt und den Zweck ver-\n„folgt. hätten, den. sich der Angeklagte. vorstellte, dass sie\n„a180 eine, der Rassenverfolgung dienende: Kampfmassnahne waren,\n. die einer. ganzen Bevölkerungsgruppe um. ihrer. Abstammung wil-\n\nlen die Freiheit unter. Umständen und. ‚Bedingungen nahm, die\n\nnur: als kränkend und entwürdigend‘ empfunden. werden konnten\nund die körperliche. und . seelis sche, Qualen und Leiden der mannigfaltigsten. Art, notwendig zur Folge hatten, so kann kein\n\nZweifel daran bestehen, dass auch solchen. Anordnungen jede\n\nrechtfertigende, Wirkung. versagt. werden MUSS; weil sie, jenen\n\nunantastbaren Kernbereich des Rechts, wie er vorstehend näher unschrieben worden. ist, offensichtlich und bewusst ver-\n\n‚ letzen...Es: ‚ergibt sieh ‚mithin, dass die‘ in der Zwangsver- |\n\n schickung. der Juden liegende Freiheitsberaubung, auch wenn\n\nman sie nur so. sieht, wie sie sich der Angeklagte vorstellte,\n\ndurch. ‚Erlasse des RSHA, auch wenn diese sich auf den Wortlaut weitreichender Ermächtigungen stützten und auf, ‚den wil-\n.1en’ Hitlers zurückgingen und dessen Billigung hat ten, ‚nicht\n.. gereehtfertigt. werden konnten. Fehlte den. Erlassen aber die\n‚.rechtfertigende Kraf 5. weil schlechthin undenkbar ist, ‚dass\nAnordnungen solchen Inhalts: in. rechtlich verbindlicher Weise\nund.mit. ‚rechtfertigender Wirkung: ergehen konnten, so. weist\n..der: in der ‚Zuangsverschickung: liegende: Eingriff. in: die: ‚persönliche- ‚Freiheit der Opfer zur äusseren Tatseite. alle.Merkmale der Preiheitsberaubung im, Sinne. des s 239 ‚StGB auf.\n\nHätte das ahnaegeicht ia: dieser. Yeise: zunächst‘ erör- |\ntert, wie, ein dem Vorstellungsbilde des Angeklagten entspre-\n\nchendes- Geschehen. objektiv zu beurteilen war, so ist nicht\n\nauszuschliessen, dass. s von einer solchen ‚Grundlage aus\n\n212.\n\n\"auch. die Frage, wie der: Angeklagte über die Zulässigkeit\n\" eines. sölchen Eingriffs dachte, anders entschieden haben\nwürde, Es hätte dann insbesondere auch den Fehler vernieden, die Unterschiede zu übersehen, die zwischen der Zwangs- .\nvers chickung der Juden und. der von. ihm zum Vergleich herange-\n\nZogenen Unsiedlung deutscher Volksgruppen aus östlichen:\n\n. Ländern ‚bestanden. Diese beiden ‚Vorgänge sind gar nicht\nvergleichbar, weil ‚die Umsiedlung deutscher Volksgruppen\n\n\"das ziel verfolg gte, den Umsiedlern. für das, was sie auf-\n\ngaben, in dem Volke, deni sie angehören, eine gleichwerti-\n\nge Fürsorge und alle Möglichkeiten für den Aufbau einer\n\n: neuen Existenz zu bieten, w während. die Zwangsverschickung -\nder Juden‘ ‚auch nach der Vorstellung des Angeklagten eine\n\n\\ Verfolgungsmassnahne. aus rassischen Gründen war und dieser\n\n.. stimmte,\n\nZweck die Einzelheiten. der Durchführung entscheidend be-\n\nBr Zur. inneren Tatseite bedarf, da ie rechtliche Betrachtung bisher: ‚ohnehin nur von einer dem Vorstellungsbilde des\n\nAngeklagten. entsprechenden Tat ausgegangen ist, im übrigen\n\n:onur noch die Frage der Erörterung, ob in der Tat jeder. Irrtum des Angeklagten über. die \"Zulässigkeit der Vers schleppung\nseine Verantwortlichkeit ausschloss. Insoweit hat