{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-12-07_1_StR_573_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-12-07","aktenzeichen":"1 StR 573/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 573/99\n\nvom\n7. Dezember 1999\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999 gemäß\n8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Ziff. 1a des Senatsbeschlusses vom 13. April 1999 - 1 StR\n77/99 wird dahin berichtigt, daß der Angeklagte auf Grund\ndes Urteils des Landgerichts Regensburg vom 13. Oktober\n1998 schuldig ist des Diebstahls, des schweren Banden-\n\ndiebstahls in fünf Fällen, des Bandendiebstahls, des ver-\n\nsuchten schweren Bandendiebstahls und des Raubes.\n\n2. a) Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 13. Juli 1999 aufgehoben, jedoch\nbleiben die zur Strafe wegen Raubes getroffenen Feststel-\n\nlungen aufrechterhalten.\n\nb) Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Der Schuldspruch in der Fassung des Senatsbeschlusses vom\n13. April 1999 ist wegen eines offensichtlichen Fehlers dahin zu berichtigen,\ndaß der Angeklagte weiter des Bandendiebstahls schuldig ist. Für den Senat\n\nbestand kein Anlaß, diesen Teil des Schuldspruchs auszuscheiden; die Nich-\n\nterwähnung im Beschlußtenor beruht ausschließlich auf einem Versehen bei\n\nder Fassung.\n\n2. Dagegen war das Urteil im gesamten Strafausspruch aufzuheben. Die\nStrafkammer hat den Senatsbeschluß vom 13. April 1999 offensichtlich so ausgelegt, daß die Einzelstrafen - ausgenommen die wegen schweren Raubes -\naufrechterhalten worden sein. Das trifft jedoch nicht zu. Nach dem Tenor dieses Beschlusses wurde der Strafausspruch aufgehoben; aus den Gründen ergibt sich, daß der gesamte Strafausspruch gemeint war. Aufrechterhalten bleiben sollten - wiederum mit Ausnahme der Strafe wegen schweren Raubes - die\ndazu getroffenen Feststellungen. Damit hätte das Landgericht für diese Taten\n\nneue Strafen zumessen müssen.\n\nDie neu verhängte Strafe wegen Raubes gibt dagegen für sich betrachtet zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß; insoweit wird auf die Ausführungen\ndes Generalbundesanwalts verwiesen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß\ndie Bemessung dieser Strafe, die die Einzatzstrafe ist, durch die Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflußt worden ist; daher ist auch diese Strafe aufzuheben. Jedoch können auch insoweit die Feststellungen zum Strafausspruch be-\n\nstehen bleiben.\n\nAufgabe des neuen Tatrichters ist es deshalb, auf Grund der auch zum\nStrafausspruch rechtskräftigen Feststellungen, die jedoch ergänzt werden kön-\n\nnen, die Strafen für alle Einzeltaten neu festzusetzen.\nSchäfer Maul Wahl\n\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-07/1-str-573-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-07/1-str-573-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.760770+00:00"}}