{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_NA_1_StR_263_70_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1970-11-12","aktenzeichen":"1 StR 263/70","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"a) Im Bußgeldverfahren braucht der Betroffene, der nach\n\nb)\n\n§ 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung\nhingewiesen wird, nicht darüber belehrt zu werden, daß\nnach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG ein Antrag auf\nZulassung der Rechtsbeschwerde gegen den in dem schriftlichen Verfahren ergehenden Beschluß nicht gestellt\nwerden kann,\n\nEine solche Belehrung ist aber dann erforderlich, wenn\nin dem Hinweis an den Betroffenen erwähnt wird, daß in\ndem schriftlichen Verfahren von der in dem Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zu seinem Nachteil\nabgewichen werden darf.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nOWiG 1968 §§ 72 Abs. 1 Satz 2, 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1\n\na) Im Bußgeldverfahren braucht der Betroffene, der nach\n\nb)\n\n§ 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung\nhingewiesen wird, nicht darüber belehrt zu werden, daß\nnach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG ein Antrag auf\nZulassung der Rechtsbeschwerde gegen den in dem schriftlichen Verfahren ergehenden Beschluß nicht gestellt\nwerden kann,\n\nEine solche Belehrung ist aber dann erforderlich, wenn\nin dem Hinweis an den Betroffenen erwähnt wird, daß in\ndem schriftlichen Verfahren von der in dem Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zu seinem Nachteil\nabgewichen werden darf.\n\nBGH, Beschl. v. 12. November 1970 - 1 StR 263/70 -\n\nAG Crailsheim\nOLG Stuttgart\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 263/70 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Fuhrunternehmer Karl 5 NEED aus WERE,\nKreis SchiEER HE, geboren am 18. Mai 1930 in\nSCHE, Kreis SchamiiiiiB HM,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts auf die Beratung von\n29. Oktober und 12. November 1970 beschlossen:\n\n1.\n\nIm Bußgeläverfahren braucht der Betroffene,\nder nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG auf die\nMöglichkeit des Widerspruchs gegen eine\nEntscheidung ohne Hauptverhandlung hingewiesen wird, nicht darüber belehrt zu\nwerden, daß nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80\nApps. 1 OWiG ein Antrag auf Zulassung der\nRechtsbeschwerde gegen den in dem schriftlichen Verfauren ergehenden Beschluß nicht\ngestellt werden kann.\n\nEine solche Belehrung ist aber dann erforderlich, wenn in dem Hinweis an den\nBetroffenen erwähnt wird, daß in dem\nschriftlichen Verfahren von der in dem\nBußgeldbescheid getroffenen Entscheidung\nnicht zu seinem Nachteil abgewichen\nwerden darf.\n\nGründe:\n\nI. Der Betroffene hatte gegen einen Bußgeldbescheid,\nder wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit gegen ihn ergangen war, Einspruch eingelegt. Daraufhin war er vom\nAmtsgericht gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG auf die Möglichkeit hingewiesen worden, über diesen Einspruch im\nschriftlichen Verfahren zu entscheiden; dabei war auch\nerwähnt worden, daß in diesem Verfahren von der im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zu seinem\nNachteil abgewichen wird.\n\n-——\n\nDa der Betroffene keinen Widerspruch erhob, hat\n\ndas Amtsgericht durch Beschluß gegen ihn eine Geldbuße\nvon 200,-=- DM festgesetzt.\n\nNunmehr hat der Betroffene beantragt, gemäß §§ 79\n\nAbs. 1 Satz 2, 80 OWiG gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde zuzulassen.