{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-12-08_1_StR_601_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-12-08","aktenzeichen":"1 StR 601/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 601/99\n\nvom\n8. Dezember 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 1999 gemäß\n8 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 4. August 1999 mit den Feststellungen\n\naufgehoben\na) soweit er im Fall Il 5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall (Il 5 der Urteilsgründe) vollendet, in fünf Fällen versucht, zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach\nden Feststellungen hat er in Kenntnis seiner HIV-Infektion und der von ihm\nausgehenden Ansteckungsgefahr mit insgesamt sechs Frauen, denen er die\nInfektion verschwieg, ungeschützt geschlechtlich verkehrt (zur rechtlichen\nWürdigung vgl. BGHSt 36, 1 und 262). Die Revision des Angeklagten, mit der\n\ner die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat mit einer Verfah-\n\nrensrüge teilweise Erfolg.\n\n1. Was die Verurteilung des Angeklagten im Fall 5 (Tat zum Nachteil\nvon S. B. ‚ der Nebenklägerin) angeht, rügt die Revision zutreffend\n\neinen Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens.\n\nFür die Dauer der Vernehmung der Geschädigten wurde die Öffentlichkeit gemäß § 171 b Abs. 1 Satz 1 GVG ausgeschlossen. Nachdem diese Zeugin zur Person und Sache ausgesagt hatte und nach Entscheidung über ihre\nVereidigung im allseitigen Einverständnis entlassen worden war, wurde die\nnichtöffentliche Sitzung fortgesetzt: Der Vertreter der Nebenklägerin beantragte, auch während der Vernehmung der Mutter der Geschädigten, Frau H.\n\nB. , die Öffentlichkeit auszuschließen. Nach Anhörung der Beteiligten\nerging Gerichtsbeschluß, die Öffentlichkeit werde \"aus dem gleichen Grund\"\nwie bei ihrer Tochter auch bei der Zeugin H. B. ausgeschlossen.\nErst nach Vernehmung und Entlassung dieser Zeugin wurde die Öffentlichkeit\n\nwieder hergestellt.\n\nNach diesem Ablauf, den die Revision vorträgt und das Protokoll beweist, ist 8 174 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz GVG verletzt, weil der Beschluß über\nden Ausschluß der Öffentlichkeit für die Vernehmung der Mutter der Geschädigten nicht Öffentlich verkündet worden ist (vgl. BGH NStZ 1985, 37 f.). Insoweit liegt ein absoluter Revisionsgrund vor (8 338 Nr. 6 StPO). Die Verurteilung\ndes Angeklagten im genannten Fall und der Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nhaben deshalb keinen Bestand.\n\n2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen der übrigen Taten, die sich\nauf andere Beweismittel stützt, bleibt unberührt (vgl. BGH NStZ 1996, 202,\n\n203). Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-\n\nfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\nWas die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 3. November 1998 in die neu zu bildende Gesamtstrafe angeht, verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen\nZuschrift vom 19. November 1999.\n\nSchäfer Granderath Wahl\n\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-08/1-str-601-99","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-08/1-str-601-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.929748+00:00"}}