{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1999-12-07_1_StR_570_99_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1999-12-07","aktenzeichen":"1 StR 570/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 570/99\n\nvom\n7. Dezember 1999\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 1999 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nStuttgart vom 2. August 1999 wird als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der\nNebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nIm Hinblick auf die Gegenerklärung des Beschwerdeführers (vgl.\n8 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) bemerkt der Senat ergänzend:\n\nDie knappe Begründung des angefochtenen Urteils zur Anwendung\nvon allgemeinem Strafrecht begegnet hier keinen durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken. Die Beurteilung der Frage, wo bei mehreren\nteils als Heranwachsender, teils als Erwachsener begangenen\nStraftaten das Schwergewicht liegt (§ 32 JGG), ist im wesentlichen\nTatfrage und daher grundsätzlich der Beurteilung durch das Revisionsgericht entzogen (BGH NStZ 1986, 219; BGH, Urt. vom 31. August 1999 - 1 StR 268/99). Läßt sich nicht eindeutig erkennen, daß\ndas Schwergewicht bei den vom Angeklagten als Heranwachsendem\nbegangenen und nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Straftaten\nliegt, so ist für alle Taten allgemeines Strafrecht anzuwenden\n(BGHR JGG § 32 Schwergewicht 4 m.w.Nachw.). Der Umstand, daß\n\nsich die vom Angeklagten auch noch im Erwachsenenalter verübten\n\nmehreren Taten des sexuellen Mißbrauchs über Jahre hinzogen sowie das Alter des Angeklagten von jetzt 30 Jahren lassen es jedenfalls als vertretbar erscheinen, allgemeines Strafrecht anzuwenden.\nIn dieser Bewertung bestand im übrigen unter den Verfahrensbeteiligten am Ende der Hauptverhandlung Einvernehmen (vgl. UA\nS. 15).\n\nSoweit das Landgericht bei der Strafbemessung in den Fällen 5 bis\n7 die Vielzahl gleichartiger, im einzelnen nicht konkretisierbarer\nweiterer Taten hervorhebt, weist der Senat auf BGHR StGB § 46\nAbs. 2 Vorleben 13 hin.\n\nSchäfer Maul Wahl\n\nBoetticher Schluckebier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-07/1-str-570-99","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1999-12-07/1-str-570-99","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:24:10.743554+00:00"}}