{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-12-14_1_StR_563_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-12-14","aktenzeichen":"1 StR 563/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 563/99\n\nvom\n14. Dezember 1999\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezem-\n\nber 1999, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Granderath,\n\nDr. Wahl,\n\nDr. Boetticher,\n\nSchluckebier,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Stuttgart vom 26. Juli 1999 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\nSchutzbefohlenen in 15 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch von Kindern, unter Einbeziehung einer anderweit verhängten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun\nMonaten verurteilt; im übrigen hat es ihn freigesprochen. Die Revision der\nStaatsanwaltschaft richtet sich gegen den Strafausspruch; sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene\n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe,\nauf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegen-\n\neinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein\n\nRechtsfehler vorliegt (§ 337 Abs. 1 StPO). Das ist namentlich der Fall, wenn\nder Tatrichter fehlerhafte Erwägungen angestellt hat oder wenn erforderliche\nErwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf dem Mangel\nberuhen kann oder wenn sich die verhängte Strafe nicht im Rahmen des\nSchuldangemessenen hält. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist\nausgeschlossen. Die revisionsrichterliche Überprüfung der Strafzumessung hat\nsich am sachlichen Gehalt der Ausführungen des Tatgerichts, nicht an dessen\n\nFormulierungen zu orientieren (so u.a. BGHSt 34, 345, 349).\n\n2. Nach diesem Maßstab hält der Strafausspruch des angegriffenen Ur-\n\nteils rechtlicher Nachprüfung stand.\n\na) Die Beschwerdeführerin meint, das Landgericht habe das Geständnis\ndes Angeklagten nicht hinreichend auf seine Eignung geprüft, eine Strafmilderung zu begründen. Daß der Angeklagte erst in der Hauptverhandlung gleichsam die letzte Chance ergriffen habe, durch ein Geständnis noch einen ihm\ngünstigen Umstand zu schaffen, dürfe ihm angesichts der Beweislage nicht\n\nentscheidend zugute kommen.\n\nDiese Beanstandung dringt nicht durch. Das Landgericht hat nicht außer\nAcht gelassen, daß der Angeklagte sein Geständnis erst nach \"früher heftigem\nBestreiten\" abgelegt hat; es ist ebensowenig daran vorbeigegangen, daß die\nGeschädigte \"bis zur Hauptverhandlung erlebt und erlitten hatte\", vom Angeklagten \"als Lügnerin\" dargestellt worden zu sein. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang mit dem Vortrag von Einzelheiten auf das Verhalten des\nAngeklagten im Ermittlungsverfahren abstellt, findet dies insoweit in den hier\n\nallein maßgeblichen Urteilsgründen keine Stütze.\n\nDen Strafbemessungserwägungen des Landgerichts läßt sich überdies\nentnehmen, daß das Geständnis des Angeklagten durchaus auch von Einsicht\ngetragen war. Das Landgericht hat als strafmildernd hervorgehoben, daß der\nAngeklagte in öffentlicher Sitzung zu seinem Fehlverhalten stand. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Selbst ein nicht aus Einsicht und Reue abgelegtes Geständnis wäre dazu angetan, zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens beizutragen und Genugtuungswirkung für Opfer wie Allgemeinheit zu\nentfalten. Gerade einen Angeklagten, der zuvor die im Familienkreise begangenen Taten bestritten hatte, kann es erhebliche Überwindung kosten, sein\nFehlverhalten doch noch - zumal in öffentlicher Hauptverhandlung - einzuräumen. Die Bedeutung des Geständnisses wird schließlich auch im Blick auf die\nhier gegebene Beweislage nicht geschmälert. Das folgt bereits daraus, daß die\nGeschädigte - wie der Zusammenhang des Urteils ergibt - die alleinige unmit-\n\ntelbare Tatzeugin war.\n\nb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Erwägung des Landgerichts, schwerwiegende Folgen der Taten seien nicht eingetreten. Die Strafkammer - eine Jugendschutzkammer - stützt sich dabei ersichtlich auf die Angaben der Geschädigten. Es ist nicht erkennbar, daß das Landgericht damit\nErfahrungssätze, die auf wissenschaftlicher Erkenntnis beruhen und keine\nAusnahme zulassen würden, außer Acht gelassen hätte (vgl. nur BGHSt 31,\n86, 89; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. 8 337 Rdn. 31). Auch die\nRevision verdeutlicht nicht näher, inwiefern die Feststellungen über die Folgen\nder Tat - wie sie meint - jugendpsychiatrischen Erkenntnissen zuwiderlaufen\n\nsollen.\n\nc) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch gegen Ausspruch sowie\n\nBegründung der Gesamtfreiheitsstrafe von Rechts wegen nichts zu erinnern.\n\nDer Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß bei einer Reihe\ngleichartiger Taten die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht (so u.a. BGH NJW 1995, 2234). So\nist das Landgericht ersichtlich im Ergebnis auch hier davon ausgegangen, daß\ndie wiederholte Verwirklichung der gleichartigen, gegen dasselbe Opfer gerichteten, einer persönlichen Beziehung entspringenden Taten nicht Ausdruck\neiner sich steigernden rechtsfeindlichen Einstellung waren. Im Blick auf die\ngegebenen Besonderheiten kann keine Rede davon sein, wegen der lediglich\ngeringfügigen Erhöhung der Einsatzstrafe erweise sich die Gesamtstrafe hier\n\nnicht mehr als gerechter Schuldausgleich.\n\nDie vom Landgericht angenommene hohe Strafempfindlichkeit des Angeklagten hat es unter Hinweis auf die erstmalige Verbüßung einer Freiheitsstrafe und die Wirkungen der Untersuchungshaft in ebenfalls nicht zu beanstandender Weise begründet. Die weitergehende Bezugnahme auf die Erwägungen, die es der Zumessung der Einzelstrafen zugrunde gelegt hat, war hier\nzulässig (vgl. BGHSt 24, 268, 271).\n\nDie gemäß § 301 StPO gebotene Prüfung des Urteils auf Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten hat ebenfalls einen Mangel nicht aufgedeckt.\nSchäfer Granderath Wahl\n\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-14/1-str-563-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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