{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-12-09_1_StR_562_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-12-09","aktenzeichen":"1 StR 562/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 562/99\n\nvom\n\n9. Dezember 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 5. Juli 1999 im Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes zu einer\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil\nwendet sich die Angeklagte mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwer-\n\nde. Ihr Rechtsmittel hat im Strafausspruch Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Die gegen den Schuldspruch gerichtete Sachrüge deckt\nkeinen Rechtsfehler auf. Die Jugendkammer hat die Tatbeitrfäge der Angeklagten an dem Überfall und ihr eigenes Tatinteresse ausreichend im Sinne\neiner Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB belegt.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Ablehnung des minder schweren Falls nach § 250 Abs. 3 StGB\n\nnicht hinreichend begründet.\n\nDie Strafkammer hat zur Durchführung des Überfalls festgestellt, die\nAngeklagte habe zwar gewußt und gebilligt, daß der gesondert verfolgte Mittäter C. die Kassiererin des Einkaufsmarkts durch das Vorzeigen des von\ndiesem mitgeführten Messers bedrohen wollte. Sie sei aber erschrocken gewesen, als C. der Frau das Messer unmittelbar an den Hals gesetzt habe.\nSie habe plangemäß mit dem Einsatz des Messers als Drohmittel gerechnet,\n\nnicht mit dem Einsatz in so gefährlicher Weise.\n\nDie vom Landgericht zur Prüfung des Ausnahmestrafrahmens des § 250\nAbs. 3 StGB ansonsten vorgenommene Gesamtbetrachtung über das Tatbild\nund die Täterpersönlichkeit enthält diesen maßgeblichen Tatumstand nicht.\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, kann angesichts der\nweiteren strafmildernd herangezogenen Gründe von Gewicht, namentlich dem\nAufwachsen in einer schwierigen Familienkonstellation, der daraus folgenden\nLabilität und Neigung zum Rauschmittelmißbrauch, der spontanen Eingebung,\nsich der geplanten Straftat anzuschließen, ihrem weitreichenden Geständnis\nsowie der festgestellten Nachreifung in der Untersuchungshaft nicht ausge-\n\nschlossen werden, daß es zur Strafrahmenwahl anders entschieden hätte,\n\nwenn es in seine Abwägung einbezogen hätte, die Kassiererin habe nach der\n\nTatvorstellung der Angeklagten nicht konkret gefährdet werden sollen.\n\nSchäfer Granderath Maul\n\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-09/1-str-562-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-09/1-str-562-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:11.092504+00:00"}}