\n\nDas vorlegende Oberlandesgericht will den Antrag,\nder nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG nur gegen ein Urteil\ngegeben ist, als unzulässig verwerfen, sieht sich daran\naber durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 20. November 1969 (DAR 1970; 51 = NJW 1970,\n579 Nr. 24 - nur Leitsatz - ) und des Oberlandesgerichts\nBraunschweig vom 26. November 1969 (VRS 38, 141) gehindert\n\nDiese Entscheidungen halten Rechtsbeschwerden gegen\nBeschlüsse in entsprechender Anwendung des § 79 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 5 OWiG auch dann für zulässig, wenn der dem\nBetroffenen nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG erteilte Hinweis auf die Möglichkeit eines schriftlichen Verfahrens\nnicht auch eine Belehrung darüber enthielt, daß nach\n§§ 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG ein Antrag auf Zulassung der\nRechtsbeschwerde gegen einen Beschluß nicht gestellt\nwerden kann, zumindest wenn in diesem Zusammenhang bemerkt wird, daß gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 OWiG in dem\nschriftlichen Verfahren - im Gegensatz zu dem Verfahren\nnit einer Hauptverhandlung - nicht von der in dem BuB-\ngeldbescheid getroffenen Feststellung zu seinem Nachteil abgewichen werden darf.\n\nNach Auffassung des vorlegenden Gerichts hängt die\nEntscheidung über den aus anderen Gründen nicht unzulässigen Zulassungsamtrag von der Beantwortung der beider\nfolgenden Fragen ab:\n\n1) Muß im Bußgeldverfahren der Betroffene,\nder nach § 72 Abs. 1 S. 2 OWiG auf die\nMöglichkeit des Widerspruchs gegen eine\nEntscheidung ohne Hauptverhandlung hingewiesen wird, darüber belehrt werden, daß\nder ohne Hauptverhandlung ergehende Beschluß, abgesehen von den gesetzlichen\nZulassungsgründen des § 79 Abs. 15.1\nOWiG, nicht angefochten werden kann?\n\n2) Muß er stets dann über die Unanfechtbarkeit belehrt werden, wenn dem Betroffenen - !n welchem Zusammenhang\nauch immer — mitgeteilt wird, daß vom\nBußgeldbescheid zu seinem Nachteil\nnicht abgewichen werde?\n\nDem ist mit der Maßgabe zuzustimmen, daß die Frage\nzu 2) sich nur stellt, wenn die Frage zu 1) verneint wird.\n\nAußerdem bedarf der Wortlaut der beiden Fragen\neiniger Klarstellungen. Bei der Frage zu 1) soll mit\ndem Nebensatz \"daß der ohne Hauptverhandlung ergehende\nBeschluß, abgesehen von den gesetzlichen Zulassungsgründen des § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG, nicht angefochten\nwerden kann\" ersichtlich gesagt werden, daß nach §§ 79\nAbs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG ein Antrag auf Zulassung\nder Rechtsbeschwerde gegen den in dem schriftlichen Verfahren ergehenden Beschluß nicht gestellt werden kann.\nDementsprechend ist bei der Frage zu 2) unter \"Unanfechtbarkeit\" lediglich die Nichtanfechtbarkeit des Beschlusses\nnach §§ 8 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG zu verstehen.\nMit den Worten \"in welchem Zusammenhang auch immer\" soll\ndiese Frage darauf beschränkt werden, ob eine Belehrung\n\ndes Betroffenen über diese Nichtanfechtbarkeit auch\n\ndann erforderlich ist, wenn in dem Hinweis erwähnt wird,\ndaß in dem schriftlichen Verfahren von der in dem Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zu seinem\nNachteil abgewichen werden darf, aber ohne den Zusatz,\ndaß dieses Verbot in dem Verfahren mit einer Hauptverhandlung nicht gilt. Das vorlegende Gericht hat, wie sich au\nder Begründung seines Beschlusses ergibt, die Fragen in\ndiesem Sinne — nur insoweit wären sie auch entscheidungserheblich - aufgefaßt. Sie sind daher wie folgt zu\nformulieren:\n\n1) Muß im Bußgeldverfahren der Betroffene, der\nnach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG auf die Möglichkeit des\nWiderspruchs gegen eine Entscheidung ohne Hauptverhandlung hingewiesen wird, darüber belehrt werden, daß\nnach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 Abs. 1 OWiG ein Antrag auf\nZulassung der Rechtsbeschwerde gegen den in dem schriftlichen Verfahren ergehenden Beschluß nicht gestellt\nwerden kann?