die: Recht-\n\n. sprechung bisher angenommen, dass die Widerrechtlichkeit\nein Tatbestandsmerkmal des § 239. StGB sei:und ‚demzufolge\n\"sich der Vorsatz des Täters wie des Gehilfen auch darauf\nbeziehen müsse (ver BGHSt Bd 2 S 234). Diese Auffassung bedarf mit Rücksicht auf gie Entscheidung des Grossen Senats\n‚über den Verbotsirrtum (Bist Ba 258 194) einer ihre Tragweite begrenzenden Breänzung. Ein Recht zum Eingriff, in die\n\npersönliche Freiheit eines. ‚anderen | kann nur- aus der Rechtsordnung hergeleitet, werden. Nimmt nun der Handelnde ein\nRecht‘ 'zum Eingriff in. die persönliche Freiheit eines ande- =\nren an, weil er; wenn auch irrig,. Tatsachen für vorliegend\nerachtet, bei deren Vorliegen ihm die Rechtsoränung in. der\nTat ein Recht zum Eingriff. geben würde, So befindet er sich\nin einen Irrtum; ‚der in seiner rechtlichen Bedeutung dem :\nin 59 Abs 1 StGB behandelten Irrtum über Tatumstände 2\ngleichzüsetzen ist (BEHSt Ba 3 S 105). Ein, Irrtum des Han\ndeinden über die Zulässigkeit oder Widerrechtlichkeit ‚des\nBingriffe in die persönliche Freiheit eines anderen, \"der\nauf einer solchen irrigen Schau der Tatunstände. beruht, m\nsteht deshalb, selbst wenn. ihm die Verkennung solcher Umstände als Fahrlässigkeit zum. Vorwurf gemacht werden könnte, der\nVerurteilung wegen vorsätzlicher Freiheitsberaubung entee-\n. gen. Insoweit behält. so die Rechtsauffassung, von der das\n. schwürgericht ausgeg ist, \"dass sich nämlich‘ ger Vor\n\"satz des Täters- wie des. Gehiifen auch auf die Rechtswidrigkeit des Eingriffs erstrecken müsse, uneingeschränkt ‚seine\n. Geltung: Anders verhält es sich jedoch. in dem vom Schwurgericht hier für vorliege d erachtsten Fall; dass der Angeklagte auf Grund der von ihm als gegeben ahıgesehenen Umstände den\nEingriff für zulässig angesehen. hat, während die Rechtsordnung ein solches Recht. zum Eingriff. in die Freiheit eines an-.\nderen auch dann, wenn d vom Ange lagten für vorliegend en\n‚achteten Unstände in der Tat gegeben ı wären, nicht anerkennt \\\n| und, wie. dargelegt, in rechtlich, wirksamer Weise. gar nicht‘\n\nanerkennen kann, weil mit einer solchen Anerkennung die Ver-Willktir entzogenen. Rechtsbereichs.\nverbunden wäre, Dieser Irrtum des Angeklagten betraf nur ‚gen\n\nletzung. des der staatlich\n\nBereich. des rechtlichen Sollens. Er ist deshalb, wie der\nSenat schon entschieden- hat (Urteil vom 14. ‚ülrtober 1952 -\n= StR 791/51) ‚ nach den Grundsätzen des Verbotsirrtuns zu\nbeurteilen (BEHSt Ba 2 S 194), Denn er berührt weder aie\n\n. Tatbestandsmässigkeit der Tat, noch betrifrt er einen in\n\n. der Rechtsordnung | anerkannten oder auch ı nur möglichen Rechtfertigungsgrund. 2 re\n\nu | Der Satz, dass ‚ein Irrtum des Handelnden über die Widerirechtlichkeit eines Eingriffs in die persönliche Freiheit eines anderen seine Verantwortlichkeit wegen vorsätzlicher Frei\n\n| heitsheraubung ausschliesst, eilt also nur ausserhalb des Ge-\n> biets der. reihen Wertungsfragen und umfasst daher insbesonder\n\nnicht den. Fall, dass der Handelnde für sich ein Recht zum Bin\n\ngriff, aus- Umständen in Anspruch nimmt, die unter einer den\n. Geboten der. Gerechtigkeit und Menschlichkeit verpflichteten\nu . Rechtsordnung ein solches. Bingriffsrecht überhaupt ‚nicht. be-\n\n\"gründen. können. Die Annahme des Schwurgerichts, dem Angeklag-\n\"ten habe. ‚möglicherweise das Bewusstsein gefehlt, dass die Ur-\n\nheber der Judenverschickung. damit. etwas Unrechtes taten und.