{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-12-08_1_StR_571_99_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-12-08","aktenzeichen":"1 StR 571/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 571/99\n\nvom\n\n8. Dezember 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 1999\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Juni 1999 wird als unbegründet ver-\n\nworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\n1. Der Angeklagte wurde u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung zum\nNachteil des Nebenklägers zu Freiheitsstrafe verurteilt. Anklage und Eröffnungsbeschluß gingen von versuchtem Totschlag aus. In seinen Schlußausführungen beantragte der Nebenklägervertreter, ohne einen Antrag zur Strafhöhe zu stellen, den Angeklagten wegen versuchten Mordes zu verurteilen.\nZusammen mit der Revisionsbegründung hat der Nebenklägervertreter beantragt, dem Nebenkläger auch im Revisionsverfahren als Beistand beigeordnet\nzu werden (vgl. § 397a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 8 395 Abs. 1 Ziffer 2 StPO).\n\nJedenfalls aufgrund einer Gesamtschau des dargelegten Verfahrensgeschehens ist die Revision des Nebenklägers hier zulässig, auch wenn sie innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nur mit der nicht näher ausgeführten\n\nSachrüge begründet worden ist.\n\n2. Die Revision war entsprechend dem dem Antrag des Generalbundesanwalts zu entnehmenden Hilfsamtrag als unbegründet zu verwerfen (§ 349\nAbs. 2 StPO). Die Erwägungen, mit denen die Stafkammer unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände einen Tötungsvorsatz verneint hat, halten,\nunbeschadet der Frage, ob auch ein anderes Ergebnis vertretbar gewesen wä-\n\nre, rechtlicher Überprüfung stand.\n\n3. Eine Auslagenerstattung findet im Hinblick darauf, daß der Senat\nauch die Revision des Angeklagten verworfen hat, nicht statt (BGHR StPO\n8 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).\n\nSchäfer Granderath Wahl\n\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-08/1-str-571-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-08/1-str-571-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.889199+00:00"}}