\n\n2) Ist - falls die Frage zu 1) verneint wird -\neine solche Belehrung dann erforderlich, wenn in dem\nHinweis an den Betroffenen erwähnt wird, daß in dem\nschriftlichen Verfahren von der in dem Bußgeldbescheid\ngetroffenen Entscheidung nicht zu seinem Nachteil abgewichen werden darf, aber ohne den Zusatz, daß dieses\nVerbot in dem Verfahren mit einer Hauptverhandlung nicht\ngilt?\n\nDas vorlegende Gericht will die Frage zu 1) verneinen. Damit würde es zwar nicht, wie es auch selbst\nerkannt hat, von der Entscheidung des Bayerischen Obersten\nIandesgerichts abweichen — dort ist diese Frage aus-\n\ndrücklich dahingestellt geblieben (DAR 1970, 51, 53) - ,\n\nwohl aber von der des Oberlandesgerichts Braunschweig\n(VRS 38, 141, 142 f).\n\nDieses Gericht hat dargelegt, daß in dem von ihm\nzu entscheidenden Fall das für den Hinweis nach § 72\nAbs. 1 Satz 2 OWiG benutzte Formular nicht mit der erforderlichen Klarheit abgefaßt war und daher die dem\nBetroffenen erteilte Belehrung als wirkungslos angesehen\nwerden muß. Zu dieser Auffassung ist das Gericht insbesondere deshalb gelangt, weil der Betroffene nicht\nauch darüber unterrichtet worden ist, daß ein Antrag\nauf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegenüber einem Beschluß gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG unzulässig ist.\n\nDie Frage zu 2), die das vorlegende Gericht ebenfalls verneinen will, wird in der Entscheidung des\nBayerischen Obersten Landesgerichts bejaht. Für das\nOberlandesgericht Braunschweig stellt sich diese Frage\nnicht, da es bereits die zu 1) bejaht.\n\nFür die Vorlegungsfragen ist es ohne Bedeutung, daß\nsowohl das Bayerische Oberste Landesgericht als auch das\nOberlandesgericht Braunschweig die in ihren Fällen eingelegte Rechtsbeschwerde bereits nach § 79 Abs. 1 Nr. 5\nOWiG für zulässig angesehen haben, während das vorlegende\nGericht über einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 79 Abs. 1 Satz 2, 80 OWiG zu entscheiden\nhat.\n\n| Die Vorlage ist somit gemäß § 79 Abs. 3 OWiG, § 121\nAbs. 2 GVG zulässig.\n\nII. Bei der Frage zu 1) geht das Oberlandesgericht\nBraunschweig davon aus, daß dem Betroffenen mit dem Hinweis\n\nnach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG eine in sich verständliche\numfassende Belehrung über das Verfahren mit Hauptverhandlung und das vereinfachte schriftliche Verfahren zu erteilen ist, weil dieser Hinweis den Betroffenen in die\n\nlage versetzen mıß, \"die Bedeutung der beiden Möglichkeiten\nund ihre Folgen für das weitere Verfahren zu erkennen\",\n\nEs meint dann - ohne nähere Begründung — „ daß dieser Zweck\nnicht erreicht wird, wenn der Hinweis nicht auch eine\nBelehrung darüber enthält, daß gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2\nOWiG ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen\ndie in dem schriftlichen Verfahren ergehende Entscheidung\nnicht gegeben ist.\n\nDem vermag der Senat in Übereinstimmung mit dem\nvorlegenden Oberlandesgericht nicht zu folgen.\n\n1. Über den Einspruch des Betroffenen gegen einen\nvon der Verwaltungsbehörde erlassenen Bußgeldbescheid\nentscheidet das Gericht gemäß § 71 GWiG in Verbindung\nmit § 411 Abs. 1 StPO auf Grund einer Hauptverhandlung.