\n\n. dass er. selbst nit der Unterstützung dieses Vorhabens Unrecht\n\n\\ tue; ‚vermag nach alledem, die Freisprechung des Angeklagten\nwon der Anschuläigung. der Freiheitsberaubung nicht zu recht\n\nfertigen, selbst ‚wenn man davon absieht, dass diese Annahme\nauf. lückenhaften und darum rechtlich‘ anfechtbaren Erwägungen\n\n‘beruht. Es. ‚war. vie Weiter zu. prüfen, ob der Angeklagte. bei gehöriger. Anspannung seines“ Gewissens das Bewusst-.\n„sein, mit seinem Verhalten Unrecht zu fördern, hätte haben\n\nkönnen. ‘Nur wenn ‚auch das zu verneinen ist, war ale Frei-\n\nU sprechung & des Angeklagten gerechtfertigt.\n\nSoweit das Schmurgericht den Angeklagten freigesprochen .hat, kann das Urteil deshalb nicht aufrecht erhalten\nbleiben. Sollte auch die neue Verhandlung zu dem Ergebnis\nführen, dass der Angeklagte. den Eingriff in die Freiheit der.\nvon der Zuangsverschickung- betroffenen Juden für. erlaubt:\ngehalten hat, und das Schwurgericht deshalb die weitere\nFrage zu beantworten haben, ob er bei gehöriger Anspannung\nseines Gewissens das Bewusstsein, Unrecht zu tun, hätte haben können, wird es. Folgendes zu berücksichtigen haben: Je\ndeutlicher der Irrtum des Handelnden sich auf einen. Bereich\nbezieht, ‚den die Rechtsordnung” mwar. in bestimmter Weise |\ngeregelt hat, den sie aber, ohne dass dabei die derire scht-\n'setzenden Gewalt gezogenen. Grenzen überschritten würden, oo\nauch in. anderer eise hätte ‚regeln. können, um ‚so eher wird\nje nach der Persönlichkeit des Handelnden: -.die Annahme\n‚begründet sein, dass auch bei ‚gebotener Anspannung des Ge\n wissens der Irrtum unvermeidbar. war. ‚de deutlicher die Tat-ı\numstände jedoch, die Frage. nahelegen, ob: Massnahmen der zu\nprüfenden Art überhaupt: noch mit der Achtung. vor der Men- >,\n“ schenwürde vereinbar sind, ‚um so eher wird bejaht werden\n\"müssen, dass der Handelnde ‚bei der ihm ‚zuzumutenden Anz.\nspannung seines Gewis sens die Frage nach Recht ‘oder Unrecht\nrichtig beantwortet. haben würde. In, ‚jedem: Falle kann die Ent=\n‚scheidung nur. unter Bericksichtigung der gerade dem Handeln“\n‚den eigenen Gaben, Fähigkeiten. und. Binsichten. getroffen. wer- --\nden,.so dass ‚das Schwurgericht, ‚hier. also wird. berücksichti-\n‚gen müssen, dass es sie beim Angeklagten um. einen hümanistisch und juristisch ‚gebildeten, lebenserfahrenen. hohen\n\"Staatsbeamten handelt, dem eine einflussreiche Stellung tie\nfe: Einblicke. in die Ziele und Pläne seiner Partei gestattete.