{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-12-08_1_StR_571_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-12-08","aktenzeichen":"1 StR 571/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 571/99\n\nvom\n\n8. Dezember 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 1999\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nMannheim vom 18. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmiittels.\n\nGründe:\n\n1. Die Rüge gemäß § 338 Nr. 6 StPO bleibt im Ergebnis erfolglos:\n\na) Die Öffentlichkeit war während der Vernehmung des Zeugen M.\nausgeschlossen. Im Rahmen der Vernehmung bemerkte der Vorsitzende ausweislich des Protokolls, er beabsichtige, einen weiteren, namentlich benannten\nSachverständigen zusätzlich mit der Untersuchung der Schuldfähigkeit des\nAngeklagten zu beauftragen. Etwaiges weiteres Verfahrensgeschehen im Zusammenhang mit der Bestellung dieses Sachverständigen teilt die Revision\nnicht mit. Unbeschadet der Frage nach dem Rechtscharakter der genannten\nBemerkung ist jedenfalls denkgesetzlich ausgeschlossen, daß das Urteil auf ihr\nberuhen kann. Dies führt zur Erfolglosigkeit der hierauf gestützten Rüge (vgl.\nBGHR StPO § 338 Nr. 6 Ausschluß 3 m.w.Nachw.).\n\nb) Weiter rügt die Revision, daß während des Ausschlusses der Öffent-\n\nlichkeit die Aufhebung der Bestellung eines (von mehreren) Pflichtverteidigern\n\nbekanntgegeben worden sei. Hierzu ergibt das Protokoll: Im Laufe der Vernehmung des ZeugenM. wurde die Sitzung unterbrochen und der Zeuge auf\n14.00 Uhr des gleichen Tages erneut geladen. Anschließend wurde die Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers bekanntgegeben, der sich um\n13.05 Uhr entfernte. Ein vorheriger Wiedereintritt in die Sitzung ist nicht ersichtlich. Daraus ergibt sich, daß das geschilderte Geschehen, das auch nicht\netwa notwendig während der Hauptverhandlung stattzufinden hatte, außerhalb\nder Hauptverhandlung lag. Der Umstand, daß es gleichwohl in die Niederschrift\n\naufgenommen wurde, ändert daran nichts.\n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\n3. Eine Auslagenerstattung findet im Hinblick darauf, daß der Senat\nauch die Revision des Nebenklägers verworfen hat, nicht statt (BGHR StPO\n8 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).\n\nSchäfer Granderath Wahl\n\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-08/1-str-571-99-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-08/1-str-571-99-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.908751+00:00"}}