\nHält das Gericht jedoch eine soiche nicht für erforderlich, so kann es nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch\nBeschluß entscheiden, wenn der Betroffene und die\nStaatsanwaltschaft dem nicht widersprechen. Der Übergang\nins schriftliche Verfahren hängt somit von dem zumindest\nstillschweigenden Einverständnis der Beteiligten ab,\n\nDas setzt voraus, daß sie über die Absicht des Gerichts,\ndurch Beschluß zu entscheiden, und ihr Widerspruchsrecht\nunterrichtet werden. Demgemäß bestimmt § 72 Abs. 1 Satz 2\nOWiG, daß sie zuvor auf die Möglichkeit eines solchen\nVerfahrens und des Widerspruchs hinzuweisen sind, und\nihnen Gelegenheit zu geben ist, sich zu äußern. Eine\nweitere Belehrung sieht das Gesetz in diesem Zusammenhang\nnicht vor. Däe Forderung, der Betroffene müßte mit dem\n\nHinweis nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG auch darüber unterrichtet werden, daß bei der Entscheidung durch Beschluß\ngemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG ein Antrag auf Zulassung\nder Rechtsbeschwerde nicht gesteilt werden kann, läuft\nalso im Ergebnis darauf hinaus, daß die vom Gesetzgeber\n\ngetroffene Regelung verfassungswidrig ist. Davon kann\njedoch keine Rede sein.\n\n2. Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht angedeuteten Zweifel, ob eine Entscheidung durch \"unanfechtbaren\" Beschluß ohne vorherige Belehrung des Betroffenen\nüber die \"Unanfechtbarkeit\" der nur durch sein Verhalten\nermöglichten Beschlusentscheidung mit dem Rechtsstaatprinzip vereinbar ist, sind nicht begründet.\n\na) Bei der Prüfung, ob die gesetzliche Regelung\nden Grundsätzen eines Rechtsstaates widerspricht, darf\nzunächst nicht außer Betracht bleiben, daß die erhobene\nForderung, dem Betroffenen zugleich mit dem Hinweis nach\n§ 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG eine zumindest teilweise Rechtsmittelbelehrung zu erteilen, nur in Verfahren wirksam\nwerden kann, die sowohl für die Allgemeinheit als auch\nfür den Einzelnen von geringer Bedeutung sind, die sogar\nals Bagatellsachen bezeichnet werden (Regierungsentwurf\neines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,BT Drucksache\nv/1269 Zu § 68, S. 100; Rebmann/Roth/Hermann, OWiG, 8 79\nRdn-.1; Göhler, OWiG, 3. Aufl., vor § 79 Anm. 2).\n\nDas Bußgeläverfahren dient der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, also minder gewichtiger strafrechtlicher\nUnrechtstatbeständen, die nach allgemeinen gesellschaftlichen Auffassungen als strafwürdig gelten und sich von\n\nden kriminellen Vergehen durch den Grad des ethischen Unwertgehaltes unterscheiden (BVerfGE 8, 197, 207; 9, 167,\n172; 22, 49, 81; 22, 125, 132; 23, 113, 126; 27, 18, 28).\nDie in diesem Verfahren verhängten Sanktionen werden daher\nauch nur als eine nachdrückliche Pflichtenmahnung angeseben und empfunden, die keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung des Ansehens und des lLeumundes des Betroffenen zur Folge hat (BVerfGE 9, 167, 171; 22, 49, 79;\n27, 18, 28).\n\nDie zu entscheidende Frage stellt sich somit schon\nhiernach lediglioh in Verfahren minderer Bedeutung, die\nnoch weiter dadurch abgeschwächt wird, daß sie nur in\nden Fällen praktisch wird, in denen das Gericht eine\nHauptverhandlung nicht für erforderlich hält. Das sind\nnamentlich die Verfahren, in denen der Sachverhalt einfach gelagert ist und weitere Ermittlungen nicht in Betracht kommen (Regierungsentwurf aa0 Einleitung C III 7,\nSs. 35), also wenn der Betroffene die Beschuldigung zugibt\nund lediglich eine geringere Geldbuße für angemessen\nhält oder wenn nur eine Rechtsfrage zu entseheiden ist\n(Göhler, aa0 § 72 Anm. 1A).\n\nDie aufgeworfene Frage bezieht sich auch nur auf\nFälle, in denen gegen den Betroffenen eine Geldbuße\nbis zu 200,-— DM festgesetzt oder eine entsprechende\nNebenfolge angeoränet worden ist, denn bei einer höheren\nGeldbuße oder Nebenfolge ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1\nOWiG ein Beschluß in demselben Umfang anfechtbar wie\nein Urteil.\n\nb) Es ist weiter zu bedenken, daß der \"Nachteil\"\ndes Betroffenen, über dessen Einspruch durch Beschluß\n\nentschieden worden ist, nämlich den Antrag auf Zulassung\neiner Rechtsbeschwerde nicht stellen zu können, für ihn\nselbst kaum von Gewicht ist.