\n\n16 -\n\n3008 Soweit das. . Sohwurgericht die Anwendbarkeit der §§ 253,\n855, 3575, 222 StGB: verneint hat, \"enthalten die Ausführungen\n‚des: Urteils keinen Rechtsfehler, der für sich und ohne Rück-\n\"sicht auf die vorstehenden Ausführungen zur Aufhebung des\n: Urteils führen müsste, \"Soweit das Gericht die ‚Anwendbarkeit\n\"der, angeführten Bestimmungen erörtert hat, liegt der Prü-\n\"fung jedoch kein anderer ‘Sachverhalt zugrunde als der Prüfung unter dem Gesichtspunkt. der Beihilfe, zur Freiheitsberaubung. Je nach den Feststellungen, zu denen. die neue Ver-\n\"handlung führt, wird deshalb unter Unständen Anlass gegeben\nsein, auch die Anwendbarkeit anderer Vorschriften ale ‚der,\nss 239, 341 erneut zu prüfen: RT RT FETT\n\na Die den pehwuegkvaeht vet der Anwendung der §§ 239, 341\n- SteB| unterlaufenen ‚Rechtsmängel müssen zur Aufhebung des\nUrteils. führen, obwohl das erste Urteil des Landgerichts .\n5 Nürnberg-Fürth vom 10. ‚Mai. 1948 durch das Urteil des Bayeri-.\nschen. Obersten. Landesgerichts vom 15. November 1950 aufge-\n‚hoben. worden war und das Schwurgericht, bei der neuen: Verhand-.\nlung ger mäss ‘§ 358. Abs 1 StPO diejenige rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des ersten Urteils, zugrunde gelegt.\nwar, ‚auch seiner ‚Entscheidung zugrunde zu legen hatte. Denn .\nses. war‘ bei der \"Behandlung derjenigen Rechtsfragen, die- es,\nwie ‘oben dargelegt, \"nicht fehlerfrei entschieden hat, durch\n(das erste Revisionsurteil nicht gebunden. Das Urteil des _\n‘Bayer. Obersten Landesgerichts vom 15. Novenber, 21950 führt\n\"zwar aus bei der Beihilfe zur Freiheitsberaubung müsse, der\n\"Gehilfe wissen. ‚oder wenigstens mit der Möglichkeit rechnen 5\n‚und. seinen Tatbeitrag auch für diesen. Fall wollen; dass: ‚die\nPreiheitsberaubung widerreohtlich geschehe und dass auch der\n\nTäter mit entsprechenden Vorsatz handele. Es unterscheidet.\n‚dabei nicht zwischen der irrigen Annahme eines in der Rechtsordnung anerkannten. (oder mindestens möglichen) Rechtfertigungsgrundes. für den Eingriff in die persönliche Freiheit\n‚und. der irrigen ‚Herleitung einer Rechtfertigung. aus Umständen, die von keiner den Grundsätzen der. Gerechtigkeit‘ und\nMenschlichkeit, verpflichteten Rechtsordnung als Recht£fertigungsgrund 'anerkannt werden. können. Es hebt vielmehr,\n, ohne diese ‚Meinung nach ‚irgendeiner Richtung einzuschrän- .\n‚ken, ausdrücl klich hervor, die, blosse Feststellung, ‚dass der .\nGehilfe die Rechtswidrigkeit hätte er kennen können, ‚sei un-\n\ngenügend. Diese Rechtsausführungen liegen aber nicht der\n\nAufhebung des ersten Urteils zugrunde. Mit ihnen hat das.\nerste Revisionsgericht vielmehr nur die Rechtsauffassung\ndes Landgerichts gut gcheissen, das ebenfalls - wenn auch\nzum Teil aus anderen Gründen = ‚angenommen hatte, ‚dass jeder |\n‚Irrtum des. Handelnden über die Widerrechtlichkeit des Eingriffs in die ‚persönliche Freiheit‘ eines, anderen der Anwen- |\n‚dung des § 239 StGB entgegenstehe. ‚Die Aufhebung. des. ersten\n: Urteils wurde vom ersten Revisionsgericht vielmehr nur damit\n„ begründet, dass die, „Feststellungen des Landgerichts über das\nBewusstsein des Angeklagten von der Widerrechtlichkeit des\nj Eingriffs‘ in die Freiheit der von, der Zwangsverschickung bej troffenen Juden un damit von der Rechtswiärigkeit: seines. ver-\n. haltens. nicht frei n Widersprüchen seien. Nur insoweit war\ndeshalb das Schwurgericht‘ nach 8. 