{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-12-14_1_StR_492_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-12-14","aktenzeichen":"1 StR 492/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 492/99\n\nvom\n14. Dezember 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts München Il vom 27. Mai 1999 wird als unbegründet ver-\n\nworfen.\nDie Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmiittels.\n\nEine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten unterbleibt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung\nzu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision\nder Nebenklägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts; sie wendet sich im\neinzelnen gegen die Strafzumessung und meint überdies, zwischen der sexuellen Nötigung und den weiteren Delikten habe der Tatrichter zu Unrecht Ta-\n\nteinheit angenommen.\n1. Das Rechtsmittel erweist sich als zulässig.\n\nEin Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine\nandere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt (§ 400 Abs. 1 StPO). Ziel der Revision ist es ersichtlich auch,\n\nüber die Annahme eines dem Angeklagten im Ergebnis ungünstigeren Konkur-\n\nrenzverhältnisses die Verhängung einer Gesamtstrafe und damit einer insgesamt schwereren Rechtsfolge zu erreichen. Die Frage des Verhältnisses zweier Gesetzesverletzungen zueinander, die beide zum Anschluß berechtigen,\nbetrifft aber weitergehend auch die richtige Anwendung der in Rede stehenden\nRechtsnormen zum Schuldspruch. Tatbestände, die sog. Nebenklagedelikte\nsind, werden im Rahmen des Schuldspruchs nur dann richtig angewandt, wenn\nbei ihrem Zusammentreffen auch das Konkurrenzverhältnis zutreffend gewürdigt wird. Hieran kann der Nebenkläger ein gesetzlich anerkanntes Interesse\nhaben, weil die Annahme von Tatmehrheit anstatt von Tateinheit auch den Unrechtsgehalt und die Schuld des Täters zweier zur Nebenklage berechtigender\nGesetzesverletzungen kennzeichnen. Das Konkurrenzverhältnis prägt in sol-\n\nchen Fällen den Schuldspruch mit.\n\nHier steht das Verhältnis der sexuellen Nötigung zu den anderen Gesetzesverletzungen in Rede, darunter die ebenfalls zur Nebenklage berechtigende\ngefährliche Körperverletzung (vgl. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. c\nStPO). Das führt zur Zulässigkeit der Revision.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nhat keinen die Nebenklägerin beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349\nAbs. 2 StPO). Insbesondere begegnet die Annahme von Tateinheit keinen\nrechtlichen Bedenken. Die Feststellungen ergeben, daß der Verurteilung ein\neinheitlicher Handlungsablauf zugrundeliegt, der schließlich in der sexuellen\n\nNötigung der Nebenklägerin gipfelte.\n\n3. Eine Überbürdung der durch die Revision der Nebenklägerin dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, weil auch\ndessen Rechtsmittel erfolglos war (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Aus-\n\nlagenerstattung 1; BGH bei Kusch NStZ 1993, 290 und NStZ 1994, 229;\nKleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 473 Rdn. 11).\n\nSchäfer Granderath Wahl\n\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-14/1-str-492-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-14/1-str-492-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:11.136472+00:00"}}