\n\nDie Überprüfung der von einer Verwaltungsbehörde\nerlassenen Bußgeläbescheide sollte nach dem ursprünglichen\nGesetzesentwurf grundsätzlich auf eine richterliche\nInstanz beschränkt bleiben, weil eine weitere Anfechtung\ndieser \"weniger bedeutungsvollen Entscheidungen\" trotz\ndes Interesses des einzelnen Bürgers an einer möglichst\ngründlichen Nachprüfung seines Falles nicht für erforderlich erachtet wurde. Eine Ausnabme sollte nur gelten,\nwenn das Amtsgericht auf Grund einer Hauptverhandlugng\nentschieden hatte, und es geboten erschien, die Nachprüfung seines Urteils \"zur Fortbildung des Rechts oder\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen\" (Regierungsentwurf aa0 Zu § 68, S. 100), also\n\"nicht zur Wahrung der Rechte des Betroffenen\" (Regierungsentwurf aa0 Zu § 61, S. 95).\n\nDiese Regelung wird nunmehr durch die Vorschriften\nder § 5 79 Abs. 1, 80 Abs. 1 OWiG auf die Fälle beschränkt,\nin denen lediglich auf eine Geldbuße bis 200,-— DM oder\neine entsprechende Nebenfolge erkannt worden ist.\n\nBei der hiernach nur beschränkten Möglichkeit der\nZulassung einer Rechtsbeschwerde gegen Urteile ist von\n£Zolgendem auszugehen:\n\nZur Fortbildung des Rechts ist die Beschwerde zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze\nfür die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen\n\n- 11 -\n\noder des Verfänrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslüoken rechtsschöpferisch auszufüllen (Rebmann/Roth/\nHermann, &a0, § 80 Rän.3; siehe auch Göhler, aa0. § 80\nAnm. 3 unter Hinweis auf Kleinknecht, StPO, 29. Aufl.,\n\n8 137 GVG Aum. 3). Zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung ist die Beschwerde zuzulassen, wenn vermieden werden soll, daß schwer erträgliche Unterschiede\nin der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei\nes darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene\nEntscheidung für die Rechtsprechung im ganzen hat (Göhler,\naa0). Diese Voraussetzungen sind z.B. gegeben, wenn ein\nGericht in einer bestimmten Rechtsfrage in ständiger Praxis\nvon der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht\n(Rebmenn/Koth/Hermann, aaO), nicht aber schon dann, wenn\n&n einem Einzelfall eine Fehlentscheidung getroffen worden\nist, selbst wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist\n\n(OLG Frankfurt VRS 37, 215; OLG Hamm VRS 37, 216; Göhler,\na0).\n\nc) Wenn in den Bußgeldsachen, die sowohl für die\nAllgemeinheit als auch für den Einzelnen von geringer\nBedeutung sind, der Übergang in das schriftliche Verfahren von dem Einverständnis des Betroffenen abhängig\ngemacht wird, dieser aber dadurch zugleich einen für\nihn selbst kaum ins Gewicht fallenden Nachteil hinsichtlich der Anfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung\nerleidet, so fordert das Rechtsstaatprinzip nicht, den\nBetroffenen zuvor über diesen Nachteil zu belehren.\n\nDas würde allenfalls zu bejahennsein, wenn das\nEinverständnis des Betroffenen mit dem schriftlichen Verfahren als vorweggenommener Verzicht auf ein Rechtsmittel gewertet werden müßte. Ein solcher Verzicht liegt\n\naber hier nicht vor. Das Gesetz geht davon aus, daß der\nBetroffene in dem \"Bagatellbereich\" grunäsätzlich kein\nRechtsmittel haben soll. Die erweiterte Anfechtungsmöglichkeit der Urteile ist nicht zur Wahrung der Rechte\n\ndes Einzelnen, sondern zur Fortbildung des Rechts und\n\nzur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geschaffen\nworden (Regierungsentwurf aa0. Zu § 61, S. 95).\n\nSchließlich darf bei alledem nicht unberücksichtigt\nbleiben, daß die Möglichkeit, über den Einspruch gegen\neinen Bußgeldbescheid durch Beschluß zu entscheiden, im\nInteresse einer Vereinfachung und damit einer Beschleunigung des Verfahrensablaufes geschaffen worden\nist, die letztlich auch dem Betroffenen zugute kommen.