358, Abs ı StPO 'gebunden,. dagegen vermochte die blosse Biltigung. der tatrichterlichen,\nRechtsauffassung keine Bindung für die neue. Verhandlung herbeizuführen. War aber das ‚Schwurgericht rechtlich. nicht ge\nhindert, bei der neuen Verhandiune einer Rechtsansicht. zu\n\nFolgen, die von seiner früheren vom ersten Revisionsgericht\n\"gebilligten. Rechtsauffassung zum Teil. abwich, ‚80, ‚trat insoweit auch, für das. neue Revisionsgericht Keine Bindung gemäss.\n33 358 Abs, 1 ‚Hro ein. TER ic | |\n\n\"Der Oberbundesanwalt \"hat demgegenüber. die Ansicht” vertreten, die, ‚Bindung des Sehwurgerichts:an die ‚rechtliche\n\n‚Beurteilung des ersten Revisionsgerichts: habe sich auch auf\ndie vorstehend. als ‚fehlerhaft bezeichneten. ‚Punkte erstreckt,\n\n‚und sich aus, ‚diesem Grunde genötigt ‚gesehen, die Verwerfung\n\nder Revision der Staatsanwaltschaft zu beantragen. nl\n\n. „lach, den, Feststellungen des, Schwurgerichts wurden: 'am .\nag ai. 1943, der jüdische Kaufmann a und seine: nicht\njüdische Ehefrau von der Kriminalpolizei in Bamberg festge--\n‚nommen, ‚nach Nürnberg verbracht und dort von ‘der Gestapo\n\"getrennt - in Haft behalten. Das geschah auf Veranlassung eines\n\"Beamten des Bayer. ‚Staatsministeriuns des Innern, um dadurch\n\nzu 'errei Chen, dass } | E03 ihr. gehörige, Grundstücke\n\n€ Fe Be beauf tragt,\nMe Sicherstellung des Vermögens eyakuierter und ausgewanderter Juden und die Behandlung. des vom RSHA als Volks- und\nstaatsfeindlich erklärten Vermögens zu bearbeiten. Auf Ver-\n\nanlassung des. Kriminalrats u, des Leiters der Nürnberger -\nGestapo, der den Angeklagten davon unterrichtet hatte, dass\n. die Eheleute e 7 bis zur Erfüllung der ihnen gestellten Bedingungen in Haft behalten würden, \"vernahm der Angeklagte nacheinand. er die Ehefrau und den Ehemann E __\n‚klärte sie, die bis dahin. noch nicht einmal wussten, weshal!\nsie, verhaftet, ‚worden waren, darüber auf, welche E eakrungen\nu von ihnen. verlangt, würden, forderte Frau Gamasn auf, eine\nErklärung des. ‚Inhalts zu unterschreiben, dass sie sich verpflichte,. ‚die Grundstücke zu verkaufen una, aus ‘der Gesellschaft auszuscheiden, und verlangte von dem Ehemann 0\ndie ‚schriftliche Zustimmung dazu sowie aie' Brklärung, ‚dass er.\nsich verpflichte, sich in Zukunft nicht ‚mehr in die ‚Geschäfte.\n\n‚der Firma ei u und E05 einzumi schen. Frau er\n\nrn kan ‚der Sorgerung schon, bei. der‘ ers ten yormehäung, nach und.\n\n. te sich. Zunächst; er \"wurde Insgesänb dreimal vom ı Angeklagten\nvernommen, wobei dieser ihm ‚ausdrücklich erklärte; er we erde\n\nnicht. eher aus, der. Haft entlassen werden, bis. er die verlang-\n‚ben‘ Erklärungen. ‚abgegeben. habe. Brst bein dritten Verhör ga\n\nnern. ‚seinen, Widerst\n\nDas Schwurgericht hat angenommen, dass der: Angeklagte. _\nauf die Verhängung. und die Dauer der Haft keinen Einfluss ieehabt habe, und. hat nicht, als erwiesen angesehen, dass. der Az\n\\geklagte sich dessen bewusst gewesen sei, dass, diejenigen,\n die.die Verhaftung der Eheleute KW veranlasst hatten\n\n, und. von ihnen bestimmte rechtsgeschäftliche Erklärungen verlangten, So. ‚handelten, um sich oder. einen Dritten einen. rechts“\n\\widrigen Vermögensvorteil : zu