{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-05-17","aktenzeichen":"1 StR 246/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 246/83 BESCHLUSS\nHy\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Latif S EB aus EOEEEEEEEEER cm ME,\ngeboren am 11. Juli 1943 in Ame (TEE), zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nu\n\n49\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 17. Mai 1983\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 11. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nVergehens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt; im übrigen (vom Vorwurf eines weiteren Handeltreibens mit 15 kg Heroin) ist der Angeklagte freigesprochen worden.\n\nDie Revision des Angeklagten, der die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts rügt, dringt mit\neiner Verfahrensrüge durch.\n\nZur Begründung seines Aufhebungsamtrags hat der\nGeneralbundesanwalt im Schriftsatz vom 4. Mai 1983\nausgeführt:\n\n- 3-\n\n\"Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die\nStrafkammer den unbedingt gestellten Beweisamtrag auf Vernehmung des niederländischen\nZeugen F. W. J. C. IB nicht durch Beschluß in der Hauptverhandlung, sondern\nerst in den Urteilsgründen beschieden und\ndabei zu Unrecht die Unerreichbarkeit dieses\nZeugen angenommen hat.\n\nAus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt\nsich diesbezüglich nur, daß die Verteidigung die Vernehmung des Zeugen JB unbedingt beantragt und das Landgericht die\nLadung des Zeugen angeordnet hat, wobei\n\ndie Staatsanwaltschaft um die Ermittlung\nder ladungsfähigen Anschrift ersucht wurde\n(vgl. Bd. II Bl. 299, 300 d.A.). Im Urteil\n(vgl. UA S. 11, 12) wird ausgeführt:\n\n\"Hinsichtlich der von der Verteidigung als Zeugen benannten Muzaffer\nYa und JB konnte eine Vernehmung nicht stattfinden, da von\nbeiden keine ladungsfähige Adresse\nzu ermitteln war ... Hinsichtlich\ndes Zeugen JB teilte die niederländische Polizei trotz Aufforderung\ndurch das Bundeskriminalamt keine\nAnschrift mit, was ebenfalls vom\nZeugen MÜW bekundet wurde. Die\nKammer sah deshalb keine Möglich-\n‚Keit, eine Vernehmung des Zeugen\nJB in Aschaffenburg zu erreichen,\nwobei noch zu bedenken ist, daß der\nZeuge zum Erscheinen vor dem hiesigen\nGericht nicht gezwungen werden könnte\nund eine Vernehmung im Wege der Rechtshilfe deswegen nicht in Betracht kan,\nweil bei einer Vernehmung des als\n\"FM\" bezeichneten Jim der\npersönliche Eindruck des Gerichtes\nunbedingt erforderlich wäre.\"\n\n-uL-\n\nDie in zulässiger Form erhobene Rüge führt\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\nDie Behandlung des in Frage stehenden\nBeweisamtrages war rechtsfehlerhaft;\n\nauf diesem Rechtsfehler kann das Urteil\nauch beruhen.\n\nGemäß § 244 Abs. 6 StPO bedarf die Ablehnung\neines Beweisamtrages eines Gerichtsbeschlusses.\nEin solcher Beschluß liegt nach dem Hauptverhandlungsprotokoll (§ 273 Abs. 1 StPO) nicht\nvor. Dieser Mangel konnte auch nicht dadurch\ngeheilt werden, daß das Gericht die Ablehnung\ndes Beweisamtrages in den Urteilsgründen\nrechtfertigt. Wenn schon ein in der Hauptverhandlung ergangener Ablehnungsbeschluß\ndurch die Urteilsgründe weder ergänzt noch\ngeändert werden darf (vgl. KK - Herdegen,\n\n§ 2Lu Ranr.66), so ist es erst recht fehlerhaft, über einen unbedingt gestellten Beweisamtrag erstmals im Urteil überhaupt zu entscheiden und diesen abzulehnen.\n\nAuf den festgestellten Verfahrensfehler kann\nvorliegend das Urteil auch beruhen. Denn es\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß der\nBeschwerdeführer durch die fehlerhafte Bescheidung des Beweisamtrages in seiner\nProzeßführung in einer für das Verfahrensergebnis kausalen Weise beeinträchtigt worden\nist. Weder die \"Bedeutungslosigkeit\" des\nZeugen noch seine Unerreichbarkeit sind\n\n-5-.\n\nvon vornherein offenkundig. Die Bedeutung\ndes Zeugen JB ergibt sich daraus, daß\ner (\"Tamm\") das vom Angeklagten gehandelte Heroin im Werte von 280.000,-- DM\nübergeben bekommen haben soll (vgl. UA\n\nSs. 5, 7, 13, 16). Zur Begründung der\nUnerreichbarkeit dieses Zeugen wird\nlediglich festgestellt, daß \"die niederländische Polizei trotz Aufforderung durch\ndas Bundeskriminalamt keine Anschrift mit\n(-teilte)\". Wie die Revision richtig vorträgt, ist aber nach Aktenlage davon auszugehen, daß den niederländischen Polizeibehörden die ladungsfähige Anschrift des\nZeugen bekannt war und sie an diesen\nZeugen nur vorübergehend aus polizeitaktischen Gründen nicht herantreten\nwollte (vgl. Bd. I Bl. 214; Bd. II\n\nBl. 235 d.A.). Demgegenüber ist aber\n\nein namentlich bekannter Zeuge, auch\nwenn er im Ausland lebt, in der Regel\n\nnur dann unerreichbar, wenn das Gericht\n\nunter Beachtung der ihm obliegenden\nAufklärungspflicht alle der Bedeutung\n\ndes Zeugnisses entsprechenden Bemühungen\nzur Beibringung des Zeugen vergeblich\nentfaltet hat und auch keine begründete\nAussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann. Zu\ndiesen geforderten Bemühungen hätte es\nvorliegend gehört, daß die Strafkamnmer\nden Versuch unternommen hätte, den\n\n-6 -\n\nZeugen unter Hinweis auf seine Rechte\naus dem Europäischen Übereinkommen\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen\n(EuRHÜbK) vom 20. April 1959 (BGBl\nII 1964 S. 1369, 1386), in Kraft seit\ndem 1. Januar 1977 (BGBl II 1976,\n\nSs, 1778) zu laden (vgl. BGH, Urteil\nvom 15. Dezember 1981 - 1 StR 733/81\n= NStZ 1982, 171 und Beschluß vom\n\n28. Januar 1981 - 3 StR 483/80 =\nNStZ 1981, 146). Diese Bemühungen\nhat das Gericht offensichtlich nicht\nentfaltet; das war fehlerhaft.\"\n\nDem tritt der Senat - auch unter Bezugnahme auf\nseinen Beschluß vom 19. April 1983 (1 StR 215/83) -\nbei.\n\nHerdegen Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-17/1-str-246-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-05-17/1-str-246-83","retrieved":"2026-08-21 23:05:58.204654+00:00"},"card":{"id":"bgh/1983-05-17/1-str-246-83","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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