\nEs ist daher nicht unbillig, wenn das vereinfachte Verfahren für ihn mit einem nicht von vornherein erkennbaren\ngeringfügigen Nachteil im Rechtsmittelzug verbunden ist,\nauch wenn er erst durch sein Verhalten dieses Verfahren\nermöglicht bat.\n\n3. Der Senat vermag dem Bayerischen Obersten Landesgericht auch nicht darin zu folgen, daß die in § 79 Abs. 1\nOWiG enthaltene Regelung über die unterschiedlichen Anfechtungsvoraussetzungen bei Urteilen und Beschlüssen\nnur deshalb mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, weil\nder Betroffene der Durchführung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung widersprechen kann und es somit auch in seiner\nHand liegt, ob über den Einspruch gegen den Bußgeläbescheid\n_ dureh Urteil oder durch Beschluß entschieden wird.\n\nArt. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht,\nunter allen Umständen Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Entscheidend ist vielmehr, ob für\n\n- 13 -\n\neine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Gleichheit oder die tatsächlichen Ungleichheiten in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang\nso bedeutsam sind, daß der Gesetzgeber sie bei seiner\nRegelung beachten muß (BVerfGE 1, 264, 275 f£; 2, 118, 119;\n3, 377, 380; 4, 219, 2453 £; 9, 124, 129 2; 9, 137, 146;\n\n9, 201, 206; 12, 341, 348). Der Gleichheitssatz ist somit\nnur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der\nNatur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung\noder Gleichbehandlung nicht finden läßt, wenn also die\nBestimming als willkürlich bezeichnet werden muß (BVerfGE\n1, 14, 52; 1, 208, 247; 4, 144, 155).\n\nBei der in § 79 Abs. 1 OWiG getroffenen Anfechtungsregelung ist der Gesetzgeber ersichtlich von der Erwartung\nausgegangen, daß es sich bei den Fällen, in denen die\nEntscheidungen im Interesse der Fortbildung des Rechts\noder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\nder Nachprüfung im Wege einer Rechtsbeschwerde unterzogen\nwerden sollen, vornehmlich um solche handeln wird, bei\ndenen die Voraussetzungen für die Durchführung eines\nvereinfachten schriftlichen Verfahrens nicht vorgelegen\nhaben und die daher durch Urteile entschieden worden sind.\n\nDas ist eine durchaus sachbezogene Erwägung, so daß\ndie Regelung des § 79 Abs. 1 OWiG schon von ihrem Ausgangspunkt her auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 53\nAbs. 1 GG nicht zu beanstanden ist. Es trifft daher nicht\nzu, daß sich Bedenken insoweit nur deshalb nicht ergeben,\nweil der Betroffene durch seinen Widerspruch die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens verhindern kann.\n\nEs ist somit auch nicht richtig, daß die Gründe,\ndie § 79 Abs. 1 OWiG hinsichtlich der unterschiedlichen\nAnfechtungsmöglichkeiten bei Urteilen und Beschlüssen\nals mit dem Gleichheitsgatz vereinbar erscheinen lassen,\neine vorherige Belehrung des Betroffenen über diese\nMöglichkeiten erforderlich machen.\n\nDie Frage zu 1) ist daher zu verneinen.\n\nIII. Das vorlegende Gericht ist bei der Frage zu\n2) mit dem Bayerischen Obersten Iandesgericht der Auffassung, \"daß es dem Gebot eines fairen Verfahrens ...\nwiderspricht, wenn dem Betroffenen die Wahl einer bestimmten Verfahrensart schmackhaft gemacht wird, in dem\ner nur auf Vorteile, nicht aber auf die damit verbundenen Nachteile hingewiesen wird\".\n\nWährend das vorlegende Gericht einen solchen\nVorwurf aber nur erheben will, wenn der Betroffene mit\ndem Hinweis nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG darüber unterrichtet wird, daß in dem schriftlichen Verfahren im\nGegensatz zu dem Verfahren mit einer Hauptverhandlung\nvon der in dem Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung\nnicht zu seinem Nachteil abgewichen werden darf, ist\ndas Bayerische Oberste Landesgericht offensichtlich der\nMeinung, es widerspreche bereits dem fair trial, wenn\nüberhaupt erwähnt wird, daß in dem schriftlichen Verfahren das Verbot der Schlechterstellung gelte (so\nauch OLG Celle für den Fall, daß bereits von der Ver\nwaltungsbehörde in dem Bußgeldbescheid auf dieses Verbot hingewiesen wird, NJW 1970, 1698 - nur Leitsatz - ).