verschaffen. Dagegen hat das\n\nSchwurgericht als erwiesen erachtet, dass. der Angeklagte die\nVerhaftung der Eheleute Ka = als ‚einen widerrechtlichen 2\nWillkürakt. ‚angesehen habe. Beer\n\nDie Beurteilung dieses Sachverhalts als Beihilfe zur |\nNötigung in zwei ‚Fällen enthält keinen Rechtsfehler zum Nech-\n„teil des s Angeklagten, : a i\n\nZu Unrecht ist die: Revision der Meinung, dass die Ver-\n\ni haftung der Eheleute e. 5 ni cht rechtswidrig gewesen\n‚sei. Die Festnahme zu dem Zwecke, die ‚Festgenommenen zur.\nAbgabe bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungen zu zwingen, war, wie das Schwurgericht rechtsirrtunsfrei ausgeführt hat, ein willkürakt, für, den keine der damals geltenden. Rechtsvorschriften. einen Rechtfertigungsgrund ahgab. Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte habe z .\n. die Rechtswiärigkeit der Freiheitsentziehung nicht‘ erkannt,\n\"kömpft: sie nur in unzulässiger Weise gegen die das Revisionsgericht” bindenden Feststellungen des Sehwurgerichts an. Oh- E\nne Rechtsi rrtum hat dieses auch angenommen, der Angeklagte u\n-habe durch sein Verhalten das. Tun derjenigen gefördert, die\ndie Verhaftung .der ‚Eheleute. BE veranlassten und. sie\n‚dadurch zu bestimmten rechtsgeschäftlichen Erklärungen zwin- |\n5 gen woll ten. \"Dass den ‚Eheleuten E 1 eröffnet wurde,\nwelche Erklärungen. sie. abgeben. müssten, um die. 'Fortdauer der\nu Haft zu vermeiden, bildete geradezu einen notwendigen. Bestandteil des verbrecherischen Planes. Da. sich der Angeklagte der\nRechtswidrigkeit der Freiheitsberaubung bewusst war, hat das Be\n.Schwurgericht ohne Rechtsirrtum angenonnen, der. Angeklagte\nhabe in der Vorstellung gehandelt, dass Aiejenigen, deren\n\nTun er durch sein Verhalten förderte, mindestens den Tatbestand der Nötigung verwirklichten. Denn auch wenn die Täter,\nwie ‚der ‚Angeklagte nach den Darlegungen des Urteils mögli-\n‚cherweise glaubte, nicht in der Absicht handelten, für sich\noder. für andere. einen \"rechtswidrigen Vermnögensvorteil zu er-.\nwirken, bildete die von ihnen veranlasste rechtswidrige Freiheitsberaubung eine rechtswidrige Gewaltanwendung und die |\n‘Drohung, die Haft bis zur Abgabe der geforderten Erklärungen.\nfortzusetzen, eine rechtswidrige Drohung im Sinne des 8 240 |\nStGB, mit deren Hilfe auch erlaubte Zwecke nicht: durchgesetzt\nwerden durften. Da der Angeklagte nach den. Urteilsfeststellungen. in der Vorstellung und mit dem Willen handelte, durch\nsein Verhalten eine Hehdlung. zu fördern, die nach: seiner\nVorstellung mindestens ‘die, Merkmale der Nötigung. im Sinne\n\n. des § 240 StGB verwirklichte, hat das Schwurgericht demnach\nzutreffend seine. ‚ Handlungsweise als Beihilfe zur Nötigung\nbeurteilt, “: e ee 2 et\n\n0. ZU Unrecht. ‚macht die Revision. geltend, das Schwurgericht ‚habe den Untersch ed zwischen einer verbotenen Dro-\n‚aung‘ und einer erlaubten. Warnung übersehen. Inwiefern in .\ndem Verhalten derjenigen, die die rechtswidrige Freiheitsberaubung veranlassten und die den Verhafteten eröffnen\n\nliessen, dass sie bis: zur. ‚Abgabe der geforderten Erklärungen weiter in Haft behalten würden, eine. erlaubte Warnung\nliegen soll, ist unerfindlich. Da der Angeklagte zu diesen\nVerhalten bewusst Hilfe leistete, bot auch sein Tatbeitrag\nkeinen Anlass, den Unterschied zwischen Drohung und Warnung.