{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-12-07_1_StR_574_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-12-07","aktenzeichen":"1 StR 574/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 574/99\n\nvom\n7. Dezember 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nNürnberg-Fürth vom 2. Juli 1999 wird als unbegründet verworfen,\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\nErgänzend ist zu bemerken:\n\nZwar vertritt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung\ndie Auffassung, daß der Begriff der Heimtücke nach allgemeinem\nSprachgebrauch eine gegen das Opfer gerichtete feindliche Willensrichtung zum Inhalt hat. An ihr fehlt es, wenn der zur Selbsttötung entschlossene Täter Angehörige seiner Familie mit in den\nTod nehmen will, weil er meint, zu ihrem Besten zu handeln\n(BGHSt 9, 385, 390; 11, 139, 143; 30, 105, 119; BGHR StGB\n8 211 Abs. 2 Heimtücke 10).\n\nDoch hat das Landgericht diese Voraussetzungen im Ergebnis zu\nRecht verneint. Die Ehefrau des Angeklagten hatte nach den\nFeststellungen einen gemeinsamen Selbstmord entschieden abgelehnt. Auf entsprechende Äußerungen des Angeklagten sagte\n\nsie, sie habe nun Angst vor ihm; ein Messer, mit dem der Ange-\n\nklagte hantiert hatte, schloß sie in der Küche ein. Existenzielle\nNot drohte der Frau, auch wenn sie nach dem Tod des Ange-\n\nklagten in ihre Heimat hätte zurückkehren müssen, nicht.\n\nIn dieser Situation kann sich der Angeklagte nicht darauf berufen,\ner habe zum Besten seiner Frau gehandelt, als er sie tötete. Setzt\nsich der Täter in solchen Fällen über einen erklärten Willen des\nTatopfers hinweg, kann eine feindliche Willensrichtung nur verneint werden, wenn er in krankhafter Verblendung handelte. Dafür\n\nergeben die Feststellungen keine Anhaltspunkte.\nSchäfer Maul Granderath\n\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-07/1-str-574-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-07/1-str-574-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.774380+00:00"}}