\n\nDer Senat tritt im Ergebnis der Auffassung des\nBayerischen Obersten Landesgerichts bei.\n\nWenu das Gericht über den Einspruch gegen einen\nBußgeldbescheid ohne Hauptverhandlung durch Beschluß\nentscheiden will, hat es, wie bereits erwähnt, die Beteiligten auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens\nund des Widerspruchs hinzuweisen. Eine Unterrichtung\ndes Betroffenen über die Besonderheiten des schriftlichen Veriabrens sieht das Gesetz nicht vor, auch nicht\ndarüber, daß nach § 72 Abs. 2 Satz 2 OWiG in diesem\nVerfahren nicht von der in dem Bußgeldbescheid getroffenen\nFeststellung zu seinem Nachteil abgewichen werden darf.\nDies ergibt sich aber bereits aus dem Bußgeldbescheid,\ndenn er enthält nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 b OWiG den Hinweis,\ndaß das Gericht bei einem Einspruch auf Grund einer\nHauptverbandliung über die Beschuldigung entscheidet,\nohne an den in dem Bußgeläbescheid enthaltenen Ausspruch\n\nebunden zu gein, daß es jedoch auch durch Beschluß\nentscheiden kann, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft diesem Verfahren nicht widersprechen. Wenn\ndas Gericht nun auch noch ausdrücklich auf das bei einer\nBeschlußentscheidung geltende Verbot der Schlechterstellung\nhinweist, ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein, So\nkann es nit der Herausstellung dieses Vorteils nur bezwecken, dem Betroffenen das schriftliche Verfahren\n\"schmackhaft\" zu machen. Das Gebot eines fair trial erfordert es dann aber, daß der Betroffene auch über die\nmit diesem Verfahren verbundenen Nachteile hingewiesen\nwird, auch wenn sie nur von geringem Gewicht sind.\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die von\neinem Beamten erteilte Rechtsauskunft klar, unmißverständlich und vollständig sein muß, denn der Beante\nsoll dem Staatsbürger, soweit er mit dessen Angelegenheiten befaßt ist, zu erreichen helfen, was ihm zusteht\noder .er im Rahmen des Möglichen und Zulässigen zu\nerreichen wünscht (BGH NJW 1957, 1873; 1960, 1244;\n\n1965, 1226). Ist die Auskunft nicht klar, unmißverständlich und vollständig, besteht die Gefahr, daß\nder Bürger über seine Angelegenheiten oder Rechte in\neiner Weise disponiert, die ihn benachteiligt (BGH,\nUrteil vom 27. April 1970 - III ZR 114/68 - ).\n\nDiese Grundsätze müssen zumindest entsprechend\nauch hier gelten, zumal der Betroffene mit dem Hinweis\nnach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG zu dem Einverständnis veranlaßt werden soll, daß über den Einspruch gegen den\nBußgeldbescheid in einem vereinfachten Verfahren entschieden werden kann.\n\nErwähnt das Gericht daher in dem Hinweis, daß in\ndem schriftlichen Verfahren das Verbot der Schlechterstellung gilt, so muß es den Betroffenen auch darüber\nbelehren, daß ein Antrag auf Zulassung der Rechtsbe-\n\n= It\n\nschwerde gegen den in diesem Verfahren ergehenden\nBeschluß - im Gegensatz zu dem auf Grund einer Hauptverhandlung erlassenen Urteil - nicht gestellt werden\nkenn.\n\nDie Frage zu 2) ist somit zu bejahen.\n\nPfeiffer ITmoesdau Woesner\n\nZugleich für BR Meise, Strickert\nder wegen Erkrankung\n\nverbindert ist zu unter-\n\nschreiben.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-11-12/1-str-263-70","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":19},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":16},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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