\nzu ‚erörtern. Be n\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht. auch angenommen, dass sich der Angeklagte zu seiner Entschuldigung\n‚nicht auf einen. irgendwie gearteten Notstand berufen kann.\nDie Auffassung des Gerichts wird durch, die Feststellung getragen, der Angeklagte hätte, sich. der ihm angesonnenen Mit-.\nwirkung jederzeit ‚gefahrlos durch einen Hinweis auf seine\nUnzuständigkeit entziehen können. Selbst, wenn man im übri- u\ngen entgegen den Urteilsfeststellungen mit der Revision\nannehmen. wollte, dem Angeklagten sei Gdie Mitwirkung anbefohlen worden, würde sich daraus die Anwendbarkeit des.\nN 52 StGB: selbst dann noch nicht ergeben, wenn. man der\nRevision weiter darin folgen wollte; dass. dem Angeklagten =\nim Falle der Befehlsverweigerung selbst. gie Verhaftung ge\ndroht hätte. Der ‚Entschuldigungsgrund des § 52° StGB liegt\nnicht, wie: ‚die Revision irrigerweise annimmt, ‚schon dann .\nvor, wenn dem Handelnden für den Fall ‚der Nichtausführung |\n(der ihn angesonnenen Handlung eine. gegenwärtige Gefahr Bu\nfür Leib oder Leben droht, ‚sondern erst dann, wenn er sich\nnur infolge. der Drohung. und \"zu dem Zwecke, ihr auszwei-\n\n.—— eo\n\nchen; dazu entschliesst, die ihm angesonnene Handlung Bere\nzu begehen. Dass diese Voraussetzungen. gegeben gewesen, :\n\nwären, dafür ‚fehlt es an ‚jedem Anhalt. Die Revision behauptet das selbst nicht. RE u i\n\nDas Verlangen des ‚Angeklagten nach. Freisprechung ist\nnach. alledem unbegründet und seine Revision muss deshalb\nverworfen werden.\n\n' Richter ‚Dr. Beetz Dr. Geier\n\nana Tagusch .","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-19/1-str-2-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1952-12-19/1-str-2-52","retrieved":"2026-08-21 23:05:57.899037+00:00"},"card":{"id":"bgh/1952-12-19/1-str-2-52","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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(Der Angeklagte hatte als Poligeipräsident bei der Zwangsverschickung von Juden\nim Jahre 1941. mitgewirkt und darin zwar nicht die |\nVernichtungsabsicht erkannt, doch eine auf rassischen Gründen beruhende Verfolgungsmassnahne ge-..\n\nsehen, aber sie für zulässig gehalten. )\n\nHebt das Revisionsgericht ein Urteil auf, ‚weil die.\n\nbeanstanden, so ist der Tatrichter durch § 358 .\nAbs: 1 StPO nicht verpflichtet, der neuen Entschei- -\n\ndung. die vom Revisionsgericht gebilligte recht-\n\nliche Beurteilung der ersten. Entscheidung USTUN-\n\nae. zu, legen.\n\n1 StR 2/52\n\nUrteil des Beil ‚vom 19: Dezember 1952 “ Schwurgericht bei dem\n\nTandgericht Nürnberg-\n‚Fürth\n\n1 StR 2/52\n\nnn\n\nIm.Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n1.) den früheren Polizeipräsidenten Dr, Benno I zz\naus NEE, seborcn am EEE 1893 in K\n\n2,) den Rechtsanwalt Dr. Helmuth R aus\nTO , geboren am EB 1902 in ee bei Ua,\n\nwegen Freiheitsberaubung im Amt u.a.\n\nhat der 1. 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